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(4) Die Prüfung durch den Senator für Finanzen er-
streckt sich insbesondere auf die Vollständigkeit und
Schlüssigkeit der Planungsunterlagen und darauf, ob
die Vorhaben im Hinblick auf die haushaltsmäßigen
Auswirkungen vertretbar sind. Die Prüfung durch den
Senator für Bau- und Wohnungswesen erstreckt sich
auf die Zweckmäßigkeit der Bauvorhaben in städte-
baulicher, technischer, funktioneller und wirtschaft-
licher Hinsicht und auf die Höhe der Kosten. Bei der
Prüfung werden die Planungsunterlagen nur dann
berichtigt oder geändert, wenn sich wesentliche Mängel
ergeben und die für die Aufstellung zuständige Stelle
gehört worden ist. Die Prüfung nach Absatz3 durch
das fachlich zuständige Mitglied des Senats erstreckt
sich darauf, ob die Abweichungen von dem Raum- und
Ausstattungsprogramm vertretbar sind; als vertretbar
sollen dabei nur geringfügige, insbesondere entwurfs-
bedingte Abweichungen anerkannt werden.
(5) Werden Bauplanungsunterlagen nicht vom Senator
für Bau- und Wohnungswesen geprüft, so sind die
Bezirksverwaltungen dafür verantwortlich, daß sie den
vom Senator für Bau- und Wohnungswesen im Rahmen
seiner Prüfung gestellten Anforderungen genügen.
(6) Der Senator für Finanzen kann in besonderen
Fällen Planungsunterlagen dem Senator für Bau- und
Wohnungswesen oder anderen fachlich zuständigen
Mitgliedern des Senats zur Prüfung übersenden.
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Fehlbeträge und Überschüsse der Haushaltsrechnung
Fehlbeträge und Überschüsse sind spätestens im Haus-
haltsplan für das zweitnächste Rechnungsjahr in einem
besonderen Abschnitt des Einzelplans „Allgemeine Finanz-
angelegenheiten‘“ des Teilplans Hauptverwaltung zu ver-
anschlagen. Überschüsse sind in erster Linie. zum Aus-
gleich des Haushaltsplans, zur Bildung von Rücklagen
(893 Abs.2) und zur zusätzlichen Tilgung von Schulden
zu verwenden.
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Erläuterungen
(1) Die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans
sollen erläutert werden.
(2) Insbesondere sind anzugeben:
1. bei Einnahmen und Ausgaben von erheblicher Bedeu-
tung die bei der Veranschlagung angewandten Berech-
nungs- oder Schätzungsgrundlagen,
bei Einnahmen, die von denen des Vorjahrs erheblich
abweichen, und bei sächlichen Verwaltungsausgaben,
die erheblich niedriger oder die höher als im Vorjahr
veranschlagt sind, die Gründe für die Abweichungen,
bei Ausgaben, die für eine sich auf mehrere Jahre
erstreckende einheitliche Aufgabe in den Haushalts-
plan eingestellt werden, die voraussichtlichen Gesamt-
kosten, etwaige Beiträge anderer und die Beträge, die
in den Vorjahren bereitgestellt worden sind,
bei Ausgaben zur Erfüllung von Verträgen, die zu
Zahlungen auf längere Dauer verpflichten, Inhalt
und Dauer des Vertrags, sofern es sich nicht um im
Rahmen der, laufenden Verwaltung abzuschließende,
ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehrende Verträge
handelt,
bei Ausnahmen nach 8 19 Abs.?2 und. Abweichungen
nach 8 25 Abs. 2 Satz 3 die Gründe dafür.
Bei Ausgaben für die Sicherheit Berlins sind Ausnahmen
zulässig.
