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Nr. 15
Zu den in $ 4 vereinbarten Änderungen, die ich bereits
in meinen Rundschreiben II Nrn. 130 und 141/1970 mit-
geteilt habe, ist noch folgendes zu bemerken:
Nach 8 4 Satz 1 des Monatslohntarifvertrages Nr. 1
vom 5. August 1970 war bei der Berechnung und Ge-
währung des Sozialzuschlages so zu verfahren, als ob
dem Ehegatten des. Arbeiters Kinderzuschlag für das-
selbe Kind nicht zugestanden hätte, der Arbeiter also
selbst den seiner Beschäftigung entsprechenden vollen
bzw. anteiligen Kinderzuschlag erhalten hätte. Die
Einschränkungen, die sich aus dem Begriff „Ehe-
gatten‘ bezüglich der Gewährung des Sozialzuschlages
für geschiedene Ehegatten oder Vater und Mutter eines
nichtehelichen Kindes ergeben haben und die ich in
Nummer 1 meines Rundschreibens II Nr. 79/1966 dar-
gelegt habe, sind durch die Neufassung des $ 4 Ab-
satz 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1971 beseitigt
worden.
Die Vorschrift bewirkt nunmehr, daß der Arbeiter in
allen. Fällen (z. B. auch wenn der andere. Elternteil
nicht oder nicht mehr Ehegatte des Arbeiters ist) auch
dann den dem Umfang seiner Beschäftigung entspre-
chenden Sozialzuschlag erhält, wenn er auf Grund der
Regelung des $ 2 Abs.1 des Tarifvertrages über Kin-
derzuschläge vom 28.Juli 1958 in der Fassung: vom
5. August 1970 in Verbindung mit. $ 20 LBesG oder
nach 8 2 Abs.8 des genannten Tarifvertrages keinen
Kinderzuschlag oder den Kinderzuschlag nur zur Hälfte
erhält. Unberührt bleibt deshalb, daß im Falle der Be-
schäftigung beider Großeltern- oder Pflegeelternteile
im öffentlichen Dienst der Sozialzuschlag unabhängig
von der Verteilung des Kinderzuschlages zwischen den
Ehegatten gewährt wird. Haben Großeltern oder
Pflegeeltern oder hat ein Großeltern- oder Pflege-
alternteil Anspruch auf Kinder- und Sozialzuschlag,
dann ist den natürlichen Eltern nach wie vor kein
Sozialzuschlag zu zahlen.
Zur Gewährung des Sozialzuschlages an den Stiefvater
oder die Stiefmutter eines kinderzuschlagsberechtigen-
den Kindes in den Fällen, in denen ein leiblicher Eltern-
teil des Kindes im öffentlichen Dienst steht, werde ich
mich in Kürze gesondert äußern. Die in diesen Fällen
nach der bisherigen Rechtslage geleisteten Zahlungen
bitte ich zunächst weiterzugewähren.
Bei der Feststellung, welcher Kinderzuschlag zu zahlen
wäre, wenn der andere Elternteil keinen Kinder-
zuschlag für dasselbe Kind zu erhalten hätte, bitte ich
weiterhin, Nummer 2 meines Rundschreibens II Nr. 79/
1966 zu beachten.
Die Lohnempfänger, denen hiernach ab 1.Januar 1971
ein höherer Sozialzuschlag zusteht oder ein Sozialzu-
schlag erstmals zu bewilligen ist, bitte ich von Amts
wegen zu ermitteln. Dabei werden die Lohnstellen in
jen Fällen, in denen dem Arbeiter kein Kinderzuschlag
gezahlt wird, auf die Mithilfe der Personalstellen an-
gewiesen sein.
Die Besitzstandszulagen nach $ 8 des Monatslohntarif-
vertrages Nr.1 zum BMT-G (Dbl.1/1970 Nr. 82) sind
mit Wirkung vom 1. Januar 1971 entfallen, da die sich
aus der allgemeinen. Lohnerhöhung ab 1.Januar 1971
ergebenden Mehrbeträge diese Besitzstandszulagen im
Bereich der AV Berlin in jedem Falle übersteigen. Von
einem Abdruck des Wortlautes des $ 7, der die künftige
Behandlung solcher Besitzstandszulagen regelt, ist des-
halb abryesehen worden.
