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Volume 7. Oktober 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

1/1971 ] 
Seite 254 
Nr. 99 
vermerk und darauf hinzuweisen, daß die Ausgaben 
nur nach Maßgabe des $ 49 Abs.2 LHO verfügbar 
sind. 
Deckungsvermerke ($ 23 LHO) werden stets am 
Schluß der Erläuterungen ausgewiesen; in den Er- 
läuterungen zu den einzelnen Haushaltsstellen ist 
auf den Deckungsvermerk am Schluß der Erläute- 
rungen hinzuweisen. 
Übertragbarkeitsvermerke (8 24 LHO), Wegfallver- 
merke ($ 25 LHO), Sperrvermerke ($ 26 LHO) und 
Rechnungsprüfungsvermerke ($ 29 LHO) werden 
jeweils nach den Erläuterungen für die betreffen- 
den Ausgaben ausgewiesen. 
Pauschalerstattungsvermerke ($ 28 LHO) werden 
jeweils nach den Erläuterungen für die betreffenden 
Einnahmen und Ausgaben ausgewiesen. 
Treffen bei einem Ansatz mehrere Vermerke zu- 
sammen, werden sie in der Reihenfolge: ausgewie- 
sen, die sich aus dem Gesetz (88 22, 24 bis 29 LHO) 
ergibt. 
8 21a 
Verpflichtungsermächtigungen 
Die Vorschriften über die Veranschlagung der Ausgaben 
in den 88 6 bis 21 gelten für Verpflichtungsermächtigungen 
entsprechend. 
Zu $ 21 a (Verpflichtungsermächtigungen) 
(1) Verpflichtungsermächtigungen sind nur insoweit zu 
veranschlagen, wie im neuen Rechnungsjahr Maßnahmen 
getroffen werden sollen (Ziffer1 Abs.1 Satzlı AV 8 58 
LHO), die zur Leistung von Ausgaben in künftigen Rech- 
nungsjahren verpflichten können und die nicht zu den Ge- 
schäften der laufenden Verwaltung gehören (Ziffer 6 AV 
8 58 LHO). Sie werden unterhalb der verbalen Bezeich- 
nung der Haushaltsstellen, denen sie sachlich zuzuordnen 
sind, mit dem Wort „Verpflichtungsermächtigungen“ in 
ginem Betrag ausgewiesen (Gesamtbetrag). Bei Verpflich- 
tungen für jährlich wiederkehrende Ausgaben ist der Ge- 
samtbetrag in Höhe der Ausgaben zu veranschlagen, die 
ohne die im neuen Rechnungsjahr zu leistenden Ausgaben 
bis zu dem Zeitpunkt geleistet werden müssen, zu dem die 
Verpflichtungen bei Kündigung frühestens enden würden. 
(2) In den Erläuterungen soll mit dem Wort „Jahres- 
betrag“ oder „Jahresbeträge‘“ angegeben werden, in wel- 
chem Rechnungsjahr oder in welchen Rechnungsjahren die 
Verpflichtungen voraussichtlich jeweils zur Leistung von 
Ausgaben führen werden. 
(3) Für Verpflichtungen, die bereits eingegangen worden 
sind oder noch bis zum Schluß des laufenden Rechnungs- 
jahrs eingegangen werden, sind keine Verpflichtungs- 
ermächtigungen mehr zu veranschlagen. 
Abschnitt IN 
Vermerke im Haushaltsplan 
8 22 
Zweckbindungsvermerk 
Einnahmen dürfen in einem Zweckbindungsvermerk auf 
die Verwendung für bestimmte Zwecke nur beschränkt 
werden (zweckgebundene Einnahmen), sofern dies durch 
Gesetz vorgeschrieben ist oder sich die Beschränkung aus 
der Herkunft oder Natur der Einnahmen ergibt. 
Zu 8 22 (Zweckbindungsvermerk) ; 
Zulässigkeit von Zweckbindungsvermerken 
(1) Zweckbindungsvermerke sind nur vorzusehen, 
wenn die Voraussetzungen nach $ 22 LHO erfüllt sind. 
Dabei muß vermieden werden, daß durch eine Vielzahl 
von. Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtdeckung 
($ 49 Abs.1 LHO) die ordnungsmäßige Haushalts- 
wirtschaft erschwert wird. Bei der Prüfung, ob die 
Voraussetzungen nach $ 22 LHO vorliegen, ist ein 
strenger Maßstab anzulegen. 
