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unter Schlüsselzahl 79 einzutragen. Sind bei einer
Haushaltsstelle zur Leistung höherer Ausgaben gegen-
über dem Haushaltsplan ausnahmsweise neben Haus-
haltsvorgriffen noch andere Mehrausgaben in Zugang
gestellt worden, so sind Ersparnisse abweichend von
8 9 Abs.1 Satz 4 RO zuerst von den anderen Mehraus-
gaben abzuziehen. Für einen Kontrollarbeitsgang bei
der Datenverarbeitung ist es erforderlich, daß nicht nur
die Anteilsbeträge, sondern auch die dazugehörigen
Schlüsselzahlen addiert werden. Die Summe der Schlüs-
selzahlen ist in die. Felder 16 bis 18 („Summe DS“)
einzutragen. Die Funktionskennzahl ist in den Feldern
31 bis 33 zu vermerken. Sind bei der Aufteilung der
Mehrausgaben einer Haushaltsstelle Anteilsbeträge auf
die Schlüsselzahlen 20 oder 22 entfallen, so ist auch
der Ansatz der Haushaltsstelle einzutragen. Der Lei-
ter der Buchhaltung oder eine andere von ihm damit
beauftragte Dienstkraft hat neben dem Aufteilungs-
schema durch seine Unterschrift oder durch. sein Na-
menszeichen zu bescheinigen, daß die Mehrausgaben
der Haushaltsstelle richtig aufgeteilt worden sind.
Wird für die Aufteilung ein Vordruck verwendet, so ist
dieser nach der. Datenerfassung zu den Rechnungs-
unterlagen zu nehmen.
(5) Sind bei der Aufteilung der Mehrausgaben einer
Haushaltsstelle. Anteilsbeträge auf die Schlüsselzahlen
20, 21, 22 oder 73 entfallen, so ist für die Erfassung
der Zweckbestimmung der Vordruck Fin 299 EDV als
„Anderung (Schlüssel 3)“ auszufüllen.
Abschluß der Abschnitte
(1). Die Abschlußzahlen der Haushaltsstellen sind zu-
sammenzustellen und aufzurechnen. Das auf den Sach-
konten der der allgemeinen Gesamtbindung unterlie-
genden Haushaltsstellen der Kennzahl beigefügte „G“
und die Funktionskennzahl sind zu übernehmen.
(2) Die Haushaltskassen der Hauptverwaltung fertigen
die Zusammenstellung der Haushaltsstellen fünffach
an. Die erste Ausfertigung ist zu den Rechnungsunter-
lagen zu nehmen. Vier Ausfertigungen der Zusammen-
stellung der Haushaltsstellen sind der Landeshaupt-
kasse zu übersenden. Drei Ausfertigungen sind von der
Landeshauptkasse dem Senator für Finanzen — II D 11 —
zu übergeben. Der Senator für Finanzen übergibt eine
Ausfertigung dem Rechnungshof.
(3) Die Bezirkskassen fertigen die Zusammenstellung
der Haushaltsstellen zwanzigfach an. Die erste Aus-
fertigung ist von den Bezirkskassen zu den Rechnungs-
unterlagen zu nehmen. Drei Ausfertigungen sind, ein-
zelplanweise geordnet, von den Bezirkskassen dem
Senator für Finanzen — II D 11 — zu übersenden. Die
restlichen Ausfertigungen übergeben die Bezirkskassen
den Haushaltsämtern. Der Senator für Finanzen über-
gibt eine Ausfertigung dem Rechnungshof,
(4) Das Landesamt für Elektronische Datenverarbei-
tung (LED) übernimmt für die Bezirkskassen, die Lan-
deshauptkasse, die Polizeihauptkasse und die Ober-
finanzkasse die Fertigung der Zusammenstellung der
Haushaltsstellen. Dem LED sind die abgeschlossenen
Sachkonten zu übergeben; es sind nur vollständige
Abschnitte abzuliefern. Die Landeshauptkasse, die
Polizeihauptkasse und die Oberfinanzkasse erhalten die
Zusammenstellung der Haushaltsstellen als Tabelle 100,
die Bezirkskassen als Tabelle 300.
Zusammenstellung der Abschnitte und Einzelpläne
(1) Vom LED erhält die Landeshauptkasse die Zu-
sammenstellung der Abschnitte und Einzelpläne ($& 10
Abs. 4 RO) als Tabelle 101, die Bezirkskassen erhalten
die Zusammenstellung als Tabelle 301.
(2) Die Landeshauptkasse erhält die Tabelle 101 drei-
fach. Die erste Ausfertigung ist zu den Rechnungs-
unterlagen zu nehmen. Die zweite und dritte Aus-
fertigung erhält der Senator für Finanzen — II D 11 —.
