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Volume 7. Oktober 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

1/1971 
Seite 275 _ 
Nr. 99 
unter Anrechnung auf die folgende Zuwendung, 
wenn eine weitere Zuwendung für denselben Zweck 
vorgesehen ist, 
bis zum Ablauf von zwei Monaten, wenn eine wei- 
tere Zuwendung für denselben Zweck nicht vorge- 
sehen ist und der Zuwendungsempfänger Verpflich- 
tungen eingegangen ist, die aus unvorhergesehenen 
Gründen nicht rechtzeitig erfüllt werden können. 
(3) Der Wirtschafter hat zu prüfen, ob und in welchem 
Umfang die Bewilligung zu widerrufen und die Höhe 
der Zuwendung neu festzusetzen ist, bereits ausgezahlte 
Beträge zurückzufordern sind oder ihre weitere Ver- 
wendung zu untersagen oder die Auszahlung weiterer 
Beträge zu sperren ist, wenn 
1. der Zuwendungsempfänger den Zwischen- oder 
Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß. ge- 
führt hat oder nicht rechtzeitig vorlegt, 
sonstige wesentliche Bewirtschaftungsgrundsätze 
nicht eingehalten werden oder 
wichtige Voraussetzungen für die Zuwendung sich 
geändert haben. 
(4) Soweit in den Fällen der Absätze 1 und 2 eine Zu- 
wendung bereits verwendet worden ist, ist gleichfalls 
ein Rückzahlungsanspruch in voller Höhe geltend zu 
machen. Der Wirtschafter kann mit vorheriger Zu- 
stimmung des Senators für Finanzen eine angemessene 
Ermäßigung des Rückzahlungsanspruchs zulassen. In 
den Fällen der Absätze 1 bis 3 sind auch die nach Num- 
mer 4 der Allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze ge- 
schuldeten Zinsen zu verlangen. 
1. Überwachung der Verwendung 
Der Wirtschafter hat die Verwendung der Zuwendung 
zu überwachen. 
Nachweis der Verwendung 
(1) Der Wirtschafter hat von dem Zuwendungsempfän- 
ger den Verwendungsnachweis und gegebenenfalls die 
Zwischennachweise über die Zuwendungen entspre- 
chend den Bewirtschaftungsgrundsätzen zu verlangen. 
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sach- 
bericht und einem zahlenmäßigen Nachweis mit Bele- 
gen, soweit nach Nummer 9.4.4 der Allgemeinen Be- 
wirtschaftungsgrundsätze nicht auf die Vorlage der 
Belege verzichtet wird. 
(2) Werden für denselben Zweck Zuwendungen sowohl 
von Berlin als auch vom Bund oder von anderen Län- 
dern bewilligt, sollen nach näherer Vereinbarung mit 
dem Bund oder den Ländern der Verwendungsnach- 
weis und gegebenenfalls die Zwischennachweise nur ge- 
genüber einer Gebietskörperschaft erbracht werden. Im 
allgemeinen wird die Gebietskörperschaft in Betracht 
kommen, welche die größte Zuwendung bewilligt hat 
oder deren für die Bewilligung zuständige Stelle (Be- 
willigungsbehörde) dem Sitz des Zuwendungsempfän- 
gers am nächsten liegt. Der Wirtschafter hat den Rech- 
nungshof von Berlin vor dem Abschluß einer Verein- 
barung nach Satz 1 zu hören. 
Vereinfachter Verwendungsnachweis 
(1) Bei Förderung von Projekten von Gebietskörper- 
schaften ist zuzulassen, daß der zahlenmäßige Nach- 
weis nach den Allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsät- 
zen in vereinfachter Form (vereinfachter Verwen- 
dungsnachweis) vorgelegt wird. Der Nachweis der Ein- 
zelzahlungen wird durch die Bücher und Belege ge- 
führt; die Belege sind nur bei Bedarf anzufordern. Die 
Übereinstimmung mit den Büchern ist zu bescheinigen. 
Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prü- 
fungseinrichtung, ist die Bescheinigung von dieser zu 
erteilen; dies gilt nicht bei Zuwendungen an Bund oder 
Länder. 
