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Volume 22. Juli 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

1/1971 
Seite 192 | 
Nr. 76 
A) 
Nach der Position 43 a wird folgende Anmerkung ein- 
gefügt: „Anmerkung zu den Nummern 43 und 43 a: 
Durch diesen Zuschlag werden alle anderen Erschwer- 
niszuschläge ersetzt.‘ ) 
In der Position 78 werden die Worte „und Wäscherei- 
arbeiter‘“ sowie die Worte „einschließlich Zubringer- 
und Abnehmerband“ gestrichen. 
In der Position 123 werden die Worte “, der Kohlen- 
karrer‘“ gestrichen; nach den Worten „des Boten“ wer- 
den die Worte „sowie Arbeiten der Kohlenkarrer“ ein- 
gefügt. 
Die Position 152 erhält folgende Fassung: 
„152 Klärmaschinisten (Metallhandwerker) 
monatlich 113,38 DM“. 
a) 
C) 
z) 
$ 8 
Inkrafttreten und Geltungsdauer 
(1) Dieser Tarifvertrag tritt — mit Ausnahme der Fall- 
gruppe 6 der Lohngruppe Ia und des 8 7 Buchst.a — mit 
Wirkung vom 1. April 1971 in Kraft. Die Fallgruppe 6 der 
Lohngruppe Ia und 8 7 Buchst.a treten am 1. September 
1971 in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt gilt insoweit das 
bisherige Recht weiter. 
(2) Soweit dieser Tarifvertrag Abweichungen gegenüber 
dem Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum Bundesmantel- 
tarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und 
Betriebe — BMT-G — vom 5. Oktober 1967 in der Fassung 
vom 4. Juli 1968 und vom 23. September 1970 enthält, wer- 
den für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni. 1971 lediglich 
für jeden Kalendermonat, in dem der Arbeiter für minde- 
stens, zehn Arbeitstage Lohn, Urlaubslohn oder Kranken- 
bezüge zu beanspruchen hat, die Unterschiedsbeträge 
zwischen 
a) den Monatstabellenlöhnen, n 
b) den Zuschlägen nach 8 2 des Tarifvertrages über einen 
Zuschlag an Arbeiter vom 19. Februar 1971 und 
c) der Vorarbeiterzulage 
gezahlt, die sich aus diesem Tarifvertrag gegenüber dem 
eingangs genannten Tarifvertrag ergeben. Andere Lohn- 
zulagen und Lohnzuschläge bleiben für diesen Zeitraum 
unberührt, soweit sich nicht aus 8 7 und aus.Absatz 3 oder 
aus dem Tarifvertrag über die Gewährung einer Funktions- 
zulage an Arbeiter der Universitäten etwas anderes ergibt. 
8 25 Abs. 2 Unterabs. 1 BMT-G gilt entsprechend. 
Arbeiter, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die 
regelmäßige Arbeitszeit nach $ 14 Abs.1 Satz 1 BMT-G 
über- oder unterschreitet, erhalten entsprechend höhere 
oder geringere Beträge. 
(3) Der Tarifvertrag vom 23. September 1970 über eine 
Vertretungszulage für Maschinisten bei den Berliner Ent- 
wässerungswerken tritt mit Ablauf, des 781. März 1971 
außer Kraft. 
(4) Dieser Tarifvertrag findet keine Anwendung auf 
Arbeiter, die spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1971 aus 
ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Ar- 
beitsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt — in Fällen des 
Buchst. a auf Antrag — nicht für Arbeiter, 
die in unmittelbarem Anschluß an die auf eigenen 
Wunsch erfolgte-Beendigung des Arbeitsverhältnisses 
bei einem Arbeitgeber, für den der BMT-G gilt, oder 
oei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des 
öffentlichen Rechts eingetreten sind oder 
die wegen Vollendung oder Überschreitung des 65. Le- 
bensjahres — bei Frauen auch wegen Vollendung des 
50. Lebensjahres —, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit 
oder 
wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit oder nach Voll- 
endung des 62. Lebensjahres mit Anspruch auf Ver- 
sorgung nach der Vereinbarung‘ über die Versorgung 
der Angestellten und Arbeiter des Landes Berlin 
(VVA) ausgeschieden sind. 
(5) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei 
Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, frühestens 
zum 30. September 1974, schriftlich gekündigt werden. 
Berlin, den 1. Juli 1971 
Für die Arbeitsrechtliche Vereinigung 
öffentlicher Verwaltungen, Betriebe 
und gemeinwirtschaftlicher. Unternehmungen in Berlin 
(AV Berlin) 
Neubauer 
Für die Gewerkschaft 
Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 
Bezirksverwaltung Berlin — 
Witt Kettlitz 
Anlage ı . 
des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 2 zum BMT-G 
Lohngruppenverzeichnis 
Lohngruppe Ib 
1. Kinderwagenaufseher 
2. Wärter von Kleiderablagen 
3. Wärter von Toiletten 
Ferner: bei Theatern und Bühnen 
4. Logenschließer 
5. Platzanweiser 
LohngruppeIa 
1. Arbeiter mit einfachen Tätigkeiten 
2. Arbeiter, die Gemüse putzen oder Kartoffeln schälen, 
Speisen oder Getränke zutragen oder leichtes Geschirr 
spülen 
Arbeiter, die in Wäschereien und Plättereien Arbeiten, 
wie Zureichen und Zusammenlegen von Wäschestücken 
und Sortieren von Wäsche, ausführen 
Arbeiter in Garten- und Friedhofsanlagen, die einfache 
Arbeiten, wie Säuberungsarbeiten, Harken und Zu- 
sammentragen von Laub u.ä., ausführen 
Hauswarte, die überwiegend Reinigungsarbeiten. aus- 
führen 
6. Reiniger in Gebäuden 
7. Wächter 
Ferner: bei Theatern und Bühnen 
8. Oberkleiderwärter 
9. Oberplatzanweiser 
Lohngruppe II 
L. Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fach- 
liche Einarbeitung erforderlich ist 
Arbeiter, die die Reinigung in Gebäuden mit besonderen 
Reinigungsmaschinen und -geräten ausführen (sog. 
Feuchtwischmethode) 
Arbeiter, die mit dem Tragen, Fahren und Bestatten 
von Leichen oder mit der Herstellung von Grüften be- 
schäftigt werden 
Arbeiter in Operationssälen, Kreißsälen, pathologischen 
Instituten, Laboratorien, Apotheken, Erste-Hilfe- oder 
Rettungsstellen, denen besonders verantwortungsvolle 
Reinigungsarbeiten obliegen 
Aufseher 
Badewärter 
Boten 
Erdarbeiter 
Fahrstuhlführer 
Filmkleber 
Fotokopierarbeiter 
Garten- und Friedhofsarbeiter, soweit nicht ander- 
weitig einzureihen 
+. 
5. 
8. 
7. 
3. 
3. 
10. 
41; 
12.
	        
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