(3) Die Bezirkskassen erhalten von der Tabelle 301
zehn Ausfertigungen. Die erste Ausfertigung ist von
den Bezirkskassen zu‘ den Rechnungsunterlagen zu
nehmen. Je zwei Ausfertigungen sind, einzelplanweise.
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geordnet, von den Bezirkskassen der Zentralkasse und
dem Senator für Finanzen — II D 11 — zu übersenden.
Fünf Ausfertigungen übergeben die Bezirkskassen den
Haushaltsämtern.
Nachweis der Mehrausgaben beim ordentlichen
Haushalt
(1) Der Nachweis der Mehrausgaben beim ordentlichen
Haushalt wird vom LED in Tabellenform gefertigt. Es
werden für den Teilplan Hauptverwaltung die Tabel-
len 110, 111 und 112 sowie für jeden Bezirk die Tabel-
len 310, 311 und 312 hergestellt.
(2) Die Tabelle 110 bzw. 310 ist die Zusammenstellung
der Mehrausgaben jeder Haushaltsstelle zur Summe
der Mehrausgaben des Abschnitts. Aus der Tabelle sind
ersichtlich:
1. die Haushaltsüberschreitungen (Schlüsselzahlen 20,
21 und 22),
die anderen Mehrausgaben (Schlüsselzahlen 10, 12,
13, 14, 15, 16, 17, 18 und 19), ;
die anzurechnenden Haushaltsvorgriffe des Vorjahrs
(Schlüsselzahl 73) und
die Abgänge auf Grund von Ersparnissen nach Zif-
fer 11 Abs. 4 Satz 4 (Schlüsselzahl 79).
Für jedem Abschnitt erhalten die Haushaltskassen der
Hauptverwaltung die Tabelle 110, die Bezirkskassen
die Tabelle 310. Die erste Ausfertigung der Tabelle 110
oder 310 ist von den Haushaltskassen zu den Rech-
nungsunterlagen. zu nehmen. Die Haushaltskassen der
Hauptverwaltung übergeben die zweite Ausfertigung
der Landeshauptkasse. Die Bezirkskassen übergeben
die zweite und vierte Ausfertigung dem Haushaltsamt.
Der Senator für Finanzen — II D 11 — erhält von den
Haushaltskassen die dritte Ausfertigung.
(3) Die Tabelle 111 bzw. 311 ist die Zusammenstellung
der Summen der Nachweise für die Abschnitte über
den Einzelplan zur Summe der Mehrausgaben der
Hauptverwaltung oder zur Summe der Mehrausgaben
des Bezirks. Die Landeshauptkasse erhält die Tabelle
111, die Bezirkskassen erhalten die Tabelle 311. Die
erste Ausfertigung nimmt die Haushaltskasse zu den
Rechnungsunterlagen. Die Bezirkskassen übersenden
die. zweite Ausfertigung der Zentralkasse, die dritte
Ausfertigung dem Haushaltsamt und die vierte und
fünfte Ausfertigung dem Senator für Finanzen-1IID 11 —.
Die Landeshauptkasse übergibt die zweite und dritte
Ausfertigung dem Senator für Finanzen — II D 11 —.
NE
(4) Die Tabelle 112 bzw. 312 ist die Zusammenstellung
der Haushaltsüberschreitungen. Im ersten ‚Teil der
Tabelle werden die Haushaltsüberschreitungen ohne
Haushaltsvorgriffe, im zweiten Teil die Haushaltsvor-
griffe nach Haushaltsstellen zusammengestellt und auf-
gerechnet. Die Landeshauptkasse erhält die Tabelle 112,
die Bezirkskassen erhalten die Tabelle 312. Im übrigen
ist nach Absatz 3 zu verfahren. Der Senator für Finan-
zen übergibt eine Ausfertigung der Tabelle 112/312 dem
Rechnungshof.
Besondere Regelungen für den außerordentlichen
Haushalt
(1) Für den außerordentlichen Haushalt ist die Lan-
deshauptkasse rechnunglegende Kasse.
(2) Bei der Behandlung der Reste ist, soweit in Ab-
satz 3 nichts anderes bestimmt wird, nach Abschnitt IIL
zu verfahren.
(3) Sind bei außerordentlichen Ausgaben die verblei-
benden Reste im Rechnungsjahr 1972 in einem Bezirks-
haushaltsplan nachzuweisen, so sind die Aufträge zur
Bildung von Ausgaberesten in dreifacher Ausfertigung
zu erstellen. Die Landeshauptkasse erhält die erste
und zweite Ausfertigung. Auf der zweiten Ausfertigung
bestätigt die Landeshauptkasse die Bildung der Aus-
gabereste und leitet diese Ausfertigung an die zu-
ständige Bezirkskasse weiter. Die Bezirkskassen über-
nehmen aufgrund der ihnen von der Landeshauptkasse
übersandten Ausfertigung des Auftrags die beim Ab-