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Volume 29. Januar 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

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Seite 19 
Nr. 12-13 
die Mitteilungen des Sachgebiets sind von der Kosten- 
blattstelle bis zur Entscheidung über die weiter zu 
treffenden Maßnahmen laufend zu überwachen und bis 
dahin gesondert aufzubewahren. Eine Mahnung darf 
ebenfalls unterbleiben, wenn in einem Kostenblatt Be- 
hörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffent 
‚lichen Rechts als Zahlungspflichtige angegeben sind 
(2) Wird der Zahlungsrückstand trotz Mahnung inner- 
halb einer Woche nicht oder nicht in voller Höhe 
gedeckt, so hat die Kostenblattstelle dem: Sachgebiet 
unter Hinweis auf die erfolglose Mahnung unverzüglich 
eine Rückstandsanzeige nach Vordruck® zu über- 
mitteln. Das gleiche gilt für andere Forderungen, deren 
Eingang mit Kostenblättern überwacht wird und bei 
denen eine Mahnung nach Absatz 1 Satz 5 unterbleiben 
darf, Das Sachgebiet hat auf die Mitteilung der Kosten- 
blattstelle sofort die erforderlichen weiteren Maßnah- 
men zu treffen; es hat die Kostenblattstelle über das 
Ergebnis (z.B. Stundung) schriftlich zu unterrichten. 
(3) Jede Mahnung und jede Rückstandsanzeige ist von 
der Kostenblattstelle auf dem Kostenblatt in der Spalte 
„Bemerkungen“ mit dem Absendetag zu vermerken. 
Rückzahlung überzahlter Beträge 
(1) Die Entscheidung über die Rückzahlung überzahl- 
ter Beträge trifft das jeweilige Sachgebiet; hierfür ist 
eine schriftliche, förmliche Ausgabe-Kassenanweisung 
erforderlich. Diese Beträge sind ohne Rücksicht auf 
das Rechnungsjahr als Rückbuchung bei der Einnahme 
zurückzuzahlen und nur vom Ist abzusetzen. 
Die jeweilige Kassenanweisung ist ohne Eintragung 
im Wirtschaftsbuch zu erteilen; an Stelle der Beschei- 
nigung des Wirtschaftsbuchführers ist von der Kosten- 
blattstelle auf der Kassenanweisung zu vermerken: 
„Überzahltes Ist, ohne Sollstellung“. 
(2) Die zurückgezahlten Beträge sind in der HEin- 
nahme-Kontrolliste (Nummer 15 Abs.3) und bei ent- 
sprechender Vereinnahmung zugleich auch auf dem 
Kostenblatt abzusetzen. 
(3) Sofern eine Vielzahl von Rückzahlungen erwartet 
und damit eine besondere Kontrolle für notwendig ge- 
halten wird, kann die. Kostenblattstelle eine Kontroll- 
liste für Rückzahlungen einrichten. Die für jede Haus- 
haltsstelle oder ggf. für jedes. Unterkonto getrennt 
jeweils für ein Rechnungsjahr zu führenden Listen 
müssen mindestens folgende Spalten enthalten: 
a) laufende Nummer der Eintragung, 
b) Betrag der jeweiligen Kassenanweisung, 
c) Tag der Eintragung in die Liste. ; 
Die Eintragungen in der Liste sind am Ende eines 
jeden Monats aufzurechnen und abweichend von der 
Regelung des Absatzes 2 in einer Summe in der Ein- 
nhahme-Kontrolliste nach Nummer 15 Abs.3 abzuset: 
zen. In den jeweiligen Kassenanweisungen ist der Ver- 
merk „Überzahltes Ist, ohne Sollstellung“ um die lau- 
fende Nummer der Kontrolliste für Rückzahlungen zu 
ergänzen. 
(4) Bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit 
ist die Rückzahlung überzahlter Beträge von dem 
Bezirksamt, Abteilung Jugend und Sport, zu leisten, 
das die Akten führt. 
18. 
19. 
Erteilung der Einnahme-Kassenanweisung 
(1) Die Einnahme-Kontrolliste nach Nummer 15 Abs. 3 
dient zusammen mit den Rechenstreifen als Unterlage 
für die Abstimmung mit der Kasse und die Erteilung 
der Einnahme-Kassenanweisung. 
(2) Abstimmungen nach Absatz 1 sind monatlich vor: 
zunehmen. Einnahme-Kassenanweisungen über die End- 
beträge jeder Haushaltsstelle oder ggf. jedes Unter. 
kontos sind rechtzeitig vor dem Termin des Annahme: 
schlusses ($ 2 Abs. 5 RO) zu erteilen. 
Fa 
5) Vordruck Jug L 56 
(3) Hinsichtlich der in den Heimen angenommenen 
Zahlungen dienen die Abrechnungen und. Einzahlungs- 
belege der Kassenstellen der Heime als Unterlage für 
die Abstimmung mit der Kasse und die Erteilung der 
Einnahme-Kassenanweisung. Die Regelung des Ab- 
satzes 2 gilt entsprechend. 
IV. 
Schlußvorschriften 
20. Aufbewahrung und Vernichtung der Belege 
(1) In der Kostenblattstelle sind Einnahme-Kontroll- 
listen, Kontrollisten für Rückzahlungen, Rechenstrei- 
fen und Einnahmebelege bis zu ihrer Vernichtung auf- 
zubewahren, soweit letztere nicht an die Sachgebiete 
abgegeben worden sind. Für die Aufbewahrung von 
Belegen im Sachgebiet (abgeschlossene Kostenblätter 
und Einnahmebelege) und in den Heimen (Durch- 
schriften der Quittungen) gilt Satz 1 entsprechend. Für 
die Aufbewahrung, vorübergehende Herausgabe und 
Vernichtung gelten sinngemäß die Bestimmungen des 
$ 66 Abs. 3 WO. 
(2) Einnahmebelege und Rechenstreifen sind in der 
Kostenblattstelle für jede Haushaltsstelle bzw. ggf. für 
jedes Unterkonto getrennt nach dem Buchungsdatum 
der Kasse aufzubewahren. 
Vordrucke 
Soweit in diesen Richtlinien die Verwendung von Vor- 
drucken vorgesehen ist, sind die von der Senatsverwal- 
tung für Familie, Jugend und Sport herausgegebenen 
Vordrucke zu verwenden. 
22. Ausnahmen 
In besonderen Ausnahmefällen kann der Senator für 
Finanzen abweichende Regelungen treffen. 
23. Geltungsdauer 
Diese Richtlinien treten am 1.Januar 1971 in Kraft. 
Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1975 außer 
Kraft. Die Vorschriften dieser Richtlinien gelten jedoch 
ab 1. Dezember 1970 für zulässige Maßnahmen der 
Haushaltswirtschaft des Rechnungsjahres 1971. 
In Vertretung 
FPätzold 
A Un az Fin II D 311 
L_ 1-13 | rFernruf: 24 01.11 (982) 235 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
[2.12.1970 
Rundschreiben 
über die Weiterverwendung des Vordrucks 
Fin 309 EDV 
— Buchungsauftrag $ 8 VermO — 
Der Vordruck Fin 309 EDV — Buchungsauftrag‘ $ 8 VermO.— 
(Auflage 9. 69) ist entgegen der Angabe im Impressum bis 
zum 31, Juli 1971 weiter zu verwenden. 
Im Auftrage 
Robert
	        
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