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Volume 3. November 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

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Seite 332 
Nr. 108 
13. 
Wird ein Krankentransport. im Sinne der Nummer 5 
Buchst. b von einem privaten Krankentransportunter- 
nehmen durchgeführt, so muß dies dem zuständigen 
Bezirksamt — Abteilung Sozialwesen bzw. Jugend und 
Sport — innerhalb angemessener Frist ($ 121 BSHG) 
mitgeteilt werden. 
III. Krankentransporte 
auf Veranlassung der Polizei oder Dritter 
Unfallverletzte sowie plötzlich erkrankte oder hilflose 
Personen werden in aller Regel auf Veranlassung der 
Polizei oder Dritter von der Berliner Feuerwehr in ein 
Krankenhaus oder zu einer Unfallstation gebracht. 
Die Berliner Feuerwehr trifft die Entscheidung, ob es 
sich um eine gebührenpflichtige Maßnahme im Sinne 
der Gebührenordnung handelt. Die Nummern 6 bis 9 
gelten entsprechend. 
IV. Schlußvorschriften 
5. 
16. 
Die Senatoren für Gesundheit und Umweltschutz, für 
Familie, Jugend und Sport, für Inneres und für Finan- 
zen haben diese Ausführungsvorschriften mitge- 
zeichnet. 
Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung 
vom 1.Januar 1971 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 
31. Dezember 1975 außer Kraft. 
Die Ausführungsvorschriften vom 10. Juni 1970 (ABl. 
5.679 — Dbl. 1/1970 Nr. 56, IV/1970 Nr. 28), geändert 
durch die Verwaltungsvorschriften vom 7. September 
1970 (ABl.S. 1097 — Dbl. 1/1970 Nr. 101, 1V/1970 Nr. 50), 
ireten mit Inkrafttreten dieser Ausführungsvorschrif- 
en außer Kraft. 
Im Auftrage 
Dr. Zeise
	        
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