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Nr. 15
zugunsten der Eltern oder eines Elternteiles des Arbeit-
nehmers, wenn der Arbeitnehmer als Kind die Voraus-
setzungen des Buchst. b erfüllt
($ 2 Abs. 2 Drittes Vermögensbildungsgesetz).
Die in $ 2. Abs. 1 Buchst. d und e des Dritten Vermögens-
bildungsgesetzes vorgesehenen Anlagearten (Erwerb eige-
ner Aktien des Arbeitgebers, Begründung‘ von Darlehns-
forderungen gegen den Arbeitgeber) dürften wohl nicht in
Betracht kommen.
Nach $ 4 des Tarifvertrages für Arbeiter entsteht der
Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung für den
Antragsmonat und gegebenenfalls für die beiden voran-
gegangenen Kalendermonate erst dann, wenn der Arbeiter
dem Arbeitgeber die Art der gewählten Anlage mitteilt.
Für diese Mitteilung ist ein Formblatt jeweils in dreifacher
Ausfertigung zu verwenden, das beim Vordrucklager des
Landesverwaltungsamtes bezogen werden kann (s. Ab-
Schnitt B).
Die nach dem Tarifvertrag vom 17. Dezember 1970 zu
erbringende vermögenswirksame Leistung ist nach 8 12
Abs.5 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes nunmehr
steuerpflichtiger Arbeitslohn und Entgelt im Sinne der So-
zialversicherung und des Arbeitsförderungsgesetzes. An die
Stelle der bisherigen Befreiung von der Lohnsteuer und
den Sozialabgaben ist die Arbeitnehmer-Sparzulage getre-
ten (8 12 Drittes Vermögensbildungsgesetz). Wegen der
näheren Einzelheiten, insbesondere wegen der Verrechnung
der Sparzulagen mit der einbehaltenen Lohnsteuer und we-
gen der Rückgängigmachung zu Unrecht ausgezahlter
Sparzulagen, wird auf $$ 12 und 13 Drittes Vermögensbil-
dungsgesetz, die Verordnung zur Durchführung des Dritten
Vermögensbildungsgesetzes (VermBDV 1971) vom 21. De-
zember 1970 (BGBl.I S.1786 / GVBl. 1971 S.290), den
Erlaß des Senators für Finanzen vom 8. Dezember 1970
—-HIC1 S2340 — 17/70 (StZBl. S. 1653) und mein Rund-
schreiben VI Nr. 1/1971 vom 4. Januar 1971 verwiesen.
Auch wenn der Arbeitnehmer den begünstigten Betrag
von 624,— DM bereits durch Anlage von Teilen seines Ar-
beitslohnes nach $ 4 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes
in Anspruch genommen hat und deshalb keine Sparzulage
mehr erhalten kann oder wenn er auf die Sparzulage ver-
zichtet hat, schließt dies die Zahlung der vermögenswirk-
samen Leistungen nicht aus, soweit die übrigen tarifver-
traglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist auch un-
schädlich, wenn der Arbeitnehmer keine Prämien nach dem
Spar-Prämiengesetz oder dem Wohnungsbau-Prämiengesetz
erhalten kann. Der Anspruch auf vermögenswirksame Lei-
stungen nach dem Tarifvertrag ist nicht übertragbar ($ 12
Abs.6 Satz 2 Drittes Vermögensbildungsgesetz) und des-
halb auch nicht pfändbar.
BB.
Zu dem Tarifvertrag im einzelnen
Zu81
Der Tarifvertrag gilt für alle Arbeiter, die unter den
BMT-G fallen. Vom Geltungsbereich ausgenommen
sind daher geringfügig beschäftigte Arbeiter, sofern
sie nicht als Kurzdienstschaffner in Nahverkehrsbe-
trieben unter die Sondervereinbarung gemäß 8 2
Buchst. a BMT-G fallen ($ 3 Abs.1 Buchst. d in Ver-
bindung mit $ 67 Nr.7 BMT-G). Auf geringfügig be-
Schäftigte Arbeiter ist der. Tarifvertrag jedoch eben-
falls anzuwenden, wenn mit ihnen arbeitsvertraglich die
Anwendung des BMT-G und der ihn ergänzenden Tarif-
verträge vereinbart worden ist.
Bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ist auch
der Saisonarbeiter anspruchsberechtigt.
Zu 8 2 Abs. 2
Vorübergehend beschäftigte Arbeiter (8 67 Nr. 9 BMT-G,
sind nur dann anspruchsberechtigt, wenn das Arbeits-
verhältnis voraussichtlich mindestens 6 Monate dauert.
Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist bei der Ein-
stellung: zu klären und zur Vermeidung von Beweis-
schwierigkeiten schriftlich festzuhalten.
