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Volume 18. Februar 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

w 
1/1971 
Seite 49 
Nr. 18 
3.6.5. 
3.6.6. 
8.7. 
8.7.1. 
3.7.2. 
AL. 
4.92 
13 
„Berufsausübung‘“ ausgedrückt, daß SHIDES CHEN AG TE 
Tätigkeiten auch 
a) außerhalb des öffentlichen Dienstes und 
b) gegebenenfalls mit Unterbrechungen 
ausgeübt worden sein können. 
Vgr. IV a Fallgr. 7 
Die Eingruppierung in Vgr. IV a Fallgr. 7 setzt so- 
wohl die überwiegende Bearbeitung von Grundsatz- 
fragen und/oder Planungsaufgaben als auch einen 
Schwierigkeitsgrad voraus, der über den in 
Vgr. IV b Fallgr. 7 geforderten hinausgeht. 
Vgr. IV a Fallgr. 8 
Zu diesem Tätigkeitsmerkmal haben die Tarifver- 
tragsparteien die Niederschriftserklärung Nr. 5 ab- 
gegeben. 
Nunmehr sind erstmals besondere Tätigkeitsmerk- 
male für Psychagogen mit staatlicher Anerkennung 
und entsprechender Tätigkeit vereinbart worden 
(vgl. Protokollnotiz Nr.10 und die Erläuterungen 
gemäß Tz. 4.7 dazu). 
Betr.: Vgr. III 
Vgr. II Fallgr. 1 
Hierzu wird auf die Erläuterungen zu Vgr.IVb 
Fallgr. 1 aufmerksam gemacht (Tz. 3.5.1). 
Vgr. III Fallgr. 3 
Vergleiche hierzu die Erläuterungen zu Vgr.IVb 
Faller. 3 (Tz. 3.5.3). 
4.5. 
Protokollnotizen zum Abschnitt G 
Unterabschnitt I 
Protokollnotiz Nr. 1 
Hierbei beziehe ich mich auf Abs. 3 der Erläuterun- 
gen zu Vgr. V b Fallgr. 1 (Tz. 3.4.1). 
Protokollnotizen Nr. 2? und Nr. 3 
Auf die Erläuterungen unter Tz. 1.4 wird hinge- 
wiesen. 
Protokollnotiz Nr. 4 
Bisher wurde für die Eingruppierung entsprechend 
den Tätigkeitsmerkmalen von TeilI der Anlagela 
zum BAT zwingend vorausgesetzt, daß die dort 
aufgeführten Angestellten im Sozialdienst und im 
Heimleitungsdienst je nach Fallgruppe Sozialarbei- 
ter mit staatlicher Anerkennung oder Jugendleite- 
rinnen mit staatlicher Prüfung sind. Angestellte mit 
der in den aufgehobenen Tätigkeitsmerkmalen vor- 
gesehenen abgeschlossenen Ausbildung als Erzieher, 
als Kindergärtnerin oder als Krankenpflegeperson, 
Angestellte mit Prüfungen für andere Tätigkeits- 
bereiche oder ohne abgeschlossene Berufsausbil- 
dung waren daher bei Ausübung derselben Tätig- 
keit tarifgemäß nicht in derselben Vergütungs- 
gruppe wie diese Sozialarbeiter oder Jugendleite- 
rinnen eingruppiert (vgl. übertarifliche Regelung 
gemäß Dienstbesprechung mit den Magistrats- 
direktoren am 20. Mai 1969 — TO.-Punkt Nr.6 —, 
die nunmehr gegenstandslos ist, s. Tz. 8.3.2). Die 
Protokollnotiz Nr.4 läßt für die Eingruppierung 
nach den neu vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen, 
für die diese Protokollnotiz gilt, eine Ausnahme 
zugunsten des geprüften Erzieherpersonals und der 
Angestellten in der Tätigkeit von. Erziehern mit 
abgeschlossener mindestens gleichwertiger Fach- 
ausbildung zu, und zwar in dem in der Protokoll- 
notiz näher bezeichneten Umfange. Sie gilt auch für 
die Angestellten, die nach der Protokollnotiz Nr. 12 
die Gleichstellung -erreicht-haben. 
17. 
4.6 
AT 
4. .8 
ra 
De 
Protokollnotiz Nr. 5 
Nach Satz 2 dieser Protokollnotiz werden Honorar- 
kräfte wie Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem 
Verhältnis der mit ihnen vertraglich vereinbarten 
„Arbeitszeit‘“ zur regelmäßigen Arbeitszeit eines 
Vollbeschäftigten berücksichtigt. 
