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Volume 3. November 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

1/1971 
Seite 326 | 
Nr. 106 
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Io 
Ungeachtet der Strafverfolgung kann die Erfüllung 
der Anzeigepflicht im Wege des Verwaltungszwanges 
durchgesetzt werden. 
Ergeben sich Zweifel, ob Waren oder Leistungen ge- 
schäftsüblich sind ($ 14 Abs.1 Nr.2 GewO), so ist die 
[ndustrie- und Handelskammer zu Berlin bzw. die 
Handwerkskammer Berlin zu hören. * 
Wird festgestellt oder auf andere Weise bekannt, daß 
ein Unternehmer sein Gewerbe dauernd nicht mehr 
ausübt, und ist die Abmeldung wegen Todes oder Aus- 
wanderung des Anzeigepflichtigen oder aus anderen 
Gründen nicht zu erlangen, so hat das Bezirksamt die 
Abmeldung von Amts wegen vorzunehmen (Löschung 
im Gewerberegister, Unterrichtung der zu benachrich- 
tigenden Stellen, vgl. Nummer 20). Eine Abmeldung 
von Amts wegen kommt jedoch auch in einem derarti- 
gen Falle nur in Betracht, wenn eindeutig feststeht, 
daß der Betrieb aufgegeben wurde. 
Das Bezirksamt hat nach Eingang der Anzeige zu- 
nächst. zu prüfen, ob sie die erforderlichen: Angaben 
enthält. Unvollständige oder offensichtlich unrichtige 
Anzeigen sind vor der Erteilung. der Empfangsbe- 
scheinigung ergänzen bzw. berichtigen zu lassen. Er- 
gänzungen sind jedoch nur vornehmen zu lassen, 
wenn die fehlenden Angaben anhand der beim Bezirks- 
amt im Einzelfalle etwa vorhandenen Unterlagen (z.B. 
Gewerbeakten) von Amts wegen nicht ermittelt werden 
können. Zu diesem Zweck ist dem Anzeigenden 
unter Verwendung eines Freiumschlages und unter 
Beifügung eines ebenfalls freigemachten Rückkuverts 
ein Vordruck nach dem von meiner Verwaltung her- 
ausgegebenen Muster mit der Bitte um Ausfüllung 
zuzuleiten, in dem aber alle Fragen zu streichen sind, 
deren Beantwortung sich im Einzelfalle erübrigt oder 
die aus den. bereits vorhandenen Unterlagen geklärt 
werden können. 
Wird die Anzeige früher als einen Monat vor Verwirk- 
lichung des anzuzeigenden Vorhabens erstattet, so ist 
der Betreffende aufzufordern, seine Anzeige zu dem 
Zeitpunkt zu wiederholen, in dem der anzuzeigende 
Tatbestand eintritt. 
Bei der Prüfung der Anzeige hat das Bezirksamt 
außerdem insbesondere zu beachten: 
a) Hat der Anmeldende erkennbar nicht die Absicht, 
das von ihm angegebene Gewerbe zu betreiben, 
sondern erstattet er die Anzeige beispielsweise nur, 
um mit der Empfangsbescheinigung einen Ausweis 
für den billigeren Einkauf im Großhandel zur Dek- 
kung seines privaten Bedarfs zu erhalten, so liegt 
keine Anzeige im Sinne des 8 14 GewO vor. Die 
Anmeldung ist zurückzuweisen; eine Empfangs- 
bescheinigung darf nicht erteilt werden. 
Nur Gewerbetreibende, die im Handels- oder Ge- 
nossenschaftsregister eingetragen sind, dürfen in 
der Anzeige einen Firmennamen angeben. Solange 
Zweifel an der Eintragung bestehen, ist in der 
Empfangsbescheinigung ausschließlich der bürger- 
liche Name des Anzeigepflichtigen zu vermerken. 
Fälle unbefugter Firmenführung sind dem zuständi- 
gen Registergericht mitzuteilen. Hierunter fallen 
nicht Etablissementsbezeichnungen. 
Der Gegenstand des Gewerbebetriebes muß genau 
angegeben sein. Bei gemischten Betrieben sind die 
verschiedenen in Frage kommenden gewerblichen 
Tätigkeiten eindeutig zu bezeichnen; soweit mög- 
lich, muß ersichtlich sein, welche Tätigkeit den 
wirtschaftlichen Schwerpunkt des Betriebes bildet. 
