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Seite 20
Nr. 14
m Inn 1B 3 — 0257/15 5.12.1970
| I-14 ] Fernruf: 87 05 91 — (95) 6484 | \
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
nachrichtlich
an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
die Eigengesellschaften
Ausführungsvorschriften
über Auskünfte
über die Mitgliedschaft und Betätigung
von Personen in NS-Organisationen,
über Entnazifizierung
und über den Verkehr mit dem
Berlin Document Center (BDC)
Auf Grund des 8 18 des Zweiten Gesetzes zum Abschluß
der Entnazifizierung vom 20. Dezember 1955 (GVBl.
S. 1022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Oktober
1956 (GVBl. S. 1095), wird bestimmt:
Alle Unterlagen über die Mitgliedschaft und die Be-
tätigung von Personen in der ehemaligen NSDAP,
ihren Gliederungen und anderen NS-Organisationen
und über die Entnazifizierung werden zentral bei mei-
nem Referat IB2, 1 Berlin 31 — Wilmersdorf, Fehr-
belliner Platz 1, Telefon 870591 -- (95) 6484 — ver-
waltet.
Für die Bearbeitung von Amtshilfeersuchen betreffend
Einholung von Auskünften und Anforderungen von
Unterlagen vom BDC ist ausschließlich mein Referat
[B 2 zuständig.
Die Regelung zu 2. betrifft auch die bei dem BDC
verwahrten Unterlagen des ehemaligen Volksgerichts-
hofs, der ehemaligen Rückwandererzentrale, der ehe-
maligen HEinwandererzentrale und der ehemaligen
Waffen-SS. Wegen der HEinholung von Auskünften
durch die Deutsche Dienststelle (WASt) über die
Dienstzeiten in der ehemaligen Waffen-SS verbleibt
es bei der bisherigen Regelung.
Für die Auskunfts- und Amtshilfeersuchen (Nrn. 1-3)
bitte ich, Formulare nach dem beiliegenden Muster zu
verwenden. Das Ersuchen muß von dem Leiter der
Behörde (bei Bezirksämtern vom zuständigen Stadtrat)
oder seinem ständigen Vertreter unterzeichnet sein.
Behörden, die laufend Auskunfts- und Amtshilfe-
ersuchen stellen, können auch ständige Bearbeiter,
deren Unterschriftsproben bei mir hinterlegt werden
müssen, benennen. Die Formulare werden auf Anforde-
rung zur Verfügung gestellt.
Den Auskunfts- und Amtshilfeersuchen über politische
Belastungen von Personen und über die Entnazifizie-
rung (Nrn.1 und 2) kann nur im Rahmen der 88 13
Abs.3 und 4 und 17 des Zweiten Gesetzes zum Ab-
schluß der Entnazifizierung entsprochen werden. Auf
Grund dieser Vorschriften kann nur Auskunfts- und
Amtshilfeersuchen sowie Aktenanforderungen der Ge-
richte, Staatsanwaltschaften und der obersten Dienst-
behörden von Personen (bei Angestellten der personal-
aktenverwaltenden Behörde) stattgegeben werden($ 17).
Darüber hinaus sind auch zu derartigen Ersuchen die-
jenigen Behörden berechtigt, die Gesetze durchzuführen
haben, bei denen die politischen Belastungen zur Auf-
klärung des anspruchsbegründenden Sachverhalts be-
deutsam sein können (z.B. Häftlingshilfegesetz, Kriegs-
gefangenenentschädigungsgesetz) oder in denen wegen
der politischen Belastungen Rechtsfolgen vorgesehen
|
sind (z.B. Bundesentschädigungsgesetz, Gesetz zu Ar-
tikel 131 GG) ($ 13 Abs. 3 und 4).
Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschriften
treten die Verwaltungsvorschriften betreffend Aus-
künfte über die Mitgliedschaft und Betätigung von
Personen in NS-Organisationen, über Entnazifizierung
und über den Verkehr mit dem Berlin Document Center
vom 29. November 1965 (Dbl.1/1965 Nr.106) außer
Kraft.
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1.Januar 1971
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1975
außer Kraft.
Im Auftrage
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Anlage
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L Berlin... — 2... den
Durch Fach! — Vertraulich — Verschlossen!
An den
Senator für Inneres — IB —
L Berlin 31
Wehrbelliner Platz 1
Betr.: Auskünfte über die Mitgliedschaft und Betätigung
von Personen in NS-Organisationen, über Entnazi-
fizierung und Verkehr mit dem Berlin Document
Center (BDC)
— Ausführungsvorschriften vom 2. Dezember 1970
(Dbl. 1/1971 Nr. 14)
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(Angaben soweit bekannt)
Ich/Wir bitte(n)
1. auf Grund des 8 17 des Zweiten Gesetzes zum Abschluß
der Entnazifizierung vom 20. Dezember 1955 (GVBl.
S. 1022) in der Fassung des Gesetzes vom 24. Oktober
1956 (GVBl. S. 1095) um Übersendung
ja) der Entnazifizierungsakten des/der Oben-
genannten
— ersatz-
weise —*) b) einer Auskunft des Berlin Document
Center über den/die Obengenannte(n)
von Fotokopien aller/der wesentlichen
Unterlagen des BDC über den/die Oben-
genannte(n)
zur Einsichtnahme,
(Nr. 1 gilt nur für Gerichte, Staatsanwaltschaften und für die
oberste Dienstbehörde der genannten Person.)
2.
auf Grund des 8 13 Abs.3 und 4 aaO um Auskunft
aus den Entnazifizierungsakten oder aus den Unter-
lagen des BDC*) zu folgenden Fragen:
ı*) Nichtgewünschtes bitte streichen!