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Volume 7. Oktober 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

1/1971 | 
Seite-260 
Nr. 99 
wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung zur Erfüllung 
der Aufgaben Berlins erforderlich ist. 8 11 Abs. 2? gilt ent- 
sprechend. 
Zu $ 42 (Verwaltung der Ausgabemittel) 
(1) Für die wirtschaftliche und sparsame Verwaltung der 
Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen sind je- 
weils in ihrem Bereich ($ 36 Abs.1 Satz 2 LHO) die Wirt- 
schafter und die Dienstkräfte verantwortlich, denen Befug- 
nisse nach $ 36 Abs. 3 LHO übertragen worden sind. 
(2) Die Ausgabeseite des Haushaltsplans gibt lediglich 
eine Ermächtigung (Ziffer2 Abs.2 AV 835 LHO). Von 
dieser Ermächtigung darf nur sparsam und zurückhaltend 
und nur zur Erfüllung der Aufgaben Berlins Gebrauch ge- 
macht werden. 
(3) Im Zusammenhang mit dem Verbot, Ausgaben eher in 
Anspruch zu nehmen, als es bei wirtschaftlicher und spar- 
samer Verwaltung zur Erfüllung der Aufgaben Berlins er- 
forderlich ist, ist insbesondere 8 59 LHO zu beachten. Da- 
nach dürfen Leistungen Berlins vor Empfang der Gegen- 
leistung nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit es im 
allgemeinen Verkehr üblich oder durch besondere Umstände 
gerechtfertigt ist. 
(4) Bleibt bei Einrichtungen oder Maßnahmen, bei denen 
die Höhe der Verwaltungsausgaben nach der Art ihrer 
Zweckbestimmung von der Benutzung (Belegung) oder der 
Inanspruchnahme abhängig ist, die tatsächliche Benutzung 
(Belegung) oder Inanspruchnahme hinter der Benutzung 
(Belegung) oder Inanspruchnahme zurück, die den An- 
sätzen im Haushaltsplan zugrunde gelegt worden ist, so 
sollen bei diesen Ansätzen entsprechende Einsparungen 
erzielt werden, es sei denn, daß ein anderes Verhalten für 
Berlin insgesamt wirtschaftlicher ist. Auch die Zahl der 
Dienstkräfte soll einer etwaigen Unterbelegung oder gerin- 
geren Inanspruchnahme angepaßt werden. Dies gilt auch 
für den Fall der Schließung oder verspäteten Inbetrieb- 
nahme von Einrichtungen. Müssen Mittel, die nach den 
Sätzen 1 bis 3 eingespart werden sollen, in Ausnahmefällen 
teilweise oder ganz in’Anspruch genommen werden, so sind 
die Gründe jeweils kurz, aber ausreichend, für spätere 
Nachprüfungen aktenkundig zu machen. 
(5) Bei schuldhaften Verstößen gegen das Gebot der wirt- 
schaftlichen und sparsamen Verwaltung der Ausgabemittel 
oder Verpflichtungsermächtigungen finden die dienstrecht- 
lichen Haftungsvorschriften Anwendung ($ 107 LHO). 
(6) Der Ausgabeersatz für den Kauf von Grundstücken 
ist zu Beginn des Rechnungsjahrs, der Wertersatz für die 
Übertragung oder Überlassung von Grundstücken unver- 
züglich nach der Übertragung oder Überlassung zu leisten 
8 43 
Steuerung der Haushaltswirtschaft 
(1) Der Senator für Finanzen kann bestimmen, in welchem 
Umfang und für welche Zeitabschnitte über die Ausgabe- 
mittel verfügt werden darf, wenn solche Verfügungsbe- 
schränkungen 
1. zur Sicherung einer planmäßigen Bewirtschaftung oder 
Deckung der Ausgaben oder 
zur Ausrichtung der Haushaltswirtschaft auf dring- 
Kche wirtschaftspolitische Ziele oder 
3. zur Bewältigung außergewöhnlicher Notlagen 
erforderlich sind. 
(2) Investitionsausgaben kann der Senator für Finanzen 
sperren, ohne daß die in Absatz 1 angeführten Vorausset- 
zungen für Verfügungsbeschränkungen vorliegen. 
(3) Innerhalb einer Bezirksverwaltung kann auch das Be- 
zirksamt Ausgaben sperren, wenn sie nicht mehr not- 
wendig sind. 
(4) Durch einen Sperrvermerk sind Ausgaben gesperrt, 
bis der Senator für Finanzen die Sperre aufhebt. 