Der Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln — 
auch aus Drogenschränken in Einzelhandelsbetrie- 
ben — ist gesondert anzugeben. Bei Automatenauf- 
stellern müssen die Angaben ersehen lassen, ob sich 
die Anzeige auf das Aufstellergewerbe schlechthin 
oder auf die Aufstellung von Automaten im Rah- 
men eines bereits andernorts angemeldeten Gewer- 
bes bezieht. 
d) Die Prüfung hat sich ferner darauf zu erstrecken, 
ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb 
des Gewerbes erfüllt sind: 
aa) Bei Gewerbetreibenden, die nach ‚Auffassung 
des Bezirksamts erlaubnisbedürftig sind oder 
eintragungsbedürftige Handwerksbetriebe dar- 
stellen, ist der Anzeigende aufzufordern, seine 
Zulassung nachzuweisen bzw. seine Handwerks- 
karte vorzulegen (8 16 Abs.1 HwO), sofern 
sich die in dieser Hinsicht erforderlichen Fest- 
stellungen nicht aus etwa vorhandenen Unter- 
lagen (z.B. Gewerbeakten) des Bezirksamts 
treffen lassen. 
Wird der Betrieb von einem Minderjährigen 
oder im Namen eines Minderjährigen angezeigt 
und die Genehmigung des Vormundschaftsge- 
richts nicht nachgewiesen, so ist das Vor- 
mundschaftsgericht zu benachrichtigen. 
Wird bei ausländischen juristischen Personen 
eine Genehmigung nach $ 12 GewO bzw. 8 292 
des Aktiengesetzes a.F. nicht nachgewiesen 
oder ist zweifelhaft, ob es sich um eine aus- 
ländische juristische Person handelt, so ist un- 
verzüglich dem Gewerberechtsreferat meiner 
Behörde zu berichten. 
Ein Gewerbebetrieb. im Inland im Sinne des 
$ 12 GewO liegt auch vor, wenn die ausländi- 
sche juristische Person in einer inländischen 
Personengesellschaft als selbständiger Gewerbe- 
treibender tätig wird (z.B. als Gesellschafter 
einer OHG). Dagegen fallen nach deutschem 
Recht im Inland errichtete juristische Personen 
auch dann nicht. unter $ 12 GewO, wenn sich 
ihr Kapital in ausländischen Händen befindet 
oder Ausländer als Organe tätig sind. 
15. Abgesehen von Fällen der unter Nummer 14 Buchst. a 
geschilderten und solchen ähnlicher Art, in denen kein 
Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung vorliegt, hat 
jedoch das Bezirksamt unabhängig davon, ob den oben 
erwähnten oder sonstigen gesetzlichen Erfordernissen 
genügt ist oder ob gegen die Zuverlässigkeit des Ge- 
werbetreibenden Bedenken bestehen, die Anzeige bin- 
nen 3 Tagen zu bescheinigen (vgl. 8 15 Abs. 1 
GewO). Die Frist beginnt mit dem Tage zu laufen, an 
dem die Anzeige ordnungsgemäß — d.h. also auch 
vollständig — erstattet ist. 
Gegebenenfalls ist der Anzeigende in der Empfangs- 
bescheinigung auf die von ihm noch zu erfüllenden 
gesetzlichen Erfordernisse besonders hinzuweisen. 
16. 
Für/die Bearbeitung der Anzeigen und für ihre Be- 
stätigung sind die von. meiner Verwaltung heraus- 
gegebenen Vordrucke zu verwenden, die vom Landes- 
verwaltungsamt Berlin zu beziehen sind. 
17. 
Die Bescheinigung über den Empfang der Anzeige ist 
gebührenfrei zu erteilen (Tarifstelle 1002 Buchst. r 
VGebO). 
Bezieht sich eine Anzeige auf mehrere nach $ 14 GewO 
anzuzeigende Tatbestände (z.B. Verlegung und Aus- 
dehnung auf nicht branchenübliche Waren), so ist nur 
eine einzige Empfangsbescheinigung zu erteilen. Das 
gilt ebenso für den Fall, daß sich eine Anzeige z.B. 
sowohl auf den Beginn einer gewerblichen Tätigkeit im 
Hauptsitz als auch auf die Eröffnung einer Zweig- 
niederlassung erstreckt. In einem solchen Falle ist 
jedoch auf besonderen Antrag eine beglaubigte Ab- 
schrift oder Ablichtung der Empfangsbescheinigung zu 
fertigen, für die nach Tarifstelle 1001 Buchst.a und 
1601 Buchst. b. der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur 
VGebO eine Gebühr von 3,— DM zu erheben ist. 
18. 
19. 
Wird ein Betrieb innerhalb Berlins von einem Bezirk in 
einen anderen verlegt, so hat das Bezirksamt, in dessen 
Bereich sich das Unternehmen bisher befand, in die 
Empfangsbescheinigung über die Anzeige betreffend 
die „Aufgabe“ in diesem Bezirk (vgl. Nummer 2
	        
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