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sind dazu spätestens einen Monat vor Beginn des Rech-
nungsjahrs vorzulegen. Der Haushaltsplan und die Um-
lagen oder Beiträge können nur gleichzeitig in Kraft ge-
setzt werden.
(2) Ist die juristische Person berechtigt, Benutzungsgebüh-
ven durch Satzung festzusetzen, so bedarf sie dazu der
Genehmigung des zuständigen Mitglieds des Senats und des
Senators für Finanzen. ;
(38) Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmen dürfen
nur mit. vorheriger Zustimmung des zuständigen Mitglieds
des Senats und des Senators für Finanzen erworben und
veräußert werden.
Zu 8 101 (Vorbehalte)
I Genehmigung des Haushaltsplans sowie der Umlagen
oder Beiträge
(1) Der zur Genehmigung nach 8 101 Abs. 1 Satz 1 LHO
vorzulegende Haushaltsplan muß bereits von dem nach
899 Abs.1 Satzl oder Abs.2 Satz1l LHO zuständigen
Organ (Ziffern 2 oder 3 Abs. 1 AV 899 LHO) festgestellt
sein. Die Festsetzung der Umlagen oder Beiträge, die
nach 8 100 LHO mit der Feststellung des Haushaltsplans
zu verbinden ist, wird mit dem festgestellten Haus-
haltsplan zur Genehmigung vorgelegt.
(2) Zur Vorlage verpflichtet ist die in Ziffer 2 oder Zif-
fer 3 Abs.2 AV $ 99 LHO bezeichnete Stelle.
(3) Um die Genehmigungen rechtzeitig vor Beginn des
neuen Rechnungsjahrs erteilen zu können, soll die
Vorlage unverzüglich nach Feststellung des Haushalts-
plans und Festsetzung der Umlagen oder Beiträge er-
folgen. Der späteste Zeitpunkt für die Vorlage ist nach
8101 Abs.1 Satz 2 LHO der 30. November vor Beginn
des Rechnungsjahrs.
(4) Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Um-
jagen oder Beiträge werden dem für die Aufsicht nach
5828 Abs.4 AZG zuständigen Mitglied des Senats und
dem Senator für Finanzen gleichzeitig vorgelegt. Die
Genehmigung wird für beide Mitglieder des Senats von
dem für die Aufsicht nach 8 28 Abs. 4 AZG zuständigen
Mitglied des Senats erteilt. Es bedarf dazu der vorheri-
gen Zustimmung des Senators für Finanzen, die regel-
mäßig durch Mitzeichnung eingeholt wird.
Sonstige Regelungen
(1) Für die Genehmigung von Benutzungsgebühren
nach 8 101 Abs. 2 LHO, die von dem zuständigen Organ
der juristischen Person durch Satzung festgesetzt sind,
gilt Ziffer 1. Abs. 2 und 4 entsprechend,
(2) Juristische Personen sollen sich nur ausnahmsweise
an wirtschaftlichen Unternehmen beteiligen. Für die
vorherige Zustimmung zum Erwerb oder zur Veräuße-
rung von Beteiligungen gilt Ziffer1 Abs.2 und 4 ent-
sprechend.
8 102
Rechnungslegung, Rechnungsprüfung, Entlastung
(1) Nach Schluß des Rechnungsjahrs hat das zur Ge-
schäftsführung berufene Organ der juristischen Person
Rechnung zu legen.
(2) Die Rechnungslegung wird vom Rechnungshof nach
Maßgabe des Gesetzes über den Rechnungshof geprüft.
{3) Die Rechnungslegung wird von dem zuständigen Mit-
glied des Senats oder, wenn ein besonderes Beschlußorgan
nach 899 Abs.? Satzl vorhanden ist, von diesem fest-
gestellt.
(4) Die Entlastung erteilen das zuständige Mitglied des
Senats und der Senator für Finanzen.
Zu 8 102 (Rechnungslegung, Rechnungsprüfung, Entlastung)
1, Rechnungslegung
(1) Rechnung zu legen hat die in Ziffer 2 oder Ziffer 3
Abs. 2 AV 8 99 LHO bezeichnete Stelle.
(2) Für die Rechnungslegung sind die $$ 76 bis 79 LHO
entsprechend anzuwenden ($ 103 Abs. 1 Satz 1 LHO).
