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Volume 17. Februar 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

11971 
Seite 28 | 
Nr. 15 
5. Zu 8 3 und 8 4 Abs. 1 
Um die vermögenswirksame Leistung in Anspruch 
nehmen zu können, muß der Arbeiter dem Arbeitgeber 
die von ihm gewählte Art der Anlage nach dem Dritten 
Vermögensbildungsgesetz schriftlich mitteilen. Die Mit- 
teilung kann auch bereits vor Beginn des Arbeitsver- 
hältnisses gegeben werden. Dabei muß z. B. der Spar- 
vertrag noch nicht abgeschlossen sein; es reicht aus, 
wenn der Abschluß des Vertrages unverzüglich folgt. 
Aus verwaltungstechnischen Gründen ist die Mitteilung 
in dreifacher Ausfertigung erforderlich. Wenn der Ar- 
beiter die vermögenswirksamen Leistungen für eine 
Anlage nach 8 2 Abs.1 Buchst.c des Dritten Vermö- 
gensbildungsgesetzes verwenden will, wird die vermö- 
genswirksame Leistung im Regelfall monatlich an den 
Arbeiter mit den Bezügen gezahlt, wobei die Zzweck- 
entsprechende Verwendung nach 8 6 nachzuweisen ist. 
Erst die Mitteilung der gewählten Anlageart an den 
Arbeitgeber bringt nach $ 4 den Anspruch auf die 
vermögenswirksame Leistung zum Entstehen, und zwar 
mit einer Rückwirkung von höchstens zwei Monaten. 
Die Rückwirkung tritt jedoch nur für die dem Monat 
der Mitteilung vorausgegangenen zwei Kalendermonate 
desselben Kalenderjahres ein. 
Beispiel: 
Geht die Mitteilung im Februar 1972 ein, so kann 
die vermögenswirksame Leistung .noch für den Mo- 
nat Januar 1972, nicht dagegen für den Monat De- 
zember 1971, gewährt werden. 
8 4 Abs.1 Satz 2 schiebt aus verwaltungstechnischen 
Gründen die Fälligkeit der erstmaligen Gewährung der 
vermögenswirksamen Leistung hinaus. 
Beispiel: 
Die Mitteilung geht im März 1971 ein, die vermö- 
genswirksamen Leistungen für die Monate Januar 
bis Mai 1971 werden insgesamt am 31. Mai 1971 
fällig. Eine frühere Zahlung ist zulässig. Danach ist 
die vermögenswirksame Leistung fortlaufend monat- 
lich mit den Bezügen zu zahlen. 
Zu 8 4 Abs. 2 
Satz 1 schließt das Entstehen mehrerer Ansprüche auf 
vermögenswirksame Leistungen für denselben Kalen- 
dermonat grundsätzlich aus. Ein Anspruch entsteht 
danach nicht, wenn der Arbeiter aus einem früher be- 
gründeten Arbeits- oder sonstigen Rechtsverhältnis für 
denselben Kalendermonat einen Anspruch auf eine ver- 
mögenswirksame Leistung hat. 
Mehrere Ansprüche auf vermögenswirksame Leistun- 
gen können nach Satz 2 nur dann für denselben Ka- 
lendermonat entstehen, wenn der andere Anspruch 
gegen einen anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn ge- 
richtet ist und weniger als 13,— DM beträgt. Der an- 
dere Arbeitgeber braucht kein Arbeitgeber des öffent- 
lichen Dienstes zu sein. Satz 2 führt dazu, daß ent- 
weder der volle Betrag gemäß 8 1 Abs.3 (13,— DM 
oder 6,50 DM) oder keine vermögenswirksame Leistung 
zu gewähren ist; die Zahlung eines Differenzbetrages 
ist nicht vorgesehen. 8 4 Abs.2 macht es erforderlich, 
die im Laufe‘ eines Kalendermonats einzustellenden 
Arbeiter danach zu fragen, ob und in welcher Höhe 
sie von ihrem bisherigen Arbeitgeber für den laufenden 
Monat: eine vermögenswirksame Leistung erhalten 
haben. Solange der Vordruck LED 1403 die Frage nach 
der Höhe der vermögenswirksamen Leistung noch nicht 
anthält, ist sie gegebenenfalls nachzuholen., 
Satz 2 stellt sicher, daß ein bei zwei vom BMT-G. er- 
faßten Arbeitgebern nichtvollbeschäftigter Arbeiter aus 
beiden. Arbeitsverhältnissen für denselben Kalender- 
monat vermögenswirksame Leistungen erhalten kann. 
