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Nr. 76
' Lohngruppe IV a
Arbeiter der Lohngruppe IV, Fallgruppen 2 bis 4, 10, 13;
16, 17, 19 bis’22, 27, 29, 31, 33, 36, 40, 41, 48 bis 50 und 52
nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohn-
gruppe IV
Lohngruppe V
1. Gelernte Arbeiter, die hochwertige Arbeiten verrichten.
Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Über-
legungsvermögen und das fachliche Geschick des Ar-
beiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen
hinausgehen, was von einem gelernten Arbeiter. üb-
licherweise verlangt werden kann.
Gelernte Arbeiter der Lohngruppe IV Fallgruppe 1, die
in ihrem oder einem diesem verwandten Fach be-
schäftigt werden ‚nach dreijähriger Bewährung als
solche
Arbeiter mit verwaltungs- oder betriebseigener Prü-
fung nach Lohngruppe IV Fallgruppe 3, die die Vor-
aussetzungen der Lohngruppe V Fallgruppe 1 erfüllen
4. Bäcker oder Konditoren
5. Betriebshandwerker in den Krankenanstalten
6. Büromaschinenmechaniker
7. Dreher
8. Elektriker
9. Fahrer eines Rettungsfahrzeuges der Berliner Feuer-
wehr mit Ausbildung in Erster Hilfe
Fahrer von Kraftwagen mit Verbrennungsmotoren
(ausgenommen Motorkarren), die überwiegend im öf-
fentlichen Straßenverkehr eingesetzt sind, nach ein-
jähriger Bewährung als solche
Fahrer von Spezialfahrzeugen für den Gartenbau oder
von Spezialfahrzeugen der Städtischen Brennstoff-
Versorgung, für deren Führung der Führerschein der
Klasse 2 oder 3 erforderlich ist, und die mit techni-
schen, vom Fahrer zu bedienenden Zusatzeinrichtungen
ausgestattet sind
Fahrer von Baggern und Schaufelladern
Fliesen- und Plattenleger
Gelernte Arbeiter, die als Alleinkraft Facharbeiten
verrichten
Heizer mit Prüfungszeugnis im Sinne der Lohn-
gruppe IV Fallgruppe 23 ohne einschlägige Ausbildung
als Metallhandwerker
a) an Anlagen für feste Brennstoffe mit einer Leistung
von mindestens 1,5 Millionen kcal/h oder an An-
lagen für flüssige Brennstoffe mit einer Leistung
von mindestens 3 Millionen kcal/h sowie
an Niederdruckdampfheizungen mit festen Brenn-
stoffen
Heizer mit Prüfungszeugnis im Sinne der Lohn-
gruppe IV Fallgruppe 23 und einschlägiger Ausbildung
als Metallhandwerker, die selbständig kleinere Instand-
setzungsarbeiten durchführen
Hilfslaboranten (Laborgehilfen), die sich aus der Lohn-
gruppe IV Fallgruppe 25 dadurch herausheben, daß sie
mit hochwertigen Arbeiten im Sinne der Fallgruppe 1
beschäftigt werden
bei Theatern und Bühnen KÖCHE
N . Maschinisten mit einschlägiger Ausbildung als Metall-
48. Ankleider (gelernte Schneider) handwerker, die auch selbständig kleinere Instand-
Bühnenarbeiter nach dreijähriger Tätigkeit als solche! setzungsarbeiten durchführen
und bestandener betrieblicher Prüfung im Sinne der' 20. Metallhandwerker als Verbrenner in den Krematorien
Fallgruppe 3 21. ‘Sanitäter im Rettungsdienst der Berliner Feuerwehr
Kascheure nach dreijähriger Tätigkeit als solche und; mit Samariterausbildung
bestandener betrieblicher Prüfung im Sinne der Fall-! 22. Schneider und Schuhmacher bei der Polizei und der
gruppe 3 . Feuerwehr
51. Kostümweißnäher . 23. Schweißer mit handwerklicher Ausbildung
52. Requisiteure „24. Spritzlackierer
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