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Volume 7. Oktober 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

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Seite 298 
Nr. 99 
Haftung nach den dienstrechtlichen Vorschriften 
Verletzt ein Mitglied eines Bezirksamts oder ein ande- 
rer Beamter schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten, 
so hat er nach $ 42 Abs.1 Satz 1l des Landesbeamten- 
gesetzes dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahr- 
genommen hat, den daraus entstandenen Schaden zu 
ersetzen. Hat der Beamte seine Amtspflicht in Aus- 
übung eines öffentlichen Amts verletzt, so hat er nach 
5842 Abs.1l Satz2 des Landesbeamtengesetzes dem 
Dienstherrn den Schaden jedoch nur insoweit zu er- 
setzen, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur 
Last fällt. Für Mitglieder des Senats, Richter und An- 
gestellte des öffentlichen Dienstes gelten diese Vor- 
schriften entsprechend ($21 des Gesetzes über die 
Rechtsstellung der Mitglieder des Senats, 8 7 des Ber- 
liner Richtergesetzes und $14 des Bundes-Angestell- 
tentarifvertrages). 
8 108 
Besondere Beteiligungsverpflichtungen und Befugnisse 
(1) Der Erlaß von Verwaltungsvorschriften, der Abschluß 
von Tarifverträgen und die Festsetzung. oder Änderung von 
Entgelten für Verwaltungsleistungen bedürfen der vorheri- 
zen Zustimmung des Senators für Finanzen, wenn diese 
Regelungen zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen 
Ausgaben im laufenden Rechnungsjahr oder in künftigen 
Rechnungsjahren führen können. Entsprechendes gilt für 
sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher 
finanzieller Bedeutung. 
(2) In Angelegenheiten des Haushaltswesens oder der 
Wirtschaftsführung sind dem Senator für Finanzen, für 
den Bereich der Personalwirtschaft und der Stellenpläne 
auch dem dafür zuständigen Mitglied des Senats, von allen 
Verwaltungsstellen, Eigenbetrieben und landesunmittel- 
baren juristischen Personen des öffentlichen Rechts die 
aotwendigen Auskünfte zu geben sowie Übersichten und 
sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 
(3) Für die Kassen- und Buchführung, die Rechnungs- 
jegung und den Nachweis des Vermögens und der Schulden 
kann der Senator für Finanzen allen Verwaltungsstellen 
Weisungen erteilen. 
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind bei Ver- 
waltungsstellen der Bezirksverwaltungen über das Be- 
zirksamt, im übrigen über das zuständige Mitglied des 
Senats zu treffen. 
Zu $ 108 (Besondere Befugnisse) 
(1) Die in $ 108 Abs.2 LHO vorgesehenen Befugnisse des 
Senators für Finanzen und des Senators für Inneres er- 
strecken sich auf alle Verwaltungsstellen ($ 36 Abs. 2 Satzl 
LHO), Eigenbetriebe ($ 1 Abs. 2 LHO) und die landesunmit- 
kelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, für 
lie die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung gelten 
{$1 Abs.1 und 3 LHO). 
(2) Innerhalb einer Bezirksverwaltung haben je nach Zu- 
ständigkeit das für die Abteilung Finanzen’ und das für die 
Abteilung Personal und Verwaltung zuständige Mitglied 
des Bezirksamts nach Maßgabe des 8 38 Abs. 2 des Bezirks- 
verwaltungsgesetzes die in $ 108 Abs. 2.LHO vorgesehenen 
Befugnisse. 
(3). Für die Beteiligung des Bezirksamts nach $ 108 Abs. 4 
LHO gilt Ziffer 4 Abs. 1 AV $ 1 LHO. 
8 109 
Erlaß von Verwaltungsvorschriften 
(1) Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses 
Gesetzes (Ausführungsvorschriften) erläßt der Senator für 
Finanzen. 
