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Volume 7. Oktober 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

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Seite 296 
Nr. 99 
sind dazu spätestens einen Monat vor Beginn des Rech- 
nungsjahrs vorzulegen. Der Haushaltsplan und die Um- 
lagen oder Beiträge können nur gleichzeitig in Kraft ge- 
setzt werden. 
(2) Ist die juristische Person berechtigt, Benutzungsgebüh- 
ven durch Satzung festzusetzen, so bedarf sie dazu der 
Genehmigung des zuständigen Mitglieds des Senats und des 
Senators für Finanzen. ; 
(38) Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmen dürfen 
nur mit. vorheriger Zustimmung des zuständigen Mitglieds 
des Senats und des Senators für Finanzen erworben und 
veräußert werden. 
Zu 8 101 (Vorbehalte) 
I Genehmigung des Haushaltsplans sowie der Umlagen 
oder Beiträge 
(1) Der zur Genehmigung nach 8 101 Abs. 1 Satz 1 LHO 
vorzulegende Haushaltsplan muß bereits von dem nach 
899 Abs.1 Satzl oder Abs.2 Satz1l LHO zuständigen 
Organ (Ziffern 2 oder 3 Abs. 1 AV 899 LHO) festgestellt 
sein. Die Festsetzung der Umlagen oder Beiträge, die 
nach 8 100 LHO mit der Feststellung des Haushaltsplans 
zu verbinden ist, wird mit dem festgestellten Haus- 
haltsplan zur Genehmigung vorgelegt. 
(2) Zur Vorlage verpflichtet ist die in Ziffer 2 oder Zif- 
fer 3 Abs.2 AV $ 99 LHO bezeichnete Stelle. 
(3) Um die Genehmigungen rechtzeitig vor Beginn des 
neuen Rechnungsjahrs erteilen zu können, soll die 
Vorlage unverzüglich nach Feststellung des Haushalts- 
plans und Festsetzung der Umlagen oder Beiträge er- 
folgen. Der späteste Zeitpunkt für die Vorlage ist nach 
8101 Abs.1 Satz 2 LHO der 30. November vor Beginn 
des Rechnungsjahrs. 
(4) Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Um- 
jagen oder Beiträge werden dem für die Aufsicht nach 
5828 Abs.4 AZG zuständigen Mitglied des Senats und 
dem Senator für Finanzen gleichzeitig vorgelegt. Die 
Genehmigung wird für beide Mitglieder des Senats von 
dem für die Aufsicht nach 8 28 Abs. 4 AZG zuständigen 
Mitglied des Senats erteilt. Es bedarf dazu der vorheri- 
gen Zustimmung des Senators für Finanzen, die regel- 
mäßig durch Mitzeichnung eingeholt wird. 
Sonstige Regelungen 
(1) Für die Genehmigung von Benutzungsgebühren 
nach 8 101 Abs. 2 LHO, die von dem zuständigen Organ 
der juristischen Person durch Satzung festgesetzt sind, 
gilt Ziffer 1. Abs. 2 und 4 entsprechend, 
(2) Juristische Personen sollen sich nur ausnahmsweise 
an wirtschaftlichen Unternehmen beteiligen. Für die 
vorherige Zustimmung zum Erwerb oder zur Veräuße- 
rung von Beteiligungen gilt Ziffer1 Abs.2 und 4 ent- 
sprechend. 
8 102 
Rechnungslegung, Rechnungsprüfung, Entlastung 
(1) Nach Schluß des Rechnungsjahrs hat das zur Ge- 
schäftsführung berufene Organ der juristischen Person 
Rechnung zu legen. 
(2) Die Rechnungslegung wird vom Rechnungshof nach 
Maßgabe des Gesetzes über den Rechnungshof geprüft. 
{3) Die Rechnungslegung wird von dem zuständigen Mit- 
glied des Senats oder, wenn ein besonderes Beschlußorgan 
nach 899 Abs.? Satzl vorhanden ist, von diesem fest- 
gestellt. 
(4) Die Entlastung erteilen das zuständige Mitglied des 
Senats und der Senator für Finanzen. 
Zu 8 102 (Rechnungslegung, Rechnungsprüfung, Entlastung) 
1, Rechnungslegung 
(1) Rechnung zu legen hat die in Ziffer 2 oder Ziffer 3 
Abs. 2 AV 8 99 LHO bezeichnete Stelle. 
(2) Für die Rechnungslegung sind die $$ 76 bis 79 LHO 
entsprechend anzuwenden ($ 103 Abs. 1 Satz 1 LHO). 