Zu $ 21 (Erläuterungen)
1. Allgemeines
(1) Die Erläuterungen müssen genau gefaßt sein und
in kurzer Form über alle wesentlichen Einzelheiten
Aufschluß geben. Erläuterungen sind nur dann nicht
erforderlich, wenn sich aus ihnen keine zusätzlichen
»
/
Aufschlüsse gegenüber der verbalen Bezeichnung der
Haushaltsstelle ergeben können. Ausgaben; die nach
Ziffer 2 Abs.2 AV 8 14 LHO bei den Haushaltsstellen
für „Verschiedene Ausgaben“ veranschlagt werden,
brauchen in den Erläuterungen nicht besonders auf-
geführt zu werden. |
(2) Ständig wiederkehrende Erläuterungen sind in
allen Abschnitten einheitlich zu gestalten (vgl. Ziffer 7
Abs. 1 Satz 3 AV 87 LHO).
(3) Erläuterungen müssen sich auf bestimmte Ansätze
beziehen. Vorangestellte allgemeine Erläuterungen sind
nicht zulässig; Ausführungen allgemeiner Art gehören
in die Vorbemerkung. Übersichten werden bei den je-
weiligen Erläuterungen ausgewiesen; Ausnahmen sind
nur zulässig, wenn es wegen des Umfangs der HEr-
läuterung aus drucktechnischen Gründen erforderlich
ist.
(4) In den Erläuterungen zu Ansätzen, bei denen Ein-
nahmen, Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen
über den Bereich der Verwaltungsstellen hinaus zu-
sammengefaßt sind, deren Einnahmen, Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen in dem Abschnitt ver-
anschlagt werden (z.B. Ausgaben für Dienstreisen),
wird angegeben, für welchen Bereich sie veranschlagt
sind.
(5) Beträge in den Erläuterungen werden regelmäßig
auf volle zehn Deutsche Mark aufgerundet.
2. Erläuterungen von Abweichungen gegenüber dem
Vorjahr
(1) Sofern es nicht aus besonderen Gründen notwen-
dig ist, auch geringere Abweichungen gegenüber den
Einnahmen oder sächlichen Verwaltungsausgaben des
Vorjahrs zu erläutern, sind auf Grund von 821 Abs.2
Nr.2 LHO
l. bei Einnahmen, die von denen des Vorjahrs um
mehr als 25 v.H. abweichen,
2. bei Ausgaben, die um mehr als 25 v.H. niedriger
oder um mehr als 10 v.H. höher als im Vorjahr
veranschlagt sind,
die Gründe für die Abweichungen anzugeben. Ab-
weichungen von mehr als 10000 DM sind jedoch in
jedem Fall zu begründen, Abweichungen von weniger
als 1000 DM brauchen nicht begründet. zu werden.
(2) Werden die Vergleichsbeträge nach Ziffer 6 Abs. 4
AV 8 7 LHO an anderer Stelle ausgewiesen, so sind
in die Erläuterungen gegenseitige Hinweise aufzu-
nehmen.
3.
Verträge der laufenden Verwaltung
821 Abs.2 Nr.4 LHO sieht die besondere Erläuterung
von Ausgaben auf Grund von Verträgen vor, die nicht
Verträge der laufenden Verwaltung sind. Verträge der
laufenden Verwaltung sind solche, deren Abschluß für
die jeweilige Verwaltungsstelle üblich ist und für die
Ausgaben jährlich wiederkehrend veranschlagt werden
(z.B. Verträge über die Unterhaltung baulicher An-
lagen, die Lieferung von Brennstoffen für den laufen-
den Bedarf oder .die laufende Hausreinigung sowie
Dienst- und Arbeitsverträge, vgl. auch Ziffer 6 Abs.1
AV 8 58 LHO). Verträge, die für länger als drei Jahre
unkündbar sind, und Leasingverträge sind keine Ver-
träge der laufenden Verwaltung (Ziffer 6 Abs.3 AV
$ 58 LHO).
Erläuterungen und Vermerke
Vermerke im Haushaltsplan ($8 22 bis 29 LHO) sind
keine Erläuterungen; sie werden jedoch bei den Erläu-
terungen zum Haushaltsplan ausgewiesen. Im einzel-
nen gilt dafür folgendes:
1. Zweckbindungsvermerke ($ 22 LHO) werden regel-
mäßig nach den Erläuterungen für die Einnahmen
ausgewiesen. In den Erläuterungen zu: den dazu-
gehörigen Ausgaben ist auf den Zweckbindungs-
4.