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Nr. 76
A)
Nach der Position 43 a wird folgende Anmerkung ein-
gefügt: „Anmerkung zu den Nummern 43 und 43 a:
Durch diesen Zuschlag werden alle anderen Erschwer-
niszuschläge ersetzt.‘ )
In der Position 78 werden die Worte „und Wäscherei-
arbeiter‘“ sowie die Worte „einschließlich Zubringer-
und Abnehmerband“ gestrichen.
In der Position 123 werden die Worte “, der Kohlen-
karrer‘“ gestrichen; nach den Worten „des Boten“ wer-
den die Worte „sowie Arbeiten der Kohlenkarrer“ ein-
gefügt.
Die Position 152 erhält folgende Fassung:
„152 Klärmaschinisten (Metallhandwerker)
monatlich 113,38 DM“.
a)
C)
z)
$ 8
Inkrafttreten und Geltungsdauer
(1) Dieser Tarifvertrag tritt — mit Ausnahme der Fall-
gruppe 6 der Lohngruppe Ia und des 8 7 Buchst.a — mit
Wirkung vom 1. April 1971 in Kraft. Die Fallgruppe 6 der
Lohngruppe Ia und 8 7 Buchst.a treten am 1. September
1971 in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt gilt insoweit das
bisherige Recht weiter.
(2) Soweit dieser Tarifvertrag Abweichungen gegenüber
dem Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum Bundesmantel-
tarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und
Betriebe — BMT-G — vom 5. Oktober 1967 in der Fassung
vom 4. Juli 1968 und vom 23. September 1970 enthält, wer-
den für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni. 1971 lediglich
für jeden Kalendermonat, in dem der Arbeiter für minde-
stens, zehn Arbeitstage Lohn, Urlaubslohn oder Kranken-
bezüge zu beanspruchen hat, die Unterschiedsbeträge
zwischen
a) den Monatstabellenlöhnen, n
b) den Zuschlägen nach 8 2 des Tarifvertrages über einen
Zuschlag an Arbeiter vom 19. Februar 1971 und
c) der Vorarbeiterzulage
gezahlt, die sich aus diesem Tarifvertrag gegenüber dem
eingangs genannten Tarifvertrag ergeben. Andere Lohn-
zulagen und Lohnzuschläge bleiben für diesen Zeitraum
unberührt, soweit sich nicht aus 8 7 und aus.Absatz 3 oder
aus dem Tarifvertrag über die Gewährung einer Funktions-
zulage an Arbeiter der Universitäten etwas anderes ergibt.
8 25 Abs. 2 Unterabs. 1 BMT-G gilt entsprechend.
Arbeiter, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die
regelmäßige Arbeitszeit nach $ 14 Abs.1 Satz 1 BMT-G
über- oder unterschreitet, erhalten entsprechend höhere
oder geringere Beträge.
(3) Der Tarifvertrag vom 23. September 1970 über eine
Vertretungszulage für Maschinisten bei den Berliner Ent-
wässerungswerken tritt mit Ablauf, des 781. März 1971
außer Kraft.
(4) Dieser Tarifvertrag findet keine Anwendung auf
Arbeiter, die spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1971 aus
ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Ar-
beitsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt — in Fällen des
Buchst. a auf Antrag — nicht für Arbeiter,
die in unmittelbarem Anschluß an die auf eigenen
Wunsch erfolgte-Beendigung des Arbeitsverhältnisses
bei einem Arbeitgeber, für den der BMT-G gilt, oder
oei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts eingetreten sind oder
die wegen Vollendung oder Überschreitung des 65. Le-
bensjahres — bei Frauen auch wegen Vollendung des
50. Lebensjahres —, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
oder
wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit oder nach Voll-
endung des 62. Lebensjahres mit Anspruch auf Ver-
sorgung nach der Vereinbarung‘ über die Versorgung
der Angestellten und Arbeiter des Landes Berlin
(VVA) ausgeschieden sind.
(5) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei
Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, frühestens
zum 30. September 1974, schriftlich gekündigt werden.
Berlin, den 1. Juli 1971
Für die Arbeitsrechtliche Vereinigung
öffentlicher Verwaltungen, Betriebe
und gemeinwirtschaftlicher. Unternehmungen in Berlin
(AV Berlin)
Neubauer
Für die Gewerkschaft
Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
Bezirksverwaltung Berlin —
Witt Kettlitz
Anlage ı .
des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 2 zum BMT-G
Lohngruppenverzeichnis
Lohngruppe Ib
1. Kinderwagenaufseher
2. Wärter von Kleiderablagen
3. Wärter von Toiletten
Ferner: bei Theatern und Bühnen
4. Logenschließer
5. Platzanweiser
LohngruppeIa
1. Arbeiter mit einfachen Tätigkeiten
2. Arbeiter, die Gemüse putzen oder Kartoffeln schälen,
Speisen oder Getränke zutragen oder leichtes Geschirr
spülen
Arbeiter, die in Wäschereien und Plättereien Arbeiten,
wie Zureichen und Zusammenlegen von Wäschestücken
und Sortieren von Wäsche, ausführen
Arbeiter in Garten- und Friedhofsanlagen, die einfache
Arbeiten, wie Säuberungsarbeiten, Harken und Zu-
sammentragen von Laub u.ä., ausführen
Hauswarte, die überwiegend Reinigungsarbeiten. aus-
führen
6. Reiniger in Gebäuden
7. Wächter
Ferner: bei Theatern und Bühnen
8. Oberkleiderwärter
9. Oberplatzanweiser
Lohngruppe II
L. Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fach-
liche Einarbeitung erforderlich ist
Arbeiter, die die Reinigung in Gebäuden mit besonderen
Reinigungsmaschinen und -geräten ausführen (sog.
Feuchtwischmethode)
Arbeiter, die mit dem Tragen, Fahren und Bestatten
von Leichen oder mit der Herstellung von Grüften be-
schäftigt werden
Arbeiter in Operationssälen, Kreißsälen, pathologischen
Instituten, Laboratorien, Apotheken, Erste-Hilfe- oder
Rettungsstellen, denen besonders verantwortungsvolle
Reinigungsarbeiten obliegen
Aufseher
Badewärter
Boten
Erdarbeiter
Fahrstuhlführer
Filmkleber
Fotokopierarbeiter
Garten- und Friedhofsarbeiter, soweit nicht ander-
weitig einzureihen
+.
5.
8.
7.
3.
3.
10.
41;
12.