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gesellschaften, der Steuerberater und Steuerbera-
tungsgesellschaften, der Rechtsbeistände und der
Helfer in Steuersachen, der Betrieb von Apotheken
sowie die Viehzucht (hierbei kommt es im allge-
meinen weder auf das Vorhandensein einer eigenen
Futterbasis noch auf die Art der Tiere an),
die Nebenbetriebe der ehemaligen Deutschen Reichs-
bahn, auf die nach $ 16 Abs.2 des in Berlin noch
geltenden Reichsbahngesetzes vom 4.Juli 1939
(RGBl.I S.1205) die Gewerbeordnung keine An-
wendung findet (z.B. Bahnhofsgaststätten, Bahn-
hofsverkaufsstellen, Bahnhofsfriseurbetriebe).
Anzuzeigende Vorgänge
(1) Anzuzeigen sind folgende Vorgänge, sofern sie den
Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den. Betrieb
einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen
Zweigstelle im Bereich der Anmeldebehörde betreffen:
a) Beginn und Aufgabe,
b) Inhaberwechsel (z.B. wegen Kaufes, Pacht oder
Erbfolge — auch bei der Inanspruchnahme des Wit-
wenprivilegs —),
Eintritt oder Austritt als Gesellschafter, soweit es
sich bei der Gesellschaft nicht um eine juristische
Person oder nicht um einen Gesellschafter handelt,
der, wie z.B. regelmäßig der stille Gesellschafter,
nicht als Gewerbetreibender angesehen werden
kann,
A) Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder
Leistungen,
e) Branchenwechsel,
f) Verlegung innerhalb des Bezirks.
(2) Die Verlegung in einen anderen Bezirk innerhalb
Berlins oder in eine andere Gemeinde außerhalb Berlins
ist als Aufgabe und Neuerrichtung anzusehen; sie
bedarf deshalb der Abmeldung in dem bisherigen Be-
zirk und der Anmeldung in dem neuen Bezirk bzw. der
neuen Gemeinde.
(3) Bei Inhaberwechsel ist der Ausscheidende zur
Abmeldung, der Übernehmende zur Anmeldung ver-
pflichtet. Als Inhaberwechsel ist auch eine in der
Weise eintretende Änderung der Rechtsform zu werten,
daß ein bisher von einem Einzelkaufmann betriebenes
Unternehmen in Form einer juristischen Person
weitergeführt wird oder umgekehrt. Eine Anzeige-
pflicht besteht dagegen nicht in den Fällen, in denen
ein Einzelunternehmen oder eine Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts in das Handelsregister eingetragen
und ohne Umwandlung in eine juristische Person von
den bisherigen Inhabern fortgeführt wird.
(4) Nicht anzuzeigen ist ferner die vorübergehende
Einstellung des Betriebes. Eine vorübergehende Ein-
stellung ist in der Regel nur anzunehmen, wenn die
Ausübung des Gewerbes nicht länger als sechs Monate
unterbrochen wird.
(5) Die Teilaufgabe ist nur insoweit anzuzeigen, als
sie sich als Aufgabe von Zweigniederlassungen oder
unselbständigen Zweigstellen darstellt.
(6) Unselbständige Zweigstelle ist jede feste örtliche
Anlage oder Einrichtung, in der eine Tätigkeit ent-
faltet wird, die der Ausübung des Betriebes eines
stehenden Gewerbes dient. Deshalb gilt $ 14 GewO
ebenfalls für alle Auslieferungslager. Zur Anzeige
verpflichtet ist aber auch hier nicht der (unselb-
ständige) Leiter der Zweigstelle, sondern der Unter-
nehmer, der sie selbständig (d.h. also auf eigene
Rechnung und unter eigener Verantwortung) betreibt.
(7) Nach 8 14 Abs. 3 Satz 1 GewO ist die Aufstellung
von Automaten nur dann anzuzeigen, wenn der Ge-
werbetreibende diese nicht in räumlichem und sach-
lichem Zusammenhang mit dem eigenen Gewerbebe-
trieb aufstellt ‘ (selbständige Automaten). Anzeige-
pflichtig ist beispielsweise nicht, wer nur Automaten
a}
für Zubehörleistungen im eigenen Betrieb aufstellt
oder wer als Inhaber einer Verkaufsstelle in räum-
lichem Zusammenhang mit dieser Automaten betreibt,
in denen nur Waren feilgehalten werden, die auch in
der Verkaufsstelle selbst geführt werden.
