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Nr. 12-13
die Mitteilungen des Sachgebiets sind von der Kosten-
blattstelle bis zur Entscheidung über die weiter zu
treffenden Maßnahmen laufend zu überwachen und bis
dahin gesondert aufzubewahren. Eine Mahnung darf
ebenfalls unterbleiben, wenn in einem Kostenblatt Be-
hörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffent
‚lichen Rechts als Zahlungspflichtige angegeben sind
(2) Wird der Zahlungsrückstand trotz Mahnung inner-
halb einer Woche nicht oder nicht in voller Höhe
gedeckt, so hat die Kostenblattstelle dem: Sachgebiet
unter Hinweis auf die erfolglose Mahnung unverzüglich
eine Rückstandsanzeige nach Vordruck® zu über-
mitteln. Das gleiche gilt für andere Forderungen, deren
Eingang mit Kostenblättern überwacht wird und bei
denen eine Mahnung nach Absatz 1 Satz 5 unterbleiben
darf, Das Sachgebiet hat auf die Mitteilung der Kosten-
blattstelle sofort die erforderlichen weiteren Maßnah-
men zu treffen; es hat die Kostenblattstelle über das
Ergebnis (z.B. Stundung) schriftlich zu unterrichten.
(3) Jede Mahnung und jede Rückstandsanzeige ist von
der Kostenblattstelle auf dem Kostenblatt in der Spalte
„Bemerkungen“ mit dem Absendetag zu vermerken.
Rückzahlung überzahlter Beträge
(1) Die Entscheidung über die Rückzahlung überzahl-
ter Beträge trifft das jeweilige Sachgebiet; hierfür ist
eine schriftliche, förmliche Ausgabe-Kassenanweisung
erforderlich. Diese Beträge sind ohne Rücksicht auf
das Rechnungsjahr als Rückbuchung bei der Einnahme
zurückzuzahlen und nur vom Ist abzusetzen.
Die jeweilige Kassenanweisung ist ohne Eintragung
im Wirtschaftsbuch zu erteilen; an Stelle der Beschei-
nigung des Wirtschaftsbuchführers ist von der Kosten-
blattstelle auf der Kassenanweisung zu vermerken:
„Überzahltes Ist, ohne Sollstellung“.
(2) Die zurückgezahlten Beträge sind in der HEin-
nahme-Kontrolliste (Nummer 15 Abs.3) und bei ent-
sprechender Vereinnahmung zugleich auch auf dem
Kostenblatt abzusetzen.
(3) Sofern eine Vielzahl von Rückzahlungen erwartet
und damit eine besondere Kontrolle für notwendig ge-
halten wird, kann die. Kostenblattstelle eine Kontroll-
liste für Rückzahlungen einrichten. Die für jede Haus-
haltsstelle oder ggf. für jedes. Unterkonto getrennt
jeweils für ein Rechnungsjahr zu führenden Listen
müssen mindestens folgende Spalten enthalten:
a) laufende Nummer der Eintragung,
b) Betrag der jeweiligen Kassenanweisung,
c) Tag der Eintragung in die Liste. ;
Die Eintragungen in der Liste sind am Ende eines
jeden Monats aufzurechnen und abweichend von der
Regelung des Absatzes 2 in einer Summe in der Ein-
nhahme-Kontrolliste nach Nummer 15 Abs.3 abzuset:
zen. In den jeweiligen Kassenanweisungen ist der Ver-
merk „Überzahltes Ist, ohne Sollstellung“ um die lau-
fende Nummer der Kontrolliste für Rückzahlungen zu
ergänzen.
(4) Bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit
ist die Rückzahlung überzahlter Beträge von dem
Bezirksamt, Abteilung Jugend und Sport, zu leisten,
das die Akten führt.
18.
19.
Erteilung der Einnahme-Kassenanweisung
(1) Die Einnahme-Kontrolliste nach Nummer 15 Abs. 3
dient zusammen mit den Rechenstreifen als Unterlage
für die Abstimmung mit der Kasse und die Erteilung
der Einnahme-Kassenanweisung.
(2) Abstimmungen nach Absatz 1 sind monatlich vor:
zunehmen. Einnahme-Kassenanweisungen über die End-
beträge jeder Haushaltsstelle oder ggf. jedes Unter.
kontos sind rechtzeitig vor dem Termin des Annahme:
schlusses ($ 2 Abs. 5 RO) zu erteilen.
Fa
5) Vordruck Jug L 56
(3) Hinsichtlich der in den Heimen angenommenen
Zahlungen dienen die Abrechnungen und. Einzahlungs-
belege der Kassenstellen der Heime als Unterlage für
die Abstimmung mit der Kasse und die Erteilung der
Einnahme-Kassenanweisung. Die Regelung des Ab-
satzes 2 gilt entsprechend.
IV.
Schlußvorschriften
20. Aufbewahrung und Vernichtung der Belege
(1) In der Kostenblattstelle sind Einnahme-Kontroll-
listen, Kontrollisten für Rückzahlungen, Rechenstrei-
fen und Einnahmebelege bis zu ihrer Vernichtung auf-
zubewahren, soweit letztere nicht an die Sachgebiete
abgegeben worden sind. Für die Aufbewahrung von
Belegen im Sachgebiet (abgeschlossene Kostenblätter
und Einnahmebelege) und in den Heimen (Durch-
schriften der Quittungen) gilt Satz 1 entsprechend. Für
die Aufbewahrung, vorübergehende Herausgabe und
Vernichtung gelten sinngemäß die Bestimmungen des
$ 66 Abs. 3 WO.
(2) Einnahmebelege und Rechenstreifen sind in der
Kostenblattstelle für jede Haushaltsstelle bzw. ggf. für
jedes Unterkonto getrennt nach dem Buchungsdatum
der Kasse aufzubewahren.
Vordrucke
Soweit in diesen Richtlinien die Verwendung von Vor-
drucken vorgesehen ist, sind die von der Senatsverwal-
tung für Familie, Jugend und Sport herausgegebenen
Vordrucke zu verwenden.
22. Ausnahmen
In besonderen Ausnahmefällen kann der Senator für
Finanzen abweichende Regelungen treffen.
23. Geltungsdauer
Diese Richtlinien treten am 1.Januar 1971 in Kraft.
Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1975 außer
Kraft. Die Vorschriften dieser Richtlinien gelten jedoch
ab 1. Dezember 1970 für zulässige Maßnahmen der
Haushaltswirtschaft des Rechnungsjahres 1971.
In Vertretung
FPätzold
A Un az Fin II D 311
L_ 1-13 | rFernruf: 24 01.11 (982) 235
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
[2.12.1970
Rundschreiben
über die Weiterverwendung des Vordrucks
Fin 309 EDV
— Buchungsauftrag $ 8 VermO —
Der Vordruck Fin 309 EDV — Buchungsauftrag‘ $ 8 VermO.—
(Auflage 9. 69) ist entgegen der Angabe im Impressum bis
zum 31, Juli 1971 weiter zu verwenden.
Im Auftrage
Robert