Ich bitte, die Arbeiter von den Auswirkungen, die sich
aus dem Monatslohntarifvertrag Nr.2 zum BMT-G so-
wohl ab 1.Januar 1971 als auch ab 1. Oktober 1971
ergeben, zu unterrichten, soweit noch nicht geschehen.
IL.
Zum Tarifvertrag über die Entgelte
der arbeiterrentenversicherungspflichtigen Lehrlinge
Der Tarifvertrag vom 17. Dezember 1970, der bereits
mit Rundschreiben II Nr.141/1970 auszugsweise be-
kanntgegeben wurde, tritt mit Wirkung vom 1.Januar
1971 an die Stelle des Tarifvertrages vom 28. Januar
1970 (Dbl. 1/1970 Nr. 19).
2
Arbeiten gemäß $ 23 BMT-G sind solche Tätigkeiten,
die in der Anlage 1 des Berliner Bezirkstarifvertrages
Nr. 3 zum BMT-G vom 17. September 1970 (DbI. 1/1970
Nr. 96) bzw. in den entsprechenden Vorschriften be-
trieblicher Zusatztarifverträge als zuschlagsberechti-
gende Arbeiten aufgezählt sind.
8;
Ich habe keine Bedenken dagegen, wenn der monat-
liche Pauschalzuschlag von 15,— DM während des
Erholungsurlaubs, einer Arbeitsunfähigkeit infolge Er-
krankung und während einer Kur für die Zeit weiter-
gewährt wird, für die dem Lehrling gemäß $ 12 Abs.1
bzw. $ 16 Abs.1 des Tarifvertrages über die Rechts-
verhältnisse der arbeiterrentenversicherungspflichtigen
Lehrlinge vom 7. März 1963 in der Fassung vom 17. No-
vember 1969 (Dbl.I/1963 Nr. 41 und 1970 Nr. 40). das
Lehrlingsentgelt zu .zahlen-ist, sofern feststeht, daß im
Falle der Arbeitsleistung Arbeiten gemäß $ 23 BMT-G
im erforderlichen Umfange angefallen wären.
{TI:
Zum Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen
an Arbeiter
As
Aligemeines
Die monatlich in Höhe von 13,— DM bzw. 6,50 DM zu
zewährenden vermögenswirksamen Leistungen sind solche
m Sinne des Dritten Vermögensbildungsgesetzes in der
Fassung vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 930 / GVBl. S. 1253).
Sie müssen daher von dem Arbeitnehmer nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes ($ 2 Abs.1 Drittes Vermögens-
jildungsgesetz) angelegt werden. Es kommen hierbei fol-
zende Anlagearten in Betracht:
a) Anlage nach dem Spar-Prämiengesetz in der Fassung
vom 5. August 1970 (BGBl.I S.1213 / GVBl. S. 1552),
Anlage nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz in der
Fassung vom 18. September 1969 (BGBl. IS. 1677 /
GVBl. 5.2068), zuletzt geändert durch Artikel‘ 3 des
Gesetzes zur Änderung des Zweiten Vermögensbil-
dungsgesetzes. vom: 27. Juni 1970. (BGBl. I S. 925 /
GVBl. S. 1240),
Aufwendungen des Arbeitnehmers
zum Bau, zum Erwerb oder zur Erweiterung eines
Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung,
zum Erwerb eines Dauerwohnrechts im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes,
zum Erwerb eines Grundstücks für Zwecke des
Wohnungsbaues,
zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im Zusam-
menhang mit den in den Nummern 1 bis 3 bezeich-
neten Vorhaben eingegangenen worden sind,
Abschluß eines Kapitalversicherungsvertrages - nach
Maßgabe des $ 2 Abs.1 Buchst.f des Dritten Vermö-
gensbildungsgesetzes.
3
Der Arbeitnehmer kann auch bestimmen, daß die ver-
mögenswirksamen Leistungen nach $ 2 Abs.1 Buchst.a
bis c und f des Dritten Vermögensbildungsgesetzes er-
bracht werden,
a) zugunsten des Ehegatten des Arbeitnehmers, der min-
destens seit Beginn des maßgebenden Kalenderjahres
mit dem Arbeitnehmer verheiratet ist und von ihm
nicht dauernd getrennt lebt.
DA
zugunsten der in $ 32 Abs.2 Ziff.3 des Einkommen-
steuergesetzes bezeichneten Kinder, die zu Beginn des
maßgebenden Kalenderjahres das 17. Lebensjahr noch
nicht vollendet hatten oder die in diesem. Kalenderjahr
lebend geboren wurden,