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Nr. 15
5. Zu 8 3 und 8 4 Abs. 1
Um die vermögenswirksame Leistung in Anspruch
nehmen zu können, muß der Arbeiter dem Arbeitgeber
die von ihm gewählte Art der Anlage nach dem Dritten
Vermögensbildungsgesetz schriftlich mitteilen. Die Mit-
teilung kann auch bereits vor Beginn des Arbeitsver-
hältnisses gegeben werden. Dabei muß z. B. der Spar-
vertrag noch nicht abgeschlossen sein; es reicht aus,
wenn der Abschluß des Vertrages unverzüglich folgt.
Aus verwaltungstechnischen Gründen ist die Mitteilung
in dreifacher Ausfertigung erforderlich. Wenn der Ar-
beiter die vermögenswirksamen Leistungen für eine
Anlage nach 8 2 Abs.1 Buchst.c des Dritten Vermö-
gensbildungsgesetzes verwenden will, wird die vermö-
genswirksame Leistung im Regelfall monatlich an den
Arbeiter mit den Bezügen gezahlt, wobei die Zzweck-
entsprechende Verwendung nach 8 6 nachzuweisen ist.
Erst die Mitteilung der gewählten Anlageart an den
Arbeitgeber bringt nach $ 4 den Anspruch auf die
vermögenswirksame Leistung zum Entstehen, und zwar
mit einer Rückwirkung von höchstens zwei Monaten.
Die Rückwirkung tritt jedoch nur für die dem Monat
der Mitteilung vorausgegangenen zwei Kalendermonate
desselben Kalenderjahres ein.
Beispiel:
Geht die Mitteilung im Februar 1972 ein, so kann
die vermögenswirksame Leistung .noch für den Mo-
nat Januar 1972, nicht dagegen für den Monat De-
zember 1971, gewährt werden.
8 4 Abs.1 Satz 2 schiebt aus verwaltungstechnischen
Gründen die Fälligkeit der erstmaligen Gewährung der
vermögenswirksamen Leistung hinaus.
Beispiel:
Die Mitteilung geht im März 1971 ein, die vermö-
genswirksamen Leistungen für die Monate Januar
bis Mai 1971 werden insgesamt am 31. Mai 1971
fällig. Eine frühere Zahlung ist zulässig. Danach ist
die vermögenswirksame Leistung fortlaufend monat-
lich mit den Bezügen zu zahlen.
Zu 8 4 Abs. 2
Satz 1 schließt das Entstehen mehrerer Ansprüche auf
vermögenswirksame Leistungen für denselben Kalen-
dermonat grundsätzlich aus. Ein Anspruch entsteht
danach nicht, wenn der Arbeiter aus einem früher be-
gründeten Arbeits- oder sonstigen Rechtsverhältnis für
denselben Kalendermonat einen Anspruch auf eine ver-
mögenswirksame Leistung hat.
Mehrere Ansprüche auf vermögenswirksame Leistun-
gen können nach Satz 2 nur dann für denselben Ka-
lendermonat entstehen, wenn der andere Anspruch
gegen einen anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn ge-
richtet ist und weniger als 13,— DM beträgt. Der an-
dere Arbeitgeber braucht kein Arbeitgeber des öffent-
lichen Dienstes zu sein. Satz 2 führt dazu, daß ent-
weder der volle Betrag gemäß 8 1 Abs.3 (13,— DM
oder 6,50 DM) oder keine vermögenswirksame Leistung
zu gewähren ist; die Zahlung eines Differenzbetrages
ist nicht vorgesehen. 8 4 Abs.2 macht es erforderlich,
die im Laufe‘ eines Kalendermonats einzustellenden
Arbeiter danach zu fragen, ob und in welcher Höhe
sie von ihrem bisherigen Arbeitgeber für den laufenden
Monat: eine vermögenswirksame Leistung erhalten
haben. Solange der Vordruck LED 1403 die Frage nach
der Höhe der vermögenswirksamen Leistung noch nicht
anthält, ist sie gegebenenfalls nachzuholen.,
Satz 2 stellt sicher, daß ein bei zwei vom BMT-G. er-
faßten Arbeitgebern nichtvollbeschäftigter Arbeiter aus
beiden. Arbeitsverhältnissen für denselben Kalender-
monat vermögenswirksame Leistungen erhalten kann.
