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Nr. 99
wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung zur Erfüllung
der Aufgaben Berlins erforderlich ist. 8 11 Abs. 2? gilt ent-
sprechend.
Zu $ 42 (Verwaltung der Ausgabemittel)
(1) Für die wirtschaftliche und sparsame Verwaltung der
Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen sind je-
weils in ihrem Bereich ($ 36 Abs.1 Satz 2 LHO) die Wirt-
schafter und die Dienstkräfte verantwortlich, denen Befug-
nisse nach $ 36 Abs. 3 LHO übertragen worden sind.
(2) Die Ausgabeseite des Haushaltsplans gibt lediglich
eine Ermächtigung (Ziffer2 Abs.2 AV 835 LHO). Von
dieser Ermächtigung darf nur sparsam und zurückhaltend
und nur zur Erfüllung der Aufgaben Berlins Gebrauch ge-
macht werden.
(3) Im Zusammenhang mit dem Verbot, Ausgaben eher in
Anspruch zu nehmen, als es bei wirtschaftlicher und spar-
samer Verwaltung zur Erfüllung der Aufgaben Berlins er-
forderlich ist, ist insbesondere 8 59 LHO zu beachten. Da-
nach dürfen Leistungen Berlins vor Empfang der Gegen-
leistung nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit es im
allgemeinen Verkehr üblich oder durch besondere Umstände
gerechtfertigt ist.
(4) Bleibt bei Einrichtungen oder Maßnahmen, bei denen
die Höhe der Verwaltungsausgaben nach der Art ihrer
Zweckbestimmung von der Benutzung (Belegung) oder der
Inanspruchnahme abhängig ist, die tatsächliche Benutzung
(Belegung) oder Inanspruchnahme hinter der Benutzung
(Belegung) oder Inanspruchnahme zurück, die den An-
sätzen im Haushaltsplan zugrunde gelegt worden ist, so
sollen bei diesen Ansätzen entsprechende Einsparungen
erzielt werden, es sei denn, daß ein anderes Verhalten für
Berlin insgesamt wirtschaftlicher ist. Auch die Zahl der
Dienstkräfte soll einer etwaigen Unterbelegung oder gerin-
geren Inanspruchnahme angepaßt werden. Dies gilt auch
für den Fall der Schließung oder verspäteten Inbetrieb-
nahme von Einrichtungen. Müssen Mittel, die nach den
Sätzen 1 bis 3 eingespart werden sollen, in Ausnahmefällen
teilweise oder ganz in’Anspruch genommen werden, so sind
die Gründe jeweils kurz, aber ausreichend, für spätere
Nachprüfungen aktenkundig zu machen.
(5) Bei schuldhaften Verstößen gegen das Gebot der wirt-
schaftlichen und sparsamen Verwaltung der Ausgabemittel
oder Verpflichtungsermächtigungen finden die dienstrecht-
lichen Haftungsvorschriften Anwendung ($ 107 LHO).
(6) Der Ausgabeersatz für den Kauf von Grundstücken
ist zu Beginn des Rechnungsjahrs, der Wertersatz für die
Übertragung oder Überlassung von Grundstücken unver-
züglich nach der Übertragung oder Überlassung zu leisten
8 43
Steuerung der Haushaltswirtschaft
(1) Der Senator für Finanzen kann bestimmen, in welchem
Umfang und für welche Zeitabschnitte über die Ausgabe-
mittel verfügt werden darf, wenn solche Verfügungsbe-
schränkungen
1. zur Sicherung einer planmäßigen Bewirtschaftung oder
Deckung der Ausgaben oder
zur Ausrichtung der Haushaltswirtschaft auf dring-
Kche wirtschaftspolitische Ziele oder
3. zur Bewältigung außergewöhnlicher Notlagen
erforderlich sind.
(2) Investitionsausgaben kann der Senator für Finanzen
sperren, ohne daß die in Absatz 1 angeführten Vorausset-
zungen für Verfügungsbeschränkungen vorliegen.
(3) Innerhalb einer Bezirksverwaltung kann auch das Be-
zirksamt Ausgaben sperren, wenn sie nicht mehr not-
wendig sind.
(4) Durch einen Sperrvermerk sind Ausgaben gesperrt,
bis der Senator für Finanzen die Sperre aufhebt.
