1/1971
Seite 275 _
Nr. 99
unter Anrechnung auf die folgende Zuwendung,
wenn eine weitere Zuwendung für denselben Zweck
vorgesehen ist,
bis zum Ablauf von zwei Monaten, wenn eine wei-
tere Zuwendung für denselben Zweck nicht vorge-
sehen ist und der Zuwendungsempfänger Verpflich-
tungen eingegangen ist, die aus unvorhergesehenen
Gründen nicht rechtzeitig erfüllt werden können.
(3) Der Wirtschafter hat zu prüfen, ob und in welchem
Umfang die Bewilligung zu widerrufen und die Höhe
der Zuwendung neu festzusetzen ist, bereits ausgezahlte
Beträge zurückzufordern sind oder ihre weitere Ver-
wendung zu untersagen oder die Auszahlung weiterer
Beträge zu sperren ist, wenn
1. der Zuwendungsempfänger den Zwischen- oder
Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß. ge-
führt hat oder nicht rechtzeitig vorlegt,
sonstige wesentliche Bewirtschaftungsgrundsätze
nicht eingehalten werden oder
wichtige Voraussetzungen für die Zuwendung sich
geändert haben.
(4) Soweit in den Fällen der Absätze 1 und 2 eine Zu-
wendung bereits verwendet worden ist, ist gleichfalls
ein Rückzahlungsanspruch in voller Höhe geltend zu
machen. Der Wirtschafter kann mit vorheriger Zu-
stimmung des Senators für Finanzen eine angemessene
Ermäßigung des Rückzahlungsanspruchs zulassen. In
den Fällen der Absätze 1 bis 3 sind auch die nach Num-
mer 4 der Allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze ge-
schuldeten Zinsen zu verlangen.
1. Überwachung der Verwendung
Der Wirtschafter hat die Verwendung der Zuwendung
zu überwachen.
Nachweis der Verwendung
(1) Der Wirtschafter hat von dem Zuwendungsempfän-
ger den Verwendungsnachweis und gegebenenfalls die
Zwischennachweise über die Zuwendungen entspre-
chend den Bewirtschaftungsgrundsätzen zu verlangen.
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sach-
bericht und einem zahlenmäßigen Nachweis mit Bele-
gen, soweit nach Nummer 9.4.4 der Allgemeinen Be-
wirtschaftungsgrundsätze nicht auf die Vorlage der
Belege verzichtet wird.
(2) Werden für denselben Zweck Zuwendungen sowohl
von Berlin als auch vom Bund oder von anderen Län-
dern bewilligt, sollen nach näherer Vereinbarung mit
dem Bund oder den Ländern der Verwendungsnach-
weis und gegebenenfalls die Zwischennachweise nur ge-
genüber einer Gebietskörperschaft erbracht werden. Im
allgemeinen wird die Gebietskörperschaft in Betracht
kommen, welche die größte Zuwendung bewilligt hat
oder deren für die Bewilligung zuständige Stelle (Be-
willigungsbehörde) dem Sitz des Zuwendungsempfän-
gers am nächsten liegt. Der Wirtschafter hat den Rech-
nungshof von Berlin vor dem Abschluß einer Verein-
barung nach Satz 1 zu hören.
Vereinfachter Verwendungsnachweis
(1) Bei Förderung von Projekten von Gebietskörper-
schaften ist zuzulassen, daß der zahlenmäßige Nach-
weis nach den Allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsät-
zen in vereinfachter Form (vereinfachter Verwen-
dungsnachweis) vorgelegt wird. Der Nachweis der Ein-
zelzahlungen wird durch die Bücher und Belege ge-
führt; die Belege sind nur bei Bedarf anzufordern. Die
Übereinstimmung mit den Büchern ist zu bescheinigen.
Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prü-
fungseinrichtung, ist die Bescheinigung von dieser zu
erteilen; dies gilt nicht bei Zuwendungen an Bund oder
Länder.
