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Nr. 18
Bewährung nach Ablegung der staatlichen Prü-
fung als Kinderpflegerin sind bereits nach ein-
jähriger Bewährung in der Tätigkeit von Erziehern
in Vgr. VII Fallgr.3 eingruppiert (vgl. dagegen
Vegr. VII Faller. 2).
3.2;
Vgr. IX b Fallgr. 2
In dieser Vergütungsgruppe sind Angestellte in der
Tätigkeit von Erziehern (Erzieherinnen), Kinder-
gärtnerinnen oder Hortnerinnen eingruppiert, die
nicht unter die Protokollnotiz Nr. 11 fallen, sofern
bzw. solange sie nicht ein Tätigkeitsmerkmal einer
höheren Vergütungsgruppe erfüllen. Im Hinblick
auf die in Berlin geltende Ausbildungsregelung für
Erzieher, die in Heimen, Kindertagesstätten und in
anderen Einrichtungen des Jugend- bzw. Gesund-
heitswesens eingesetzt werden (vgl. DbIl. III / 1969
Nr. 1 sowie IV/1969 Nr. 1), wird nicht zwischen der
Tätigkeit von Erziehern, Kindergärtnerinnen und
Hortnerinnen unterschieden.
Da besondere Tätigkeitsmerkmale für Erziehungs-
helfer (innen) nicht mehr vereinbart wurden, sind
nunmehr auch Angestellte mit erzieherischen Auf-
gaben, jedoch ohne selbständige Betreuung einer
Gruppe von Kindern oder Jugendlichen, entspre-
chend den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte in
der Tätigkeit von Erziehern eingruppiert. Mit die-
ser Eingruppierungsverbesserung sind die über-
tariflichen Regelungen vom 20. Mai 1964 —- II B
1/0508/100a — (betr. Durchführung der Aktion
„Kinder in Luft und Sonne‘“, Eingruppierung von
Erziehungshelfern in Vgr. X, Überstundenpausch:
vergütung) und vom 7. Mai 1969 — I_B Nr. 3/0508,
121G — (betr. Erzieherpersonal, Gewährung über-
tariflicher Vergütung an HErziehungshelfer nach
Vgr. IXb BAT) gegenstandslos (Tz. 8.3.2). Ich
bitte daher, künftig Überstundenpauschvergütung
nach der übertariflichen Regelung vom 20. Mai 1964
nicht mehr zu vereinbaren; die für das Jahr 1970
abgeschlossenen Nebenabreden brauchen nicht ge-
ändert zu werden.
Soweit infolge des Hin- und Rücktransportes der
Kinder weiterhin Überstunden anfallen, können
diese auch entsprechend dem tatsächlichen Um:-
fange pauschaliert werden (s. $ 35 Abs. 3 BAT).
A
5.3.1. Vgr. VIII Fallgr. 2
3.8.
Betr.: Vgr. VIII
Unter „sonstige Berufsausbildung“ im Sinne dieses
Tätigkeitsmerkmals sind die abgeschlossene Fach-
schul- oder Hochschulausbildung, die keine gleich-
wertige Fachausbildung darstellt (s. unten), sowie
die abgeschlossene Ausbildung in einem Lehrberut
oder in einem anerkannten Anlernberuf zu ver-
stehen, die mindestens zwei Jahre lang gedauert
haben. Eine unmittelbare Beziehung zwischen dem
erlernten Beruf und der im Erziehungsdienst aus-
zuübenden Tätigkeit braucht nicht zu bestehen.
Hierauf wäre nur bei der Einstellung des Personals
Rücksicht zu nehmen. Angestellte mit abgeschlos-
sener mindestens gleichwertiger Fachausbildung
sind dem geprüften Erzieherpersonal gleichgestellt
(vgl. Protokollnotiz Nr. 11 und Erläuterungen dazu
gemäß Tz. 6.9 / 4.9).
Das Tätigkeitsmerkmal gemäß Vgr. VIII Fallgr. 2
ist nicht mit dem Hinweiszeichen * für den Bewäh-
rungsaufstieg gemäß $ 23a BAT versehen worden,
weil Angestellte in der Tätigkeit von Erziehern mit
mindestens. zweijähriger abgeschlossener sonstiger
Berufsausbildung oder mit Prüfung als Kinder-
pflegerin und einjähriger Bewährung bereits nach
einjähriger Bewährung in der Tätigkeit von HErzie-
hern in Vgr. VII Fallgr.3 eingruppiert sind. Um
etwaige -Benachteiligungen-- beim — Berufswechsel
(z.B. Eintritt in den Erziehungsdienst erst nach
vorangegangener andersartiger Tätigkeit im öffent-
lichen Dienst) auszuschließen, bitte ich, $ 23 a BAT
übertariflich auch auf Angestellte nach Vgr. VIII
Fallgr. 2 anzuwenden, bis sie tarifgemäß in Vgr. VII
Fallgr. 3 eingruppiert sind.
