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Nr. 99
5;
Weitergabe von Zuwendungen durch den Zuwendungs-
empfänger
Ist vorgesehen, daß der Zuwendungsempfänger die Zu-
wendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Drit-
ce als weitere Zuwendungsempfänger weiterleiten darf,
so ist bei der Bewilligung festzulegen, unter welchen
Bedingungen der Zuwendungsempfänger die Beträge
weiterleiten darf und wie die zweckentsprechende Ver-
wendung ihm gegenüber nachzuweisen ist. Dabei ist
sicherzustellen, daß die Bewirtschaftungsgrundsätze
auch für die Weitergabe an Dritte beachtet werden. Hat
der Zuwendungsempfänger nach der Zweckbestimmung
eine nicht rückzahlbare Zuwendung Berlins an einen
Dritten weiterzugeben; erwirbt der Dritte an beweg-
lichen. Sachen Eigentum, die aus der Zuwendung be-
schafft werden. Der Zuwendungsempfänger ist bei der
Bewilligung zu verpflichten, dafür zu sorgen, daß der
Dritte die der Ziffer 6 Abs.1 und 3 entsprechenden
Verpflichtungen gegenüber Berlin übernimmt.
Fälle von geringerer finanzieller Bedeutung
Beträgt die Zuwendung oder bei gleichzeitiger Finan-
zierung durch andere der Gesamtbetrag der Zuwendun-
gen für ein einzelnes Vorhaben oder für ein Rechnungs-
jahr weniger als 10 000 DM, kann der Wirtschafter bei
der Anwendung der Ziffern 1 bis 15 Erleichterungen zu-
lassen. Ein der Sachlage angemessener Verwendungs-
nachweis ist jedoch unerläßlich.
Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusam-
menschlüsse von Gebietskörperschaften
Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften können
über die Regelungen der Ziffern 1, 3 Abs.1 und 16 hin-
aus im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen
weitere Erleichterungen zugelassen werden. Soweit
nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart wird,
finden die für den Zuwendungsempfänger geltenden
haushaltsrechtlichen Vorschriften Anwendung.
Grundsätzliche Zweifelsfragen, nähere Regelungen
(1) Zweifelsfragen von grundsätzlicher Natur sowie
Fragen von erheblicher finanzieller Bedeutung, die sich
bei der Anwendung der Ziffern 1 bis 17 ergeben, sind im
Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen schrift-
lich zu klären.
(2) Für einzelne Zuwendungsbereiche kann das fach-
lich zuständige Mitglied des Senats im Einvernehmen
mit dem Senator für Finanzen ergänzende oder abwei-
chende Verwaltungsvorschriften zu den Ziffern 1 bis 16
erlassen. Entsprechendes gilt für Ergänzungen und
Änderungen der Allgemeinen Bewirtschaftungsgrund-
sätze durch besondere Bewirtschaftungsgrundsätze.
(3) Soweit Entscheidungen oder Regelungen nach den
Absätzen 1 und 2 den Verwendungsnachweis betreffen,
ist auch das Einvernehmen mit dem Rechnungshof von
Berlin herzustellen. $ 24 RHG ist zu beachten.
Sachleistungen
Bei Sachleistungen Berlins an andere sind die Ziffern 1
bis 18 entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Art
der Leistung eine Anwendung ausschließt.
9.
Anlage zu Ziffer 5 Abs. 1 AV 8 60 LHO
Grundsätze für die Verwendung der Zuwendungen Berlins
sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung
(Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze — ABewGr)
Inhalt
Nr. 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung
Nr. 2 Nachträgliche Änderung der Ausgaben oder der
Finanzierung
Nr. 3 Eingehen finanzieller Verpflichtungen des Zuwen;
dungsempfängers
Nr. 4
Widerruf der Bewilligung, Rückzahlung der Zuwen-
dung
Vergabe von Aufträgen, Bauvorhaben
Eigentums- und Verfügungsrechte an aus Zuwen-
dungen beschafften Gegenständen
Wertausgleich
Buchführung, Belege
Nachweis der Verwendung
Prüfung der Verwendung
Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Nr. 5
Nr. 6
Nr: 7
Nr. 8
Nr.: 9
Nr. 10
Nr. 11
1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung
1.1 Die Zuwendung wird zur Erfüllung eines Zwecks
bewilligt, der im Zuwendungsbescheid näher be-
stimmt ist.
1.2 Folgende Zuwendungsarten werden unterschieden:
1.2.1 Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben
des Zuwendungsempfängers für einzelne ab-
gegrenzte Vorhaben (Projektförderung),
Zuwendungen zur Deckung der gesamten
Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten
Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfän-
gers (institutionelle Förderung).
1.3 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des Zuwen-
dungszwecks verwendet werden.
1.3.1 Bei Projektförderung dienen alle mit dem
Zuwendungszweck zusammenhängenden
Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Drit-
ter, eigene Mittel und Einnahmen) des Zu-
wendungsempfängers als Deckungsmittel
für alle mit dem Zuwendungszweck zusam-
menhängenden Ausgaben. Der Finanzie-
rungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergeb-
nisses verbindlich. Darüber hinaus sind die
Einzelansätze mit folgender Maßgabe ver-
bindlich, soweit nicht die Verwaltungsstelle
(Bewilligungsbehörde), die die Zuwendung
bewilligt, etwas anderes bestimmt oder zu-
gelassen hat:
1.3.1.1 Die Einzelansätze dürfen aus zwin-
genden Gründen um bis zu 10 v.H.
überschritten werden, soweit die
Überschreitung durch entsprechende
Einsparungen bei anderen Einzelan-
sätzen ausgeglichen werden kann.
1.3.1.2 Beruht die Überschreitung eines Ein-
zelansatzes auf behördlichen Bedin-
gungen oder Auflagen, insbesondere
im Rahmen des baurechtlichen Ver-
fahrens, sind innerhalb des Gesamt-
ergebnisses des Finanzierungsplans
auch weitergehende Abweichungen
zulässig.
Bei institutioneller Förderung dienen alle
Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Drit-
ter, eigene Mittel und Einnahmen) des Zu-
wendungsempfängers als Deckungsmittel
für alle Ausgaben. Der Haushalts- oder
Wirtschaftsplan einschließlich Organisa-
tions- und Stellenplan ist verbindlich, soweit
nicht die Bewilligungsbehörde etwas anderes
bestimmt oder zugelassen hat. Die Zuwen-
dung darf nur entsprechend den Ansätzen
des Haushalts- oder Wirtschaftsplans ver-
wendet werden. Mittel eines Ansatzes dür-
fen für Zwecke eines anderen Ansatzes nur
verwendet werden, wenn die Bewilligungs-
behörde vorher zugestimmt (eingewilligt)
hat.
Ausgabereste sowie Rücklagen und Rück-
stellungen dürfen nur mit Einwilligung der
Bewilligungsbehörde gebildet werden.