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Nr. 108
13.
Wird ein Krankentransport. im Sinne der Nummer 5
Buchst. b von einem privaten Krankentransportunter-
nehmen durchgeführt, so muß dies dem zuständigen
Bezirksamt — Abteilung Sozialwesen bzw. Jugend und
Sport — innerhalb angemessener Frist ($ 121 BSHG)
mitgeteilt werden.
III. Krankentransporte
auf Veranlassung der Polizei oder Dritter
Unfallverletzte sowie plötzlich erkrankte oder hilflose
Personen werden in aller Regel auf Veranlassung der
Polizei oder Dritter von der Berliner Feuerwehr in ein
Krankenhaus oder zu einer Unfallstation gebracht.
Die Berliner Feuerwehr trifft die Entscheidung, ob es
sich um eine gebührenpflichtige Maßnahme im Sinne
der Gebührenordnung handelt. Die Nummern 6 bis 9
gelten entsprechend.
IV. Schlußvorschriften
5.
16.
Die Senatoren für Gesundheit und Umweltschutz, für
Familie, Jugend und Sport, für Inneres und für Finan-
zen haben diese Ausführungsvorschriften mitge-
zeichnet.
Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung
vom 1.Januar 1971 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des
31. Dezember 1975 außer Kraft.
Die Ausführungsvorschriften vom 10. Juni 1970 (ABl.
5.679 — Dbl. 1/1970 Nr. 56, IV/1970 Nr. 28), geändert
durch die Verwaltungsvorschriften vom 7. September
1970 (ABl.S. 1097 — Dbl. 1/1970 Nr. 101, 1V/1970 Nr. 50),
ireten mit Inkrafttreten dieser Ausführungsvorschrif-
en außer Kraft.
Im Auftrage
Dr. Zeise