(5) Die Absätze 1 und 2? gelten nicht für Ausgaben, für
die der Präsident des Abgeordnetenhauses oder der Präsi-
dent des Rechnung hofs Wirtschafter ist.
Zu $ 43 (Steuerung der Haushaltswirtschaft)
1. Allgemeines
Maßnahmen zur Steuerung der Haushaltswirtschaft
nach $ 43 Abs.1 bis 3 LHO sind haushaltswirtschaft-
liche Sperren und Verfügungsbeschränkungen gerin-
gerer Wirksamkeit. Durch Sperren wird die Verfüg-
barkeit von Ausgaben und der bei ihnen veranschlag-
ten Verpflichtungsermächtigungen absolut beschränkt.
Das Eingehen von Verpflichtungen und Erteilen von
Auszahlungsanordnungen wird damit von der vorhe-
rigen Zustimmung (Aufhebung der Sperre) durch den
Senator für Finanzen ($ 43 Abs.1l, 2 und 4 LHO) oder
das Bezirksamt — Abteilung Finanzen — ($ 43 Abs. 3
LHO) abhängig gemacht. Die Befugnis zu Sperrungen
nach 8 43 Abs.2 Satz l oder Abs.3 LHO schließt auch
die Möglichkeit ein, Verfügungsbeschränkungen gerin-
gerer Wirksamkeit zu verhängen.
Ausgaben für Bauvorhaben, größere Beschaffungen
und Entwicklungsvorhaben
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zur Fort-
setzung von Bauvorhaben, größeren Beschaffungen und
Entwicklungsvorhaben sind auf Grund des $ 43 Abs.2
LHO gesperrt, sofern die in den vorhergehenden Rech-
hungsjahren für denselben Zweck bereitgestellten
Mittel ganz oder oder teilweise gesperrt sind. Liegen
die Voraussetzungen dafür vor, so hebt der Senator für
Finanzen auf Antrag die Sperre auf. :
Ss 44
Bruttonachweis
(1) Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Be-
Irag bei den einzelnen Entstehungsgründen und Zweck-
bestimmungen nachzuweisen. Von den Einnahmen dürfen
vorweg Ausgaben nicht abgezogen werden; auf Ausgaben
dürfen vorweg Einnahmen nicht angerechnet werden.
(2) Für bestimmte Nebenentgelte ohne selbständige Be-
deutung können in der Wirtschaftsordnung Ausnahmen zu-
gelassen werden. Die Wirtschaftsordnung regelt im übrigen,
in welchen Fällen Rückzahlungen durch Absetzen von den
Einnahmen oder Ausgaben verrechnet werden dürfen.
Zu 8 44 (Bruttonachweis)
Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag
hachzuweisen ($44 Abs. 1 LHO), soweit nicht in 8 24 Abs. 2
bis 5 der Wirtschaftsordnung etwas anderes zugelassen ist.
Die Nebenentgelte ohne selbständige Bedeutung, die von
den Einnahmen vorweg abgezogen werden dürfen, sind in
824 Abs.2 der Wirtschaftsordnung festgelegt. In welchen
Fällen Rückzahlungen durch Absetzen von den HEinnah-
men oder Ausgaben verrechnet werden dürfen, ist in 8 24
Abs. 3 bis 5 der Wirtschaftsordnung geregelt.
Ss 45
Einzelnachweis
(1) Für denselben Zweck dürfen Mittel nicht an verschie-
denen Stellen des Haushalts verausgabt werden.
(2) Ausgaben, zu deren Bestreitung der Haushaltsplan in
einer Zweckbestimmung Mittel vorsieht, dürfen nur bei
dieser Zweckbestimmung nachgewiesen werden.
Zu $ 45 (Einzelnachweis)
Bei Verstärkungsmitteln, Verfügungsmitteln und Sonder-
mitteln der Bezirksverordnetenversammlung dürfen keine
Ausgaben geleistet werden ($ 64 Abs. 5 Satz 2 LHO).
8 46
Sachliche und zeitliche Bindung
(1) Die Ausgabemittel dürfen nur zu dem im Haushalts-
plan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert,
verwendet werden. Mittel, über die am Schluß des Rech-
nungsjahrs noch nicht verfügt ist, gelten als eingespart,
soweit sich aus Absatz ? nichts anderes ergibt.
(2) Die Investitionsausgaben, die sächlichen Verwaltungs-
ausgaben mit Übertragbarkeitsvermerk und die Ausgaben
ge. CK NA