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Volume 22. Juli 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

1971 
Seite 193 
Nr. 76 
13. Hallenwärter 
14. Haus- und Hofarbeiter 
15. Hauswarte 
16. Kammerarbeiter 
17. Küchenarbeiter, soweit nicht anderweitig einzureihen 
18. Laboratoriumsarbeiter (auch in Apotheken) 
19. Lagerplatzarbeiter 
20. Magazin- oder Lagerarbeiter 
21. Mitfahrer 
22. Packer 
23. Parkaufseher 
24. Pförtner 
25. Schablonendrucker 
26. Sportplatzarbeiter 
27. Stationshilfen in den Krankenstationen der Kranken- 
anstalten und Hospitäler 
Transportarbeiter 
Wächter mit Dienstwaffe oder Begleithund oder im 
Freien 
Wäschereiarbeiter, soweit nicht anderweitig einzu- 
reihen 
Wäscheausbesserer 
Wagenwäscher 
28. 
29. 
31. 
32. 
Ferner: bei Theatern und Bühnen 
33. Dekorationsnäher 
im Vieh- und Schlachthof 
34. Hof- und Hallenarbeiter 
35. Kanalreiniger 
bei den Universitäten 
Arbeiter in Lehr- und Forschungseinrichtungen, denen 
besonders verantwortungsvolle Reinigungsarbeiten an! 
wissenschaftlichen Geräten und Apparaturen (z. B. 
Mikroskopen, elektronischen Meßgeräten, in Experi- 
mentier-Hörsälen) obliegen 
Lohngruppe III 
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung 
in einem anerkannten Anlernberuf, die in ihrem oder 
einem diesem verwandten Beruf oder Fach beschäftigt 
werden 
Arbeiter, die sich aus der Lohngruppe II dadurch her- 
ausheben, daß sie Arbeiten verrichten, die an das Über- 
legungsvermögen und das fachliche Geschick des Ar- 
beiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen 
hinausgehen, was von solchen Arbeitern üblicherweise 
verlangt werden kann 
Adremapräger 
Anstreicher 
Arbeiter an Plättpressen oder Handplätter 
Arbeiter auf der Kunsteisbahn, die auch Ordnungs- 
funktionen auszuüben haben 
Arbeiter an Schmutzwasser- und Kläranlagen 
Arbeiter der Grundreinigungskolonnen, die die Grund- 
reinigung in Gebäuden mit besonderen Reinigungs- 
maschinen und -geräten ausführen 
Arbeiter, die Büro-Offsetdruckmaschinen bedienen 
Arbeiter, die. elektronisch gesteuerte Zusammentrag- 
maschinen bedienen 
Arbeiter, die Maschinen zur chemischen Reinigung be- 
dienen und einstellen 
Arbeiter, die motorgetriebene Gartenbau- und Land- 
maschinen führen und warten oder mechanische Lei- 
tern bedienen 
Arbeiter in Zentralsterilisationen der Krankenanstal- 
ten, die den Sterilisationsvorgang eigenverantwortlich 
durchführen 
14. Aufseher im Botanischen Garten und Museum 
15. Aufseher in Obdachlosenheimen 
Badewärter im Aufsichtsdienst und Badewärter, die an 
der Herrichtung medizinischer Bäder oder Packungen 
beteiligt sind 
Batteriewärter 
Bisamfänger 
Boten, die mit dem Transport von Geld oder Wert- 
gegenständen beauftragt sind 
Eichhelfer 
Fährbegleiter mit Fährführerschein 
Fahrer von Elektrofahrzeugen oder Motorkarren 
Fensterputzer 
Protokollerklärung: 
Das Putzen der ohne Leiter erreichbaren Fenster durch 
Reinigungsfrauen gehört nicht zu den Fensterputz- 
arbeiten in diesem Sinne 
Friedhofsaufseher, die mit der Auskunfterteilung be- 
auftragt sind 
Garten- und Friedhofsarbeiter, die Arbeiten im Sinne 
der Fallgruppe 2 leisten 
Garten- und Friedhofsarbeiter, die gärtnerische Ar- 
beiten an Bäumen, Hecken und Sträuchern sowie 
Pflanzarbeiten selbständig ausführen 
Gespannführer 
Hallenwärter, die in nicht unerheblichem Umfange. mit 
handwerklichen Arbeiten beschäftigt werden 
Handwerkerhelfer 
Hausmeister 
Heizer 
Hilfslaboranten nach sechsmonatiger Bewährung als 
Laboratoriumsarbeiter | 
Kammerarbeiter nach sechsmonatiger Bewährung als 
solche in der Lohngruppe II 
Kesselreiniger 
Kohlenkarrer und -zieher 
Protokollerklärung: 
Hierdurch werden zugleich sämtliche bei der Tätigkeit 
dieser Lohnempfänger auftretenden Erschwernisse ab- 
gegolten; Erschwerniszuschläge sind daneben nicht zu 
zahlen. Dies gilt nicht für Kohlenkarrer und -zieher 
beim Vieh- und Schlachthof Spandau. 
Kraftfahrzeugpfleger bei der Polizei und bei der Feuer- 
wehr 
Küchenwirtschaftsarbeiter, die Speisen zubereiten 
Lichtpausarbeiter 
Magazin- oder Lagerwarte, die mit der Einnahme und 
Ausgabe von Materialien und deren Verbuchung be- 
schäftigt werden 
Maschinisten (Maschinenwärter) 
Meßgehilfen 
Mitfahrer im Rettungsdienst der Berliner Feuerwehr 
Rohrlegerhelfer 
Rohrwarte bei den Markthallen 
Schloßaufseher 
Schulhauswarte 
Sporthallen- und Sportplatzwarte 
Sprenghelfer 
Straßenbauarbeiter 
Tierwärter 
Transportarbeiter, die mit schweren Transportarbeiten, 
Zz. B. mit dem Transport von Möbeln oder anderen 
schweren Lasten, beschäftigt werden 
Protokollerklärung: 
Der überwiegende Transport von Stühlen gilt nicht als 
Möbeltransport in diesem Sinne; um andere schwere 
Lasten handelt es sich, wenn das Gewicht der zu. trans- 
portierenden Gegenstände mindesten 25 kg je Arbeiter 
beträgt. 
52. Verbrenner in Krankenanstalten 
53. Wäscheausbesserer nach sechsmonatiger Bewährung 
16. 
34. 
835. 
40. 
41. 
42. 
43. 
44. 
45. 
46. 
147. 
48. 
49. 
50. 
31,
	        
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