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Nr. 79
Arbeitnehmer die vermögenswirksamen Leistungen
für eine Anlage nach 8 2 Abs. 1 Buchst. c des
3. VermBG verwenden will, wird die vermögenswirk-
same Leistung im Regelfall monatlich an den Arbeit-
nehmer mit den Bezügen gezahlt, wobei der Nachweis
der zweckentsprechenden Verwendung nach 85 der
Tarifverträge zu erfolgen hat.
Erst die Mitteilung der gewählten Anlageart nach $2
an den Arbeitgeber bringt nach 83 Abs.1 der Tarif-
verträge den Anspruch auf die vermögenswirksame
Leistung zum Entstehen, und zwar mit einer Rück-
wirkung von höchstens zwei Monaten. Die Rückwir-
kung tritt jedoch nur für die dem Monat der Mit-
teilung vorausgegangenen zwei Kalendermonate des-
selben Kalenderjahres ein.
Beispiel: Erfolgt die Mitteilung im Februar 1972, so
kann die vermögenswirksame Leistung noch
für den Monat Januar 1972, nicht dagegen
für Dezember 1971 gewährt werden.
83 Abs.1 Satz2 schiebt aus verwaltungstechnischen
Gründen die Fälligkeit der erstmaligen Gewährung
der vermögenswirksamen Leistung hinaus.
Beispiel: Die Mitteilung nach $ 2 erfolgt im März 1971.
Die vermögenswirksamen Leistungen für die
Monate Januar bis Mai 1971 werden insge-
samt am 31. Mai 1971 fällig. Eine frühere
Zahlung ist zulässig. Danach ist die vermö-:
genswirksame Leistung fortlaufend monat:
lich mit den Bezügen zu zahlen.
13. Zu 8 3 Abs. ? der Tarifverträge: S
Satz 1 schließt das Entstehen mehrerer Ansprüche auf
vermögenswirksame Leistungen für denselben Kalen-
dermonat grundsätzlich aus. Ein Anspruch entsteht
danach nicht, wenn der Arbeitnehmer aus einem
früher begründeten Arbeits- oder sonstigen Rechts-
verhältnis für denselben Kalendermonat einen An-
spruch auf vermögenswirksame Leistungen hat.
Mehrere Ansprüche auf vermögenswirksame Leistun-
gen für denselben Kalendermonat können nach Satz2
nur dann entstehen, wenn der andere Anspruch gegen
einen anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn gerichtet
ist und weniger als 13,— DM beträgt. Satz 2 stellt somit
sicher, daß ein Arbeitnehmer, der bei zwei Arbeit-
gebern nicht vollbeschäftigt ist, aus beiden Arbeits-
verhältnissen für denselben Kalendermonat vermö-
genswirksame Leistungn erhalten kann.
Soweit Satzl die Fälle des Zusammentreffens von
Ansprüchen auf vermögenswirksame Leistungen aus
demselben Arbeitsverhältnis regelt („aus diesem ...
Arbeitsverhältnis‘“), ist die Regelung für den Bereich
des Landes Berlin ohne Bedeutung.
Zu 8 4 der Tarifverträge:
a) Zu Absatz 1
Das 3. VermBG enthält in 8 4 Abs.2 Satz 2 eine
mit $ 4 Abs. 1 der Tarifverträge übereinstimmende
Regelung, die nur für die vermögenswirksame An-
lage von Teilen des Entgelts gilt. Durch 8 4 Abs. 1
der Tarifverträge wird erreicht, daß die tarifver-
traglichen vermögenswirksamen Leistungen und
die vermögenswirksame Anlage von Teilen des
Entgelts hinsichtlich des Wechsels der Anlageart
gleichbehandelt werden. In beiden Fällen ist ein
Wechsel der Anlageart, der z.B. auch vorliegt,
wenn ein bestehender Sparratenvertrag aufgelöst
und ein Wertpapiersparratenvertrag. abgeschlos-
sen werden. soll, ohne Zustimmung des Arbeit-
gebers nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig.
Zu Absatz 2
Die Tarifvertragsparteien haben davon abgesehen,
dem Arbeitnehmer die Wahl derselben Anlageart
für die Anlage der vermögenswirksamen Leistung
und für die Anlage von Teilen des Entgelts
zwingend vorzuschreiben. Die Wahl der gleichen
Anlageart vermeidet: jedoch unnötigen Verwal-
14.
tungsaufwand. Ich bitte daher, die Arbeitnehmer
darauf hinzuweisen, daß regelmäßig dieselbe An-
lageart gewählt werden soll. In bestimmten Fällen
ist dies nicht möglich, ‚so z.B., wenn der Arbeit-
nehmer bereits Teile seines Entgelts in der Art
eines allgemeinen Sparvertrages angelegt hat.