Wird ein Arbeiter beispielsweise zunächst nur für
5 Monate eingestellt und ergibt sich nach Ablauf von
4 Monaten, daß das Arbeitsverhältnis nunmehr weitere
3 Monate — also insgesamt 7 Monate — dauern wird,
sind die Voraussetzungen des $ 2 Abs. 2 von dem Zeit-
punkt an erfüllt, zu. dem feststeht, daß das Arbeits-
verhältnis insgesamt mindestens 6 Monate dauern wird.
Für Arbeiter, die am 1. Januar 1971 bereits im Arbeits-
verhältnis stehen, ist bei der Prüfung der Frage, ob
das Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens 6 Mo-
nate dauert, auch die vor dem 1. Januar 1971 in diesem
Arbeitsverhältnis verbrachte Zeit zu berücksichtigen.
Zu 82 Abs. 3
Die vermögenswirksame Leistung beträgt wie bisher
für mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten durch-
schnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
von mindestens 42 Stunden beschäftigte Arbeiter
13,— DM, im übrigen 6,50 DM. Jugendliche Arbeiter,
die mit Rücksicht auf $ 10 des Jugendarbeitsschutz-
gesetzes nur 40 Stunden wöchentlich beschäftigt wer-
den dürfen, sind als Arbeiter, die einen Anspruch auf
eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von
13,— DM haben, anzusehen. Das gleiche gilt für ju-
gendliche Arbeiter, die nur deswegen nicht mit 42 Stun-
den wöchentlich beschäftigt werden, weil sich wegen
der besonderen Pausenregelung des 8 14 des Jugend-
arbeitsschutzgesetzes für diese Arbeiter eine längere
Anwesenheitszeit ergeben würde als für die erwachse-
nen Arbeiter.
Zu 8 2 Abs. 4
Hat der Arbeiter auch nur für einen Tag des jeweiligen
Kalendermonats Anspruch auf Lohn, Urlaubslohn oder
Krankenbezüge, so ist die vermögenswirksame Lei-
stung für diesen Monat zu gewähren.
Kein Anspruch besteht für Kalendermonate, für die
ausschließlich Mutterschaftsgeld nach 8 13 MuSchG
— gegebenenfalls zuzüglich eines Zuschusses zum
Mutterschaftsgeld nach $ 14 MuSchG — zusteht.
Zu Absatz 4 Satz 2 wird darauf hingewiesen, daß die
vermögenswirksame Leistung zwar Arbeitslohn (8 12
Abs.6 Satz 1 Drittes Vermögensbildungsgesetz), aber
Nicht Bestandteil des Urlaubslohnes im Sinne des $ 67
Nr. 40 BMT-G ist. Sie ist somit auch nicht Bestandteil
der Krankenbezüge gemäß 8 34 BMT-G und daher bei
der Berechnung des Nettourlaubslohnes für die Ermitt-
lung des Krankengeldzuschusses und der Krankenbei-
hilfe nach $ 35 BMT-G außer Ansatz zu lassen. Die
vermögenswirksame Leistung geht dem Arbeiter je-
doch nicht verloren, weil sie neben den Krankenbezügen
bzw. als Teil des Krankengeldzuschusses gezahlt wird.
Ein Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung
besteht auch für solche Kalendermonate, in denen der
Arbeiter deshalb keinen Krankengeldzuschuß nach 8 34
Abs. 4 BMT-G erhält, weil das Krankengeld der Kran-
kenkasse höher ist als der Nettourlaubslohn im Sinne
des $ 34 Abs.4 Unterabs.2 BMT-G. Entsprechendes
gilt für Kalendermonate; für die zwar ein Anspruch
auf Lohn, Urlaubslohn oder Krankenbezüge besteht,
der Arbeiter eine solche Leistung gemäß 8 25 Abs.2
Unterabs. 2 BMT-G jedoch deshalb nicht erhält, weil
die Zahl der in dem Kalendermonat anfallenden Ar-
beitsstunden, für die kein Anspruch auf Lohn, Urlaubs-
lohn oder Krankenbezüge besteht, 183 erreicht oder
übersteigt.
Zu 8 2? Abs. 5
Die vermögenswirksame Leistung ist weiterhin nicht
gesamtversorgungsfähig. Sie ist deswegen nach 8 8
Abs.7 Satz 2 Buchst.b des Versorgungs-TV in. der
Fassung des Vierten Änderungstarifvertrages vom
10. September 1970 (Dbl. I/1969 Nr. 47 und 1970
Nr. 109) bei der Bemessung der Beiträge (und Um-
lagen) zur VBL bzw. der VVA-Zuschüsse nach 8 43
Abs. 3 Satz 2 Buchst. b VVA (Dbl. 1/1970 Nr. 83) nicht
zu berücksichtigen.
3.
A.
5.