(5) Die Absätze 1 und 2? gelten nicht für Ausgaben, für 
die der Präsident des Abgeordnetenhauses oder der Präsi- 
dent des Rechnung hofs Wirtschafter ist. 
Zu $ 43 (Steuerung der Haushaltswirtschaft) 
1. Allgemeines 
Maßnahmen zur Steuerung der Haushaltswirtschaft 
nach $ 43 Abs.1 bis 3 LHO sind haushaltswirtschaft- 
liche Sperren und Verfügungsbeschränkungen gerin- 
gerer Wirksamkeit. Durch Sperren wird die Verfüg- 
barkeit von Ausgaben und der bei ihnen veranschlag- 
ten Verpflichtungsermächtigungen absolut beschränkt. 
Das Eingehen von Verpflichtungen und Erteilen von 
Auszahlungsanordnungen wird damit von der vorhe- 
rigen Zustimmung (Aufhebung der Sperre) durch den 
Senator für Finanzen ($ 43 Abs.1l, 2 und 4 LHO) oder 
das Bezirksamt — Abteilung Finanzen — ($ 43 Abs. 3 
LHO) abhängig gemacht. Die Befugnis zu Sperrungen 
nach 8 43 Abs.2 Satz l oder Abs.3 LHO schließt auch 
die Möglichkeit ein, Verfügungsbeschränkungen gerin- 
gerer Wirksamkeit zu verhängen. 
Ausgaben für Bauvorhaben, größere Beschaffungen 
und Entwicklungsvorhaben 
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zur Fort- 
setzung von Bauvorhaben, größeren Beschaffungen und 
Entwicklungsvorhaben sind auf Grund des $ 43 Abs.2 
LHO gesperrt, sofern die in den vorhergehenden Rech- 
hungsjahren für denselben Zweck bereitgestellten 
Mittel ganz oder oder teilweise gesperrt sind. Liegen 
die Voraussetzungen dafür vor, so hebt der Senator für 
Finanzen auf Antrag die Sperre auf. : 
Ss 44 
Bruttonachweis 
(1) Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Be- 
Irag bei den einzelnen Entstehungsgründen und Zweck- 
bestimmungen nachzuweisen. Von den Einnahmen dürfen 
vorweg Ausgaben nicht abgezogen werden; auf Ausgaben 
dürfen vorweg Einnahmen nicht angerechnet werden. 
(2) Für bestimmte Nebenentgelte ohne selbständige Be- 
deutung können in der Wirtschaftsordnung Ausnahmen zu- 
gelassen werden. Die Wirtschaftsordnung regelt im übrigen, 
in welchen Fällen Rückzahlungen durch Absetzen von den 
Einnahmen oder Ausgaben verrechnet werden dürfen. 
Zu 8 44 (Bruttonachweis) 
Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag 
hachzuweisen ($44 Abs. 1 LHO), soweit nicht in 8 24 Abs. 2 
bis 5 der Wirtschaftsordnung etwas anderes zugelassen ist. 
Die Nebenentgelte ohne selbständige Bedeutung, die von 
den Einnahmen vorweg abgezogen werden dürfen, sind in 
824 Abs.2 der Wirtschaftsordnung festgelegt. In welchen 
Fällen Rückzahlungen durch Absetzen von den HEinnah- 
men oder Ausgaben verrechnet werden dürfen, ist in 8 24 
Abs. 3 bis 5 der Wirtschaftsordnung geregelt. 
Ss 45 
Einzelnachweis 
(1) Für denselben Zweck dürfen Mittel nicht an verschie- 
denen Stellen des Haushalts verausgabt werden. 
(2) Ausgaben, zu deren Bestreitung der Haushaltsplan in 
einer Zweckbestimmung Mittel vorsieht, dürfen nur bei 
dieser Zweckbestimmung nachgewiesen werden. 
Zu $ 45 (Einzelnachweis) 
Bei Verstärkungsmitteln, Verfügungsmitteln und Sonder- 
mitteln der Bezirksverordnetenversammlung dürfen keine 
Ausgaben geleistet werden ($ 64 Abs. 5 Satz 2 LHO). 
8 46 
Sachliche und zeitliche Bindung 
(1) Die Ausgabemittel dürfen nur zu dem im Haushalts- 
plan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, 
verwendet werden. Mittel, über die am Schluß des Rech- 
nungsjahrs noch nicht verfügt ist, gelten als eingespart, 
soweit sich aus Absatz ? nichts anderes ergibt. 
(2) Die Investitionsausgaben, die sächlichen Verwaltungs- 
ausgaben mit Übertragbarkeitsvermerk und die Ausgaben 
ge. CK NA
	        
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