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Volume 22. Juli 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

1/1971 
| Seite 195 
Nr. 76 
' Lohngruppe IV a 
Arbeiter der Lohngruppe IV, Fallgruppen 2 bis 4, 10, 13; 
16, 17, 19 bis’22, 27, 29, 31, 33, 36, 40, 41, 48 bis 50 und 52 
nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohn- 
gruppe IV 
Lohngruppe V 
1. Gelernte Arbeiter, die hochwertige Arbeiten verrichten. 
Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Über- 
legungsvermögen und das fachliche Geschick des Ar- 
beiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen 
hinausgehen, was von einem gelernten Arbeiter. üb- 
licherweise verlangt werden kann. 
Gelernte Arbeiter der Lohngruppe IV Fallgruppe 1, die 
in ihrem oder einem diesem verwandten Fach be- 
schäftigt werden ‚nach dreijähriger Bewährung als 
solche 
Arbeiter mit verwaltungs- oder betriebseigener Prü- 
fung nach Lohngruppe IV Fallgruppe 3, die die Vor- 
aussetzungen der Lohngruppe V Fallgruppe 1 erfüllen 
4. Bäcker oder Konditoren 
5. Betriebshandwerker in den Krankenanstalten 
6. Büromaschinenmechaniker 
7. Dreher 
8. Elektriker 
9. Fahrer eines Rettungsfahrzeuges der Berliner Feuer- 
wehr mit Ausbildung in Erster Hilfe 
Fahrer von Kraftwagen mit Verbrennungsmotoren 
(ausgenommen Motorkarren), die überwiegend im öf- 
fentlichen Straßenverkehr eingesetzt sind, nach ein- 
jähriger Bewährung als solche 
Fahrer von Spezialfahrzeugen für den Gartenbau oder 
von Spezialfahrzeugen der Städtischen Brennstoff- 
Versorgung, für deren Führung der Führerschein der 
Klasse 2 oder 3 erforderlich ist, und die mit techni- 
schen, vom Fahrer zu bedienenden Zusatzeinrichtungen 
ausgestattet sind 
Fahrer von Baggern und Schaufelladern 
Fliesen- und Plattenleger 
Gelernte Arbeiter, die als Alleinkraft Facharbeiten 
verrichten 
Heizer mit Prüfungszeugnis im Sinne der Lohn- 
gruppe IV Fallgruppe 23 ohne einschlägige Ausbildung 
als Metallhandwerker 
a) an Anlagen für feste Brennstoffe mit einer Leistung 
von mindestens 1,5 Millionen kcal/h oder an An- 
lagen für flüssige Brennstoffe mit einer Leistung 
von mindestens 3 Millionen kcal/h sowie 
an Niederdruckdampfheizungen mit festen Brenn- 
stoffen 
Heizer mit Prüfungszeugnis im Sinne der Lohn- 
gruppe IV Fallgruppe 23 und einschlägiger Ausbildung 
als Metallhandwerker, die selbständig kleinere Instand- 
setzungsarbeiten durchführen 
Hilfslaboranten (Laborgehilfen), die sich aus der Lohn- 
gruppe IV Fallgruppe 25 dadurch herausheben, daß sie 
mit hochwertigen Arbeiten im Sinne der Fallgruppe 1 
beschäftigt werden 
bei Theatern und Bühnen KÖCHE 
N . Maschinisten mit einschlägiger Ausbildung als Metall- 
48. Ankleider (gelernte Schneider) handwerker, die auch selbständig kleinere Instand- 
Bühnenarbeiter nach dreijähriger Tätigkeit als solche! setzungsarbeiten durchführen 
und bestandener betrieblicher Prüfung im Sinne der' 20. Metallhandwerker als Verbrenner in den Krematorien 
Fallgruppe 3 21. ‘Sanitäter im Rettungsdienst der Berliner Feuerwehr 
Kascheure nach dreijähriger Tätigkeit als solche und; mit Samariterausbildung 
bestandener betrieblicher Prüfung im Sinne der Fall-! 22. Schneider und Schuhmacher bei der Polizei und der 
gruppe 3 . Feuerwehr 
51. Kostümweißnäher . 23. Schweißer mit handwerklicher Ausbildung 
52. Requisiteure „24. Spritzlackierer 
41.
	        
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