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Volume 29. Januar 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

11971 | 
Seite 18 
Nr. 12 
10. 
Abgabe der Kostenblätter an die Kostenblattstelle 
(1) Das vom. Sachgebiet. angelegte Kostenblatt ist 
gegen Empfangsbescheinigung der Kostenblattstelle 
zuzuleiten. Ggf. erforderlich werdende Fortsetzungs- 
blätter hat die Kostenblattstelle anzulegen. 
(2) Nach Übernahme des Kostenblattes durch die 
Kostenblattstelle hat das Sachgebiet in dem jeweiligen 
Falle solange keine Maßnahmen einzuleiten, wie der 
Zahlungspflichtige‘ seinen Zahlungsverpflichtungen 
nachkommt und keine Änderungen (vgl. Nummer 11) 
sintreten. Wenn jedoch vorhersehbar ist, daß der Zah- 
lungspflichtige später höhere Zahlungen leisten kann, 
ist beim Anlegen des Kostenblattes die Wiedervorlage 
der Akte zu gegebener Zeit zur Nachprüfung zu ver- 
fügen. 
Änderungen 
{1) Jede Änderung des auf dem Kostenblatt ver- 
merkten Solls, des Buchungsmerkmals und der An- 
gaben zur Person des Zahlungspflichtigen sowie der 
Zahlungsart ist der Kostenblattstelle vom Sachgebiet 
schriftlich gegen Empfangsbescheinigung zuzuleiten. 
Die Regelung der Nummer 9 Abs. 4 gilt entsprechend. 
(2) Die Kostenblattstelle hat auf Grund der Ände- 
rungsmitteilung das Kostenblatt zu berichtigen. Die 
Berichtigung ist auf dem Kostenblatt und der Ände- 
rungsmitteilung vom Kostenblattführer mit Unter- 
schrift zu bescheinigen. 
„Le 
12. 
Abschluß von Kostenblättern 
(1) Ein Kostenblatt nach Nummer 9 ist von der 
Kostenblattstelle abzuschließen, 
a) wenn der als Soll vermerkte Gesamtbetrag voll- 
ständig gezahlt worden ist, 
in den Fällen, in denen als Soll ein je Zahlungs- 
periode festgesetzter Betrag vermerkt ist, wenn eine 
entsprechende schriftliche Mitteilung des Sach- 
gebiets nach Vordruck% vorliegt, 
c) bevor ein Kosteneinziehungsfall an ein anderes Be- 
zirksamt abgegeben wird. 
Überzahlte Beträge sind vor Abschluß der Kosten- 
blätter dem Sachgebiet mitzuteilen (vgl. Nummer 18). 
(2) Abgeschlossene Kostenblätter sind gegen Quittung 
an die Sachgebiete zurückzugeben. Das jeweilige Sach- 
gebiet hat zu kontrollieren, ob die Änderungsmittei- 
lungen nach Nummer 11 in den Kostenblättern nach- 
gewiesen werden, und die Kostenblätter bei Überein- 
stimmung zu den Akten zu nehmen. 
Abgabe von Kosteneinziehungsfällen an andere 
Bezirksämter 
(1) Bei Abgabe eines Kosteneinziehungsfalles an ein 
anderes Bezirksamt ist dem Zahlungspflichtigen vom 
Sachgebiet eine Abgabenachricht zu erteilen. 
(2) Sofern nach Abgabe eines Kosteneinziehungsfalles 
noch weitere Zahlungen eingehen, sind diese von der 
Kostenblattstelle in die Einnahme-Kontrolliste (vgl. 
Nummer 15 Abs. 3) einzutragen und endgültig zu ver- 
einnahmen. Die Belege sind dem bisherigen Sachgebiet 
zur Weiterleitung an das nunmehr zuständige Bezirks- 
amt zu übersenden. 
13. 
Behandlung der Einnahmebelege in der Kostenblatt- 
stelle 
(1) Nach Empfang der Einnahmebelege von der Kasse 
(8 58 Abs.5 KO) hat die Kostenblattstelle in jedem 
Einzelfall zu prüfen, ob 
a) die Zahlung sich auf einen Kosteneinziehungsfall 
bezieht, 
der Betrag von. der Kasse unter dem richtigen 
Buchungsmerkmal vereinnahmt worden ist. 