(2) Bei Förderung von Projekten der anderen als in
Absatz 1. genannten juristischen Personen des öffent-
lichen Rechts und der Unternehmen, bei denen Berlin
Rechte nach 853 HGrG und 8 89 Abs.3 Satz 2 Nr.1
18.
und 2 LHO hat, und bei institutioneller Förderung kann
ein vereinfachter Verwendungsnachweis zugelassen
werden, sofern der Zuwendungsempfänger seine Bücher
und Belege nach den Regeln der kaufmännischen dop-
pelten Buchführung oder in sinngemäßer Anwendung
der für Berlin, den Bund, ein anderes Land oder seine
Gemeinden geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften
führt und sofern bei den Unternehmen die zweckent-
sprechende sowie wirtschaftliche und sparsame Ver-
wendung der Zuwendungen durch einen sachverständi-
gen Prüfer, z. B. Wirtschaftsprüfer, geprüft wird und
dessen Prüfbericht dem vereinfachten Verwendungs-
nachweis beigefügt wird. Absatz 1 Sätze 2 und 3 ist
anzuwenden. Ein vereinfachter Verwendungsnachweis
kann darüber hinaus für einzelne Zuwendungsbereiche,
für Vorhaben im Ausland oder für einzelne Zuwen-
dungsempfänger durch besondere Bewirtschaftungs-
grundsätze zugelassen werden.
(3) Bei institutioneller Förderung ist der vereinfachte
Verwendungsnachweis durch die Vorlage einer Jahres-
rechnung oder eines Jahresabschlusses und gegebenen-
falls des Prüfberichts nach Absatz 2 Satz 1 zu erbrin-
gen. Die Jahresrechnung muß alle Einnahmen und
Ausgaben des abgelaufenen Rechnungsjahrs mindestens
in summarischer Gliederung wie der Haushalts- oder
Wirtschaftsplan enthalten sowie das Vermögen und
die Schulden zu Beginn und am Ende des Rechnungs-
jahrs ausweisen. Wird der Jahresabschluß nach den
Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung er-
stellt, so ist die Gewinn- und Verlustrechnung durch
eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Aus-
gaben zu ergänzen (Ziffer 3 Abs.3 Nr.2), soweit dies
für den Nachweis der Verwendung erforderlich ist
(4) Bei Projektförderung muß der vereinfachte Ver-
wendungsnachweis alle mit dem Zuwendungszweck zu-
sammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Lei-
stungen Dritter, eigene Mittel und Einnahmen) und
Ausgaben zumindest in summarischer Gliederung ent-
halten. Für Bauvorhaben gelten die auf Grund von
Ziffer 7 getroffenen näheren Regelungen.
14. Prüfung des Verwendungsnachweises
(1) Der Wirtschafter oder die nach Ziffer 12 Abs.2
zuständige oder sonst beauftragte Stelle, hat unverzüg-
lich nach Eingang des Zwischen- oder Verwendungs-
nachweises zu prüfen, ob
1. der Zwischen- oder Verwendungsnachweis den An-
forderungen der Bewirtschaftungsgrundsätze ent-
spricht,
die Zuwendung nach den Angaben im Zwischen-
oder Verwendungsnachweis und nach den beigefüg-
ten Belegen zweckentsprechend verwendet worden
ist und
der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht
worden ist.
Gegebenenfalls sind Ergänzungen oder Erläuterungen
zu verlangen und örtliche Erhebungen durchzuführen.
Vorgelegte Belege sind nach Einsichtnahme mit einem
Prüfungsvermerk zu versehen und an den Zuwendungs-
empfänger zurückzugeben. Die Beteiligung des Sena-
tors für Bau- und Wohnungswesen an der Prüfung
richtet sich nach den in Ziffer 7 getroffenen Regelungen.
(2) Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in
einem Vermerk (Prüfungsvermerk) niederzulegen.
(3) Die prüfende Stelle übersendet den nach Ziffer 12
Abs. 2 beteiligten Stellen eine Ausfertigung des Sach-
berichts und des Prüfungsvermerks.
(4) Je eine Ausfertigung des Prüfungsvermerks ist
mit einer Ausfertigung des Zwischen- oder Verwen-
dungsnachweises zu den Bewilligungsakten zu nehmen
und dem Rechnungshof von Berlin, bei Bauvorhaben
auch dem Senator für Bau- und Wohnungswesen, zu
übersenden. Mängel, die bei der Prüfung der Zwischen-
oder Verwendungsnachweise festgestellt werden, sind
dem Zuwendungsempfänger mitzuteilen.