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Nr. 12
10.
Abgabe der Kostenblätter an die Kostenblattstelle
(1) Das vom. Sachgebiet. angelegte Kostenblatt ist
gegen Empfangsbescheinigung der Kostenblattstelle
zuzuleiten. Ggf. erforderlich werdende Fortsetzungs-
blätter hat die Kostenblattstelle anzulegen.
(2) Nach Übernahme des Kostenblattes durch die
Kostenblattstelle hat das Sachgebiet in dem jeweiligen
Falle solange keine Maßnahmen einzuleiten, wie der
Zahlungspflichtige‘ seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt und keine Änderungen (vgl. Nummer 11)
sintreten. Wenn jedoch vorhersehbar ist, daß der Zah-
lungspflichtige später höhere Zahlungen leisten kann,
ist beim Anlegen des Kostenblattes die Wiedervorlage
der Akte zu gegebener Zeit zur Nachprüfung zu ver-
fügen.
Änderungen
{1) Jede Änderung des auf dem Kostenblatt ver-
merkten Solls, des Buchungsmerkmals und der An-
gaben zur Person des Zahlungspflichtigen sowie der
Zahlungsart ist der Kostenblattstelle vom Sachgebiet
schriftlich gegen Empfangsbescheinigung zuzuleiten.
Die Regelung der Nummer 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Die Kostenblattstelle hat auf Grund der Ände-
rungsmitteilung das Kostenblatt zu berichtigen. Die
Berichtigung ist auf dem Kostenblatt und der Ände-
rungsmitteilung vom Kostenblattführer mit Unter-
schrift zu bescheinigen.
„Le
12.
Abschluß von Kostenblättern
(1) Ein Kostenblatt nach Nummer 9 ist von der
Kostenblattstelle abzuschließen,
a) wenn der als Soll vermerkte Gesamtbetrag voll-
ständig gezahlt worden ist,
in den Fällen, in denen als Soll ein je Zahlungs-
periode festgesetzter Betrag vermerkt ist, wenn eine
entsprechende schriftliche Mitteilung des Sach-
gebiets nach Vordruck% vorliegt,
c) bevor ein Kosteneinziehungsfall an ein anderes Be-
zirksamt abgegeben wird.
Überzahlte Beträge sind vor Abschluß der Kosten-
blätter dem Sachgebiet mitzuteilen (vgl. Nummer 18).
(2) Abgeschlossene Kostenblätter sind gegen Quittung
an die Sachgebiete zurückzugeben. Das jeweilige Sach-
gebiet hat zu kontrollieren, ob die Änderungsmittei-
lungen nach Nummer 11 in den Kostenblättern nach-
gewiesen werden, und die Kostenblätter bei Überein-
stimmung zu den Akten zu nehmen.
Abgabe von Kosteneinziehungsfällen an andere
Bezirksämter
(1) Bei Abgabe eines Kosteneinziehungsfalles an ein
anderes Bezirksamt ist dem Zahlungspflichtigen vom
Sachgebiet eine Abgabenachricht zu erteilen.
(2) Sofern nach Abgabe eines Kosteneinziehungsfalles
noch weitere Zahlungen eingehen, sind diese von der
Kostenblattstelle in die Einnahme-Kontrolliste (vgl.
Nummer 15 Abs. 3) einzutragen und endgültig zu ver-
einnahmen. Die Belege sind dem bisherigen Sachgebiet
zur Weiterleitung an das nunmehr zuständige Bezirks-
amt zu übersenden.
13.
Behandlung der Einnahmebelege in der Kostenblatt-
stelle
(1) Nach Empfang der Einnahmebelege von der Kasse
(8 58 Abs.5 KO) hat die Kostenblattstelle in jedem
Einzelfall zu prüfen, ob
a) die Zahlung sich auf einen Kosteneinziehungsfall
bezieht,
der Betrag von. der Kasse unter dem richtigen
Buchungsmerkmal vereinnahmt worden ist.
