Ausgegeben am 23.6197
1/1971
Seite 175
Dienstblatt des Senats von Berlin
Teil I Inneres — Finanzen — Justiz
Nr. 71
Inhalt
Nr. 71
Zweite Richtlinien zur Steuerung der Haushaltswirtschaft im Rechnungsjahr 1971 (Zweite Haus-
haltswirtschaftsrichtlinien 1971 — 2. HWR 71) ........ „zu deiteNLT75
Fin B1-MC1. 5 n
[ 1-71 )remnrur! 240111 — (982) 126/455 | 18:6: 1971
N "©
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
nachrichtlich
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
In die Verfügungsbeschränkungen sollen nach Maß-
gabe des Einzelfalls auch Ausgaben für Zuwendungen
an andere einbezogen werden. In besonderen Aus-
nahmefällen dürfen auch Ausgaben der. Haushalts-
stellen 97110, 97120 und 97130 einbezogen werden.
Die Aufteilung der Beträge und die Überwachung
der Einhaltung der Verfügungsbeschränkungen obliegt
bei der Hauptverwaltung dem zuständigen Wirtschaf-
ter, bei den Bezirksverwaltungen dem Bezirksamt (Ab-
teilung Finanzen).
(2) In die Verfügungsbeschränkungen nach Absatz 1
dürfen nicht einbezogen werden
a) Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen ($ 22
LHO),
b) Ausgaben, soweit sie durch Sperrvermerke ($ 26
LHO) gesperrt sind,
Ausgaben für HEntschädigungsleistungen (Ab-
Schnitt 05 25, Haushaltsstellen 646 00, 681 03, 681 12,
686 03, 686 12),
Ausgaben für Brennstoffe (Abschnitt 05 62, Haus-
haltsstelle 540 13),
Ausgaben für Zuschüsse an das Pestalozzi-Fröbel-
Haus und an den Lette-Verein (Abschnitt 07 00,
Haushaltsstellen 685 09, 685 10, 685 11),
Ausgaben für Zuschüsse an die Universitäten für
konsumtive Zwecke (Abschnitt 08 90, Haushalts-
stellen 685 20, 685 21),
Ausgaben für Frachthilfe für Milch und für Kohle
sowie für Zuschüsse für den Güterferntransport
(Abschnitt 1300, Haushaltsstellen 683 09, 683 10,
683 20),
Ausgaben des Abschnitts 39 15 und
Ausgaben der Abschnitte in den Bezirkshaushalts-
plänen, die sich in Einnahmen und Ausgaben aus-
gleichen müssen ($ 61 LHO).
(3) Beim Abschnitt 07 00 werden bei den Haushalts-
stellen
685 09 sn 40 000 DM
685 10 45 000 DM
685 11 20 000 DM
und beim Abschnitt 08 90 bei den Hausshaltsstellen
685 20 3 415 000 DM
685 21 1595 000 DM
gesperrt.
Zweite Richtlinien
zur Steuerung der Haushaltswirtschaft
im Rechnungsjahr 1971
(Zweite Haushaltswirtschaftsrichtlinien 1971 —
2. HWR 71)
Auf Grund des $ 43 Abs.1 Nr.1 und 2 LHO und des 8 2
Abs. 3 Satz 2 EigG wird bestimmt:
Verfügungsbeschränkungen bei sächlichen Verwal-
tungsausgaben
(1) Über die Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 darf
für den Bereich jedes Wirtschafters der Hauptverwal-
tung und für jede Bezirksverwaltung in Höhe der nach-
stehend festgesetzten Beträge nicht verfügt werden:
Hauptverwaltung
Regierender Bürgermeister ........... 585000 DM
Senator für Bundesangelegenheiten ... 5 000 DM
Senator für Inneres we. 00 ik c13uıe. 8260 000 DM
Senator 1ür JUuSlZ een Hiwark 960 000 DM
Senator für Schulwesen ........007. 240 000 DM
Senator für Wissenschaft und Kunst .. 3260 000 DM
Senator für Arbeit und Soziales ...... 1535000 DM
Senator für Familie, Jugend und Sport 1155000 DM
Senator für Gesundheit und Umwelt-
SCHÜLZ. her b RR KR HE RE 655 000 DM
Senator für Bau- und Wohnungswesen 2905 000 DM
Senator für Wirtschaft .....0.000400 940 000 DM
Senator für Finanzen ............... 14 000 000 DM
Bezirksverwaltungen
Tiergarten ........0.0.0.0.0.
Wedding‘ eure RE nn
Kreuzberg .....
Charlottenburg
Spandau .....
Wilmersdorf ..
Zehlendorf ...
Schöneberg: ...:.
Stelzer Wan en
Tempelhof ek u A
Neukölln OA
Reinickendorf... ne
2. Verfügungsbeschränkungen bei Investitionsausgaben
(1) Zum Abschluß von Verträgen zu Lasten von
a) Ausgaben für Bauvorhaben und Erneuerungsmaß-
hahmen mit Gesamtkosten von 500000 DM und
mehr, bei denen bisher noch keine Verträge oder
nur Verträge für bauvorbereitende Maßnahmen
(Maßnahmen, die nicht das Bauhauptgewerbe be-
treffen) abgeschlossen worden sind,
Ausgaben für Beschaffungen mit Gesamtkosten
von 500 000 DM und mehr
ist die vorherige Zustimmung des Senators für Finan-
zen einzuholen.
(2) Absatz 1 gilt für die Erteilung von Bewilligungs-
bescheiden für Zuwendungen an andere für Investitio-
nen entsprechend:
1110 000 DM
1.985 000 DM
1649 000 DM
1135 000 DM
2370 000 DM
1.057 000 DM
1415 000 DM
1.710.000 DM
1.365 000 DM
899 000 DM.
2 655.000 DM
2.625 000 DM