Path:
Volume 2. Dezember 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

1/1971 | 
Seite 388 
Nr. 119 
12, 
13. 
unter Schlüsselzahl 79 einzutragen. Sind bei einer 
Haushaltsstelle zur Leistung höherer Ausgaben gegen- 
über dem Haushaltsplan ausnahmsweise neben Haus- 
haltsvorgriffen noch andere Mehrausgaben in Zugang 
gestellt worden, so sind Ersparnisse abweichend von 
8 9 Abs.1 Satz 4 RO zuerst von den anderen Mehraus- 
gaben abzuziehen. Für einen Kontrollarbeitsgang bei 
der Datenverarbeitung ist es erforderlich, daß nicht nur 
die Anteilsbeträge, sondern auch die dazugehörigen 
Schlüsselzahlen addiert werden. Die Summe der Schlüs- 
selzahlen ist in die. Felder 16 bis 18 („Summe DS“) 
einzutragen. Die Funktionskennzahl ist in den Feldern 
31 bis 33 zu vermerken. Sind bei der Aufteilung der 
Mehrausgaben einer Haushaltsstelle Anteilsbeträge auf 
die Schlüsselzahlen 20 oder 22 entfallen, so ist auch 
der Ansatz der Haushaltsstelle einzutragen. Der Lei- 
ter der Buchhaltung oder eine andere von ihm damit 
beauftragte Dienstkraft hat neben dem Aufteilungs- 
schema durch seine Unterschrift oder durch. sein Na- 
menszeichen zu bescheinigen, daß die Mehrausgaben 
der Haushaltsstelle richtig aufgeteilt worden sind. 
Wird für die Aufteilung ein Vordruck verwendet, so ist 
dieser nach der. Datenerfassung zu den Rechnungs- 
unterlagen zu nehmen. 
(5) Sind bei der Aufteilung der Mehrausgaben einer 
Haushaltsstelle. Anteilsbeträge auf die Schlüsselzahlen 
20, 21, 22 oder 73 entfallen, so ist für die Erfassung 
der Zweckbestimmung der Vordruck Fin 299 EDV als 
„Anderung (Schlüssel 3)“ auszufüllen. 
Abschluß der Abschnitte 
(1). Die Abschlußzahlen der Haushaltsstellen sind zu- 
sammenzustellen und aufzurechnen. Das auf den Sach- 
konten der der allgemeinen Gesamtbindung unterlie- 
genden Haushaltsstellen der Kennzahl beigefügte „G“ 
und die Funktionskennzahl sind zu übernehmen. 
(2) Die Haushaltskassen der Hauptverwaltung fertigen 
die Zusammenstellung der Haushaltsstellen fünffach 
an. Die erste Ausfertigung ist zu den Rechnungsunter- 
lagen zu nehmen. Vier Ausfertigungen der Zusammen- 
stellung der Haushaltsstellen sind der Landeshaupt- 
kasse zu übersenden. Drei Ausfertigungen sind von der 
Landeshauptkasse dem Senator für Finanzen — II D 11 — 
zu übergeben. Der Senator für Finanzen übergibt eine 
Ausfertigung dem Rechnungshof. 
(3) Die Bezirkskassen fertigen die Zusammenstellung 
der Haushaltsstellen zwanzigfach an. Die erste Aus- 
fertigung ist von den Bezirkskassen zu den Rechnungs- 
unterlagen zu nehmen. Drei Ausfertigungen sind, ein- 
zelplanweise geordnet, von den Bezirkskassen dem 
Senator für Finanzen — II D 11 — zu übersenden. Die 
restlichen Ausfertigungen übergeben die Bezirkskassen 
den Haushaltsämtern. Der Senator für Finanzen über- 
gibt eine Ausfertigung dem Rechnungshof, 
(4) Das Landesamt für Elektronische Datenverarbei- 
tung (LED) übernimmt für die Bezirkskassen, die Lan- 
deshauptkasse, die Polizeihauptkasse und die Ober- 
finanzkasse die Fertigung der Zusammenstellung der 
Haushaltsstellen. Dem LED sind die abgeschlossenen 
Sachkonten zu übergeben; es sind nur vollständige 
Abschnitte abzuliefern. Die Landeshauptkasse, die 
Polizeihauptkasse und die Oberfinanzkasse erhalten die 
Zusammenstellung der Haushaltsstellen als Tabelle 100, 
die Bezirkskassen als Tabelle 300. 
Zusammenstellung der Abschnitte und Einzelpläne 
(1) Vom LED erhält die Landeshauptkasse die Zu- 
sammenstellung der Abschnitte und Einzelpläne ($& 10 
Abs. 4 RO) als Tabelle 101, die Bezirkskassen erhalten 
die Zusammenstellung als Tabelle 301. 
(2) Die Landeshauptkasse erhält die Tabelle 101 drei- 
fach. Die erste Ausfertigung ist zu den Rechnungs- 
unterlagen zu nehmen. Die zweite und dritte Aus- 
fertigung erhält der Senator für Finanzen — II D 11 —. 
