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vermerk und darauf hinzuweisen, daß die Ausgaben
nur nach Maßgabe des $ 49 Abs.2 LHO verfügbar
sind.
Deckungsvermerke ($ 23 LHO) werden stets am
Schluß der Erläuterungen ausgewiesen; in den Er-
läuterungen zu den einzelnen Haushaltsstellen ist
auf den Deckungsvermerk am Schluß der Erläute-
rungen hinzuweisen.
Übertragbarkeitsvermerke (8 24 LHO), Wegfallver-
merke ($ 25 LHO), Sperrvermerke ($ 26 LHO) und
Rechnungsprüfungsvermerke ($ 29 LHO) werden
jeweils nach den Erläuterungen für die betreffen-
den Ausgaben ausgewiesen.
Pauschalerstattungsvermerke ($ 28 LHO) werden
jeweils nach den Erläuterungen für die betreffenden
Einnahmen und Ausgaben ausgewiesen.
Treffen bei einem Ansatz mehrere Vermerke zu-
sammen, werden sie in der Reihenfolge: ausgewie-
sen, die sich aus dem Gesetz (88 22, 24 bis 29 LHO)
ergibt.
8 21a
Verpflichtungsermächtigungen
Die Vorschriften über die Veranschlagung der Ausgaben
in den 88 6 bis 21 gelten für Verpflichtungsermächtigungen
entsprechend.
Zu $ 21 a (Verpflichtungsermächtigungen)
(1) Verpflichtungsermächtigungen sind nur insoweit zu
veranschlagen, wie im neuen Rechnungsjahr Maßnahmen
getroffen werden sollen (Ziffer1 Abs.1 Satzlı AV 8 58
LHO), die zur Leistung von Ausgaben in künftigen Rech-
nungsjahren verpflichten können und die nicht zu den Ge-
schäften der laufenden Verwaltung gehören (Ziffer 6 AV
8 58 LHO). Sie werden unterhalb der verbalen Bezeich-
nung der Haushaltsstellen, denen sie sachlich zuzuordnen
sind, mit dem Wort „Verpflichtungsermächtigungen“ in
ginem Betrag ausgewiesen (Gesamtbetrag). Bei Verpflich-
tungen für jährlich wiederkehrende Ausgaben ist der Ge-
samtbetrag in Höhe der Ausgaben zu veranschlagen, die
ohne die im neuen Rechnungsjahr zu leistenden Ausgaben
bis zu dem Zeitpunkt geleistet werden müssen, zu dem die
Verpflichtungen bei Kündigung frühestens enden würden.
(2) In den Erläuterungen soll mit dem Wort „Jahres-
betrag“ oder „Jahresbeträge‘“ angegeben werden, in wel-
chem Rechnungsjahr oder in welchen Rechnungsjahren die
Verpflichtungen voraussichtlich jeweils zur Leistung von
Ausgaben führen werden.
(3) Für Verpflichtungen, die bereits eingegangen worden
sind oder noch bis zum Schluß des laufenden Rechnungs-
jahrs eingegangen werden, sind keine Verpflichtungs-
ermächtigungen mehr zu veranschlagen.
Abschnitt IN
Vermerke im Haushaltsplan
8 22
Zweckbindungsvermerk
Einnahmen dürfen in einem Zweckbindungsvermerk auf
die Verwendung für bestimmte Zwecke nur beschränkt
werden (zweckgebundene Einnahmen), sofern dies durch
Gesetz vorgeschrieben ist oder sich die Beschränkung aus
der Herkunft oder Natur der Einnahmen ergibt.
Zu 8 22 (Zweckbindungsvermerk) ;
Zulässigkeit von Zweckbindungsvermerken
(1) Zweckbindungsvermerke sind nur vorzusehen,
wenn die Voraussetzungen nach $ 22 LHO erfüllt sind.
Dabei muß vermieden werden, daß durch eine Vielzahl
von. Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtdeckung
($ 49 Abs.1 LHO) die ordnungsmäßige Haushalts-
wirtschaft erschwert wird. Bei der Prüfung, ob die
Voraussetzungen nach $ 22 LHO vorliegen, ist ein
strenger Maßstab anzulegen.