5.322. Vgr. VII Fallgr. 30
Das Tätigkeitsmerkmal ‚stellt auf die mehrjährige
Bewährung in der Tätigkeit von KErziehern ab.
Unter den Begriff „mehrjährig‘“ sind wie bisher
mindestens 2 Jahre zu verstehen (vgl. Rundver-
fügung II Nr. 102/1959). Bewährung im Sinne die-
ses und vergleichbarer anderer Tätigkeitsmerk-
male bedeutet, daß der betreffende Angestellte
seine Eignung für die auszuübende Tätigkeit eine
gewisse Zeit hindurch — hier also mindestens
2 Jahre lang — nachgewiesen hat. Es ist nicht
erforderlich, daß sich der Angestellte in einer un-
unterbrochenen Tätigkeit bewährt hat; die Bewäh-
rungszeit kann also auch in mehreren, nicht anein-
andergereihten Arbeitsverhältnissen abgeleistet
werden. Es kommt darauf an, daß der Angestellte
in dem tariflich vorgeschriebenen Bewährungszeit-
raum seine Eignung nachgewiesen hat. Hierfür
werden in erster Linie die Zeugnisse über die aus-
geübte Tätigkeit einen Anhaltspunkt bieten. Die
Bewährung wird unter Berücksichtigung des Ein-
zelfalles von der Beschäftigungsdienststelle be-
scheinigt. Ob die Bewährung nur durch eine Tätig-
keit im Öffentlichen Dienst oder auch durch Tätig-
keiten bei anderen Arbeitgebern nachgewiesen wer-
den kann, hängt von der jeweiligen Fassung des
Tätigkeitsmerkmals im TV-SE ab. Zur Eingruppie-
rung in Vgr. VIII Fallgr. 3 ist es nicht erforderlich,
daß sich der Angestellte nur im öffentlichen Dienst
bewährt hat.
5.3.3. Vgr. VIII Fallgr. 4
Bisher bestand kein besonderes Tätigkeitsmerkmal
für Angestellte im handwerklichen Erziehungs-
dienst, .die nicht zugleich Leiter von Werkstätten
(vgl. für diese Angestellten die bisherigen Tätig-
keitsmerkmale gemäß TeilII Abschn.G der An-
lage 1a zum BAT) oder Vorsteher solcher Einrich-
tungen (vgl. deswegen meine HEinzelentscheidung
- Umdruck — vom 12. Januar 1966, II B 2/0508/
1008: 4, gegenstandslos gemäß 'Tz. 8.3.2) waren.
Das neu vereinbarte Tätigkeitsmerkmal gilt für
Angestellte im handwerklichen HErziehungsdienst,
die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und
unter $ 1 Abs.1 BAT fallen (angestelltenrenten-
versicherungspflichtige Tätigkeit).
Da das Tätigkeitsmerkmal mit dem Hinweis-
zeichen * versehen wurde, nehmen diese Angestell-
ten am Bewährungsaufstieg nach $ 23 a BAT teil.
5.4. Betr.: Vgr. VII
5.4.1. Vgr. VII Fallgr. 1
Wer Erzieher (Kindergärtnerin, Hortnerin) im
Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals und der entspre-
chenden Tätigkeitsmerkmale höherer Vergütungs-
gruppen ist, ergibt sich aus der Protokollnotiz
Nr.11; auf. meine Erläuterungen zu der dieser
Protokollinotiz entsprechenden Protokollnotiz Nr. 12
zu Unterabschnitt I (Tz. 4.8) wird hingewiesen.
1)
An der Gewährung übertariflicher Vergütung nach Vgr. VIII
BAT an Angestellte in der Tätigkeit von KErziehern, solange
diese noch nicht ein Tätigkeitsmerkmal der Vgr. VIII oder
VII BAT (vgl. Vgr. VIIIL Fallgr. 3: sowie‘ Vgr. VII Fallgr. 5
Buchst, b) erfüllen, bei Teilnahme an einer berufsbegleitenden
Ausbildung zum Erzieher wird nichts geändert (vergleiche
Tz. 8:2 mein Schreiben vom-19.-März-1970.- — 0508/122. G_—).
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