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Volume 9. August 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

1/1971 
Seite 211 
Nr. 79 
Arbeitnehmer die vermögenswirksamen Leistungen 
für eine Anlage nach 8 2 Abs. 1 Buchst. c des 
3. VermBG verwenden will, wird die vermögenswirk- 
same Leistung im Regelfall monatlich an den Arbeit- 
nehmer mit den Bezügen gezahlt, wobei der Nachweis 
der zweckentsprechenden Verwendung nach 85 der 
Tarifverträge zu erfolgen hat. 
Erst die Mitteilung der gewählten Anlageart nach $2 
an den Arbeitgeber bringt nach 83 Abs.1 der Tarif- 
verträge den Anspruch auf die vermögenswirksame 
Leistung zum Entstehen, und zwar mit einer Rück- 
wirkung von höchstens zwei Monaten. Die Rückwir- 
kung tritt jedoch nur für die dem Monat der Mit- 
teilung vorausgegangenen zwei Kalendermonate des- 
selben Kalenderjahres ein. 
Beispiel: Erfolgt die Mitteilung im Februar 1972, so 
kann die vermögenswirksame Leistung noch 
für den Monat Januar 1972, nicht dagegen 
für Dezember 1971 gewährt werden. 
83 Abs.1 Satz2 schiebt aus verwaltungstechnischen 
Gründen die Fälligkeit der erstmaligen Gewährung 
der vermögenswirksamen Leistung hinaus. 
Beispiel: Die Mitteilung nach $ 2 erfolgt im März 1971. 
Die vermögenswirksamen Leistungen für die 
Monate Januar bis Mai 1971 werden insge- 
samt am 31. Mai 1971 fällig. Eine frühere 
Zahlung ist zulässig. Danach ist die vermö-: 
genswirksame Leistung fortlaufend monat: 
lich mit den Bezügen zu zahlen. 
13. Zu 8 3 Abs. ? der Tarifverträge: S 
Satz 1 schließt das Entstehen mehrerer Ansprüche auf 
vermögenswirksame Leistungen für denselben Kalen- 
dermonat grundsätzlich aus. Ein Anspruch entsteht 
danach nicht, wenn der Arbeitnehmer aus einem 
früher begründeten Arbeits- oder sonstigen Rechts- 
verhältnis für denselben Kalendermonat einen An- 
spruch auf vermögenswirksame Leistungen hat. 
Mehrere Ansprüche auf vermögenswirksame Leistun- 
gen für denselben Kalendermonat können nach Satz2 
nur dann entstehen, wenn der andere Anspruch gegen 
einen anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn gerichtet 
ist und weniger als 13,— DM beträgt. Satz 2 stellt somit 
sicher, daß ein Arbeitnehmer, der bei zwei Arbeit- 
gebern nicht vollbeschäftigt ist, aus beiden Arbeits- 
verhältnissen für denselben Kalendermonat vermö- 
genswirksame Leistungn erhalten kann. 
Soweit Satzl die Fälle des Zusammentreffens von 
Ansprüchen auf vermögenswirksame Leistungen aus 
demselben Arbeitsverhältnis regelt („aus diesem ... 
Arbeitsverhältnis‘“), ist die Regelung für den Bereich 
des Landes Berlin ohne Bedeutung. 
Zu 8 4 der Tarifverträge: 
a) Zu Absatz 1 
Das 3. VermBG enthält in 8 4 Abs.2 Satz 2 eine 
mit $ 4 Abs. 1 der Tarifverträge übereinstimmende 
Regelung, die nur für die vermögenswirksame An- 
lage von Teilen des Entgelts gilt. Durch 8 4 Abs. 1 
der Tarifverträge wird erreicht, daß die tarifver- 
traglichen vermögenswirksamen Leistungen und 
die vermögenswirksame Anlage von Teilen des 
Entgelts hinsichtlich des Wechsels der Anlageart 
gleichbehandelt werden. In beiden Fällen ist ein 
Wechsel der Anlageart, der z.B. auch vorliegt, 
wenn ein bestehender Sparratenvertrag aufgelöst 
und ein Wertpapiersparratenvertrag. abgeschlos- 
sen werden. soll, ohne Zustimmung des Arbeit- 
gebers nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. 
