Path:
Volume 7. Oktober 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

1/1971 
Seite 253 
Nr. 99 
(4) Die Prüfung durch den Senator für Finanzen er- 
streckt sich insbesondere auf die Vollständigkeit und 
Schlüssigkeit der Planungsunterlagen und darauf, ob 
die Vorhaben im Hinblick auf die haushaltsmäßigen 
Auswirkungen vertretbar sind. Die Prüfung durch den 
Senator für Bau- und Wohnungswesen erstreckt sich 
auf die Zweckmäßigkeit der Bauvorhaben in städte- 
baulicher, technischer, funktioneller und wirtschaft- 
licher Hinsicht und auf die Höhe der Kosten. Bei der 
Prüfung werden die Planungsunterlagen nur dann 
berichtigt oder geändert, wenn sich wesentliche Mängel 
ergeben und die für die Aufstellung zuständige Stelle 
gehört worden ist. Die Prüfung nach Absatz3 durch 
das fachlich zuständige Mitglied des Senats erstreckt 
sich darauf, ob die Abweichungen von dem Raum- und 
Ausstattungsprogramm vertretbar sind; als vertretbar 
sollen dabei nur geringfügige, insbesondere entwurfs- 
bedingte Abweichungen anerkannt werden. 
(5) Werden Bauplanungsunterlagen nicht vom Senator 
für Bau- und Wohnungswesen geprüft, so sind die 
Bezirksverwaltungen dafür verantwortlich, daß sie den 
vom Senator für Bau- und Wohnungswesen im Rahmen 
seiner Prüfung gestellten Anforderungen genügen. 
(6) Der Senator für Finanzen kann in besonderen 
Fällen Planungsunterlagen dem Senator für Bau- und 
Wohnungswesen oder anderen fachlich zuständigen 
Mitgliedern des Senats zur Prüfung übersenden. 
8 20 
Fehlbeträge und Überschüsse der Haushaltsrechnung 
Fehlbeträge und Überschüsse sind spätestens im Haus- 
haltsplan für das zweitnächste Rechnungsjahr in einem 
besonderen Abschnitt des Einzelplans „Allgemeine Finanz- 
angelegenheiten‘“ des Teilplans Hauptverwaltung zu ver- 
anschlagen. Überschüsse sind in erster Linie. zum Aus- 
gleich des Haushaltsplans, zur Bildung von Rücklagen 
(893 Abs.2) und zur zusätzlichen Tilgung von Schulden 
zu verwenden. 
8 21 
Erläuterungen 
(1) Die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans 
sollen erläutert werden. 
(2) Insbesondere sind anzugeben: 
1. bei Einnahmen und Ausgaben von erheblicher Bedeu- 
tung die bei der Veranschlagung angewandten Berech- 
nungs- oder Schätzungsgrundlagen, 
bei Einnahmen, die von denen des Vorjahrs erheblich 
abweichen, und bei sächlichen Verwaltungsausgaben, 
die erheblich niedriger oder die höher als im Vorjahr 
veranschlagt sind, die Gründe für die Abweichungen, 
bei Ausgaben, die für eine sich auf mehrere Jahre 
erstreckende einheitliche Aufgabe in den Haushalts- 
plan eingestellt werden, die voraussichtlichen Gesamt- 
kosten, etwaige Beiträge anderer und die Beträge, die 
in den Vorjahren bereitgestellt worden sind, 
bei Ausgaben zur Erfüllung von Verträgen, die zu 
Zahlungen auf längere Dauer verpflichten, Inhalt 
und Dauer des Vertrags, sofern es sich nicht um im 
Rahmen der, laufenden Verwaltung abzuschließende, 
ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehrende Verträge 
handelt, 
bei Ausnahmen nach 8 19 Abs.?2 und. Abweichungen 
nach 8 25 Abs. 2 Satz 3 die Gründe dafür. 
Bei Ausgaben für die Sicherheit Berlins sind Ausnahmen 
zulässig. 