(3) Die Bezirkskassen erhalten von der Tabelle 301 
zehn Ausfertigungen. Die erste Ausfertigung ist von 
den Bezirkskassen zu‘ den Rechnungsunterlagen zu 
nehmen. Je zwei Ausfertigungen sind, einzelplanweise. 
14. 
15. 
geordnet, von den Bezirkskassen der Zentralkasse und 
dem Senator für Finanzen — II D 11 — zu übersenden. 
Fünf Ausfertigungen übergeben die Bezirkskassen den 
Haushaltsämtern. 
Nachweis der Mehrausgaben beim ordentlichen 
Haushalt 
(1) Der Nachweis der Mehrausgaben beim ordentlichen 
Haushalt wird vom LED in Tabellenform gefertigt. Es 
werden für den Teilplan Hauptverwaltung die Tabel- 
len 110, 111 und 112 sowie für jeden Bezirk die Tabel- 
len 310, 311 und 312 hergestellt. 
(2) Die Tabelle 110 bzw. 310 ist die Zusammenstellung 
der Mehrausgaben jeder Haushaltsstelle zur Summe 
der Mehrausgaben des Abschnitts. Aus der Tabelle sind 
ersichtlich: 
1. die Haushaltsüberschreitungen (Schlüsselzahlen 20, 
21 und 22), 
die anderen Mehrausgaben (Schlüsselzahlen 10, 12, 
13, 14, 15, 16, 17, 18 und 19), ; 
die anzurechnenden Haushaltsvorgriffe des Vorjahrs 
(Schlüsselzahl 73) und 
die Abgänge auf Grund von Ersparnissen nach Zif- 
fer 11 Abs. 4 Satz 4 (Schlüsselzahl 79). 
Für jedem Abschnitt erhalten die Haushaltskassen der 
Hauptverwaltung die Tabelle 110, die Bezirkskassen 
die Tabelle 310. Die erste Ausfertigung der Tabelle 110 
oder 310 ist von den Haushaltskassen zu den Rech- 
nungsunterlagen. zu nehmen. Die Haushaltskassen der 
Hauptverwaltung übergeben die zweite Ausfertigung 
der Landeshauptkasse. Die Bezirkskassen übergeben 
die zweite und vierte Ausfertigung dem Haushaltsamt. 
Der Senator für Finanzen — II D 11 — erhält von den 
Haushaltskassen die dritte Ausfertigung. 
(3) Die Tabelle 111 bzw. 311 ist die Zusammenstellung 
der Summen der Nachweise für die Abschnitte über 
den Einzelplan zur Summe der Mehrausgaben der 
Hauptverwaltung oder zur Summe der Mehrausgaben 
des Bezirks. Die Landeshauptkasse erhält die Tabelle 
111, die Bezirkskassen erhalten die Tabelle 311. Die 
erste Ausfertigung nimmt die Haushaltskasse zu den 
Rechnungsunterlagen. Die Bezirkskassen übersenden 
die. zweite Ausfertigung der Zentralkasse, die dritte 
Ausfertigung dem Haushaltsamt und die vierte und 
fünfte Ausfertigung dem Senator für Finanzen-1IID 11 —. 
Die Landeshauptkasse übergibt die zweite und dritte 
Ausfertigung dem Senator für Finanzen — II D 11 —. 
NE 
(4) Die Tabelle 112 bzw. 312 ist die Zusammenstellung 
der Haushaltsüberschreitungen. Im ersten ‚Teil der 
Tabelle werden die Haushaltsüberschreitungen ohne 
Haushaltsvorgriffe, im zweiten Teil die Haushaltsvor- 
griffe nach Haushaltsstellen zusammengestellt und auf- 
gerechnet. Die Landeshauptkasse erhält die Tabelle 112, 
die Bezirkskassen erhalten die Tabelle 312. Im übrigen 
ist nach Absatz 3 zu verfahren. Der Senator für Finan- 
zen übergibt eine Ausfertigung der Tabelle 112/312 dem 
Rechnungshof. 
Besondere Regelungen für den außerordentlichen 
Haushalt 
(1) Für den außerordentlichen Haushalt ist die Lan- 
deshauptkasse rechnunglegende Kasse. 
(2) Bei der Behandlung der Reste ist, soweit in Ab- 
satz 3 nichts anderes bestimmt wird, nach Abschnitt IIL 
zu verfahren. 
(3) Sind bei außerordentlichen Ausgaben die verblei- 
benden Reste im Rechnungsjahr 1972 in einem Bezirks- 
haushaltsplan nachzuweisen, so sind die Aufträge zur 
Bildung von Ausgaberesten in dreifacher Ausfertigung 
zu erstellen. Die Landeshauptkasse erhält die erste 
und zweite Ausfertigung. Auf der zweiten Ausfertigung 
bestätigt die Landeshauptkasse die Bildung der Aus- 
gabereste und leitet diese Ausfertigung an die zu- 
ständige Bezirkskasse weiter. Die Bezirkskassen über- 
nehmen aufgrund der ihnen von der Landeshauptkasse 
übersandten Ausfertigung des Auftrags die beim Ab-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.