3) Vordruck Juz L 54
(2) Einnahmebelege, die erkennbar nicht eine Kosten-
einziehung berühren oder von der Kasse irrtümlich
unter einem sachlich unzuständigen Buchungsmerkmal
gebucht worden sind, sind unverzüglich an die Kasse
zurückzugeben. Auf dem Rechenstreifen in der Kosten-
blattstelle sind die Beträge der zurückgegebenen Ein-
nahmebelege abzusetzen und vom Kostenblattführer
mit Unterschrift und Datum zu bescheinigen.
Verfahren in der Kostenblattstelle
(1) Soweit die Einnahmebelege Kosteneinziehungsfälle
betreffen, für die Kostenblätter nach Nummer 9 ge-
führt werden, sind diese Zahlungen auf den Kosten-
blättern unter Angabe des Buchungsdatums der Kasse
einzutragen. Die Gesamtsumme der auf den Kosten-
blättern eingetragenen Einzahlungsbeträge ist täglich
für jede Haushaltsstelle oder ggf. für jedes Unterkonto
getrennt in einem Rechenstreifen zusammenzustellen.
Die Belege für diese Zahlungen verbleiben in der
Kostenblattstelle.
(2) Alle übrigen Einzahlungsbeträge sind täglich für
jede Haushaltsstelle oder ggf. für jedes Unterkonto
einzeln zusammenzustellen. Hierbei ist den HEinzel-
beträgen mindestens der Name des Einzahlers hinzu-
zufügen. Für jede Haushaltsstelle oder ggf. für jedes
Unterkonto ist die Summe der Zahlungen zu errechnen.
Die Einnahmebelege über nicht auf einem Kostenblatt
einzutragende Zahlungen sind täglich an die jeweils
zuständigen Sachgebiete abzugeben. Die Abgabe ist auf
der Zusammenstellung nach Satz 1 mindestens unter
Angabe der empfangenden Stelle zu vermerken. Im
Falle der Nummer 13 Abs.2 Satz 2 haben die Sach-
gebiete die Belege an das nunmehr zuständige Bezirks-
amt weiterzureichen.
{3) Die in den Zusammenstellungen nach Absatz 2
Satz 1 enthaltenen Summen und die Summen der nach
Absatz 1 auf Kostenblättern eingetragenen Einnahmen
sind für jede Haushaltsstelle oder ggf. für jedes Unter-
konto getrennt täglich in eine Zusammenstellung (Ein-
nahme-Kontrolliste) zu übernehmen und zur Tages-
summe je Buchungsmerkmal aufzurechnen. Die Tages-
summen sind fortzuschreiben.
(4) Die Eintragungen in der Einnahme-Kontrolliste
sind mit Unterschrift und Datum zu bescheinigen. Mit
der Unterschrift wird die Verantwortung nach den $8 40
und 43 WO übernommen für
a) die Richtigkeit der Zuordnung nach Nummer 14
Abs. 2,
b) die Richtigkeit der Eintragungen auf den Kosten-
blättern nach Nummer 9,
die Richtigkeit der Eintragungen in die Einnahme-
Kontrolliste,
die Übereinstimmung der Tagessummen der HEin-
nhahme-Kontrolliste mit der ggf. berichtigten End-
summe des Rechenstreifens der Kasse.
Überwachung des Zahlungseingangs von zu erwarten-
den Zahlungen
Die Überwachung von Zahlungen, für die ein Kosten-
blatt nicht vorliegt, ist vom Sachgebiet aktenmäßig
auszuüben.
Überwachung des Zahlungseingangs bei Vorliegen von
Kostenblättern
{1) Die Kostenblattstelle hat anhand der Kosten-
blätter nach Nummer 9 darüber zu wachen, daß die
von den Zahlungspflichtigen zu zahlenden Beträge
fristgemäß und vollständig eingehen. Ist ein Betrag
zwei Wochen nach Fälligkeit nicht eingegangen, so ist
der Zahlungspflichtige mit einem Mahnschreiben nach
Vordruck? aufzufordern, den geschuldeten Betrag
innerhalb einer Woche zu zahlen ($ 25 Abs. 3 KO). Die
Mahnung darf unterbleiben, wenn der Kostenblatt-
stelle eine entsprechende schriftliche, zeitlich begrenzte
Mitteilung des Sachgebiets vorliegt. In derartigen Fäl-
len ist das Kostenblatt mit einem Hinweis zu versehen;
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V 4) Vordruck Jug L 55