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Volume 22. Juli 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

1/1971 
Seite 194 | 
Nr. 76 
54.‘ Wäschereiarbeiter, die.im Taktverfahren an automati- 
sierten oder halbautomatisierten Bandsystemen ar- 
beiten 
55. Werkzeugausgeber 
Ferner: in der Polizeiverwaltung 
56. Arbeiter für die Wartung von ‚sichergestellten Kraft- 
fahrzeugen 
57. Helfer bei der Kraftfahrzeugzulassung 
58. Lagerarbeiter im Kraftfahrzeugzentralersatzteillager 
59. Unterkunftsarbeiter mit vielseitiger, über die Tätig- 
keit eines Hausarbeiters hinausgehender Verwendung 
bei den Entwässerungswerken 
60. Kanalbetriebsarbeiter 
61. Klärwärterhelfer 
62; Riesel- und Grabenwärter 
63. Schlammschieber 
im Vieh- und Schlachthof 
64. Betäuber 
65. Stempler 
bei den Universitäten 
Lagerarbeiter in Lagern mit besonders umfangreichem 
und wertvollem Lagerbestand, von denen besondere 
Umsicht und vielseitige Materialkenntnisse verlangt 
werden 
Land- und Gartenarbeiter in den Versuchsanlagen der 
Fachbereiche 13, 14 und 15 der Technischen Universi- | 
tät Berlin sowie im Pflanzen-Physiologischen Institut 
und im Institut für systematische Botanik der Freien 
Universität Berlin 
bei Theatern und Bühnen 
68. Ankleider + 
69. Bühnenarbeiter 
70. Dekorationsnäher nach sechsmonatiger Bewährung 
71. Kascheure 
72. Kassenpförtner 
Lohngruppe IV 
Gelernte Arbeiter, die in ihrem oder einem diesem ver- 
wandten Ausbildungsberuf beschäftigt werden. 
Gelernte Arbeiter sind 
a) Handwerker, d. h. Arbeiter, die nachweisen, daß sie | 
in ihrem Handwerk eine Gesellenprüfung bestanden 
haben, 
Facharbeiter, d. h. Arbeiter, die nachweisen, daß sie| 
die Facharbeiterprüfung der Industrie- und Han- 
delskammer bestanden haben, 
Arbeiter, die nachweisen, daß sie eine Prüfung in 
einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf be- 
standen haben. 
Arbeiter, die in einem anerkannten Anlernberuf die 
vorgeschriebene Anlernzeit mit Erfolg abgeleistet 
haben,_ein-Prüfungszeugnis--hierüber besitzen und -in 
ihrem oder einem verwandten Fach mit entsprechenden 
Arbeiten beschäftigt werden, nach dreijähriger Be- 
währung. 
Protokollerklärung: 
Arbeiter, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem 
anerkannten Anlernberuf, der später als Lehrberuf an- 
arkannt wurde, nachweisen, sind nach 1% jähriger Be- 
währung in diesem Beruf in die Lohngruppe IV ein-| 
zugruppieren. 
Arbeiter, die nach einer mindestens dreijährigen Tätig-, 
keit in einem anerkannten Ausbildungsberuf und nach | 
Vollendung des 21. Lebensjahres eine verwaltungs- oder 
betriebseigene Prüfung nach den Richtlinien für ver- 
waltungs- oder betriebseigene Prüfungen (Anlage 2) 
erfolgreich abgelegt haben und eine entsprechende 
Tätigkeit ausüben. 
Protokollerklärung: ; 
Sofern Lohnempfängern der Lohngruppe III Fall- 
gruppe 26, 37 oder 67 eine Tätigkeit des entsprechen- 
den Ausbildungsberufs übertragen wird, wird die in 
Lohngruppe III Fallgruppe 26, 37 oder 67 abgeleistete 
Tätigkeit der Tätigkeit im Ausbildungsberuf gleich- 
gestellt. 
Arbeiter der Grundreinigungskolonnen, die die Grund- 
reinigung in Gebäuden mit besonderen Reinigungs- 
maschinen und. -geräten ausführen, nach mindestens 
dreijähriger Tätigkeit als solche und nach bestandener 
verwaltungs- oder betriebseigener Prüfung im Sinne 
der Fallgruppe 3 
Arbeiter, die ein elektrogetriebenes Sägegatter zu be- 
dienen, zu warten und kleinere Reparaturen an diesen 
Anlagen auszuführen haben, nach dreijähriger Bewäh- 
rung als solche 
Arbeiter, die mechanische Leitern oder Großflächen- 
mäher mit einer Motorleistung von mindestens 5 PS 
und einer Mindestschnittbreite von 600 mm bedienen, 
warten und kleinere Reparaturen an diesen Geräten 
ausführen, nach dreijähriger Bewährung in der 
Lohngruppe III Fallgruppe 12 
Aufseher, die überwiegend mit der Leitung von Trauer- 
feierlichkeiten. in Krematorien oder Friedhofskapellen 
beauftragt sind 
Batteriewärter nach dreijähriger Bewährung in der 
Lohngruppe III 
Bisamfänger nach dreijähriger Bewährung 
Eichhelfer mit einschlägiger Handwerker- oder Fach- 
arbeiterausbildung 
Protokollerklärung: 
Eichhelfer sind nicht Arbeiter, die in der Eichverwal- 
tung überwiegend als Handwerker beschäftigt werden. 
Eishobelfahrer auf der Eisbereitungsmaschine Rolba 
Zamboni. 
Fahrer von Elektrofahrzeugen mit hydraulischer Lade- 
vorrichtung und Kippeinrichtung 
Fahrer von Elektrofahrzeugen oder Motorkarren, die 
nach. der StVZO mit amtlichem Kennzeichen zum 
öffentlichen Verkehr zugelassen sind 
Fahrer von Elektrofahrzeugen oder Motorkarren in 
den Krankenanstalten nach einjähriger Bewährung in 
der Lohngruppe III 
Fahrer von Kraftwagen mit Verbrennungsmotoren, 
ausgenommen Motorkarren 
Fahrer von Kraftwagen mit Verbrennungsmotoren 
(ausgenommen Motorkarren) in den Krankenanstalten, 
die nicht überwiegend im öffentlichen Straßenverkehr 
eingesetzt sind 
Fahrer von Spezialfahrzeugen für den Gartenbau, für 
deren Führung ein Führerschein erforderlich ist 
Filmvorführer mit einschlägiger Fachprüfung 
Führer von freifahrenden Motorfähren mit Prüfungs- 
Zzeugnis 
20. Gespannführer im Straßenverkehr 
21. Hallenwärter, die überwiegend mit handwerklichen Ar- 
beiten beschäftigt werden, nach dreijähriger Bewäh- 
rung in der Lohngruppe III Fallgruppe 28 
Hausmeister, die in nicht unerheblichem Umfange 
handwerkliche Arbeiten verrichten 
Heizer oder Maschinisten mit Zeugnis über die erfolg- 
reiche Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kessel- 
wärterlehrgang oder gleichwertigem Nachweis (Zeug- 
nis über bestandene Dampfmaschinisten- oder Lock- 
führerprüfung) 
t. 
9. 
10. 
18. 
19.
	        
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