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54.‘ Wäschereiarbeiter, die.im Taktverfahren an automati-
sierten oder halbautomatisierten Bandsystemen ar-
beiten
55. Werkzeugausgeber
Ferner: in der Polizeiverwaltung
56. Arbeiter für die Wartung von ‚sichergestellten Kraft-
fahrzeugen
57. Helfer bei der Kraftfahrzeugzulassung
58. Lagerarbeiter im Kraftfahrzeugzentralersatzteillager
59. Unterkunftsarbeiter mit vielseitiger, über die Tätig-
keit eines Hausarbeiters hinausgehender Verwendung
bei den Entwässerungswerken
60. Kanalbetriebsarbeiter
61. Klärwärterhelfer
62; Riesel- und Grabenwärter
63. Schlammschieber
im Vieh- und Schlachthof
64. Betäuber
65. Stempler
bei den Universitäten
Lagerarbeiter in Lagern mit besonders umfangreichem
und wertvollem Lagerbestand, von denen besondere
Umsicht und vielseitige Materialkenntnisse verlangt
werden
Land- und Gartenarbeiter in den Versuchsanlagen der
Fachbereiche 13, 14 und 15 der Technischen Universi- |
tät Berlin sowie im Pflanzen-Physiologischen Institut
und im Institut für systematische Botanik der Freien
Universität Berlin
bei Theatern und Bühnen
68. Ankleider +
69. Bühnenarbeiter
70. Dekorationsnäher nach sechsmonatiger Bewährung
71. Kascheure
72. Kassenpförtner
Lohngruppe IV
Gelernte Arbeiter, die in ihrem oder einem diesem ver-
wandten Ausbildungsberuf beschäftigt werden.
Gelernte Arbeiter sind
a) Handwerker, d. h. Arbeiter, die nachweisen, daß sie |
in ihrem Handwerk eine Gesellenprüfung bestanden
haben,
Facharbeiter, d. h. Arbeiter, die nachweisen, daß sie|
die Facharbeiterprüfung der Industrie- und Han-
delskammer bestanden haben,
Arbeiter, die nachweisen, daß sie eine Prüfung in
einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf be-
standen haben.
Arbeiter, die in einem anerkannten Anlernberuf die
vorgeschriebene Anlernzeit mit Erfolg abgeleistet
haben,_ein-Prüfungszeugnis--hierüber besitzen und -in
ihrem oder einem verwandten Fach mit entsprechenden
Arbeiten beschäftigt werden, nach dreijähriger Be-
währung.
Protokollerklärung:
Arbeiter, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem
anerkannten Anlernberuf, der später als Lehrberuf an-
arkannt wurde, nachweisen, sind nach 1% jähriger Be-
währung in diesem Beruf in die Lohngruppe IV ein-|
zugruppieren.
Arbeiter, die nach einer mindestens dreijährigen Tätig-,
keit in einem anerkannten Ausbildungsberuf und nach |
Vollendung des 21. Lebensjahres eine verwaltungs- oder
betriebseigene Prüfung nach den Richtlinien für ver-
waltungs- oder betriebseigene Prüfungen (Anlage 2)
erfolgreich abgelegt haben und eine entsprechende
Tätigkeit ausüben.
Protokollerklärung: ;
Sofern Lohnempfängern der Lohngruppe III Fall-
gruppe 26, 37 oder 67 eine Tätigkeit des entsprechen-
den Ausbildungsberufs übertragen wird, wird die in
Lohngruppe III Fallgruppe 26, 37 oder 67 abgeleistete
Tätigkeit der Tätigkeit im Ausbildungsberuf gleich-
gestellt.
Arbeiter der Grundreinigungskolonnen, die die Grund-
reinigung in Gebäuden mit besonderen Reinigungs-
maschinen und. -geräten ausführen, nach mindestens
dreijähriger Tätigkeit als solche und nach bestandener
verwaltungs- oder betriebseigener Prüfung im Sinne
der Fallgruppe 3
Arbeiter, die ein elektrogetriebenes Sägegatter zu be-
dienen, zu warten und kleinere Reparaturen an diesen
Anlagen auszuführen haben, nach dreijähriger Bewäh-
rung als solche
Arbeiter, die mechanische Leitern oder Großflächen-
mäher mit einer Motorleistung von mindestens 5 PS
und einer Mindestschnittbreite von 600 mm bedienen,
warten und kleinere Reparaturen an diesen Geräten
ausführen, nach dreijähriger Bewährung in der
Lohngruppe III Fallgruppe 12
Aufseher, die überwiegend mit der Leitung von Trauer-
feierlichkeiten. in Krematorien oder Friedhofskapellen
beauftragt sind
Batteriewärter nach dreijähriger Bewährung in der
Lohngruppe III
Bisamfänger nach dreijähriger Bewährung
Eichhelfer mit einschlägiger Handwerker- oder Fach-
arbeiterausbildung
Protokollerklärung:
Eichhelfer sind nicht Arbeiter, die in der Eichverwal-
tung überwiegend als Handwerker beschäftigt werden.
Eishobelfahrer auf der Eisbereitungsmaschine Rolba
Zamboni.
Fahrer von Elektrofahrzeugen mit hydraulischer Lade-
vorrichtung und Kippeinrichtung
Fahrer von Elektrofahrzeugen oder Motorkarren, die
nach. der StVZO mit amtlichem Kennzeichen zum
öffentlichen Verkehr zugelassen sind
Fahrer von Elektrofahrzeugen oder Motorkarren in
den Krankenanstalten nach einjähriger Bewährung in
der Lohngruppe III
Fahrer von Kraftwagen mit Verbrennungsmotoren,
ausgenommen Motorkarren
Fahrer von Kraftwagen mit Verbrennungsmotoren
(ausgenommen Motorkarren) in den Krankenanstalten,
die nicht überwiegend im öffentlichen Straßenverkehr
eingesetzt sind
Fahrer von Spezialfahrzeugen für den Gartenbau, für
deren Führung ein Führerschein erforderlich ist
Filmvorführer mit einschlägiger Fachprüfung
Führer von freifahrenden Motorfähren mit Prüfungs-
Zzeugnis
20. Gespannführer im Straßenverkehr
21. Hallenwärter, die überwiegend mit handwerklichen Ar-
beiten beschäftigt werden, nach dreijähriger Bewäh-
rung in der Lohngruppe III Fallgruppe 28
Hausmeister, die in nicht unerheblichem Umfange
handwerkliche Arbeiten verrichten
Heizer oder Maschinisten mit Zeugnis über die erfolg-
reiche Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kessel-
wärterlehrgang oder gleichwertigem Nachweis (Zeug-
nis über bestandene Dampfmaschinisten- oder Lock-
führerprüfung)
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