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Volume 7. Oktober 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

1/1971 
Seite 276 
Nr. 99 
5; 
Weitergabe von Zuwendungen durch den Zuwendungs- 
empfänger 
Ist vorgesehen, daß der Zuwendungsempfänger die Zu- 
wendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Drit- 
ce als weitere Zuwendungsempfänger weiterleiten darf, 
so ist bei der Bewilligung festzulegen, unter welchen 
Bedingungen der Zuwendungsempfänger die Beträge 
weiterleiten darf und wie die zweckentsprechende Ver- 
wendung ihm gegenüber nachzuweisen ist. Dabei ist 
sicherzustellen, daß die Bewirtschaftungsgrundsätze 
auch für die Weitergabe an Dritte beachtet werden. Hat 
der Zuwendungsempfänger nach der Zweckbestimmung 
eine nicht rückzahlbare Zuwendung Berlins an einen 
Dritten weiterzugeben; erwirbt der Dritte an beweg- 
lichen. Sachen Eigentum, die aus der Zuwendung be- 
schafft werden. Der Zuwendungsempfänger ist bei der 
Bewilligung zu verpflichten, dafür zu sorgen, daß der 
Dritte die der Ziffer 6 Abs.1 und 3 entsprechenden 
Verpflichtungen gegenüber Berlin übernimmt. 
Fälle von geringerer finanzieller Bedeutung 
Beträgt die Zuwendung oder bei gleichzeitiger Finan- 
zierung durch andere der Gesamtbetrag der Zuwendun- 
gen für ein einzelnes Vorhaben oder für ein Rechnungs- 
jahr weniger als 10 000 DM, kann der Wirtschafter bei 
der Anwendung der Ziffern 1 bis 15 Erleichterungen zu- 
lassen. Ein der Sachlage angemessener Verwendungs- 
nachweis ist jedoch unerläßlich. 
Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusam- 
menschlüsse von Gebietskörperschaften 
Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften können 
über die Regelungen der Ziffern 1, 3 Abs.1 und 16 hin- 
aus im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen 
weitere Erleichterungen zugelassen werden. Soweit 
nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart wird, 
finden die für den Zuwendungsempfänger geltenden 
haushaltsrechtlichen Vorschriften Anwendung. 
Grundsätzliche Zweifelsfragen, nähere Regelungen 
(1) Zweifelsfragen von grundsätzlicher Natur sowie 
Fragen von erheblicher finanzieller Bedeutung, die sich 
bei der Anwendung der Ziffern 1 bis 17 ergeben, sind im 
Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen schrift- 
lich zu klären. 
(2) Für einzelne Zuwendungsbereiche kann das fach- 
lich zuständige Mitglied des Senats im Einvernehmen 
mit dem Senator für Finanzen ergänzende oder abwei- 
chende Verwaltungsvorschriften zu den Ziffern 1 bis 16 
erlassen. Entsprechendes gilt für Ergänzungen und 
Änderungen der Allgemeinen Bewirtschaftungsgrund- 
sätze durch besondere Bewirtschaftungsgrundsätze. 
(3) Soweit Entscheidungen oder Regelungen nach den 
Absätzen 1 und 2 den Verwendungsnachweis betreffen, 
ist auch das Einvernehmen mit dem Rechnungshof von 
Berlin herzustellen. $ 24 RHG ist zu beachten. 
Sachleistungen 
Bei Sachleistungen Berlins an andere sind die Ziffern 1 
bis 18 entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Art 
der Leistung eine Anwendung ausschließt. 
9. 
Anlage zu Ziffer 5 Abs. 1 AV 8 60 LHO 
Grundsätze für die Verwendung der Zuwendungen Berlins 
sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung 
(Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze — ABewGr) 
Inhalt 
Nr. 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung 
Nr. 2 Nachträgliche Änderung der Ausgaben oder der 
Finanzierung 
Nr. 3 Eingehen finanzieller Verpflichtungen des Zuwen; 
dungsempfängers 
Nr. 4 
Widerruf der Bewilligung, Rückzahlung der Zuwen- 
dung 
Vergabe von Aufträgen, Bauvorhaben 
Eigentums- und Verfügungsrechte an aus Zuwen- 
dungen beschafften Gegenständen 
Wertausgleich 
Buchführung, Belege 
Nachweis der Verwendung 
Prüfung der Verwendung 
Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers 
Nr. 5 
Nr. 6 
Nr: 7 
Nr. 8 
Nr.: 9 
Nr. 10 
Nr. 11 
1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung 
1.1 Die Zuwendung wird zur Erfüllung eines Zwecks 
bewilligt, der im Zuwendungsbescheid näher be- 
stimmt ist. 
1.2 Folgende Zuwendungsarten werden unterschieden: 
1.2.1 Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben 
des Zuwendungsempfängers für einzelne ab- 
gegrenzte Vorhaben (Projektförderung), 
Zuwendungen zur Deckung der gesamten 
Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten 
Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfän- 
gers (institutionelle Förderung). 
1.3 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des Zuwen- 
dungszwecks verwendet werden. 
1.3.1 Bei Projektförderung dienen alle mit dem 
Zuwendungszweck zusammenhängenden 
Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Drit- 
ter, eigene Mittel und Einnahmen) des Zu- 
wendungsempfängers als Deckungsmittel 
für alle mit dem Zuwendungszweck zusam- 
menhängenden Ausgaben. Der Finanzie- 
rungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergeb- 
nisses verbindlich. Darüber hinaus sind die 
Einzelansätze mit folgender Maßgabe ver- 
bindlich, soweit nicht die Verwaltungsstelle 
(Bewilligungsbehörde), die die Zuwendung 
bewilligt, etwas anderes bestimmt oder zu- 
gelassen hat: 
1.3.1.1 Die Einzelansätze dürfen aus zwin- 
genden Gründen um bis zu 10 v.H. 
überschritten werden, soweit die 
Überschreitung durch entsprechende 
Einsparungen bei anderen Einzelan- 
sätzen ausgeglichen werden kann. 
1.3.1.2 Beruht die Überschreitung eines Ein- 
zelansatzes auf behördlichen Bedin- 
gungen oder Auflagen, insbesondere 
im Rahmen des baurechtlichen Ver- 
fahrens, sind innerhalb des Gesamt- 
ergebnisses des Finanzierungsplans 
auch weitergehende Abweichungen 
zulässig. 
Bei institutioneller Förderung dienen alle 
Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Drit- 
ter, eigene Mittel und Einnahmen) des Zu- 
wendungsempfängers als Deckungsmittel 
für alle Ausgaben. Der Haushalts- oder 
Wirtschaftsplan einschließlich Organisa- 
tions- und Stellenplan ist verbindlich, soweit 
nicht die Bewilligungsbehörde etwas anderes 
bestimmt oder zugelassen hat. Die Zuwen- 
dung darf nur entsprechend den Ansätzen 
des Haushalts- oder Wirtschaftsplans ver- 
wendet werden. Mittel eines Ansatzes dür- 
fen für Zwecke eines anderen Ansatzes nur 
verwendet werden, wenn die Bewilligungs- 
behörde vorher zugestimmt (eingewilligt) 
hat. 
Ausgabereste sowie Rücklagen und Rück- 
stellungen dürfen nur mit Einwilligung der 
Bewilligungsbehörde gebildet werden.
	        
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