Path:
Volume 3. November 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

| 197 
Seite 325 
Nr. 106 
7 
gesellschaften, der Steuerberater und Steuerbera- 
tungsgesellschaften, der Rechtsbeistände und der 
Helfer in Steuersachen, der Betrieb von Apotheken 
sowie die Viehzucht (hierbei kommt es im allge- 
meinen weder auf das Vorhandensein einer eigenen 
Futterbasis noch auf die Art der Tiere an), 
die Nebenbetriebe der ehemaligen Deutschen Reichs- 
bahn, auf die nach $ 16 Abs.2 des in Berlin noch 
geltenden Reichsbahngesetzes vom 4.Juli 1939 
(RGBl.I S.1205) die Gewerbeordnung keine An- 
wendung findet (z.B. Bahnhofsgaststätten, Bahn- 
hofsverkaufsstellen, Bahnhofsfriseurbetriebe). 
Anzuzeigende Vorgänge 
(1) Anzuzeigen sind folgende Vorgänge, sofern sie den 
Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den. Betrieb 
einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen 
Zweigstelle im Bereich der Anmeldebehörde betreffen: 
a) Beginn und Aufgabe, 
b) Inhaberwechsel (z.B. wegen Kaufes, Pacht oder 
Erbfolge — auch bei der Inanspruchnahme des Wit- 
wenprivilegs —), 
Eintritt oder Austritt als Gesellschafter, soweit es 
sich bei der Gesellschaft nicht um eine juristische 
Person oder nicht um einen Gesellschafter handelt, 
der, wie z.B. regelmäßig der stille Gesellschafter, 
nicht als Gewerbetreibender angesehen werden 
kann, 
A) Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder 
Leistungen, 
e) Branchenwechsel, 
f) Verlegung innerhalb des Bezirks. 
(2) Die Verlegung in einen anderen Bezirk innerhalb 
Berlins oder in eine andere Gemeinde außerhalb Berlins 
ist als Aufgabe und Neuerrichtung anzusehen; sie 
bedarf deshalb der Abmeldung in dem bisherigen Be- 
zirk und der Anmeldung in dem neuen Bezirk bzw. der 
neuen Gemeinde. 
(3) Bei Inhaberwechsel ist der Ausscheidende zur 
Abmeldung, der Übernehmende zur Anmeldung ver- 
pflichtet. Als Inhaberwechsel ist auch eine in der 
Weise eintretende Änderung der Rechtsform zu werten, 
daß ein bisher von einem Einzelkaufmann betriebenes 
Unternehmen in Form einer juristischen Person 
weitergeführt wird oder umgekehrt. Eine Anzeige- 
pflicht besteht dagegen nicht in den Fällen, in denen 
ein Einzelunternehmen oder eine Gesellschaft des 
bürgerlichen Rechts in das Handelsregister eingetragen 
und ohne Umwandlung in eine juristische Person von 
den bisherigen Inhabern fortgeführt wird. 
(4) Nicht anzuzeigen ist ferner die vorübergehende 
Einstellung des Betriebes. Eine vorübergehende Ein- 
stellung ist in der Regel nur anzunehmen, wenn die 
Ausübung des Gewerbes nicht länger als sechs Monate 
unterbrochen wird. 
(5) Die Teilaufgabe ist nur insoweit anzuzeigen, als 
sie sich als Aufgabe von Zweigniederlassungen oder 
unselbständigen Zweigstellen darstellt. 
(6) Unselbständige Zweigstelle ist jede feste örtliche 
Anlage oder Einrichtung, in der eine Tätigkeit ent- 
faltet wird, die der Ausübung des Betriebes eines 
stehenden Gewerbes dient. Deshalb gilt $ 14 GewO 
ebenfalls für alle Auslieferungslager. Zur Anzeige 
verpflichtet ist aber auch hier nicht der (unselb- 
ständige) Leiter der Zweigstelle, sondern der Unter- 
nehmer, der sie selbständig (d.h. also auf eigene 
Rechnung und unter eigener Verantwortung) betreibt. 
(7) Nach 8 14 Abs. 3 Satz 1 GewO ist die Aufstellung 
von Automaten nur dann anzuzeigen, wenn der Ge- 
werbetreibende diese nicht in räumlichem und sach- 
lichem Zusammenhang mit dem eigenen Gewerbebe- 
trieb aufstellt ‘ (selbständige Automaten). Anzeige- 
pflichtig ist beispielsweise nicht, wer nur Automaten 
a} 
für Zubehörleistungen im eigenen Betrieb aufstellt 
oder wer als Inhaber einer Verkaufsstelle in räum- 
lichem Zusammenhang mit dieser Automaten betreibt, 
in denen nur Waren feilgehalten werden, die auch in 
der Verkaufsstelle selbst geführt werden. 
