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Volume 7. Oktober 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

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Seite 258 
Nr. 99 
{2) Ist der Haushaltsplan festgestellt, so kann ihn jeder- 
mann beim Senator für Finanzen oder bei den Bezirks- 
ämtern einsehen, entleihen oder, soweit die erforderlichen 
Druckstücke verfügbar sind, käuflich erwerben. 
Zu 8 33 (Offenlegung des Haushaltsplans) 
Offenlegung der Entwürfe 
Der Entwurf des Haushaltsplans und die Entwürfe 
Jer Bezirkshaushaltspläne können nach der Einbrin- 
zung des Haushaltsplans beim Abgeordnetenhaus von 
jedermann beim Senator für Finanzen eingesehen 
werden. 
Offenlegung des Haushaltsplans 
(1) Ist der Haushaltsplan festgestellt und liegen 
Druckstücke in der vom Abgeordnetenhaus beschlos- 
senen Fassung vor, so können der Haushaltsplan und 
die Bezirkshaushaltspläne von jedermann beim Sena- 
tor für Finanzen oder bei den Bezirksämtern (Abtei- 
lung Finanzen) eingesehen oder entliehen werden. 
(2) Soweit Druckstücke verfügbar sind, können der 
Haushaltsplan beim Senator für Finanzen und die Be- 
zirkshaushaltspläne bei den jeweiligen Bezirksämtern 
(Abteilung Finanzen) auch käuflich erworben werden. 
Der Preis für den Haushaltsplan beträgt 50 DM, für 
einen Bezirkshaushaltsplan 15 DM. 
Abschnitt V 
Nachtragshaushaltsplan 
8 34 
(1) Der Haushaltsplan kann nur durch einen Nachtrags- 
haushaltsplan geändert werden; er muß vor Schluß des 
Rechnungsjahrs festgestellt sein. 
(2) Ein Nachtragshaushaltsplan ist insbesondere erforder- 
lich, wenn 
eine ordnungsmäßige Haushaltswirtschaft. ohne Ände- 
rung des Haushaltsplans nicht mehr gewährleistet ist 
oder 
Darlehen, die von anderen Darlehnsgebern als von 
juristischen Personen des öffentlichen Rechts gewährt 
werden, über den Haushaltsplan hinaus (897 Abs.1l 
Nr. 2) aufgenommen werden sollen oder 
Stellen für planmäßige Dienstkräfte neu geschaffen 
oder umgewandelt werden sollen; 8 54 Abs.2 und 3 
bleibt unberührt. 
(3) Für einen Nachtragshaushaltsplan gelten die Vor- 
schriften über den Haushaltsplan entsprechend. 
TEIL III 
Ausführung des Haushaltsplans 
(Haushaltswirtschaft) 
Abschnitt I 
Verfahren 
8 35 
Bindung an den Haushaltsplan 
Die Haushaltswirtschaft ist nach dem Haushaltsplan zu 
führen. 
Zu $ 35 (Bindung an den Haushaltsplan) 
Allgemeines 
(1) In 835 LHO wird die Bindung an den Haushalts- 
plan ausdrücklich festgelegt. Die Vorschrift stellt 
sicher, daß der festgestellte Haushaltsplan nicht nur 
ein unverbindlicher Voranschlag bleibt, sondern in 
Dbereinstimmung mit Artikel74 Abs.1 der Verfas- 
sung von Berlin die die Verwaltung bindende Grund- 
lage für die Haushaltswirtschaft bildet. 835 LHO 
gibt für die Haushaltswirtschaft die allgemeine Rah- 
menvorschrift; sie wird durch Regelungen für das 
Verfahren ($8 36 bis 39 LHO) und in sachlicher Hin- 
sicht durch Grundsätze (88 41 bis 63 LHO) ergänzt. 
Näheres für das Verfahren bei der Haushaltswirtschaft 
ist nach $ 40 LHO in der Wirtschaftsordnung geregelt. 
(2) Für die Neueinrichtung von Haushaltsstellen bei 
der Ausführung des Haushaltsplans finden die Zif- 
fern 1 bis 3 und 5 AV 87 LHO entsprechende Anwen- 
dung. Ziffer 1 Abs.6 Satz 2 Nr.1 AV 8 7 LHO gilt je- 
doch mit der Maßgabe, daß an’ Stelle des Haushalts- 
plans für das vorhergehende der für das laufende Rech- 
nungsjahr heranzuziehen ist. 