Zu Absatz 2 
Die Tarifvertragsparteien haben davon abgesehen, 
dem Arbeitnehmer die Wahl derselben Anlageart 
für die Anlage der vermögenswirksamen Leistung 
und für die Anlage von Teilen des Entgelts 
zwingend vorzuschreiben. Die Wahl der gleichen 
Anlageart vermeidet: jedoch unnötigen Verwal- 
14. 
tungsaufwand. Ich bitte daher, die Arbeitnehmer 
darauf hinzuweisen, daß regelmäßig dieselbe An- 
lageart gewählt werden soll. In bestimmten Fällen 
ist dies nicht möglich, ‚so z.B., wenn der Arbeit- 
nehmer bereits Teile seines Entgelts in der Art 
eines allgemeinen Sparvertrages angelegt hat. 
Hier ist es dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten, 
auch die monatlich gewährten vermögenswirksa- 
men Leistungen in Form eines allgemeinen Spar- 
vertrages anzulegen. Der Begriff derselben An- 
Jageart ist eng auszulegen. Nicht nur die Anlage 
nach dem Spar-Prämiengesetz und nach dem 
Wohnungsbau-Prämiengesetz‘ sind verschiedene 
Anlagearten, sondern auch die in diesen Gesetzen 
genannten einzelnen Sparmöglichkeiten. 
Zu Absatz 3 
Absatz 3 enthält für die erstmalige Gewährung 
der vermögenswirksamen Leistung eine Ausnah- 
me von $4 Abs.2 Satz2 3. VermBG, der die Zu- 
stimmung des Arbeitgebers für. den Wechsel vor- 
schreibt. Die nach $4 Abs.1 3. VermBG mit dem 
Arbeitgeber bestehenden Vereinbarungen können 
aus diesem Anlaß aufgehoben werden. 
Hat der Arbeitnehmer bisher Teile seines Entgelts 
vermögenswirksam angelegt, so kann er z.B. 
diesen Betrag um 13, DM bzw. 6,50 DM ermäßi- 
gen und durch die tarifvertraglich gewährte ver- 
mögenswirksame Leistung von 13,— DM bzw. 
6,50 DM wieder auffüllen. Für die Anlage der ver- 
mögenswirksamen Leistung muß daher nicht in 
jedem Fall ein neuer Vertrag geschlossen werden. 
Auch die Überweisung auf einen bereits bestehen- 
den Sparratenvertrag erfüllt die tarifvertraglichen 
Voraussetzungen. Allerdings ist darauf hinzuwei- 
sen, daß eine Aufstockung bestehender Sparraten- 
verträge im Rahmen des Spar-Prämiengesetzes 
nicht möglich ist. 81 Abs.2 Nr.2 dieses Gesetzes 
verlangt, daß die Sparraten während der Laufzeit 
des Vertrages in ihrer Höhe gleichbleiben. Neu- 
erdings besteht seit dem 1.Juli 1970 die Möglich- 
keit, besondere „Sparverträge über vermögens- 
wirksame Leistungen‘ abzuschließen ($1 Abs.2 
Nr. 3 Spar-Prämiengesetz). Hierbei handelt es sich 
um einen Sparvertrag mit laufenden (nicht not- 
wendig gleichbleibenden) Sparraten, bei dem die 
Sparraten ausschließlich vermögenswirksame Lei- 
stungen nach. dem 3.VermBG darstellen und 
624,— DM jährlich nicht überschreiten. 
Nach 82 Abs.1 Nr. 1 des Wohnungsbau-Prämien- 
gesetzes kann dagegen die Höhe der Bausparkas- 
senbeiträge geändert werden. 
Zu Absatz 4 
Absatz 4 stellt sicher, daß bei einem Wechsel der 
Anlageart oder des Anlageunternehmens oder 
-instituts die Fälligkeit der vermögenswirksamen 
Leistung ebenfalls um zwei Monate hinausgescho- 
ben wird. 
15. Zu 8 5 der Tarifverträge: 
$ 5 betrifft lediglich die in 8 2 Abs. 1 Buchst. c 3. Verm- 
BG vorgesehene Anlageart (vor.allem die sogenannte 
Entschuldung). Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, 
die zweckentsprechende Verwendung der vermögens- 
wirksamen Leistung nachzuweisen, ergibt sich bereits 
unmittelbar aus $2 Abs.4 3. VermBG. 85 der Tarif- 
verträge erweitert diese Verpflichtung dahingehend, 
daß der Nachweis spätestens bei Beendigung des. Ar- 
beitsverhältnisses zu erbringen ist. 
Zu 8 6 der Tarifverträge: 
Diese Vorschrift stellt sicher, daß Arbeitnehmer, die 
bereits nach den Tarifverträgen vom 28.Januar 1970 
bzw. 5. Oktober 1970 anspruchsberechtigt gewesen sind 
und die Leistungen in Anspruch genommen haben, 
nicht erneut eine Mitteilung nach $ 2 der Tarifverträge 
abzugeben brauchen.
	        
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