Die gleiche Wirkung ergibt sich für einen Arbeiter, 
der auf Grund von zwei nebeneinander bestehenden 
Arbeitsverträgen mit jeweils weniger als 42 Arbeits- 
stunden wöchentlich vom selben Arbeitgeber beschäf- 
tigt wird, weil diese Beschäftigungen als ein einheit- 
liches Arbeitsverhältnis aufzufassen sind. Sofern. je- 
doch auf Grund einer Beschäftigung mit 42 Arbeits- 
stunden wöchentlich eine vermögenswirksame Leistung 
von. 13,— DM monatlich zusteht, kann eine etwaige 
weitere Beschäftigung bei: demselben Arbeitgeber 
keinen Anspruch auf eine weitere vermögenswirksame 
Leistung begründen. Wegen der Seltenheit solcher 
Fälle wird von einer generellen Regelung des Benach- 
richtigungsverfahrens abgesehen. Soweit Satz 1 die 
Fälle des Zusammentreffens von Ansprüchen auf ver- 
mögenswirksame Leistungen aus demselben Arbeits- 
verhältnis im übrigen regelt, hat er für Berlin keine 
praktische Bedeutung. 
zu 85 
a) Zu Absatz 1 
Das Dritte Vermögensbildungsgesetz enthält in $ 4 
Abs. 2 Satz 2 eine mit $ 5 Abs. 1 des Tarifvertrages 
übereinstimmende Regelung, die für die vermögens- 
wirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohnes gilt. 
Durch 8 5 Abs.1 des Tarifvertrages wird erreicht, 
daß die tarifvertraglichen vermögenswirksamen Lei- 
stungen und die vermögenswirksame Anlage von 
Teilen des Arbeitslohnes hinsichtlich des Wechsels 
der Anlageart gleichbehandelt werden. In beiden 
Fällen ist ein Wechsel der Anlageart, der z. B. auch 
vorliegt, wenn ein bestehender Sparratenvertrag 
aufgelöst und ein Wertpapiersparratenvertrag .ab- 
geschlossen werden soll, ohne Zustimmung des Ar- 
beitgebers nur zum Ende des Kalenderjahres zu- 
lässig. 
Zu Absatz 2 
Die Tarifvertragsparteien haben davon abgesehen, 
dem Arbeiter die Wahl derselben Anlageart für die 
Anlage der vermögenswirksamen Leistung und für 
die Anlage von Teilen des Arbeitslohnes zwingend 
vorzuschreiben. Die Wahl derselben Anlageart ver- 
meidet jedoch unnötigen Verwaltungsaufwand. Die 
Arbeiter sind daher darauf hinzuweisen, daß regel- 
mäßig dieselbe Anlageart gewählt werden soll. In 
bestimmten Fällen ist dies nicht möglich, so z. B,., 
wenn der Arbeiter bereits Teile seines Arbeitslohnes 
in der Art eines allgemeinen Sparvertrages angelegt 
hat. Hier ist es dem Arbeiter nicht zuzumuten, auch 
die monatlich gewährten vermögenswirksamen Lei- 
stungen in Form eines allgemeinen Sparvertrages 
anzulegen. 
Der Begriff derselben Anlageart ist eng auszulegen. 
Nicht nur die Anlage nach dem Spar-Prämiengesetz 
und nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz sind 
verschiedene Anlagearten, sondern auch die in die- 
sen Gesetzen genannten einzelnen Sparmöglich- 
keiten. 
Zu Absatz 3 
Absatz 3 enthält für die erstmalige Gewährung der 
vermögenswirksamen Leistung eine Ausnahme von 
8 4 Abs.2 Satz 2 des Dritten Vermögensbildungs- 
gesetzes, der die Zustimmung des Arbeitgebers für 
den Wechsel voraussetzt. Die nach $ 4 Abs.1 des 
Dritten Vermögensbildungsgesetzes mit dem Arbeit- 
geber bestehenden Vereinbarungen können aus An- 
laß der erstmaligen Gewährung der vermögenswirk- 
samen Leistung aufgehoben werden. 
Hat der Arbeiter bisher Teile seines Arbeitslohnes 
vermögenswirksam angelegt, so kann er z. B. diesen 
Betrag um 13,— DM bzw. 6,50 DM ermäßigen und 
durch die tarifvertraglich gewährte vermögenswirk- 
same Leistung von 13,— DM bzw. 6,50 DM wieder 
auffüllen. Für die Anlage der vermögenswirksamen 
Leistung braucht in diesem Falle kein neuer Ver- 
trag geschlossen zu werden. Auch die Überweisung 
auf einen bereits bestehenden Sparratenvertrag er- 
füllt die tariflichen Voraussetzungen. Allerdings ist 
darauf hinzuweisen, daß eine Aufstockung bestehen- 
der Sparratenverträge im Rahmen des Spar- 
Prämiengesetzes nicht möglich ist. $-1 Abs.2 Nr. 2 
dieses Gesetzes verlangt, daß die Sparraten während 
der Laufzeit des Vertrages in ihrer Höhe gleich- 
bleiben. 
8. 
np)
	        
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