(8) Der Gewerbetreibende hat die Aufstellung der
Automaten allen Bezirksämtern anzuzeigen, in deren
Bereich er selbständige Automaten betreibt. Er braucht
die einzelnen Automaten in seiner Anzeige nicht zu
bezeichnen. Gemäß 8 14 Abs.3 Satz 2 GewO kann
jedoch das Bezirksamt im HEinzelfalle nach pflicht-
gemäßem Ermessen Angaben über den Aufstellungs-
ort der einzelnen Automaten verlangen. Dies hat stets
dann zu geschehen, wenn die Aufstellung solcher Auto-
maten angezeigt wird, durch die Lebensmittel feil-
gehalten werden.
(9) Gewerbetreibende, die beim Inkrafttreten des
Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-
ordnung vom 5. Februar 1960 (BGBl.I S.61 / GVBl.
S.113) am 1.Oktober 1960 eine Gewerbezulassung
nach dem früheren Berliner Gewerbezulassungsgesetz
vom 13.Mai 1954 (GVBl. S.282) besaßen, sind nur
insoweit anzeigepflichtig, als sie nach dem 30. Septem-
ber 1960 einen nach 8 14 GewO anzuzeigenden Tat-
bestand verwirklichen oder verwirklicht haben.
II. Verhältnis zu Erlaubnispflichten und zu
sonstigen Anzeigepflichten
3. Die Anzeigepflichten des 8 14 GewO beziehen sich auch
auf solche gewerblichen Tätigkeiten, für deren Aus-
übung Erlaubnisse erforderlich sind.
8 14 GewO läßt ferner die sonstigen Anzeigepflichten
(z.B. 8 16 Abs.2 und 8 18 Abs.1 HwO, $ 2 der Ver-
ordnung über das Pfandleihgewerbe und $ 1 Abs. 1 der
Lustbarkeitsverordnung) unberührt.
III. Zuständigkeit
Sachlich zuständig für die Entgegennahme der An-
zeigen sind in Berlin gemäß $ 12 Nr. 3 Buchst. a DVO-
PolZG die Bezirksämter.
Örtlich zuständig ist nach $ 3 Abs.2 Buchst.a
VwVerfG jeweils das Bezirksamt, in dessen Bereich
der anzuzeigende Tatbestand verwirklicht wird.
5.
6.
IV. Verfahren bei dem Bezirksamt
T.
Eine bestimmte Form ist für die Erstattung der An-
zeige nicht vorgeschrieben. Jedoch kann die Anzeige-
pflicht erst als erfüllt angesehen werden, wenn die zur
Überwachung und Prüfung der persönlichen Zuver-
lässigkeit erforderlichen Angaben ordnungsgemäß ge-
macht sind.
Wird die Anzeige mündlich erstattet, so hat das Be-
zirksamt hierüber eine Niederschrift zu fertigen, die
dem Anzeigenden zur Unterzeichnung vorzulegen ist.
Fernmündliche Anzeigen sind nicht entgegenzunehmen.
Kommen Gewerbetreibende ihrer Anzeigepflicht nicht
nach, so hat sie das Bezirksamt unter Hinweis auf
$ 148 Abs.1 Nr.1 GewO unter Fristsetzung aufzufor-
dern, die Anzeige nachzuholen. Bleibt diese Aufforde-
rung erfolglos, so ist Strafanzeige zu erstatten. Bei der
Unterlassung der Anzeige handelt es sich um ein
Dauerdelikt, dessen Verjährungsfrist 3 Monate beträgt
(vgl. 8 145 Abs. 2 GewO); die Verjährungsfrist beginnt
mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem
a) der Gewerbetreibende die versäumte Anzeige nach-
holt oder
b).der Gewerbebetrieb tatsächlich aufgegeben wird.
Hat die Behörde im Falle a) schon vorher auf andere
Weise von dem meldepflichtigen Vorgang positiv
Kenntnis erlangt, beginnt die Frist bereits zu diesem
Zeitpunkt zu laufen.
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