(3) Bei juristischen Personen mit kaufmännischer
Buchführung tritt nach 8 105 Satz 1. LHO an die Stelle
der Rechnungslegung ein Jahresabschluß nach den
Grundsätzen des Eigenbetriebsgesetzes.
Rechnungsprüfung
(1) Inhalt und Umfang der Prüfung der Rechnungs-
legung durch den Rechnungshof und die Verpflichtungen
gegenüber dem Rechnungshof sind im Rechnungshof-
gesetz geregelt.
(2) Nach 882 Abs.2 in Verbindung mit $ 103 Abs.1
LHO haben die entsprechenden Stellen der juristischen
Personen dafür zu sorgen, daß die bei der Tätigkeit des
Rechnungshofs
1. offenkundig gewordenen Mängel soweit wie möglich
behoben werden,
unterbreiteten Vorschläge für eine Erhöhung der
Wirtschaftlichkeit soweit wie möglich berücksich-
tigt werden.
Über die zur Erfüllung dieser Verpflichtung getroffenen
Maßnahmen sind der Rechnungshof sowie das für die
Aufsicht nach $ 28 Abs. 4 AZG zuständige Mitglied des
Senats und der Senator für Finanzen zu unterrichten.
(3) Bei der Prüfung der Jahresabschlüsse der juristi-
schen. Personen mit kaufmännischer Buchführung soll
der Rechnungshof nach $ 4 Abs.2 RHG Wirtschafts-
prüfer hinzuziehen, die im Benehmen mit der zu prü-
fenden juristischen Person bestimmt werden. Die
Kosten der Prüfungen durch Wirtschaftsprüfer sind
dem Rechnungshof nach $ 4 Abs. 3 RHG zu ersetzen.
Feststellung der Rechnungslegung
Die Rechnungslegung wird in den Fällen der Ziffer 2
AV 899 LHO von dem für die Aufsicht nach 828
Abs.4 AZG zuständigen Mitglied des Senats, in den
Fällen der Ziffer3 AV 899 LHO von dem in Ziffer 3
Abs.1 AV 8 99 LHO bezeichneten Beschlußorgan fest-
gestellt. Abweichend davon wird bei der Kammer der
Steuerbevollmächtigten von Berlin die Rechnungs-
legung oder der Jahresabschluß von der Kammerver-
sammlung festgestellt ($10 Nr.6 der Satzung der
Kammer).
Entlastung
(1) Für das Verfahren bei der Entlastung gilt Ziffer 1
Abs. 2 und 4 AV 8 101 LHO entsprechend,
(2) Nach 881 Abs.2 in Verbindung mit $ 103 Abs.1
Satz 1 LHO kann die Entlastung mit Einschränkungen,
insbesondere wegen der im Prüfungsbericht gemachten
Vorbehalte, erteilt werden.
(3) Durch die Entlastung wird die Verantwortlichkeit
der Organe, Stellen und Dienstkräfte der juristischen
Person für die einzelne Maßnahme nicht berührt ($ 81
Abs. 3 in Verbindung mit $ 103 Abs. 1 Satz 1 LHO).
8 108
Anwendung anderer Vorschriften
(1) Soweit in den 8899 bis 102 nichts anderes bestimmt
ist, sind die Vorschriften über das Haushaltswesen des
Landes Berlin auf die juristische Person entsprechend an-
zuwenden. Diese Vorschriften beziehen sich dabei auf die
entsprechenden Organe und Stellen der juristischen Person.
(2) Die für die Berliner Verwaltung sonst geltenden Vor-
schriften über die Zulässigkeit oder Höhe von Ausgaben
sind, sofern sie nicht ohnehin auch für die juristische Per-
son gelten, gleichfalls entsprechend anzuwenden.
Zu 8 103 (Anwendung anderer Vorschriften)
Nach 8 103 Abs.1 und 2 LHO sind die für bestimmte Tat-
bestände getroffenen Regelungen Berlins auf rechtsähnliche
Tatbestände der juristischen Personen unverändert anzu-
wenden. Abweichungen davon kann nach $ 106 Abs. 2 LHO
nur das zuständige Mitglied des Senats im Einvernehmen
mit dem Senator für Finanzen zulassen.
8104
Zuschuß Berlins
(1) Erhält die juristische Person einen Zuschuß aus dem
Haushalt von Berlin, so ist
4.
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