3) Vordruck Juz L 54 
(2) Einnahmebelege, die erkennbar nicht eine Kosten- 
einziehung berühren oder von der Kasse irrtümlich 
unter einem sachlich unzuständigen Buchungsmerkmal 
gebucht worden sind, sind unverzüglich an die Kasse 
zurückzugeben. Auf dem Rechenstreifen in der Kosten- 
blattstelle sind die Beträge der zurückgegebenen Ein- 
nahmebelege abzusetzen und vom Kostenblattführer 
mit Unterschrift und Datum zu bescheinigen. 
Verfahren in der Kostenblattstelle 
(1) Soweit die Einnahmebelege Kosteneinziehungsfälle 
betreffen, für die Kostenblätter nach Nummer 9 ge- 
führt werden, sind diese Zahlungen auf den Kosten- 
blättern unter Angabe des Buchungsdatums der Kasse 
einzutragen. Die Gesamtsumme der auf den Kosten- 
blättern eingetragenen Einzahlungsbeträge ist täglich 
für jede Haushaltsstelle oder ggf. für jedes Unterkonto 
getrennt in einem Rechenstreifen zusammenzustellen. 
Die Belege für diese Zahlungen verbleiben in der 
Kostenblattstelle. 
(2) Alle übrigen Einzahlungsbeträge sind täglich für 
jede Haushaltsstelle oder ggf. für jedes Unterkonto 
einzeln zusammenzustellen. Hierbei ist den HEinzel- 
beträgen mindestens der Name des Einzahlers hinzu- 
zufügen. Für jede Haushaltsstelle oder ggf. für jedes 
Unterkonto ist die Summe der Zahlungen zu errechnen. 
Die Einnahmebelege über nicht auf einem Kostenblatt 
einzutragende Zahlungen sind täglich an die jeweils 
zuständigen Sachgebiete abzugeben. Die Abgabe ist auf 
der Zusammenstellung nach Satz 1 mindestens unter 
Angabe der empfangenden Stelle zu vermerken. Im 
Falle der Nummer 13 Abs.2 Satz 2 haben die Sach- 
gebiete die Belege an das nunmehr zuständige Bezirks- 
amt weiterzureichen. 
{3) Die in den Zusammenstellungen nach Absatz 2 
Satz 1 enthaltenen Summen und die Summen der nach 
Absatz 1 auf Kostenblättern eingetragenen Einnahmen 
sind für jede Haushaltsstelle oder ggf. für jedes Unter- 
konto getrennt täglich in eine Zusammenstellung (Ein- 
nahme-Kontrolliste) zu übernehmen und zur Tages- 
summe je Buchungsmerkmal aufzurechnen. Die Tages- 
summen sind fortzuschreiben. 
(4) Die Eintragungen in der Einnahme-Kontrolliste 
sind mit Unterschrift und Datum zu bescheinigen. Mit 
der Unterschrift wird die Verantwortung nach den $8 40 
und 43 WO übernommen für 
a) die Richtigkeit der Zuordnung nach Nummer 14 
Abs. 2, 
b) die Richtigkeit der Eintragungen auf den Kosten- 
blättern nach Nummer 9, 
die Richtigkeit der Eintragungen in die Einnahme- 
Kontrolliste, 
die Übereinstimmung der Tagessummen der HEin- 
nhahme-Kontrolliste mit der ggf. berichtigten End- 
summe des Rechenstreifens der Kasse. 
Überwachung des Zahlungseingangs von zu erwarten- 
den Zahlungen 
Die Überwachung von Zahlungen, für die ein Kosten- 
blatt nicht vorliegt, ist vom Sachgebiet aktenmäßig 
auszuüben. 
Überwachung des Zahlungseingangs bei Vorliegen von 
Kostenblättern 
{1) Die Kostenblattstelle hat anhand der Kosten- 
blätter nach Nummer 9 darüber zu wachen, daß die 
von den Zahlungspflichtigen zu zahlenden Beträge 
fristgemäß und vollständig eingehen. Ist ein Betrag 
zwei Wochen nach Fälligkeit nicht eingegangen, so ist 
der Zahlungspflichtige mit einem Mahnschreiben nach 
Vordruck? aufzufordern, den geschuldeten Betrag 
innerhalb einer Woche zu zahlen ($ 25 Abs. 3 KO). Die 
Mahnung darf unterbleiben, wenn der Kostenblatt- 
stelle eine entsprechende schriftliche, zeitlich begrenzte 
Mitteilung des Sachgebiets vorliegt. In derartigen Fäl- 
len ist das Kostenblatt mit einem Hinweis zu versehen; 
15. 
16. 
17. 
V 4) Vordruck Jug L 55
	        
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