(3) Soweit Einnahmen und Ausgaben auf der Grund- 
lage der allgemeinen Gesamtbindung im Haushalts- 
plan veranschlagt werden, wird die Haushaltswirt- 
schaft bei den gesamtgebundenen Ansätzen insgesamt 
unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vorjahrs 
geführt. Näheres regelt der Senator für Finanzen je- 
weils besonders. 
2. 
Bindung auf der Ausgabeseite 
(1) Ausgaben dürfen nur für die im Haushaltsplan vor- 
gesehenen Zwecke ($ 46 Abs. 1 Satz 1 LHO) und grund- 
sätzlich nur im Rahmen der vorgesehenen Ansätze ge- 
leistet werden. Ausgaben aus zweckgebundenen Ein- 
nahmen dürfen darüber hinaus nur bis zur Höhe der 
eingegangenen Einnahmen geleistet werden ($ 49 
Abs. 2 Satz2 LHO). Höhere oder neue Ausgaben ge- 
genüber dem Haushaltsplan (Mehrausgaben) dürfen 
nur geleistet werden, wenn sie nach den 88 64 bis 69 
LHO zugelassen sind; sie sind in vollem Umfang in die 
Haushaltswirtschaft, die Buchführung und die Rech- 
nungslegung einzubeziehen. 
(2) Die Bereitstellung im Haushaltsplan bedeutet ledig- 
lich eine Ermächtigung. Die im Haushaltsplan bereit- 
gestellten Mittel dürfen nur in Anspruch genommen 
werden, wenn es bei wirtschaftlicher und sparsamer 
Verwaltung zur Erfüllung der Aufgaben Berlins erfor- 
derlich ist ($ 42 Satz 2 LHO) . Pauschalerstattungen sind 
in jedem Fall unabhängig von der tatsächlich bewirk- 
ten Lieferung oder Leistung in Höhe der vorgesehenen 
Pauschalen durchzuführen. 
(3) Absatzl Sätze1l und 2 und Absatz 2 Sätze1l und 2 
gelten für Verpflichtungsermächtigungen entsprechend 
($ 58 Abs.5 LHO). Näheres für Verpflichtungsermäch- 
tigungen ist in 858 LHO und den Ausführungsvor- 
schriften dazu geregelt. 
3. Bindung auf der Einnahmeseite 
Einnahmen sind nach $ 48 Abs.1 LHO rechtzeitig und 
vollständig einzuziehen. Danach besteht die Verpflich- 
tung, jede Berlin zustehende Einnahme einzuziehen, 
ohne Rücksicht darauf, ob sie im Haushaltsplan über- 
haupt oder in der entsprechenden Höhe vorgesehen ist. 
Besonderheiten für Anlagen zum Haushaltsplan 
Für die Anlagen 3 — Sammelnachweis für persönliche 
Ausgaben —, 4 — Nachweis für Grundstücksgeschäfte 
der Grundstücksverwaltung — und 7 — Wirtschafts- 
plan für die Bevorratung — gelten die Vorschriften 
für den Haushaltsplan entsprechend, soweit in den Vor- 
bemerkungen nichts anderes bestimmt ist (vgl. 817 
Abs. 2 und 818 Abs.2 Satz 2 und Abs.3 Satz 2 in Ver- 
bindung mit $ 32 Abs. 2 LHO). 
pe 
S 36 
Wirtschafter und Wirtschaftsstellen 
(1) Die Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben 
obliegt den Wirtschaftern. Wirtschafter sind jeweils für 
ihren Bereich die Mitglieder des Senats, der Präsident des 
Abgeordnetenhauses, der Präsident des Rechnungshofs, die 
Mitglieder der Bezirksämter und die Bezirksverordneten- 
yorsteher. Zu den Befugnissen der Wirtschafter gehört auch 
die Befugnis, Annahmeanordnungen und Auszahlungs- 
anordnungen zu erteilen (Anordnungsbefugnis).
	        
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