1971
Seite 193
Nr. 76
13. Hallenwärter
14. Haus- und Hofarbeiter
15. Hauswarte
16. Kammerarbeiter
17. Küchenarbeiter, soweit nicht anderweitig einzureihen
18. Laboratoriumsarbeiter (auch in Apotheken)
19. Lagerplatzarbeiter
20. Magazin- oder Lagerarbeiter
21. Mitfahrer
22. Packer
23. Parkaufseher
24. Pförtner
25. Schablonendrucker
26. Sportplatzarbeiter
27. Stationshilfen in den Krankenstationen der Kranken-
anstalten und Hospitäler
Transportarbeiter
Wächter mit Dienstwaffe oder Begleithund oder im
Freien
Wäschereiarbeiter, soweit nicht anderweitig einzu-
reihen
Wäscheausbesserer
Wagenwäscher
28.
29.
31.
32.
Ferner: bei Theatern und Bühnen
33. Dekorationsnäher
im Vieh- und Schlachthof
34. Hof- und Hallenarbeiter
35. Kanalreiniger
bei den Universitäten
Arbeiter in Lehr- und Forschungseinrichtungen, denen
besonders verantwortungsvolle Reinigungsarbeiten an!
wissenschaftlichen Geräten und Apparaturen (z. B.
Mikroskopen, elektronischen Meßgeräten, in Experi-
mentier-Hörsälen) obliegen
Lohngruppe III
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung
in einem anerkannten Anlernberuf, die in ihrem oder
einem diesem verwandten Beruf oder Fach beschäftigt
werden
Arbeiter, die sich aus der Lohngruppe II dadurch her-
ausheben, daß sie Arbeiten verrichten, die an das Über-
legungsvermögen und das fachliche Geschick des Ar-
beiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen
hinausgehen, was von solchen Arbeitern üblicherweise
verlangt werden kann
Adremapräger
Anstreicher
Arbeiter an Plättpressen oder Handplätter
Arbeiter auf der Kunsteisbahn, die auch Ordnungs-
funktionen auszuüben haben
Arbeiter an Schmutzwasser- und Kläranlagen
Arbeiter der Grundreinigungskolonnen, die die Grund-
reinigung in Gebäuden mit besonderen Reinigungs-
maschinen und -geräten ausführen
Arbeiter, die Büro-Offsetdruckmaschinen bedienen
Arbeiter, die. elektronisch gesteuerte Zusammentrag-
maschinen bedienen
Arbeiter, die Maschinen zur chemischen Reinigung be-
dienen und einstellen
Arbeiter, die motorgetriebene Gartenbau- und Land-
maschinen führen und warten oder mechanische Lei-
tern bedienen
Arbeiter in Zentralsterilisationen der Krankenanstal-
ten, die den Sterilisationsvorgang eigenverantwortlich
durchführen
14. Aufseher im Botanischen Garten und Museum
15. Aufseher in Obdachlosenheimen
Badewärter im Aufsichtsdienst und Badewärter, die an
der Herrichtung medizinischer Bäder oder Packungen
beteiligt sind
Batteriewärter
Bisamfänger
Boten, die mit dem Transport von Geld oder Wert-
gegenständen beauftragt sind
Eichhelfer
Fährbegleiter mit Fährführerschein
Fahrer von Elektrofahrzeugen oder Motorkarren
Fensterputzer
Protokollerklärung:
Das Putzen der ohne Leiter erreichbaren Fenster durch
Reinigungsfrauen gehört nicht zu den Fensterputz-
arbeiten in diesem Sinne
Friedhofsaufseher, die mit der Auskunfterteilung be-
auftragt sind
Garten- und Friedhofsarbeiter, die Arbeiten im Sinne
der Fallgruppe 2 leisten
Garten- und Friedhofsarbeiter, die gärtnerische Ar-
beiten an Bäumen, Hecken und Sträuchern sowie
Pflanzarbeiten selbständig ausführen
Gespannführer
Hallenwärter, die in nicht unerheblichem Umfange. mit
handwerklichen Arbeiten beschäftigt werden
Handwerkerhelfer
Hausmeister
Heizer
Hilfslaboranten nach sechsmonatiger Bewährung als
Laboratoriumsarbeiter |
Kammerarbeiter nach sechsmonatiger Bewährung als
solche in der Lohngruppe II
Kesselreiniger
Kohlenkarrer und -zieher
Protokollerklärung:
Hierdurch werden zugleich sämtliche bei der Tätigkeit
dieser Lohnempfänger auftretenden Erschwernisse ab-
gegolten; Erschwerniszuschläge sind daneben nicht zu
zahlen. Dies gilt nicht für Kohlenkarrer und -zieher
beim Vieh- und Schlachthof Spandau.
Kraftfahrzeugpfleger bei der Polizei und bei der Feuer-
wehr
Küchenwirtschaftsarbeiter, die Speisen zubereiten
Lichtpausarbeiter
Magazin- oder Lagerwarte, die mit der Einnahme und
Ausgabe von Materialien und deren Verbuchung be-
schäftigt werden
Maschinisten (Maschinenwärter)
Meßgehilfen
Mitfahrer im Rettungsdienst der Berliner Feuerwehr
Rohrlegerhelfer
Rohrwarte bei den Markthallen
Schloßaufseher
Schulhauswarte
Sporthallen- und Sportplatzwarte
Sprenghelfer
Straßenbauarbeiter
Tierwärter
Transportarbeiter, die mit schweren Transportarbeiten,
Zz. B. mit dem Transport von Möbeln oder anderen
schweren Lasten, beschäftigt werden
Protokollerklärung:
Der überwiegende Transport von Stühlen gilt nicht als
Möbeltransport in diesem Sinne; um andere schwere
Lasten handelt es sich, wenn das Gewicht der zu. trans-
portierenden Gegenstände mindesten 25 kg je Arbeiter
beträgt.
52. Verbrenner in Krankenanstalten
53. Wäscheausbesserer nach sechsmonatiger Bewährung
16.
34.
835.
40.
41.
42.
43.
44.
45.
46.
147.
48.
49.
50.
31,