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Ungeachtet der Strafverfolgung kann die Erfüllung
der Anzeigepflicht im Wege des Verwaltungszwanges
durchgesetzt werden.
Ergeben sich Zweifel, ob Waren oder Leistungen ge-
schäftsüblich sind ($ 14 Abs.1 Nr.2 GewO), so ist die
[ndustrie- und Handelskammer zu Berlin bzw. die
Handwerkskammer Berlin zu hören. *
Wird festgestellt oder auf andere Weise bekannt, daß
ein Unternehmer sein Gewerbe dauernd nicht mehr
ausübt, und ist die Abmeldung wegen Todes oder Aus-
wanderung des Anzeigepflichtigen oder aus anderen
Gründen nicht zu erlangen, so hat das Bezirksamt die
Abmeldung von Amts wegen vorzunehmen (Löschung
im Gewerberegister, Unterrichtung der zu benachrich-
tigenden Stellen, vgl. Nummer 20). Eine Abmeldung
von Amts wegen kommt jedoch auch in einem derarti-
gen Falle nur in Betracht, wenn eindeutig feststeht,
daß der Betrieb aufgegeben wurde.
Das Bezirksamt hat nach Eingang der Anzeige zu-
nächst. zu prüfen, ob sie die erforderlichen: Angaben
enthält. Unvollständige oder offensichtlich unrichtige
Anzeigen sind vor der Erteilung. der Empfangsbe-
scheinigung ergänzen bzw. berichtigen zu lassen. Er-
gänzungen sind jedoch nur vornehmen zu lassen,
wenn die fehlenden Angaben anhand der beim Bezirks-
amt im Einzelfalle etwa vorhandenen Unterlagen (z.B.
Gewerbeakten) von Amts wegen nicht ermittelt werden
können. Zu diesem Zweck ist dem Anzeigenden
unter Verwendung eines Freiumschlages und unter
Beifügung eines ebenfalls freigemachten Rückkuverts
ein Vordruck nach dem von meiner Verwaltung her-
ausgegebenen Muster mit der Bitte um Ausfüllung
zuzuleiten, in dem aber alle Fragen zu streichen sind,
deren Beantwortung sich im Einzelfalle erübrigt oder
die aus den. bereits vorhandenen Unterlagen geklärt
werden können.
Wird die Anzeige früher als einen Monat vor Verwirk-
lichung des anzuzeigenden Vorhabens erstattet, so ist
der Betreffende aufzufordern, seine Anzeige zu dem
Zeitpunkt zu wiederholen, in dem der anzuzeigende
Tatbestand eintritt.
Bei der Prüfung der Anzeige hat das Bezirksamt
außerdem insbesondere zu beachten:
a) Hat der Anmeldende erkennbar nicht die Absicht,
das von ihm angegebene Gewerbe zu betreiben,
sondern erstattet er die Anzeige beispielsweise nur,
um mit der Empfangsbescheinigung einen Ausweis
für den billigeren Einkauf im Großhandel zur Dek-
kung seines privaten Bedarfs zu erhalten, so liegt
keine Anzeige im Sinne des 8 14 GewO vor. Die
Anmeldung ist zurückzuweisen; eine Empfangs-
bescheinigung darf nicht erteilt werden.
Nur Gewerbetreibende, die im Handels- oder Ge-
nossenschaftsregister eingetragen sind, dürfen in
der Anzeige einen Firmennamen angeben. Solange
Zweifel an der Eintragung bestehen, ist in der
Empfangsbescheinigung ausschließlich der bürger-
liche Name des Anzeigepflichtigen zu vermerken.
Fälle unbefugter Firmenführung sind dem zuständi-
gen Registergericht mitzuteilen. Hierunter fallen
nicht Etablissementsbezeichnungen.
Der Gegenstand des Gewerbebetriebes muß genau
angegeben sein. Bei gemischten Betrieben sind die
verschiedenen in Frage kommenden gewerblichen
Tätigkeiten eindeutig zu bezeichnen; soweit mög-
lich, muß ersichtlich sein, welche Tätigkeit den
wirtschaftlichen Schwerpunkt des Betriebes bildet.
