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Volume 17. Februar 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

1/1971 6} 
Seite 26 
Nr. 15 
Zu den in $ 4 vereinbarten Änderungen, die ich bereits 
in meinen Rundschreiben II Nrn. 130 und 141/1970 mit- 
geteilt habe, ist noch folgendes zu bemerken: 
Nach 8 4 Satz 1 des Monatslohntarifvertrages Nr. 1 
vom 5. August 1970 war bei der Berechnung und Ge- 
währung des Sozialzuschlages so zu verfahren, als ob 
dem Ehegatten des. Arbeiters Kinderzuschlag für das- 
selbe Kind nicht zugestanden hätte, der Arbeiter also 
selbst den seiner Beschäftigung entsprechenden vollen 
bzw. anteiligen Kinderzuschlag erhalten hätte. Die 
Einschränkungen, die sich aus dem Begriff „Ehe- 
gatten‘ bezüglich der Gewährung des Sozialzuschlages 
für geschiedene Ehegatten oder Vater und Mutter eines 
nichtehelichen Kindes ergeben haben und die ich in 
Nummer 1 meines Rundschreibens II Nr. 79/1966  dar- 
gelegt habe, sind durch die Neufassung des $ 4 Ab- 
satz 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1971 beseitigt 
worden. 
Die Vorschrift bewirkt nunmehr, daß der Arbeiter in 
allen. Fällen (z. B. auch wenn der andere. Elternteil 
nicht oder nicht mehr Ehegatte des Arbeiters ist) auch 
dann den dem Umfang seiner Beschäftigung entspre- 
chenden Sozialzuschlag erhält, wenn er auf Grund der 
Regelung des $ 2 Abs.1 des Tarifvertrages über Kin- 
derzuschläge vom 28.Juli 1958 in der Fassung: vom 
5. August 1970 in Verbindung mit. $ 20 LBesG oder 
nach 8 2 Abs.8 des genannten Tarifvertrages keinen 
Kinderzuschlag oder den Kinderzuschlag nur zur Hälfte 
erhält. Unberührt bleibt deshalb, daß im Falle der Be- 
schäftigung beider Großeltern- oder Pflegeelternteile 
im öffentlichen Dienst der Sozialzuschlag unabhängig 
von der Verteilung des Kinderzuschlages zwischen den 
Ehegatten gewährt wird. Haben Großeltern oder 
Pflegeeltern oder hat ein Großeltern- oder Pflege- 
alternteil Anspruch auf Kinder- und Sozialzuschlag, 
dann ist den natürlichen Eltern nach wie vor kein 
Sozialzuschlag zu zahlen. 
Zur Gewährung des Sozialzuschlages an den Stiefvater 
oder die Stiefmutter eines kinderzuschlagsberechtigen- 
den Kindes in den Fällen, in denen ein leiblicher Eltern- 
teil des Kindes im öffentlichen Dienst steht, werde ich 
mich in Kürze gesondert äußern. Die in diesen Fällen 
nach der bisherigen Rechtslage geleisteten Zahlungen 
bitte ich zunächst weiterzugewähren. 
Bei der Feststellung, welcher Kinderzuschlag zu zahlen 
wäre, wenn der andere Elternteil keinen Kinder- 
zuschlag für dasselbe Kind zu erhalten hätte, bitte ich 
weiterhin, Nummer 2 meines Rundschreibens II Nr. 79/ 
1966 zu beachten. 
Die Lohnempfänger, denen hiernach ab 1.Januar 1971 
ein höherer Sozialzuschlag zusteht oder ein Sozialzu- 
schlag erstmals zu bewilligen ist, bitte ich von Amts 
wegen zu ermitteln. Dabei werden die Lohnstellen in 
jen Fällen, in denen dem Arbeiter kein Kinderzuschlag 
gezahlt wird, auf die Mithilfe der Personalstellen an- 
gewiesen sein. 
Die Besitzstandszulagen nach $ 8 des Monatslohntarif- 
vertrages Nr.1 zum BMT-G (Dbl.1/1970 Nr. 82) sind 
mit Wirkung vom 1. Januar 1971 entfallen, da die sich 
aus der allgemeinen. Lohnerhöhung ab 1.Januar 1971 
ergebenden Mehrbeträge diese Besitzstandszulagen im 
Bereich der AV Berlin in jedem Falle übersteigen. Von 
einem Abdruck des Wortlautes des $ 7, der die künftige 
Behandlung solcher Besitzstandszulagen regelt, ist des- 
halb abryesehen worden. 
Ich bitte, die Arbeiter von den Auswirkungen, die sich 
aus dem Monatslohntarifvertrag Nr.2 zum BMT-G so- 
wohl ab 1.Januar 1971 als auch ab 1. Oktober 1971 
ergeben, zu unterrichten, soweit noch nicht geschehen. 