Zu $ 21 (Erläuterungen) 
1. Allgemeines 
(1) Die Erläuterungen müssen genau gefaßt sein und 
in kurzer Form über alle wesentlichen Einzelheiten 
Aufschluß geben. Erläuterungen sind nur dann nicht 
erforderlich, wenn sich aus ihnen keine zusätzlichen 
» 
/ 
Aufschlüsse gegenüber der verbalen Bezeichnung der 
Haushaltsstelle ergeben können. Ausgaben; die nach 
Ziffer 2 Abs.2 AV 8 14 LHO bei den Haushaltsstellen 
für „Verschiedene Ausgaben“ veranschlagt werden, 
brauchen in den Erläuterungen nicht besonders auf- 
geführt zu werden. | 
(2) Ständig wiederkehrende Erläuterungen sind in 
allen Abschnitten einheitlich zu gestalten (vgl. Ziffer 7 
Abs. 1 Satz 3 AV 87 LHO). 
(3) Erläuterungen müssen sich auf bestimmte Ansätze 
beziehen. Vorangestellte allgemeine Erläuterungen sind 
nicht zulässig; Ausführungen allgemeiner Art gehören 
in die Vorbemerkung. Übersichten werden bei den je- 
weiligen Erläuterungen ausgewiesen; Ausnahmen sind 
nur zulässig, wenn es wegen des Umfangs der HEr- 
läuterung aus drucktechnischen Gründen erforderlich 
ist. 
(4) In den Erläuterungen zu Ansätzen, bei denen Ein- 
nahmen, Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen 
über den Bereich der Verwaltungsstellen hinaus zu- 
sammengefaßt sind, deren Einnahmen, Ausgaben und 
Verpflichtungsermächtigungen in dem Abschnitt ver- 
anschlagt werden (z.B. Ausgaben für Dienstreisen), 
wird angegeben, für welchen Bereich sie veranschlagt 
sind. 
(5) Beträge in den Erläuterungen werden regelmäßig 
auf volle zehn Deutsche Mark aufgerundet. 
2. Erläuterungen von Abweichungen gegenüber dem 
Vorjahr 
(1) Sofern es nicht aus besonderen Gründen notwen- 
dig ist, auch geringere Abweichungen gegenüber den 
Einnahmen oder sächlichen Verwaltungsausgaben des 
Vorjahrs zu erläutern, sind auf Grund von 821 Abs.2 
Nr.2 LHO 
l. bei Einnahmen, die von denen des Vorjahrs um 
mehr als 25 v.H. abweichen, 
2. bei Ausgaben, die um mehr als 25 v.H. niedriger 
oder um mehr als 10 v.H. höher als im Vorjahr 
veranschlagt sind, 
die Gründe für die Abweichungen anzugeben. Ab- 
weichungen von mehr als 10000 DM sind jedoch in 
jedem Fall zu begründen, Abweichungen von weniger 
als 1000 DM brauchen nicht begründet. zu werden. 
(2) Werden die Vergleichsbeträge nach Ziffer 6 Abs. 4 
AV 8 7 LHO an anderer Stelle ausgewiesen, so sind 
in die Erläuterungen gegenseitige Hinweise aufzu- 
nehmen. 
3. 
Verträge der laufenden Verwaltung 
821 Abs.2 Nr.4 LHO sieht die besondere Erläuterung 
von Ausgaben auf Grund von Verträgen vor, die nicht 
Verträge der laufenden Verwaltung sind. Verträge der 
laufenden Verwaltung sind solche, deren Abschluß für 
die jeweilige Verwaltungsstelle üblich ist und für die 
Ausgaben jährlich wiederkehrend veranschlagt werden 
(z.B. Verträge über die Unterhaltung baulicher An- 
lagen, die Lieferung von Brennstoffen für den laufen- 
den Bedarf oder .die laufende Hausreinigung sowie 
Dienst- und Arbeitsverträge, vgl. auch Ziffer 6 Abs.1 
AV 8 58 LHO). Verträge, die für länger als drei Jahre 
unkündbar sind, und Leasingverträge sind keine Ver- 
träge der laufenden Verwaltung (Ziffer 6 Abs.3 AV 
$ 58 LHO). 
Erläuterungen und Vermerke 
Vermerke im Haushaltsplan ($8 22 bis 29 LHO) sind 
keine Erläuterungen; sie werden jedoch bei den Erläu- 
terungen zum Haushaltsplan ausgewiesen. Im einzel- 
nen gilt dafür folgendes: 
1. Zweckbindungsvermerke ($ 22 LHO) werden regel- 
mäßig nach den Erläuterungen für die Einnahmen 
ausgewiesen. In den Erläuterungen zu: den dazu- 
gehörigen Ausgaben ist auf den Zweckbindungs- 
4.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.