Der Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln —
auch aus Drogenschränken in Einzelhandelsbetrie-
ben — ist gesondert anzugeben. Bei Automatenauf-
stellern müssen die Angaben ersehen lassen, ob sich
die Anzeige auf das Aufstellergewerbe schlechthin
oder auf die Aufstellung von Automaten im Rah-
men eines bereits andernorts angemeldeten Gewer-
bes bezieht.
d) Die Prüfung hat sich ferner darauf zu erstrecken,
ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb
des Gewerbes erfüllt sind:
aa) Bei Gewerbetreibenden, die nach ‚Auffassung
des Bezirksamts erlaubnisbedürftig sind oder
eintragungsbedürftige Handwerksbetriebe dar-
stellen, ist der Anzeigende aufzufordern, seine
Zulassung nachzuweisen bzw. seine Handwerks-
karte vorzulegen (8 16 Abs.1 HwO), sofern
sich die in dieser Hinsicht erforderlichen Fest-
stellungen nicht aus etwa vorhandenen Unter-
lagen (z.B. Gewerbeakten) des Bezirksamts
treffen lassen.
Wird der Betrieb von einem Minderjährigen
oder im Namen eines Minderjährigen angezeigt
und die Genehmigung des Vormundschaftsge-
richts nicht nachgewiesen, so ist das Vor-
mundschaftsgericht zu benachrichtigen.
Wird bei ausländischen juristischen Personen
eine Genehmigung nach $ 12 GewO bzw. 8 292
des Aktiengesetzes a.F. nicht nachgewiesen
oder ist zweifelhaft, ob es sich um eine aus-
ländische juristische Person handelt, so ist un-
verzüglich dem Gewerberechtsreferat meiner
Behörde zu berichten.
Ein Gewerbebetrieb. im Inland im Sinne des
$ 12 GewO liegt auch vor, wenn die ausländi-
sche juristische Person in einer inländischen
Personengesellschaft als selbständiger Gewerbe-
treibender tätig wird (z.B. als Gesellschafter
einer OHG). Dagegen fallen nach deutschem
Recht im Inland errichtete juristische Personen
auch dann nicht. unter $ 12 GewO, wenn sich
ihr Kapital in ausländischen Händen befindet
oder Ausländer als Organe tätig sind.
15. Abgesehen von Fällen der unter Nummer 14 Buchst. a
geschilderten und solchen ähnlicher Art, in denen kein
Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung vorliegt, hat
jedoch das Bezirksamt unabhängig davon, ob den oben
erwähnten oder sonstigen gesetzlichen Erfordernissen
genügt ist oder ob gegen die Zuverlässigkeit des Ge-
werbetreibenden Bedenken bestehen, die Anzeige bin-
nen 3 Tagen zu bescheinigen (vgl. 8 15 Abs. 1
GewO). Die Frist beginnt mit dem Tage zu laufen, an
dem die Anzeige ordnungsgemäß — d.h. also auch
vollständig — erstattet ist.
Gegebenenfalls ist der Anzeigende in der Empfangs-
bescheinigung auf die von ihm noch zu erfüllenden
gesetzlichen Erfordernisse besonders hinzuweisen.
16.
Für/die Bearbeitung der Anzeigen und für ihre Be-
stätigung sind die von. meiner Verwaltung heraus-
gegebenen Vordrucke zu verwenden, die vom Landes-
verwaltungsamt Berlin zu beziehen sind.
17.
Die Bescheinigung über den Empfang der Anzeige ist
gebührenfrei zu erteilen (Tarifstelle 1002 Buchst. r
VGebO).
Bezieht sich eine Anzeige auf mehrere nach $ 14 GewO
anzuzeigende Tatbestände (z.B. Verlegung und Aus-
dehnung auf nicht branchenübliche Waren), so ist nur
eine einzige Empfangsbescheinigung zu erteilen. Das
gilt ebenso für den Fall, daß sich eine Anzeige z.B.
sowohl auf den Beginn einer gewerblichen Tätigkeit im
Hauptsitz als auch auf die Eröffnung einer Zweig-
niederlassung erstreckt. In einem solchen Falle ist
jedoch auf besonderen Antrag eine beglaubigte Ab-
schrift oder Ablichtung der Empfangsbescheinigung zu
fertigen, für die nach Tarifstelle 1001 Buchst.a und
1601 Buchst. b. der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur
VGebO eine Gebühr von 3,— DM zu erheben ist.
18.
19.
Wird ein Betrieb innerhalb Berlins von einem Bezirk in
einen anderen verlegt, so hat das Bezirksamt, in dessen
Bereich sich das Unternehmen bisher befand, in die
Empfangsbescheinigung über die Anzeige betreffend
die „Aufgabe“ in diesem Bezirk (vgl. Nummer 2