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1/1971
Seite 49
Nr. 18
3.6.5.
3.6.6.
8.7.
8.7.1.
3.7.2.
AL.
4.92
13
„Berufsausübung‘“ ausgedrückt, daß SHIDES CHEN AG TE
Tätigkeiten auch
a) außerhalb des öffentlichen Dienstes und
b) gegebenenfalls mit Unterbrechungen
ausgeübt worden sein können.
Vgr. IV a Fallgr. 7
Die Eingruppierung in Vgr. IV a Fallgr. 7 setzt so-
wohl die überwiegende Bearbeitung von Grundsatz-
fragen und/oder Planungsaufgaben als auch einen
Schwierigkeitsgrad voraus, der über den in
Vgr. IV b Fallgr. 7 geforderten hinausgeht.
Vgr. IV a Fallgr. 8
Zu diesem Tätigkeitsmerkmal haben die Tarifver-
tragsparteien die Niederschriftserklärung Nr. 5 ab-
gegeben.
Nunmehr sind erstmals besondere Tätigkeitsmerk-
male für Psychagogen mit staatlicher Anerkennung
und entsprechender Tätigkeit vereinbart worden
(vgl. Protokollnotiz Nr.10 und die Erläuterungen
gemäß Tz. 4.7 dazu).
Betr.: Vgr. III
Vgr. II Fallgr. 1
Hierzu wird auf die Erläuterungen zu Vgr.IVb
Fallgr. 1 aufmerksam gemacht (Tz. 3.5.1).
Vgr. III Fallgr. 3
Vergleiche hierzu die Erläuterungen zu Vgr.IVb
Faller. 3 (Tz. 3.5.3).
4.5.
Protokollnotizen zum Abschnitt G
Unterabschnitt I
Protokollnotiz Nr. 1
Hierbei beziehe ich mich auf Abs. 3 der Erläuterun-
gen zu Vgr. V b Fallgr. 1 (Tz. 3.4.1).
Protokollnotizen Nr. 2? und Nr. 3
Auf die Erläuterungen unter Tz. 1.4 wird hinge-
wiesen.
Protokollnotiz Nr. 4
Bisher wurde für die Eingruppierung entsprechend
den Tätigkeitsmerkmalen von TeilI der Anlagela
zum BAT zwingend vorausgesetzt, daß die dort
aufgeführten Angestellten im Sozialdienst und im
Heimleitungsdienst je nach Fallgruppe Sozialarbei-
ter mit staatlicher Anerkennung oder Jugendleite-
rinnen mit staatlicher Prüfung sind. Angestellte mit
der in den aufgehobenen Tätigkeitsmerkmalen vor-
gesehenen abgeschlossenen Ausbildung als Erzieher,
als Kindergärtnerin oder als Krankenpflegeperson,
Angestellte mit Prüfungen für andere Tätigkeits-
bereiche oder ohne abgeschlossene Berufsausbil-
dung waren daher bei Ausübung derselben Tätig-
keit tarifgemäß nicht in derselben Vergütungs-
gruppe wie diese Sozialarbeiter oder Jugendleite-
rinnen eingruppiert (vgl. übertarifliche Regelung
gemäß Dienstbesprechung mit den Magistrats-
direktoren am 20. Mai 1969 — TO.-Punkt Nr.6 —,
die nunmehr gegenstandslos ist, s. Tz. 8.3.2). Die
Protokollnotiz Nr.4 läßt für die Eingruppierung
nach den neu vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen,
für die diese Protokollnotiz gilt, eine Ausnahme
zugunsten des geprüften Erzieherpersonals und der
Angestellten in der Tätigkeit von. Erziehern mit
abgeschlossener mindestens gleichwertiger Fach-
ausbildung zu, und zwar in dem in der Protokoll-
notiz näher bezeichneten Umfange. Sie gilt auch für
die Angestellten, die nach der Protokollnotiz Nr. 12
die Gleichstellung -erreicht-haben.
17.
4.6
AT
4. .8
ra
De
Protokollnotiz Nr. 5
Nach Satz 2 dieser Protokollnotiz werden Honorar-
kräfte wie Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem
Verhältnis der mit ihnen vertraglich vereinbarten
„Arbeitszeit‘“ zur regelmäßigen Arbeitszeit eines
Vollbeschäftigten berücksichtigt.