(3) Bei juristischen Personen mit kaufmännischer 
Buchführung tritt nach 8 105 Satz 1. LHO an die Stelle 
der Rechnungslegung ein Jahresabschluß nach den 
Grundsätzen des Eigenbetriebsgesetzes. 
Rechnungsprüfung 
(1) Inhalt und Umfang der Prüfung der Rechnungs- 
legung durch den Rechnungshof und die Verpflichtungen 
gegenüber dem Rechnungshof sind im Rechnungshof- 
gesetz geregelt. 
(2) Nach 882 Abs.2 in Verbindung mit $ 103 Abs.1 
LHO haben die entsprechenden Stellen der juristischen 
Personen dafür zu sorgen, daß die bei der Tätigkeit des 
Rechnungshofs 
1. offenkundig gewordenen Mängel soweit wie möglich 
behoben werden, 
unterbreiteten Vorschläge für eine Erhöhung der 
Wirtschaftlichkeit soweit wie möglich berücksich- 
tigt werden. 
Über die zur Erfüllung dieser Verpflichtung getroffenen 
Maßnahmen sind der Rechnungshof sowie das für die 
Aufsicht nach $ 28 Abs. 4 AZG zuständige Mitglied des 
Senats und der Senator für Finanzen zu unterrichten. 
(3) Bei der Prüfung der Jahresabschlüsse der juristi- 
schen. Personen mit kaufmännischer Buchführung soll 
der Rechnungshof nach $ 4 Abs.2 RHG Wirtschafts- 
prüfer hinzuziehen, die im Benehmen mit der zu prü- 
fenden juristischen Person bestimmt werden. Die 
Kosten der Prüfungen durch Wirtschaftsprüfer sind 
dem Rechnungshof nach $ 4 Abs. 3 RHG zu ersetzen. 
Feststellung der Rechnungslegung 
Die Rechnungslegung wird in den Fällen der Ziffer 2 
AV 899 LHO von dem für die Aufsicht nach 828 
Abs.4 AZG zuständigen Mitglied des Senats, in den 
Fällen der Ziffer3 AV 899 LHO von dem in Ziffer 3 
Abs.1 AV 8 99 LHO bezeichneten Beschlußorgan fest- 
gestellt. Abweichend davon wird bei der Kammer der 
Steuerbevollmächtigten von Berlin die Rechnungs- 
legung oder der Jahresabschluß von der Kammerver- 
sammlung festgestellt ($10 Nr.6 der Satzung der 
Kammer). 
Entlastung 
(1) Für das Verfahren bei der Entlastung gilt Ziffer 1 
Abs. 2 und 4 AV 8 101 LHO entsprechend, 
(2) Nach 881 Abs.2 in Verbindung mit $ 103 Abs.1 
Satz 1 LHO kann die Entlastung mit Einschränkungen, 
insbesondere wegen der im Prüfungsbericht gemachten 
Vorbehalte, erteilt werden. 
(3) Durch die Entlastung wird die Verantwortlichkeit 
der Organe, Stellen und Dienstkräfte der juristischen 
Person für die einzelne Maßnahme nicht berührt ($ 81 
Abs. 3 in Verbindung mit $ 103 Abs. 1 Satz 1 LHO). 
8 108 
Anwendung anderer Vorschriften 
(1) Soweit in den 8899 bis 102 nichts anderes bestimmt 
ist, sind die Vorschriften über das Haushaltswesen des 
Landes Berlin auf die juristische Person entsprechend an- 
zuwenden. Diese Vorschriften beziehen sich dabei auf die 
entsprechenden Organe und Stellen der juristischen Person. 
(2) Die für die Berliner Verwaltung sonst geltenden Vor- 
schriften über die Zulässigkeit oder Höhe von Ausgaben 
sind, sofern sie nicht ohnehin auch für die juristische Per- 
son gelten, gleichfalls entsprechend anzuwenden. 
Zu 8 103 (Anwendung anderer Vorschriften) 
Nach 8 103 Abs.1 und 2 LHO sind die für bestimmte Tat- 
bestände getroffenen Regelungen Berlins auf rechtsähnliche 
Tatbestände der juristischen Personen unverändert anzu- 
wenden. Abweichungen davon kann nach $ 106 Abs. 2 LHO 
nur das zuständige Mitglied des Senats im Einvernehmen 
mit dem Senator für Finanzen zulassen. 
8104 
Zuschuß Berlins 
(1) Erhält die juristische Person einen Zuschuß aus dem 
Haushalt von Berlin, so ist 
4. 
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