Hier ist es dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten,
auch die monatlich gewährten vermögenswirksa-
men Leistungen in Form eines allgemeinen Spar-
vertrages anzulegen. Der Begriff derselben An-
Jageart ist eng auszulegen. Nicht nur die Anlage
nach dem Spar-Prämiengesetz und nach dem
Wohnungsbau-Prämiengesetz‘ sind verschiedene
Anlagearten, sondern auch die in diesen Gesetzen
genannten einzelnen Sparmöglichkeiten.
Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält für die erstmalige Gewährung
der vermögenswirksamen Leistung eine Ausnah-
me von $4 Abs.2 Satz2 3. VermBG, der die Zu-
stimmung des Arbeitgebers für. den Wechsel vor-
schreibt. Die nach $4 Abs.1 3. VermBG mit dem
Arbeitgeber bestehenden Vereinbarungen können
aus diesem Anlaß aufgehoben werden.
Hat der Arbeitnehmer bisher Teile seines Entgelts
vermögenswirksam angelegt, so kann er z.B.
diesen Betrag um 13, DM bzw. 6,50 DM ermäßi-
gen und durch die tarifvertraglich gewährte ver-
mögenswirksame Leistung von 13,— DM bzw.
6,50 DM wieder auffüllen. Für die Anlage der ver-
mögenswirksamen Leistung muß daher nicht in
jedem Fall ein neuer Vertrag geschlossen werden.
Auch die Überweisung auf einen bereits bestehen-
den Sparratenvertrag erfüllt die tarifvertraglichen
Voraussetzungen. Allerdings ist darauf hinzuwei-
sen, daß eine Aufstockung bestehender Sparraten-
verträge im Rahmen des Spar-Prämiengesetzes
nicht möglich ist. 81 Abs.2 Nr.2 dieses Gesetzes
verlangt, daß die Sparraten während der Laufzeit
des Vertrages in ihrer Höhe gleichbleiben. Neu-
erdings besteht seit dem 1.Juli 1970 die Möglich-
keit, besondere „Sparverträge über vermögens-
wirksame Leistungen‘ abzuschließen ($1 Abs.2
Nr. 3 Spar-Prämiengesetz). Hierbei handelt es sich
um einen Sparvertrag mit laufenden (nicht not-
wendig gleichbleibenden) Sparraten, bei dem die
Sparraten ausschließlich vermögenswirksame Lei-
stungen nach. dem 3.VermBG darstellen und
624,— DM jährlich nicht überschreiten.
Nach 82 Abs.1 Nr. 1 des Wohnungsbau-Prämien-
gesetzes kann dagegen die Höhe der Bausparkas-
senbeiträge geändert werden.
Zu Absatz 4
Absatz 4 stellt sicher, daß bei einem Wechsel der
Anlageart oder des Anlageunternehmens oder
-instituts die Fälligkeit der vermögenswirksamen
Leistung ebenfalls um zwei Monate hinausgescho-
ben wird.
15. Zu 8 5 der Tarifverträge:
$ 5 betrifft lediglich die in 8 2 Abs. 1 Buchst. c 3. Verm-
BG vorgesehene Anlageart (vor.allem die sogenannte
Entschuldung). Die Verpflichtung des Arbeitnehmers,
die zweckentsprechende Verwendung der vermögens-
wirksamen Leistung nachzuweisen, ergibt sich bereits
unmittelbar aus $2 Abs.4 3. VermBG. 85 der Tarif-
verträge erweitert diese Verpflichtung dahingehend,
daß der Nachweis spätestens bei Beendigung des. Ar-
beitsverhältnisses zu erbringen ist.
Zu 8 6 der Tarifverträge:
Diese Vorschrift stellt sicher, daß Arbeitnehmer, die
bereits nach den Tarifverträgen vom 28.Januar 1970
bzw. 5. Oktober 1970 anspruchsberechtigt gewesen sind
und die Leistungen in Anspruch genommen haben,
nicht erneut eine Mitteilung nach $ 2 der Tarifverträge
abzugeben brauchen.