Die gleiche Wirkung ergibt sich für einen Arbeiter,
der auf Grund von zwei nebeneinander bestehenden
Arbeitsverträgen mit jeweils weniger als 42 Arbeits-
stunden wöchentlich vom selben Arbeitgeber beschäf-
tigt wird, weil diese Beschäftigungen als ein einheit-
liches Arbeitsverhältnis aufzufassen sind. Sofern. je-
doch auf Grund einer Beschäftigung mit 42 Arbeits-
stunden wöchentlich eine vermögenswirksame Leistung
von. 13,— DM monatlich zusteht, kann eine etwaige
weitere Beschäftigung bei: demselben Arbeitgeber
keinen Anspruch auf eine weitere vermögenswirksame
Leistung begründen. Wegen der Seltenheit solcher
Fälle wird von einer generellen Regelung des Benach-
richtigungsverfahrens abgesehen. Soweit Satz 1 die
Fälle des Zusammentreffens von Ansprüchen auf ver-
mögenswirksame Leistungen aus demselben Arbeits-
verhältnis im übrigen regelt, hat er für Berlin keine
praktische Bedeutung.
zu 85
a) Zu Absatz 1
Das Dritte Vermögensbildungsgesetz enthält in $ 4
Abs. 2 Satz 2 eine mit $ 5 Abs. 1 des Tarifvertrages
übereinstimmende Regelung, die für die vermögens-
wirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohnes gilt.
Durch 8 5 Abs.1 des Tarifvertrages wird erreicht,
daß die tarifvertraglichen vermögenswirksamen Lei-
stungen und die vermögenswirksame Anlage von
Teilen des Arbeitslohnes hinsichtlich des Wechsels
der Anlageart gleichbehandelt werden. In beiden
Fällen ist ein Wechsel der Anlageart, der z. B. auch
vorliegt, wenn ein bestehender Sparratenvertrag
aufgelöst und ein Wertpapiersparratenvertrag .ab-
geschlossen werden soll, ohne Zustimmung des Ar-
beitgebers nur zum Ende des Kalenderjahres zu-
lässig.
Zu Absatz 2
Die Tarifvertragsparteien haben davon abgesehen,
dem Arbeiter die Wahl derselben Anlageart für die
Anlage der vermögenswirksamen Leistung und für
die Anlage von Teilen des Arbeitslohnes zwingend
vorzuschreiben. Die Wahl derselben Anlageart ver-
meidet jedoch unnötigen Verwaltungsaufwand. Die
Arbeiter sind daher darauf hinzuweisen, daß regel-
mäßig dieselbe Anlageart gewählt werden soll. In
bestimmten Fällen ist dies nicht möglich, so z. B,.,
wenn der Arbeiter bereits Teile seines Arbeitslohnes
in der Art eines allgemeinen Sparvertrages angelegt
hat. Hier ist es dem Arbeiter nicht zuzumuten, auch
die monatlich gewährten vermögenswirksamen Lei-
stungen in Form eines allgemeinen Sparvertrages
anzulegen.
Der Begriff derselben Anlageart ist eng auszulegen.
Nicht nur die Anlage nach dem Spar-Prämiengesetz
und nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz sind
verschiedene Anlagearten, sondern auch die in die-
sen Gesetzen genannten einzelnen Sparmöglich-
keiten.
Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält für die erstmalige Gewährung der
vermögenswirksamen Leistung eine Ausnahme von
8 4 Abs.2 Satz 2 des Dritten Vermögensbildungs-
gesetzes, der die Zustimmung des Arbeitgebers für
den Wechsel voraussetzt. Die nach $ 4 Abs.1 des
Dritten Vermögensbildungsgesetzes mit dem Arbeit-
geber bestehenden Vereinbarungen können aus An-
laß der erstmaligen Gewährung der vermögenswirk-
samen Leistung aufgehoben werden.
Hat der Arbeiter bisher Teile seines Arbeitslohnes
vermögenswirksam angelegt, so kann er z. B. diesen
Betrag um 13,— DM bzw. 6,50 DM ermäßigen und
durch die tarifvertraglich gewährte vermögenswirk-
same Leistung von 13,— DM bzw. 6,50 DM wieder
auffüllen. Für die Anlage der vermögenswirksamen
Leistung braucht in diesem Falle kein neuer Ver-
trag geschlossen zu werden. Auch die Überweisung
auf einen bereits bestehenden Sparratenvertrag er-
füllt die tariflichen Voraussetzungen. Allerdings ist
darauf hinzuweisen, daß eine Aufstockung bestehen-
der Sparratenverträge im Rahmen des Spar-
Prämiengesetzes nicht möglich ist. $-1 Abs.2 Nr. 2
dieses Gesetzes verlangt, daß die Sparraten während
der Laufzeit des Vertrages in ihrer Höhe gleich-
bleiben.
8.
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