(2) Bei Förderung von Projekten der anderen als in 
Absatz 1. genannten juristischen Personen des öffent- 
lichen Rechts und der Unternehmen, bei denen Berlin 
Rechte nach 853 HGrG und 8 89 Abs.3 Satz 2 Nr.1 
18. 
und 2 LHO hat, und bei institutioneller Förderung kann 
ein vereinfachter Verwendungsnachweis zugelassen 
werden, sofern der Zuwendungsempfänger seine Bücher 
und Belege nach den Regeln der kaufmännischen dop- 
pelten Buchführung oder in sinngemäßer Anwendung 
der für Berlin, den Bund, ein anderes Land oder seine 
Gemeinden geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften 
führt und sofern bei den Unternehmen die zweckent- 
sprechende sowie wirtschaftliche und sparsame Ver- 
wendung der Zuwendungen durch einen sachverständi- 
gen Prüfer, z. B. Wirtschaftsprüfer, geprüft wird und 
dessen Prüfbericht dem vereinfachten Verwendungs- 
nachweis beigefügt wird. Absatz 1 Sätze 2 und 3 ist 
anzuwenden. Ein vereinfachter Verwendungsnachweis 
kann darüber hinaus für einzelne Zuwendungsbereiche, 
für Vorhaben im Ausland oder für einzelne Zuwen- 
dungsempfänger durch besondere Bewirtschaftungs- 
grundsätze zugelassen werden. 
(3) Bei institutioneller Förderung ist der vereinfachte 
Verwendungsnachweis durch die Vorlage einer Jahres- 
rechnung oder eines Jahresabschlusses und gegebenen- 
falls des Prüfberichts nach Absatz 2 Satz 1 zu erbrin- 
gen. Die Jahresrechnung muß alle Einnahmen und 
Ausgaben des abgelaufenen Rechnungsjahrs mindestens 
in summarischer Gliederung wie der Haushalts- oder 
Wirtschaftsplan enthalten sowie das Vermögen und 
die Schulden zu Beginn und am Ende des Rechnungs- 
jahrs ausweisen. Wird der Jahresabschluß nach den 
Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung er- 
stellt, so ist die Gewinn- und Verlustrechnung durch 
eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Aus- 
gaben zu ergänzen (Ziffer 3 Abs.3 Nr.2), soweit dies 
für den Nachweis der Verwendung erforderlich ist 
(4) Bei Projektförderung muß der vereinfachte Ver- 
wendungsnachweis alle mit dem Zuwendungszweck zu- 
sammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Lei- 
stungen Dritter, eigene Mittel und Einnahmen) und 
Ausgaben zumindest in summarischer Gliederung ent- 
halten. Für Bauvorhaben gelten die auf Grund von 
Ziffer 7 getroffenen näheren Regelungen. 
14. Prüfung des Verwendungsnachweises 
(1) Der Wirtschafter oder die nach Ziffer 12 Abs.2 
zuständige oder sonst beauftragte Stelle, hat unverzüg- 
lich nach Eingang des Zwischen- oder Verwendungs- 
nachweises zu prüfen, ob 
1. der Zwischen- oder Verwendungsnachweis den An- 
forderungen der Bewirtschaftungsgrundsätze ent- 
spricht, 
die Zuwendung nach den Angaben im Zwischen- 
oder Verwendungsnachweis und nach den beigefüg- 
ten Belegen zweckentsprechend verwendet worden 
ist und 
der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht 
worden ist. 
Gegebenenfalls sind Ergänzungen oder Erläuterungen 
zu verlangen und örtliche Erhebungen durchzuführen. 
Vorgelegte Belege sind nach Einsichtnahme mit einem 
Prüfungsvermerk zu versehen und an den Zuwendungs- 
empfänger zurückzugeben. Die Beteiligung des Sena- 
tors für Bau- und Wohnungswesen an der Prüfung 
richtet sich nach den in Ziffer 7 getroffenen Regelungen. 
(2) Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in 
einem Vermerk (Prüfungsvermerk) niederzulegen. 
(3) Die prüfende Stelle übersendet den nach Ziffer 12 
Abs. 2 beteiligten Stellen eine Ausfertigung des Sach- 
berichts und des Prüfungsvermerks. 
(4) Je eine Ausfertigung des Prüfungsvermerks ist 
mit einer Ausfertigung des Zwischen- oder Verwen- 
dungsnachweises zu den Bewilligungsakten zu nehmen 
und dem Rechnungshof von Berlin, bei Bauvorhaben 
auch dem Senator für Bau- und Wohnungswesen, zu 
übersenden. Mängel, die bei der Prüfung der Zwischen- 
oder Verwendungsnachweise festgestellt werden, sind 
dem Zuwendungsempfänger mitzuteilen.
	        
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