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Nr. 118
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Aufteilungsbelege
An Stelle einer schriftlichen, förmlichen Kassenanwei:
sung sind für die Aufteilung der aus den Sammelnach-
weisen vorläufig verausgabten Beträge auf die Abschnitte
Ausgabe-Aufteilungsbelege zu verwenden. Satz 1 gilt auch
für die Vereinnahmung der aufgeteilten Beträge in den
Sammelnachweisen durch HEinnahme-Aufteilungsbelege.
Form und Inhalt der Aufteilungsbelege regelt $ 10 Abs.2
und 4 RO. Die Aufteilungsbelege sind nach den $8$ 38 bis 48
Abs. 1 festzustellen. Sie sind vom Wirtschafter des Sam-
melnachweises zu unterschreiben; $ 48 Abs. 3 gilt entspre-
chend. Für Änderungen gilt 8 51 Abs.2, 4 bis 6 entspre-
chend.
Unterabschnitt D
Andere Aufträge
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Buchungsaufträge für Pauschalerstattungen
(1) Für Einnahmen und Ausgaben mit Pauschalerstat-
tungsvermerk (Pauschalerstattungen) sind zu Beginn des
Rechnungsjahrs von der erstattungsberechtigten Wirt-
schaftsstelle Buchungsaufträge zu fertigen.
(2) Der Buchungsauftrag besteht aus dem Einnahme-
und dem Ausgabebeleg. Er muß Angaben über die beteilig-
ten Wirtschaftsstellen, die Buchungsmerkmale und den Be-
trag in Ziffern enthalten. Beide Ausfertigungen sind von
einer Dienstkraft der erstattungsberechtigten Wirtschafts-
stelle zu unterschreiben. Die Einnahme ist in das Wirt-
schaftsbuch der erstattungsberechtigten Wirtschaftsstelle
einzutragen. Beide Ausfertigungen werden der erstattungs-
pflichtigen Wirtschaftsstelle zugeleitet. Diese trägt die
Ausgabe in das Wirtschaftsbuch ein und übersendet beide
Ausfertigungen der für die Ausgabe zuständigen Haus-
haltskasse.
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Einnahmeaufträge
(1) Sind bei einer Haushalts- oder Buchungsstelle oder
bei einem Unterkonto zahlreiche Einzelzahlungen für Ein-
nahmen zu erwarten, so kann mit vorheriger Zustimmung
des Senators für Finanzen der Haushaltskasse zunächst für
jede Einzelzahlung rechtzeitig vor Fälligkeit ein Einnahme-
auftrag erteilt werden; $ 6 Abs.8 gilt entsprechend. Der
Einnahmeauftrag muß als solcher bezeichnet und mit einer
laufenden Nummer versehen sein. Für eine Zusammen-
fassung gilt 8 6 Abs. 2 entsprechend. Mit der Abgabe der
Feststellungsbescheinigung nach $ 41 Abs.1, 8 47 Abs. 2
oder 8 48 Abs. 1 gilt der Einnahmeauftrag als unterschrift-
lich vollzogen. Als Einnahmeauftrag kann die Durchschrift
eines Bescheids oder ein Vordruck verwendet werden. Der
Einnahmeauftrag muß im übrigen die Erfordernisse der
schriftlichen, förmlichen Kassenanweisung erfüllen mit
Ausnahme der Bezeichnung (8 32 Abs.2 Nr. 3), der Ein-
tragung in das Wirtschaftsbuch, der Wiederholung des Be-
trags in Buchstaben und der Unterschrift des Wirtschafters.
Haben Vordrucke eingedruckte laufende Nummern, so sind
auch die verschriebenen Vordrucke beim Wirtschaftsbuch
(8 28 Abs.12 Nr.1l) zu sammeln und der Kasse in einer
Ausfertigung zu übersenden; 8 6 Abs.11 und $ 50 Abs.7
gelten entsprechend.
(2) Wenn sich die Notwendigkeit ergibt, sind Angaben
in den Einnahmeaufträgen zu ändern. Ein in. der Wirt-
schaftsstelle befindlicher Einnahmeauftrag ist zu ändern,
indem die unrichtigen Angaben gestrichen und die rich-
tigen eingesetzt werden; 8 51 Abs.5 Sätze 1 und 2 gilt ent-
sprechend. Einnahmeaufträge, die sich in der Haushalts-
kasse befinden, jedoch noch nicht in einer Anlage zu einer
Kassenanweisung zusammengestellt worden sind, können
geändert werden, solange die Haushaltskasse die Ände-
rungen noch berücksichtigen kann. Für eine Änderung ge-
nügt ein festgestellter und laufend numerierter Änderungs-
auftrag an die Kasse unter Nennung der laufenden
Nummer der Einnahmeauftrags und der geänderten An-
gaben. Die laufenden Nummern der Änderungsaufträge
sind gesondert von denen nach Absatz 1 zu vergeben. Bei
Änderung des Betrags kann auch über den nunmehr zu
zahlenden Betrag ein neuer Einnahmeauftrag erteilt werden
in dem zugleich der zu ändernde Einnahmeauftrag aufzu-
heben ist.