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(2) Eine Beschränkung der Einnahmen auf die Ver-
wendung für bestimmte Zwecke durch Gesetz im Sinne
von $ 22 LHO liegt nur vor, wenn im Gesetz ausdrück-
lich eine Zweckbindung vorgesehen ist. Eine Beschrän-
kung aus der Herkunft oder Natur der Einnahmen
liegt nur vor, wenn die Ausnahme vom Gesamt-
deckungsgrundsatz zwingend notwendig ist; dies ist
rege!mäßig bei Zuwendungen an Berlin der Fall. Zu-
weisungen, Darlehen u. ä. von Gebietskörperschaften,
dem Sondervermögen Lastenausgleichsfonds, dem
ERP-Sondervermögen, Sozialversicherungsträgern oder
Zweckverbänden sind zweckgebundene Einnahmen,
wenn die Verwendung der Mittel der zahlenden Stelle
im einzelnen nachgewiesen werden muß.
Veranschlagung zweckgebundener Einnahmen und der
daraus zu leistenden Ausgaben
(1) Zweckgebundene Einnahmen und die daraus zu
leistenden Ausgaben werden getrennt von anderen Ein-
nahmen und Ausgaben bei besonderen Haushaltsstellen
veranschlagt. Die Haushaltsstellen werden in die Grup-
pen eingeordnet, in die die Einnahmen oder Ausgaben
nach ihrer Art gehören. Die Kennzahlen dieser Haus-
haltsstellen werden durch Anfügen einer Zahl von 90
bis 99 an die Kennzahl der Gruppe gebildet. Die Be-
zeichnungen der Haushaltsstellen für Ausgaben aus
Zuwendungen werden durch Anfügen der Worte „aus
Zuwendungen“ an die Bezeichnung der Haushalts-
stellen für Ausgaben aus anderen Deckungsmitteln
gebildet; die Worte „aus Zuwendungen‘“ sind der Be-
zeichnung der Haushaltsstelle auch dann anzufügen,
wenn Ausgaben aus anderen Deckungsmitteln nicht
veranschlagt werden.
(2) Werden persönliche Ausgaben im Sammelnach-
weis zusammengefaßt, und sollen Ausgaben aus zweck-
gebundenen Einnahmen für den gleichen Zweck ver-
anschlagt werden, so werden die Ausgaben aus zweck-
gebundenen Einnahmen nicht in die Zusammenfassung
beim Sammelnachweis einbezogen; nach Ziffer 8 Abs.1
Satz 2 AV $ 7 LHO wird jedoch vorgesehen, daß sie
von dem für den Sammelnachweis zuständigen Wirt-
schafter bewirtschaftet werden. Für Ausgaben für bau-
liche Unterhaltungsmaßnahmen und für Bauvorhaben
aus zweckgebundenen Einnahmen wird nach Ziffer 8
Abs.1 Sätze 2 und 3 AV 8 7 LHO vorgesehen, daß sie
von dem für solche Ausgaben sonst zuständigen Wirt-
schafter bewirtschaftet werden.
2.
8 23
Deckungsvermerk
(1) Verwaltungsausgaben dürfen in einem Deckungsver-
merk als gegenseitig oder einseitig deckungsfähig bezeich-
net werden, wenn zwischen ihnen ein entsprechender. ver-
waltungsmäßiger und sachlicher Zusammenhang besteht.
(2) Deckungsvermerke dürfen nicht vorgesehen werden
L. bei Ausgaben, die in Sammelnachweisen zusammen-
gefaßt sind,
bei Ausgaben mit Übertragbarkeitsvermerk,
bei Verstärkungsmitteln, Verfügungsmitteln und Son-
dermitteln der Bezirksverordnetenversammlung,
bei Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen und
für Zuführungen an das Kapitalvermögen im Falle des
861.
(3) Für die Deckungsfähigkeit gilt im übrigen 8 66.
Zu $ 23 (Deckungsvermerk)
(1) Deckungsvermerke dürfen nur vorgesehen werden,
wenn es. zwingend notwendig ist, die Deckungsfähigkeit
(Ziffer 1 AV $ 66 LHO) für einzelne Ausgaben abweichend
von 8 66 Abs. 3 oder 4 LHO zu regeln.
(2) Ein verwaltungsmäßiger und sachlicher Zusammen-
hang im Sinne von $23 Abs.1 LHO ist regelmäßig anzu-
nehmen, wenn die Ausgaben von demselben Wirtschafter
bewirtschaftet werden.