] 
(2) Eine Beschränkung der Einnahmen auf die Ver- 
wendung für bestimmte Zwecke durch Gesetz im Sinne 
von $ 22 LHO liegt nur vor, wenn im Gesetz ausdrück- 
lich eine Zweckbindung vorgesehen ist. Eine Beschrän- 
kung aus der Herkunft oder Natur der Einnahmen 
liegt nur vor, wenn die Ausnahme vom Gesamt- 
deckungsgrundsatz zwingend notwendig ist; dies ist 
rege!mäßig bei Zuwendungen an Berlin der Fall. Zu- 
weisungen, Darlehen u. ä. von Gebietskörperschaften, 
dem Sondervermögen Lastenausgleichsfonds, dem 
ERP-Sondervermögen, Sozialversicherungsträgern oder 
Zweckverbänden sind zweckgebundene Einnahmen, 
wenn die Verwendung der Mittel der zahlenden Stelle 
im einzelnen nachgewiesen werden muß. 
Veranschlagung zweckgebundener Einnahmen und der 
daraus zu leistenden Ausgaben 
(1) Zweckgebundene Einnahmen und die daraus zu 
leistenden Ausgaben werden getrennt von anderen Ein- 
nahmen und Ausgaben bei besonderen Haushaltsstellen 
veranschlagt. Die Haushaltsstellen werden in die Grup- 
pen eingeordnet, in die die Einnahmen oder Ausgaben 
nach ihrer Art gehören. Die Kennzahlen dieser Haus- 
haltsstellen werden durch Anfügen einer Zahl von 90 
bis 99 an die Kennzahl der Gruppe gebildet. Die Be- 
zeichnungen der Haushaltsstellen für Ausgaben aus 
Zuwendungen werden durch Anfügen der Worte „aus 
Zuwendungen“ an die Bezeichnung der Haushalts- 
stellen für Ausgaben aus anderen Deckungsmitteln 
gebildet; die Worte „aus Zuwendungen‘“ sind der Be- 
zeichnung der Haushaltsstelle auch dann anzufügen, 
wenn Ausgaben aus anderen Deckungsmitteln nicht 
veranschlagt werden. 
(2) Werden persönliche Ausgaben im Sammelnach- 
weis zusammengefaßt, und sollen Ausgaben aus zweck- 
gebundenen Einnahmen für den gleichen Zweck ver- 
anschlagt werden, so werden die Ausgaben aus zweck- 
gebundenen Einnahmen nicht in die Zusammenfassung 
beim Sammelnachweis einbezogen; nach Ziffer 8 Abs.1 
Satz 2 AV $ 7 LHO wird jedoch vorgesehen, daß sie 
von dem für den Sammelnachweis zuständigen Wirt- 
schafter bewirtschaftet werden. Für Ausgaben für bau- 
liche Unterhaltungsmaßnahmen und für Bauvorhaben 
aus zweckgebundenen Einnahmen wird nach Ziffer 8 
Abs.1 Sätze 2 und 3 AV 8 7 LHO vorgesehen, daß sie 
von dem für solche Ausgaben sonst zuständigen Wirt- 
schafter bewirtschaftet werden. 
2. 
8 23 
Deckungsvermerk 
(1) Verwaltungsausgaben dürfen in einem Deckungsver- 
merk als gegenseitig oder einseitig deckungsfähig bezeich- 
net werden, wenn zwischen ihnen ein entsprechender. ver- 
waltungsmäßiger und sachlicher Zusammenhang besteht. 
(2) Deckungsvermerke dürfen nicht vorgesehen werden 
L. bei Ausgaben, die in Sammelnachweisen zusammen- 
gefaßt sind, 
bei Ausgaben mit Übertragbarkeitsvermerk, 
bei Verstärkungsmitteln, Verfügungsmitteln und Son- 
dermitteln der Bezirksverordnetenversammlung, 
bei Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen und 
für Zuführungen an das Kapitalvermögen im Falle des 
861. 
(3) Für die Deckungsfähigkeit gilt im übrigen 8 66. 
Zu $ 23 (Deckungsvermerk) 
(1) Deckungsvermerke dürfen nur vorgesehen werden, 
wenn es. zwingend notwendig ist, die Deckungsfähigkeit 
(Ziffer 1 AV $ 66 LHO) für einzelne Ausgaben abweichend 
von 8 66 Abs. 3 oder 4 LHO zu regeln. 
(2) Ein verwaltungsmäßiger und sachlicher Zusammen- 
hang im Sinne von $23 Abs.1 LHO ist regelmäßig anzu- 
nehmen, wenn die Ausgaben von demselben Wirtschafter 
bewirtschaftet werden.
	        
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