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Nr. 103-104
(2) Liegen bei Sonderaktionen Antragsvordrucke vor,
aus. denen der Empfangsberechtigte ersichtlich ist,
kann bei diesen Auszahlungsaufträgen die Angabe des
Empfangsberechtigten entfallen, wenn
1. die Antragsvordrucke den Auszahlungsaufträgen
als Anlagen beigefügt werden oder
die Auszahlungsaufträge auf den Antragsvordruk-
ken eingedruckt sind.
Überbringung der Auszahlungsaufträge
Auszahlungsaufträge können ‚den Kassen durch die
Empfangsberechtigten überbracht werden.
Kassenanweisungen
Über die durch Auszahlungsaufträge geleisteten Zah-
lungen sind nach $ 17 Abs.5 WO mindestens am Ende
jeden Monats und unverzüglich nach Buchungsschluß
Schriftliche, förmliche Kassenanweisungen ($ 32 WO)
zu erteilen. Entsprechend der Regelung.in Ziffer 4
Abs.7 Satz 3 sind Auszahlungsaufträge für wieder-
kehrende Zahlungen den Kassenanweisungen nicht bei-
zufügen.
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Be
XII. Kassengeschäfte
Ss. Ausführung der Auszahlungsaufträge
(1) Die Auszahlungsaufträge sind von den Bezirks-
kassen auszuführen, soweit nicht die Zahlungen wegen
des Zeitpunktes und Ortes von einer Auftragskasse
oder Geldausgabestelle geleistet werden müssen.
(2) Vor der Ausführung eingegangener Auszahlungs-
aufträge ist in der Kasse die Berechtigung der Kasse
zur Leistung der Ausgabe nach $ 26 Abs.5 Sätze 1
bis 3 KO zu kontrollieren.
(3) In Bezirkskassen hat der Gegenbuchführer, in
Auftragskassen oder Geldausgabestellen der Kassierer
hach $ 27 KO’ zu kontrollieren, daß der Zahlungs-
empfänger zum Empfang der Auszahlung berechtigt
ist. Bei der Auszahlung ist für den Zahlungsbeweis
$ 28 Abs. 1 KO zu beachten.
Übergabe von Schecks
Die Übergabe von Schecks bedarf der vorherigen Zu-
stimmung des Senators für Finanzen, der für das Ver-
fahren besondere Regelungen treffen kann.
Buchung der ausgezahlten Beträge
(1) Die Auszahlungen auf Grund der Auszahlungsauf-
träge sind nach $& 35 Abs.2 KO von der Buchung vor
ihrer Leistung in Anwendung der Bestimmung des
Absatzes 3 auszunehmen.
(2) Eine beauftragte Dienstkraft hat die Höhe der aut
Grund der Auszahlungsaufträge geleisteten Auszahlun-
gen getrennt nach Abschnitten und Haushaltsstellen
und innerhalb der Haushaltsstellen getrennt nach Aus-
zahlungsaufträgen für wiederkehrende Zahlungen und
Auszahlungsaufträge für Einzelzahlungen mittels Re-
chenstreifen (zweifach) zu ermitteln. Der Rechen-
streifen über die Auszahlungsaufträge für wieder-
kehrende Zahlungen ist vor Abgabe an die Wirtschafts-
stelle (Absatz 3) um die Geschäftszeichen der Aus-
zahlungsaufträge zu ergänzen.
(3) Die ermittelten Beträge sind zur Sammelbuchung
zusammenzufassen und nach 8 49 Abs. 4 KO der Wirt-
schaftsstelle mitzuteilen.
(4) Die Rechenstreifen nach Absatz 2 und die Aus-
zahlungsaufträge für wiederkehrende Zahlungen mit
den Zahlungsbeweisen sind nach Tagesschluß der Wirt-
schaftsstelle gegen Quittung auf der zweiten Ausferti-
gung des Rechenstreifens zuzuleiten. Diese Quittung ist
den Bezirkskassen der Ausgabe-Kassenanweisung nach
deren Eingang und in den Auftragskassen sowie Geld-
ausgabestellen der Abrechnungsaufstellung nach $ 55
Abs.1 KO beizufügen. Die Auszahlungsaufträge für
Einzelzahlungen sind in den Bezirkskassen zu den
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Rechnungsbelegen zu nehmen. Auftragskassen und
Geldausgabestellen haben nach 8 54 Abs.1 KO die auf
Grund der Auszahlungsaufträge geleisteten Auszahlun-
gen abzurechnen. Den Abrechnungsaufstellungen nach
$ 55 Abs.1 KO sind die Auszahlungsaufträge für Ein-
zelzahlungen mit den Zahlungsbeweisen beizufügen.
IV. Schlußvorschriften
11. Aufbewahrung, Herausgabe und Vernichtung
Die Aufbewahrung, Herausgabe und Vernichtung der
im Sachgebiet befindlichen Auszahlungsaufträge für
wiederkehrende Zahlungen richtet sich nach 8 66 WO.
12. Ausnahmen i
In besonderen Ausnahmefällen kann der Senator für
Finanzen abweichende Regelungen treffen.
13. Geltungsdauer
Die Richtlinien treten am 1.Januar 1972 in Kraft; sie
treten mit Ablauf des 31. Dezember 1976 außer Kraft.
Die nach Abschnitt 1II B der Allgemeinen Anweisung
für das Verfahren bei Zahlungen von Sozialhilfe in den
Bezirksämtern — Abt. Sozialwesen — vom 22. Dezember
1961 (Dbl. 11/1962 Nr.11 bzw. Dbl. IV/1962 Nr. 20) an-
gelegten Zahlbogen können bis zu ihrem Abschluß
nach Ziffer 4 Abs. 7 weiterverwendet werden.
Striek
F 1.104 | 104 | Inn II G 3 — 0563/3000
nn Fernruf: 87 05 91 — (95) 4068
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
nachrichtlich
an die Eigengesellschaften
[ 1.9.1971
BBRB
Zweite Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Ausführungsvorschriften
zum Reisekostienrecht (AV RKR)
Auf Grund des 8 196 Abs. 2 in Verbindung mit 8 54 Satz 3
des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. August
1969 (GVBl. S.1913), zuletzt geändert durch Gesetz vom
9. Dezember 1970 (GVBl. S. 2005), wird bestimmt:
Die Ausführungsvorschriften zum Reisekostenrecht (AV
RKR) vom 9. Juni 1965 (DbIl. 1/1965 Nr. 64), geändert durch
die Verwaltungsvorschriften vom 15. März 1966 (DbIl. 1/1966
Nr. 27), werden wie folgt geändert:
Abschnitt I Nr. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Auslandsdienstreisen sowie Dienstreisen in die DDR und
nach Ost-Berlin sind anzuordnen oder zu genehmigen durch
die. Dienstbehörde mit Zustimmung des Regierenden Bür-
germeisters.‘“
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Diese Verwaltungsvorschriften treten am Ersten des auf
die Bekanntgabe im Dienstblatt folgenden Monats in Kraft.
In Vertretung
Ulrich
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