(2) Zu den Verwaltungsvorschriften, die der Senat nach 
diesem Gesetz (88 40, 74, 79 und 85) erläßt, kann der Se- 
hator für Finanzen ergänzende Verwaltungsvorschriften 
erlassen. In den Verwaltungsvorschriften des Senats kann 
der Senator für Finanzen ferner ermächtigt werden, in be- 
sonderen Ausnahmefällen abweichende Regelungen gegen- 
über diesen Verwaltungsvorschriften zu treffen; für die 
Rechnungslegungsordnung bedarf er zu abweichenden Re- 
gelungen des Einvernehmens des Rechnungshofs. 
(3) Sonstige Verwaltungsvorschriften für das Haushalts- 
wesen des Landes Berlin erläßt der Senator für Finanzen. 
(4) Zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften nach den Ab- 
sätzen 1 und 3 bedarf der Senator für Finanzen, soweit sie 
den Bereich der Personalwirtschaft und der Stellenpläne 
betreffen, des Einvernehmens des dafür zuständigen Mit- 
glieds des Senats. Zum Erlaß von Ausführungsvorschriften 
zu den $8 98 bis 106 bedarf der Senator für Finanzen des 
Einvernehmens der zuständigen Mitglieder des Senats. 
8 110 
Bundeseinheitliche Regelungen i 
Für die Steuerverwaltung, die Justizverwaltung und die 
Verwaltungen der anderen Gerichtszweige läßt der Senator 
für Finanzen Abweichungen von den 8836 bis 39 und 71 
bis 73 zu, soweit dies für die Anwendung bundeseinheit- 
licher Regelungen erforderlich ist. 
8 111 
Bezugnahmen in anderen Vorschriften 
Beziehen sich Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf 
bisherige haushaltsrechtliche Vorschriften oder Begriffe, so 
treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften oder 
Begriffe dieses Gesetzes. 
Il; 
(1) In besonderen Ausnahmefällen kann der Senator für 
Finanzen Abweichungen von diesen Verwaltungsvorschriften 
zulassen. Für Abweichungen im Bereich der Personalwirt- 
schaft und der Stellenpläne bedarf er des Einvernehmens 
des Senators für Inneres. Die Zulassung von Abweichungen 
bedarf der Schriftform. 
\2) Die Entscheidungen des Senators für Finanzen über 
Abweichungen. von den bisherigen Ausführungsvorschrif- 
ten zur Landeshaushaltsoräanung werden hiermit aufge- 
hoben. 
(3) Unterhaltungsmaßnahmen (Ziffer 3 Abs.5 Sätze 2 und 
3 AV $7 LHO), die nach den bisherigen Vorschriften als 
Bauvorhaben (Erneuerungsmaßnahmen) in der Investi- 
titionsplanung 1972 bis 1976 nachgewiesen werden, sind 
auch nach den bisherigen Vorschriften abzuwickeln. 
(4) Diese Verwaltungsvorschriften treten, soweit sie für 
die Aufstellung des Haushaltsplans maßgebend sind, am 
Tage nach ihrer Bekanntmachung, im übrigen am 1. Januar 
1972 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. September 1976 
außer Kraft: 
(5) Die Ausführungsvorschriften zur Landhaushaltsord- 
nung (AV LHO) vom 8. Oktober 1969 (Dbl. 1/1969 Nr. 82) 
und die Richtlinien für die Aufstellung des Raum- und 
Ausstattungsprogramms bei Hochbauvorhaben vom 6. No- 
vember 1968 (Dbl.1/1968 Nr. 89) treten, soweit sie für die 
Aufstellung des Haushaltsplans maßgebend sind; mit Ab- 
lauf des Tages der Bekanntmachung dieser Verwaltungs- 
vorschriften, im übrigen mit Ablauf des 31. Dezember 1971 
außer Kraft. 
Str: 
ek 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 11 - 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2, Fernruf: 87 05 91 - (95) 4461/4059 - 
Reservelager: Senatsverwaltung für Inneres - IB11 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 870591 - (95) 4461 - 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43
	        
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