IL. 
Zum Tarifvertrag über die Entgelte 
der arbeiterrentenversicherungspflichtigen Lehrlinge 
Der Tarifvertrag vom 17. Dezember 1970, der bereits 
mit Rundschreiben II Nr.141/1970 auszugsweise be- 
kanntgegeben wurde, tritt mit Wirkung vom 1.Januar 
1971 an die Stelle des Tarifvertrages vom 28. Januar 
1970 (Dbl. 1/1970 Nr. 19). 
2 
Arbeiten gemäß $ 23 BMT-G sind solche Tätigkeiten, 
die in der Anlage 1 des Berliner Bezirkstarifvertrages 
Nr. 3 zum BMT-G vom 17. September 1970 (DbI. 1/1970 
Nr. 96) bzw. in den entsprechenden Vorschriften be- 
trieblicher Zusatztarifverträge als zuschlagsberechti- 
gende Arbeiten aufgezählt sind. 
8; 
Ich habe keine Bedenken dagegen, wenn der monat- 
liche Pauschalzuschlag von 15,— DM während des 
Erholungsurlaubs, einer Arbeitsunfähigkeit infolge Er- 
krankung und während einer Kur für die Zeit weiter- 
gewährt wird, für die dem Lehrling gemäß $ 12 Abs.1 
bzw. $ 16 Abs.1 des Tarifvertrages über die Rechts- 
verhältnisse der arbeiterrentenversicherungspflichtigen 
Lehrlinge vom 7. März 1963 in der Fassung vom 17. No- 
vember 1969 (Dbl.I/1963 Nr. 41 und 1970 Nr. 40). das 
Lehrlingsentgelt zu .zahlen-ist, sofern feststeht, daß im 
Falle der Arbeitsleistung Arbeiten gemäß $ 23 BMT-G 
im erforderlichen Umfange angefallen wären. 
{TI: 
Zum Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen 
an Arbeiter 
As 
Aligemeines 
Die monatlich in Höhe von 13,— DM bzw. 6,50 DM zu 
zewährenden vermögenswirksamen Leistungen sind solche 
m Sinne des Dritten Vermögensbildungsgesetzes in der 
Fassung vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 930 / GVBl. S. 1253). 
Sie müssen daher von dem Arbeitnehmer nach den Vor- 
schriften dieses Gesetzes ($ 2 Abs.1 Drittes Vermögens- 
jildungsgesetz) angelegt werden. Es kommen hierbei fol- 
zende Anlagearten in Betracht: 
a) Anlage nach dem Spar-Prämiengesetz in der Fassung 
vom 5. August 1970 (BGBl.I S.1213 / GVBl. S. 1552), 
Anlage nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz in der 
Fassung vom 18. September 1969 (BGBl. IS. 1677 / 
GVBl. 5.2068), zuletzt geändert durch Artikel‘ 3 des 
Gesetzes zur Änderung des Zweiten Vermögensbil- 
dungsgesetzes. vom: 27. Juni 1970. (BGBl. I S. 925 / 
GVBl. S. 1240), 
Aufwendungen des Arbeitnehmers 
zum Bau, zum Erwerb oder zur Erweiterung eines 
Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung, 
zum Erwerb eines Dauerwohnrechts im Sinne des 
Wohnungseigentumsgesetzes, 
zum Erwerb eines Grundstücks für Zwecke des 
Wohnungsbaues, 
zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im Zusam- 
menhang mit den in den Nummern 1 bis 3 bezeich- 
neten Vorhaben eingegangenen worden sind, 
Abschluß eines Kapitalversicherungsvertrages - nach 
Maßgabe des $ 2 Abs.1 Buchst.f des Dritten Vermö- 
gensbildungsgesetzes. 
3 
Der Arbeitnehmer kann auch bestimmen, daß die ver- 
mögenswirksamen Leistungen nach $ 2 Abs.1 Buchst.a 
bis c und f des Dritten Vermögensbildungsgesetzes er- 
bracht werden, 
a) zugunsten des Ehegatten des Arbeitnehmers, der min- 
destens seit Beginn des maßgebenden Kalenderjahres 
mit dem Arbeitnehmer verheiratet ist und von ihm 
nicht dauernd getrennt lebt. 
DA 
zugunsten der in $ 32 Abs.2 Ziff.3 des Einkommen- 
steuergesetzes bezeichneten Kinder, die zu Beginn des 
maßgebenden Kalenderjahres das 17. Lebensjahr noch 
nicht vollendet hatten oder die in diesem. Kalenderjahr 
lebend geboren wurden,
	        
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