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Volume 29. Januar 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

1/1971 | 
Seite 20 
Nr. 14 
m Inn 1B 3 — 0257/15 5.12.1970 
| I-14 ] Fernruf: 87 05 91 — (95) 6484 | \ 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
nachrichtlich 
an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
die Eigengesellschaften 
Ausführungsvorschriften 
über Auskünfte 
über die Mitgliedschaft und Betätigung 
von Personen in NS-Organisationen, 
über Entnazifizierung 
und über den Verkehr mit dem 
Berlin Document Center (BDC) 
Auf Grund des 8 18 des Zweiten Gesetzes zum Abschluß 
der Entnazifizierung vom 20. Dezember 1955 (GVBl. 
S. 1022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 
1956 (GVBl. S. 1095), wird bestimmt: 
Alle Unterlagen über die Mitgliedschaft und die Be- 
tätigung von Personen in der ehemaligen NSDAP, 
ihren Gliederungen und anderen NS-Organisationen 
und über die Entnazifizierung werden zentral bei mei- 
nem Referat IB2, 1 Berlin 31 — Wilmersdorf, Fehr- 
belliner Platz 1, Telefon 870591 -- (95) 6484 — ver- 
waltet. 
Für die Bearbeitung von Amtshilfeersuchen betreffend 
Einholung von Auskünften und Anforderungen von 
Unterlagen vom BDC ist ausschließlich mein Referat 
[B 2 zuständig. 
Die Regelung zu 2. betrifft auch die bei dem BDC 
verwahrten Unterlagen des ehemaligen Volksgerichts- 
hofs, der ehemaligen Rückwandererzentrale, der ehe- 
maligen HEinwandererzentrale und der ehemaligen 
Waffen-SS. Wegen der HEinholung von Auskünften 
durch die Deutsche Dienststelle (WASt) über die 
Dienstzeiten in der ehemaligen Waffen-SS verbleibt 
es bei der bisherigen Regelung. 
Für die Auskunfts- und Amtshilfeersuchen (Nrn. 1-3) 
bitte ich, Formulare nach dem beiliegenden Muster zu 
verwenden. Das Ersuchen muß von dem Leiter der 
Behörde (bei Bezirksämtern vom zuständigen Stadtrat) 
oder seinem ständigen Vertreter unterzeichnet sein. 
Behörden, die laufend Auskunfts- und Amtshilfe- 
ersuchen stellen, können auch ständige Bearbeiter, 
deren Unterschriftsproben bei mir hinterlegt werden 
müssen, benennen. Die Formulare werden auf Anforde- 
rung zur Verfügung gestellt. 
Den Auskunfts- und Amtshilfeersuchen über politische 
Belastungen von Personen und über die Entnazifizie- 
rung (Nrn.1 und 2) kann nur im Rahmen der 88 13 
Abs.3 und 4 und 17 des Zweiten Gesetzes zum Ab- 
schluß der Entnazifizierung entsprochen werden. Auf 
Grund dieser Vorschriften kann nur Auskunfts- und 
Amtshilfeersuchen sowie Aktenanforderungen der Ge- 
richte, Staatsanwaltschaften und der obersten Dienst- 
behörden von Personen (bei Angestellten der personal- 
aktenverwaltenden Behörde) stattgegeben werden($ 17). 
Darüber hinaus sind auch zu derartigen Ersuchen die- 
jenigen Behörden berechtigt, die Gesetze durchzuführen 
haben, bei denen die politischen Belastungen zur Auf- 
klärung des anspruchsbegründenden Sachverhalts be- 
deutsam sein können (z.B. Häftlingshilfegesetz, Kriegs- 
gefangenenentschädigungsgesetz) oder in denen wegen 
der politischen Belastungen Rechtsfolgen vorgesehen 
| 
sind (z.B. Bundesentschädigungsgesetz, Gesetz zu Ar- 
tikel 131 GG) ($ 13 Abs. 3 und 4). 
Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschriften 
treten die Verwaltungsvorschriften betreffend Aus- 
künfte über die Mitgliedschaft und Betätigung von 
Personen in NS-Organisationen, über Entnazifizierung 
und über den Verkehr mit dem Berlin Document Center 
vom 29. November 1965 (Dbl.1/1965 Nr.106) außer 
Kraft. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1.Januar 1971 
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1975 
außer Kraft. 
Im Auftrage 
Magen 
Anlage 
Gesch nn 
L Berlin... — 2... den 
Durch Fach! — Vertraulich — Verschlossen! 
An den 
Senator für Inneres — IB — 
L Berlin 31 
Wehrbelliner Platz 1 
Betr.: Auskünfte über die Mitgliedschaft und Betätigung 
von Personen in NS-Organisationen, über Entnazi- 
fizierung und Verkehr mit dem Berlin Document 
Center (BDC) 
— Ausführungsvorschriften vom 2. Dezember 1970 
(Dbl. 1/1971 Nr. 14) 
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(Name) (bei Frauen Mädchenname) 
"(Vornamen — Rufname unterstreichen) 
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Beruf am 8; Mai 19407 ln tern tere ee RESP EEE EEE ARR MEERE 
jetzt wWohnDatte lee ARE 
wohnhaft‘ am. 8. Mal 1940 el Leser rr lertrre een Herten 
(Angaben soweit bekannt) 
Ich/Wir bitte(n) 
1. auf Grund des 8 17 des Zweiten Gesetzes zum Abschluß 
der Entnazifizierung vom 20. Dezember 1955 (GVBl. 
S. 1022) in der Fassung des Gesetzes vom 24. Oktober 
1956 (GVBl. S. 1095) um Übersendung 
ja) der Entnazifizierungsakten des/der Oben- 
genannten 
— ersatz- 
weise —*) b) einer Auskunft des Berlin Document 
Center über den/die Obengenannte(n) 
von Fotokopien aller/der wesentlichen 
Unterlagen des BDC über den/die Oben- 
genannte(n) 
zur Einsichtnahme, 
(Nr. 1 gilt nur für Gerichte, Staatsanwaltschaften und für die 
oberste Dienstbehörde der genannten Person.) 
2. 
auf Grund des 8 13 Abs.3 und 4 aaO um Auskunft 
aus den Entnazifizierungsakten oder aus den Unter- 
lagen des BDC*) zu folgenden Fragen: 
ı*) Nichtgewünschtes bitte streichen!
	        
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