(8) Der Gewerbetreibende hat die Aufstellung der 
Automaten allen Bezirksämtern anzuzeigen, in deren 
Bereich er selbständige Automaten betreibt. Er braucht 
die einzelnen Automaten in seiner Anzeige nicht zu 
bezeichnen. Gemäß 8 14 Abs.3 Satz 2 GewO kann 
jedoch das Bezirksamt im HEinzelfalle nach pflicht- 
gemäßem Ermessen Angaben über den Aufstellungs- 
ort der einzelnen Automaten verlangen. Dies hat stets 
dann zu geschehen, wenn die Aufstellung solcher Auto- 
maten angezeigt wird, durch die Lebensmittel feil- 
gehalten werden. 
(9) Gewerbetreibende, die beim Inkrafttreten des 
Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe- 
ordnung vom 5. Februar 1960 (BGBl.I S.61 / GVBl. 
S.113) am 1.Oktober 1960 eine Gewerbezulassung 
nach dem früheren Berliner Gewerbezulassungsgesetz 
vom 13.Mai 1954 (GVBl. S.282) besaßen, sind nur 
insoweit anzeigepflichtig, als sie nach dem 30. Septem- 
ber 1960 einen nach 8 14 GewO anzuzeigenden Tat- 
bestand verwirklichen oder verwirklicht haben. 
II. Verhältnis zu Erlaubnispflichten und zu 
sonstigen Anzeigepflichten 
3. Die Anzeigepflichten des 8 14 GewO beziehen sich auch 
auf solche gewerblichen Tätigkeiten, für deren Aus- 
übung Erlaubnisse erforderlich sind. 
8 14 GewO läßt ferner die sonstigen Anzeigepflichten 
(z.B. 8 16 Abs.2 und 8 18 Abs.1 HwO, $ 2 der Ver- 
ordnung über das Pfandleihgewerbe und $ 1 Abs. 1 der 
Lustbarkeitsverordnung) unberührt. 
III. Zuständigkeit 
Sachlich zuständig für die Entgegennahme der An- 
zeigen sind in Berlin gemäß $ 12 Nr. 3 Buchst. a DVO- 
PolZG die Bezirksämter. 
Örtlich zuständig ist nach $ 3 Abs.2 Buchst.a 
VwVerfG jeweils das Bezirksamt, in dessen Bereich 
der anzuzeigende Tatbestand verwirklicht wird. 
5. 
6. 
IV. Verfahren bei dem Bezirksamt 
T. 
Eine bestimmte Form ist für die Erstattung der An- 
zeige nicht vorgeschrieben. Jedoch kann die Anzeige- 
pflicht erst als erfüllt angesehen werden, wenn die zur 
Überwachung und Prüfung der persönlichen Zuver- 
lässigkeit erforderlichen Angaben ordnungsgemäß ge- 
macht sind. 
Wird die Anzeige mündlich erstattet, so hat das Be- 
zirksamt hierüber eine Niederschrift zu fertigen, die 
dem Anzeigenden zur Unterzeichnung vorzulegen ist. 
Fernmündliche Anzeigen sind nicht entgegenzunehmen. 
Kommen Gewerbetreibende ihrer Anzeigepflicht nicht 
nach, so hat sie das Bezirksamt unter Hinweis auf 
$ 148 Abs.1 Nr.1 GewO unter Fristsetzung aufzufor- 
dern, die Anzeige nachzuholen. Bleibt diese Aufforde- 
rung erfolglos, so ist Strafanzeige zu erstatten. Bei der 
Unterlassung der Anzeige handelt es sich um ein 
Dauerdelikt, dessen Verjährungsfrist 3 Monate beträgt 
(vgl. 8 145 Abs. 2 GewO); die Verjährungsfrist beginnt 
mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem 
a) der Gewerbetreibende die versäumte Anzeige nach- 
holt oder 
b).der Gewerbebetrieb tatsächlich aufgegeben wird. 
Hat die Behörde im Falle a) schon vorher auf andere 
Weise von dem meldepflichtigen Vorgang positiv 
Kenntnis erlangt, beginnt die Frist bereits zu diesem 
Zeitpunkt zu laufen. 
8 
9.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.