Unter Honorarkräften im Sinne dieses Tätigkeits- 
merkmals sind nur Solche gegen Honorar tätige 
Mitarbeiter zu verstehen, die unter Anleitung und 
Aufsicht des Leiters der Einrichtung regelmäßig 
Betreuungsaufgaben wahrnehmen. 
Danach sind also gelegentliche Referententätig- 
keiten, unentgeltliche Tätigkeiten im Gruppendienst 
usw. nicht zu berücksichtigen, während z.B. der 
regelmäßige Einsatz eines supervisors für die in 
der Einrichtung vorhandenen Gruppen oder die 
Tätigkeit von ehrenamtlichen Helfern in Werk- 
stätten, Neigungsgruppen oder in Büchereien anzu- 
rechnen sind. 
Bei der Ermittlung der von Honorarkräften ins- 
gesamt erbrachten „Arbeitszeit“ ist bei Fehlen einer 
vertraglichen Abrede über die „Arbeitszeit“ die 
durch die Zahlung des Honorars abgegoltene Zeit 
zugrunde zu legen. Die Höhe des Honorars und der 
damit abgegoltene Zeitaufwand ergeben sich aus 
den Honorarvorschriften (Dbl. IV/1965 Nr. 24); die- 
sen Zeitaufwand (90 Minuten je Doppelstunde) 
bitte ich zur Ermittlung der von den Honorar- 
kräften insgesamt erbrachten „Arbeitszeit‘“ auf das 
Doppelte zu erhöhen (Berücksichtigung von Vor- 
bereitungszeiten). 
Im übrigen bitte ich die Vorbemerkung Nr.6 zu 
allen Vergütungsgruppen anzuwenden. 
Protokollnotiz Nr. 6 
Der Wortlaut dieser Protokollnotiz ist gegenüber 
dem bisherigen Text gemäß Protokollnotiz Nr.1 zu 
Teil II Abschn. G der Anlage 1a.BAT in der bis- 
herigen Fassung um die Kinderbetreuungsstuben 
erweitert worden. Die HEinzelentscheidung (Um- 
druck) vom 16. März 1964 — II B 2/0508/100 a — ist 
daher gegenstandslos (Tz. 8.3.2). 
Zu den Tageseinrichtungen der örtlichen Kinder- 
erholungsfürsorge gehören die Einrichtungen der 
Aktion „Kinder in Luft und Sonne‘, Daher ent- 
fallen die Einzelentscheidungen (Umdrucke) vom 
20. Mai 1964 — II B 1/0508/100 a — und vom 10. No- 
vember 1969 — 0508/122 G — sowie die entsprechen- 
den Erläuterungen zu den Tarifverträgen vom 
13. Juni 1963 und 13.Januar 1964 (Tz. 8.3.2). Be- 
achte bitte hierzu auch Tz. 5.2 Abs. 3. 
Protokollnotiz Nr. 9 
Es handelt sich um eine Erläuterung des Tätig- 
keitsmerkmals der Vgr. IV b Fallgr. 7 für Sozial- 
arbeiter / Sozialpädagogen und für Jugendleiterin- 
nen im Sozialdienst, für deren Eingruppierung nach 
diesem Tätigkeitsmerkmal die Ausführung beson- 
ders schwieriger Aufgaben vorausgesetzt wird. Zu 
den unter Absatz d genannten Aufgaben im. Rah- 
men der begleitenden Fürsorge für Strafgefangene 
gehört auch die Tätigkeit als Erziehungsgruppen- 
leiter im Jugendstrafvollzug, für die bisher ein be- 
sonderes Tätigkeitsmerkmal gemäß TeilI Vgr. Vb 
Fallgr. 24 der Anlage 1a bestand. 
Protokollnotiz Nr. 10 
Die „Ordnung der staatlichen Anerkennung von 
Psychagogen‘“ ist im Dbl. 111/1965 Nr.62 / Dbl. IV/ 
1965 Nr. 46 abgedruckt. Die Senatsverwaltung für 
Familie, Jugend und Sport wird im Einzelfall fest- 
stellen, ob ein Angestellter mit einer entsprechen- 
den Ausbildung einem Psychagogen mit staatlicher 
Anerkennung gleichwertig ist. 
Protokollnotiz Nr. 11 
(Hinweis: Die Bewertung von Angestelltentätig- 
keiten in den sogenannten Stadtrandheimen wird 
im Einvernehmen-mit-mir — V-B-— festgestellt.)
	        
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