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Volume 3. November 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

' 11971 
I -Seite.323 , 
Nr. 103-104 
(2) Liegen bei Sonderaktionen Antragsvordrucke vor, 
aus. denen der Empfangsberechtigte ersichtlich ist, 
kann bei diesen Auszahlungsaufträgen die Angabe des 
Empfangsberechtigten entfallen, wenn 
1. die Antragsvordrucke den Auszahlungsaufträgen 
als Anlagen beigefügt werden oder 
die Auszahlungsaufträge auf den Antragsvordruk- 
ken eingedruckt sind. 
Überbringung der Auszahlungsaufträge 
Auszahlungsaufträge können ‚den Kassen durch die 
Empfangsberechtigten überbracht werden. 
Kassenanweisungen 
Über die durch Auszahlungsaufträge geleisteten Zah- 
lungen sind nach $ 17 Abs.5 WO mindestens am Ende 
jeden Monats und unverzüglich nach Buchungsschluß 
Schriftliche, förmliche Kassenanweisungen ($ 32 WO) 
zu erteilen. Entsprechend der Regelung.in Ziffer 4 
Abs.7 Satz 3 sind Auszahlungsaufträge für wieder- 
kehrende Zahlungen den Kassenanweisungen nicht bei- 
zufügen. 
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Be 
XII. Kassengeschäfte 
Ss. Ausführung der Auszahlungsaufträge 
(1) Die Auszahlungsaufträge sind von den Bezirks- 
kassen auszuführen, soweit nicht die Zahlungen wegen 
des Zeitpunktes und Ortes von einer Auftragskasse 
oder Geldausgabestelle geleistet werden müssen. 
(2) Vor der Ausführung eingegangener Auszahlungs- 
aufträge ist in der Kasse die Berechtigung der Kasse 
zur Leistung der Ausgabe nach $ 26 Abs.5 Sätze 1 
bis 3 KO zu kontrollieren. 
(3) In Bezirkskassen hat der Gegenbuchführer, in 
Auftragskassen oder Geldausgabestellen der Kassierer 
hach $ 27 KO’ zu kontrollieren, daß der Zahlungs- 
empfänger zum Empfang der Auszahlung berechtigt 
ist. Bei der Auszahlung ist für den Zahlungsbeweis 
$ 28 Abs. 1 KO zu beachten. 
Übergabe von Schecks 
Die Übergabe von Schecks bedarf der vorherigen Zu- 
stimmung des Senators für Finanzen, der für das Ver- 
fahren besondere Regelungen treffen kann. 
Buchung der ausgezahlten Beträge 
(1) Die Auszahlungen auf Grund der Auszahlungsauf- 
träge sind nach $& 35 Abs.2 KO von der Buchung vor 
ihrer Leistung in Anwendung der Bestimmung des 
Absatzes 3 auszunehmen. 
(2) Eine beauftragte Dienstkraft hat die Höhe der aut 
Grund der Auszahlungsaufträge geleisteten Auszahlun- 
gen getrennt nach Abschnitten und Haushaltsstellen 
und innerhalb der Haushaltsstellen getrennt nach Aus- 
zahlungsaufträgen für wiederkehrende Zahlungen und 
Auszahlungsaufträge für Einzelzahlungen mittels Re- 
chenstreifen (zweifach) zu ermitteln. Der Rechen- 
streifen über die Auszahlungsaufträge für wieder- 
kehrende Zahlungen ist vor Abgabe an die Wirtschafts- 
stelle (Absatz 3) um die Geschäftszeichen der Aus- 
zahlungsaufträge zu ergänzen. 
(3) Die ermittelten Beträge sind zur Sammelbuchung 
zusammenzufassen und nach 8 49 Abs. 4 KO der Wirt- 
schaftsstelle mitzuteilen. 
(4) Die Rechenstreifen nach Absatz 2 und die Aus- 
zahlungsaufträge für wiederkehrende Zahlungen mit 
den Zahlungsbeweisen sind nach Tagesschluß der Wirt- 
schaftsstelle gegen Quittung auf der zweiten Ausferti- 
gung des Rechenstreifens zuzuleiten. Diese Quittung ist 
den Bezirkskassen der Ausgabe-Kassenanweisung nach 
deren Eingang und in den Auftragskassen sowie Geld- 
ausgabestellen der Abrechnungsaufstellung nach $ 55 
Abs.1 KO beizufügen. Die Auszahlungsaufträge für 
Einzelzahlungen sind in den Bezirkskassen zu den 
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Rechnungsbelegen zu nehmen. Auftragskassen und 
Geldausgabestellen haben nach 8 54 Abs.1 KO die auf 
Grund der Auszahlungsaufträge geleisteten Auszahlun- 
gen abzurechnen. Den Abrechnungsaufstellungen nach 
$ 55 Abs.1 KO sind die Auszahlungsaufträge für Ein- 
zelzahlungen mit den Zahlungsbeweisen beizufügen. 
IV. Schlußvorschriften 
11. Aufbewahrung, Herausgabe und Vernichtung 
Die Aufbewahrung, Herausgabe und Vernichtung der 
im Sachgebiet befindlichen Auszahlungsaufträge für 
wiederkehrende Zahlungen richtet sich nach 8 66 WO. 
12. Ausnahmen i 
In besonderen Ausnahmefällen kann der Senator für 
Finanzen abweichende Regelungen treffen. 
13. Geltungsdauer 
Die Richtlinien treten am 1.Januar 1972 in Kraft; sie 
treten mit Ablauf des 31. Dezember 1976 außer Kraft. 
Die nach Abschnitt 1II B der Allgemeinen Anweisung 
für das Verfahren bei Zahlungen von Sozialhilfe in den 
Bezirksämtern — Abt. Sozialwesen — vom 22. Dezember 
1961 (Dbl. 11/1962 Nr.11 bzw. Dbl. IV/1962 Nr. 20) an- 
gelegten Zahlbogen können bis zu ihrem Abschluß 
nach Ziffer 4 Abs. 7 weiterverwendet werden. 
Striek 
F 1.104 | 104 | Inn II G 3 — 0563/3000 
nn Fernruf: 87 05 91 — (95) 4068 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
nachrichtlich 
an die Eigengesellschaften 
[ 1.9.1971 
BBRB 
Zweite Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Ausführungsvorschriften 
zum Reisekostienrecht (AV RKR) 
Auf Grund des 8 196 Abs. 2 in Verbindung mit 8 54 Satz 3 
des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. August 
1969 (GVBl. S.1913), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
9. Dezember 1970 (GVBl. S. 2005), wird bestimmt: 
Die Ausführungsvorschriften zum Reisekostenrecht (AV 
RKR) vom 9. Juni 1965 (DbIl. 1/1965 Nr. 64), geändert durch 
die Verwaltungsvorschriften vom 15. März 1966 (DbIl. 1/1966 
Nr. 27), werden wie folgt geändert: 
Abschnitt I Nr. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: 
„Auslandsdienstreisen sowie Dienstreisen in die DDR und 
nach Ost-Berlin sind anzuordnen oder zu genehmigen durch 
die. Dienstbehörde mit Zustimmung des Regierenden Bür- 
germeisters.‘“ 
X 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am Ersten des auf 
die Bekanntgabe im Dienstblatt folgenden Monats in Kraft. 
In Vertretung 
Ulrich 
Ü
	        
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