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Nr. 99
Haftung nach den dienstrechtlichen Vorschriften
Verletzt ein Mitglied eines Bezirksamts oder ein ande-
rer Beamter schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten,
so hat er nach $ 42 Abs.1 Satz 1l des Landesbeamten-
gesetzes dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahr-
genommen hat, den daraus entstandenen Schaden zu
ersetzen. Hat der Beamte seine Amtspflicht in Aus-
übung eines öffentlichen Amts verletzt, so hat er nach
5842 Abs.1l Satz2 des Landesbeamtengesetzes dem
Dienstherrn den Schaden jedoch nur insoweit zu er-
setzen, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt. Für Mitglieder des Senats, Richter und An-
gestellte des öffentlichen Dienstes gelten diese Vor-
schriften entsprechend ($21 des Gesetzes über die
Rechtsstellung der Mitglieder des Senats, 8 7 des Ber-
liner Richtergesetzes und $14 des Bundes-Angestell-
tentarifvertrages).
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Besondere Beteiligungsverpflichtungen und Befugnisse
(1) Der Erlaß von Verwaltungsvorschriften, der Abschluß
von Tarifverträgen und die Festsetzung. oder Änderung von
Entgelten für Verwaltungsleistungen bedürfen der vorheri-
zen Zustimmung des Senators für Finanzen, wenn diese
Regelungen zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen
Ausgaben im laufenden Rechnungsjahr oder in künftigen
Rechnungsjahren führen können. Entsprechendes gilt für
sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher
finanzieller Bedeutung.
(2) In Angelegenheiten des Haushaltswesens oder der
Wirtschaftsführung sind dem Senator für Finanzen, für
den Bereich der Personalwirtschaft und der Stellenpläne
auch dem dafür zuständigen Mitglied des Senats, von allen
Verwaltungsstellen, Eigenbetrieben und landesunmittel-
baren juristischen Personen des öffentlichen Rechts die
aotwendigen Auskünfte zu geben sowie Übersichten und
sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(3) Für die Kassen- und Buchführung, die Rechnungs-
jegung und den Nachweis des Vermögens und der Schulden
kann der Senator für Finanzen allen Verwaltungsstellen
Weisungen erteilen.
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind bei Ver-
waltungsstellen der Bezirksverwaltungen über das Be-
zirksamt, im übrigen über das zuständige Mitglied des
Senats zu treffen.
Zu $ 108 (Besondere Befugnisse)
(1) Die in $ 108 Abs.2 LHO vorgesehenen Befugnisse des
Senators für Finanzen und des Senators für Inneres er-
strecken sich auf alle Verwaltungsstellen ($ 36 Abs. 2 Satzl
LHO), Eigenbetriebe ($ 1 Abs. 2 LHO) und die landesunmit-
kelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, für
lie die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung gelten
{$1 Abs.1 und 3 LHO).
(2) Innerhalb einer Bezirksverwaltung haben je nach Zu-
ständigkeit das für die Abteilung Finanzen’ und das für die
Abteilung Personal und Verwaltung zuständige Mitglied
des Bezirksamts nach Maßgabe des 8 38 Abs. 2 des Bezirks-
verwaltungsgesetzes die in $ 108 Abs. 2.LHO vorgesehenen
Befugnisse.
(3). Für die Beteiligung des Bezirksamts nach $ 108 Abs. 4
LHO gilt Ziffer 4 Abs. 1 AV $ 1 LHO.
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Erlaß von Verwaltungsvorschriften
(1) Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses
Gesetzes (Ausführungsvorschriften) erläßt der Senator für
Finanzen.
(2) Zu den Verwaltungsvorschriften, die der Senat nach
diesem Gesetz (88 40, 74, 79 und 85) erläßt, kann der Se-
hator für Finanzen ergänzende Verwaltungsvorschriften
erlassen. In den Verwaltungsvorschriften des Senats kann
der Senator für Finanzen ferner ermächtigt werden, in be-
sonderen Ausnahmefällen abweichende Regelungen gegen-
über diesen Verwaltungsvorschriften zu treffen; für die
Rechnungslegungsordnung bedarf er zu abweichenden Re-
gelungen des Einvernehmens des Rechnungshofs.
(3) Sonstige Verwaltungsvorschriften für das Haushalts-
wesen des Landes Berlin erläßt der Senator für Finanzen.
(4) Zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften nach den Ab-
sätzen 1 und 3 bedarf der Senator für Finanzen, soweit sie
den Bereich der Personalwirtschaft und der Stellenpläne
betreffen, des Einvernehmens des dafür zuständigen Mit-
glieds des Senats. Zum Erlaß von Ausführungsvorschriften
zu den $8 98 bis 106 bedarf der Senator für Finanzen des
Einvernehmens der zuständigen Mitglieder des Senats.
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Bundeseinheitliche Regelungen i
Für die Steuerverwaltung, die Justizverwaltung und die
Verwaltungen der anderen Gerichtszweige läßt der Senator
für Finanzen Abweichungen von den 8836 bis 39 und 71
bis 73 zu, soweit dies für die Anwendung bundeseinheit-
licher Regelungen erforderlich ist.
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Bezugnahmen in anderen Vorschriften
Beziehen sich Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf
bisherige haushaltsrechtliche Vorschriften oder Begriffe, so
treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften oder
Begriffe dieses Gesetzes.
Il;
(1) In besonderen Ausnahmefällen kann der Senator für
Finanzen Abweichungen von diesen Verwaltungsvorschriften
zulassen. Für Abweichungen im Bereich der Personalwirt-
schaft und der Stellenpläne bedarf er des Einvernehmens
des Senators für Inneres. Die Zulassung von Abweichungen
bedarf der Schriftform.
\2) Die Entscheidungen des Senators für Finanzen über
Abweichungen. von den bisherigen Ausführungsvorschrif-
ten zur Landeshaushaltsoräanung werden hiermit aufge-
hoben.
(3) Unterhaltungsmaßnahmen (Ziffer 3 Abs.5 Sätze 2 und
3 AV $7 LHO), die nach den bisherigen Vorschriften als
Bauvorhaben (Erneuerungsmaßnahmen) in der Investi-
titionsplanung 1972 bis 1976 nachgewiesen werden, sind
auch nach den bisherigen Vorschriften abzuwickeln.
(4) Diese Verwaltungsvorschriften treten, soweit sie für
die Aufstellung des Haushaltsplans maßgebend sind, am
Tage nach ihrer Bekanntmachung, im übrigen am 1. Januar
1972 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. September 1976
außer Kraft:
(5) Die Ausführungsvorschriften zur Landhaushaltsord-
nung (AV LHO) vom 8. Oktober 1969 (Dbl. 1/1969 Nr. 82)
und die Richtlinien für die Aufstellung des Raum- und
Ausstattungsprogramms bei Hochbauvorhaben vom 6. No-
vember 1968 (Dbl.1/1968 Nr. 89) treten, soweit sie für die
Aufstellung des Haushaltsplans maßgebend sind; mit Ab-
lauf des Tages der Bekanntmachung dieser Verwaltungs-
vorschriften, im übrigen mit Ablauf des 31. Dezember 1971
außer Kraft.
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