(3) Für die Änderung von Einnahmeaufträgen, die be-
reits in einer Anlage zu einer Kassenanweisung zusammen-
gestellt worden sind, gilt $ 51 Abs. 6. Mit der Kassenanwei-
sung zur Änderung einer Einnahme-Kassenanweisung gilt
der mit der Änderung in Zusammenhang stehende Ein-
nahmeauftrag als geändert.
(4) Für wiederkehrende Zahlungen für Einnahmen kann
der Senator für Finanzen nach 8 109 Abs.2 Satz 1 LHO
in ergänzenden Verwaltungsvorschriften ein entsprechendes
Verfahren zulassen.
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Auszahlungsaufträge
(1) Sind bei zahlreichen Einzelzahlungen für Ausgaben,
die bei derselben Haushalts- oder Buchungsstelle oder bei
demselben Unterkonto nachzuweisen sind, Barauszahlungen
durch die Haushaltskasse notwendig, so kann mit vor-
heriger Zustimmung des Senators für Finanzen der Haus-
haltskasse zunächst für jede fällige Einzelzahlung ein Aus-
zahlungsauftrag erteilt werden; 8 17 Abs.8 gilt entspre-
chend. Der Auszahlungsauftrag muß als solcher bezeichnet
sein.
(2) 8 56 Abs. 1 Sätze 4 bis.6, 8 17 Abs. 10 und $ 50 Abs. 7
gelten entsprechend. Werden Auszahlungsaufträge nach $ 27
Abs. 2 KO vom Empfangsberechtigten der Kasse über-
bracht, muß der Betrag in Buckstaben wiederholt werden.
Für eine Zusammenfassung gilt $ 17 Abs.2 entsprechend.
Für Änderungen gilt 8 51 entsprechend.
(3) Für wiederkehrende Zahlungen für Ausgaben kann
der Senator für Finanzen nach $ 109 Abs.2 Satz 1 LHO in
ergänzenden Verwaltungsvorschriften ein entsprechendes
Verfahren zulassen.
(4) Für Zahlungen durch Auftragskassen oder Kassen-
stellen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, jedoch sind
Auszahlungsaufträge für alle von der Auftragskasse oder
der Kassenstelle zu tätigenden Auszahlungen mit Aus-
nahme der durchlaufenden Gelder zu erteilen, sofern nicht
bei der Festlegung des Aufgabenkreises ($ 4 Abs.2 KO)
zugelassen wird, daß bestimmte Zahlungen ohne Auftrag
geleistet werden dürfen; die vorherige Zustimmung des
Senators für Finanzen nach Absatz 1 ist nicht erforderlich.
Liegt eine Rechnung oder eine andere Zahlungsanforderung
vor, woraus der zu zahlende Betrag, der Empfangsberech-
tigte und die Begründung hervorgehen, so genügt als Aus-
zahlungsauftrag die Feststellungsbescheinigung nach $ 41
Abs. 1 oder 8 47 Abs. 2 oder 8 48 Abs.1 auf der Rechnung
oder der anderen Zahlungsanforderung mit dem Vermerk:
„Kasse zahle‘.
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Aufträge zur Einrichtung von neuen Haushaltsstellen,
Buchungsstellen oder Unterkonten
(1) Ist es notwendig und zulässig, eine neue Haushalts-
stelle, eine Buchungsstelle oder ein Unterkonto einzurichten
(Kontostammdaten), so hat der Wirtschafter der Haus-
haltskasse, innerhalb einer Bezirksverwaltung über das
Bezirksamt (Abteilung Finanzen), jeweils einen schrift-
lichen Auftrag zur Einrichtung zu geben. Aus dem Auftrag
müssen der Entstehungsgrund, der Zweck oder die sonstige
genaue Bezeichnung ersichtlich sein; die Schreibweise rich-
tet sich nach den Ausführungsvorschriften zu $ 7 LHO.
Bei einer neuen Haushaltsstelle .ist die Funktionskennzahl
anzugeben. In jedem Auftrag ist die Zulässigkeit der Ein-
richtung zu begründen. Handelt es sich um eine Buchungs-
stelle für Vorschüsse, so ist der voraussichtliche Zeitpunkt
des Ausgleichs anzugeben.
(2) Der Auftrag zur Einrichtung einer Haushaltsstelle
oder eines Unterkontos hat nur für das laufende Rech-
nungsjahr und für die Abwicklung der Reste Gültigkeit.
Die anderen Aufträge gelten bis zum Widerruf. Sie sind
zu widerufen, wenn ein Bedarf nicht mehr besteht, ins-
besondere, wenn im Laufe eines Rechnungsjahrs Buchungen
nicht mehr durchgeführt worden sind.
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” Sollveränderungsaufträge
und Aufträge bei Umsetzungen
(1) Bei einer Mehrausgabe hat der Wirtschafter der
| Haushaltskasse, innerhalb einer Bezirksverwaltung über