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Volume 23. Juni 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

Ausgegeben am 23.6197 
1/1971 
Seite 175 
Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil I Inneres — Finanzen — Justiz 
Nr. 71 
Inhalt 
Nr. 71 
Zweite Richtlinien zur Steuerung der Haushaltswirtschaft im Rechnungsjahr 1971 (Zweite Haus- 
haltswirtschaftsrichtlinien 1971 — 2. HWR 71) ........ „zu deiteNLT75 
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[ 1-71 )remnrur! 240111 — (982) 126/455 | 18:6: 1971 
N "© 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
In die Verfügungsbeschränkungen sollen nach Maß- 
gabe des Einzelfalls auch Ausgaben für Zuwendungen 
an andere einbezogen werden. In besonderen Aus- 
nahmefällen dürfen auch Ausgaben der. Haushalts- 
stellen 97110, 97120 und 97130 einbezogen werden. 
Die Aufteilung der Beträge und die Überwachung 
der Einhaltung der Verfügungsbeschränkungen obliegt 
bei der Hauptverwaltung dem zuständigen Wirtschaf- 
ter, bei den Bezirksverwaltungen dem Bezirksamt (Ab- 
teilung Finanzen). 
(2) In die Verfügungsbeschränkungen nach Absatz 1 
dürfen nicht einbezogen werden 
a) Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen ($ 22 
LHO), 
b) Ausgaben, soweit sie durch Sperrvermerke ($ 26 
LHO) gesperrt sind, 
Ausgaben für HEntschädigungsleistungen (Ab- 
Schnitt 05 25, Haushaltsstellen 646 00, 681 03, 681 12, 
686 03, 686 12), 
Ausgaben für Brennstoffe (Abschnitt 05 62, Haus- 
haltsstelle 540 13), 
Ausgaben für Zuschüsse an das Pestalozzi-Fröbel- 
Haus und an den Lette-Verein (Abschnitt 07 00, 
Haushaltsstellen 685 09, 685 10, 685 11), 
Ausgaben für Zuschüsse an die Universitäten für 
konsumtive Zwecke (Abschnitt 08 90, Haushalts- 
stellen 685 20, 685 21), 
Ausgaben für Frachthilfe für Milch und für Kohle 
sowie für Zuschüsse für den Güterferntransport 
(Abschnitt 1300, Haushaltsstellen 683 09, 683 10, 
683 20), 
Ausgaben des Abschnitts 39 15 und 
Ausgaben der Abschnitte in den Bezirkshaushalts- 
plänen, die sich in Einnahmen und Ausgaben aus- 
gleichen müssen ($ 61 LHO). 
(3) Beim Abschnitt 07 00 werden bei den Haushalts- 
stellen 
685 09 sn 40 000 DM 
685 10 45 000 DM 
685 11 20 000 DM 
und beim Abschnitt 08 90 bei den Hausshaltsstellen 
685 20 3 415 000 DM 
685 21 1595 000 DM 
gesperrt. 
Zweite Richtlinien 
zur Steuerung der Haushaltswirtschaft 
im Rechnungsjahr 1971 
(Zweite Haushaltswirtschaftsrichtlinien 1971 — 
2. HWR 71) 
Auf Grund des $ 43 Abs.1 Nr.1 und 2 LHO und des 8 2 
Abs. 3 Satz 2 EigG wird bestimmt: 
Verfügungsbeschränkungen bei sächlichen Verwal- 
tungsausgaben 
(1) Über die Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 darf 
für den Bereich jedes Wirtschafters der Hauptverwal- 
tung und für jede Bezirksverwaltung in Höhe der nach- 
stehend festgesetzten Beträge nicht verfügt werden: 
Hauptverwaltung 
Regierender Bürgermeister ........... 585000 DM 
Senator für Bundesangelegenheiten ... 5 000 DM 
Senator für Inneres we. 00 ik c13uıe. 8260 000 DM 
Senator 1ür JUuSlZ een Hiwark 960 000 DM 
Senator für Schulwesen ........007. 240 000 DM 
Senator für Wissenschaft und Kunst .. 3260 000 DM 
Senator für Arbeit und Soziales ...... 1535000 DM 
Senator für Familie, Jugend und Sport 1155000 DM 
Senator für Gesundheit und Umwelt- 
SCHÜLZ. her b RR KR HE RE 655 000 DM 
Senator für Bau- und Wohnungswesen 2905 000 DM 
Senator für Wirtschaft .....0.000400 940 000 DM 
Senator für Finanzen ............... 14 000 000 DM 
Bezirksverwaltungen 
Tiergarten ........0.0.0.0.0. 
Wedding‘ eure RE nn 
Kreuzberg ..... 
Charlottenburg 
Spandau ..... 
Wilmersdorf .. 
Zehlendorf ... 
Schöneberg: ...:. 
Stelzer Wan en 
Tempelhof ek u A 
Neukölln OA 
Reinickendorf... ne 
2. Verfügungsbeschränkungen bei Investitionsausgaben 
(1) Zum Abschluß von Verträgen zu Lasten von 
a) Ausgaben für Bauvorhaben und Erneuerungsmaß- 
hahmen mit Gesamtkosten von 500000 DM und 
mehr, bei denen bisher noch keine Verträge oder 
nur Verträge für bauvorbereitende Maßnahmen 
(Maßnahmen, die nicht das Bauhauptgewerbe be- 
treffen) abgeschlossen worden sind, 
Ausgaben für Beschaffungen mit Gesamtkosten 
von 500 000 DM und mehr 
ist die vorherige Zustimmung des Senators für Finan- 
zen einzuholen. 
(2) Absatz 1 gilt für die Erteilung von Bewilligungs- 
bescheiden für Zuwendungen an andere für Investitio- 
nen entsprechend: 
1110 000 DM 
1.985 000 DM 
1649 000 DM 
1135 000 DM 
2370 000 DM 
1.057 000 DM 
1415 000 DM 
1.710.000 DM 
1.365 000 DM 
899 000 DM. 
2 655.000 DM 
2.625 000 DM
	        
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