Unter Honorarkräften im Sinne dieses Tätigkeits-
merkmals sind nur Solche gegen Honorar tätige
Mitarbeiter zu verstehen, die unter Anleitung und
Aufsicht des Leiters der Einrichtung regelmäßig
Betreuungsaufgaben wahrnehmen.
Danach sind also gelegentliche Referententätig-
keiten, unentgeltliche Tätigkeiten im Gruppendienst
usw. nicht zu berücksichtigen, während z.B. der
regelmäßige Einsatz eines supervisors für die in
der Einrichtung vorhandenen Gruppen oder die
Tätigkeit von ehrenamtlichen Helfern in Werk-
stätten, Neigungsgruppen oder in Büchereien anzu-
rechnen sind.
Bei der Ermittlung der von Honorarkräften ins-
gesamt erbrachten „Arbeitszeit“ ist bei Fehlen einer
vertraglichen Abrede über die „Arbeitszeit“ die
durch die Zahlung des Honorars abgegoltene Zeit
zugrunde zu legen. Die Höhe des Honorars und der
damit abgegoltene Zeitaufwand ergeben sich aus
den Honorarvorschriften (Dbl. IV/1965 Nr. 24); die-
sen Zeitaufwand (90 Minuten je Doppelstunde)
bitte ich zur Ermittlung der von den Honorar-
kräften insgesamt erbrachten „Arbeitszeit‘“ auf das
Doppelte zu erhöhen (Berücksichtigung von Vor-
bereitungszeiten).
Im übrigen bitte ich die Vorbemerkung Nr.6 zu
allen Vergütungsgruppen anzuwenden.
Protokollnotiz Nr. 6
Der Wortlaut dieser Protokollnotiz ist gegenüber
dem bisherigen Text gemäß Protokollnotiz Nr.1 zu
Teil II Abschn. G der Anlage 1a.BAT in der bis-
herigen Fassung um die Kinderbetreuungsstuben
erweitert worden. Die HEinzelentscheidung (Um-
druck) vom 16. März 1964 — II B 2/0508/100 a — ist
daher gegenstandslos (Tz. 8.3.2).
Zu den Tageseinrichtungen der örtlichen Kinder-
erholungsfürsorge gehören die Einrichtungen der
Aktion „Kinder in Luft und Sonne‘, Daher ent-
fallen die Einzelentscheidungen (Umdrucke) vom
20. Mai 1964 — II B 1/0508/100 a — und vom 10. No-
vember 1969 — 0508/122 G — sowie die entsprechen-
den Erläuterungen zu den Tarifverträgen vom
13. Juni 1963 und 13.Januar 1964 (Tz. 8.3.2). Be-
achte bitte hierzu auch Tz. 5.2 Abs. 3.
Protokollnotiz Nr. 9
Es handelt sich um eine Erläuterung des Tätig-
keitsmerkmals der Vgr. IV b Fallgr. 7 für Sozial-
arbeiter / Sozialpädagogen und für Jugendleiterin-
nen im Sozialdienst, für deren Eingruppierung nach
diesem Tätigkeitsmerkmal die Ausführung beson-
ders schwieriger Aufgaben vorausgesetzt wird. Zu
den unter Absatz d genannten Aufgaben im. Rah-
men der begleitenden Fürsorge für Strafgefangene
gehört auch die Tätigkeit als Erziehungsgruppen-
leiter im Jugendstrafvollzug, für die bisher ein be-
sonderes Tätigkeitsmerkmal gemäß TeilI Vgr. Vb
Fallgr. 24 der Anlage 1a bestand.
Protokollnotiz Nr. 10
Die „Ordnung der staatlichen Anerkennung von
Psychagogen‘“ ist im Dbl. 111/1965 Nr.62 / Dbl. IV/
1965 Nr. 46 abgedruckt. Die Senatsverwaltung für
Familie, Jugend und Sport wird im Einzelfall fest-
stellen, ob ein Angestellter mit einer entsprechen-
den Ausbildung einem Psychagogen mit staatlicher
Anerkennung gleichwertig ist.
Protokollnotiz Nr. 11
(Hinweis: Die Bewertung von Angestelltentätig-
keiten in den sogenannten Stadtrandheimen wird
im Einvernehmen-mit-mir — V-B-— festgestellt.)