1/1971
Seite 17
Nr. 12
Allgemeines
Regelungsbereich
Diese Richtlinien regeln nach 8 20 WO die Besonder-
heiten des Verfahrens bei der Einziehung von Einnah-
men auf dem Gebiet des Jugendwesens einschließlich
der Sozialhilfe (Jugend) mit Ausnahme der Einnah-
men für S
a) die Betreuung von Kindern in städt. Kindertages-
stätten,
b) die Jugend- und Familienerholungshilfe und
c) die Zeltlager.
IT.
Einziehung von Kostenbeiträgen von Jugendlichen
für die Unterbringung in städt. Heimen
Zuständigkeiten
Die Berechnung und Festsetzung der einzuziehenden
Beträge, die Durchführung der Kosteneinziehung (Ein-
tragung eingehender Beträge und etwaiger Änderun-
gen) sowie die Überwachung des Zahlungseingangs
ist Aufgabe der jeweiligen. Heimleitung.
Kostenblätter
(1) Für jeden Jugendlichen, der aus seinem Einkom-
men (aus einem Lehr- oder Arbeitsverhältnis) zur
Deckung der Kosten einer Heimunterbringung beizu-
tragen hat, ist .ein Kostenblatt nach Vordruck!) anzu-
legen.
(2) Auf jedem Kostenblatt ist neben den Personal-
angaben des Zahlungspflichtigen das Buchungsmerk-
mal anzugeben, unter dem die Zahlungen zu verein-
nahmen sind.
(3) Als Soll ist auf dem Kostenblatt unter Angabe
des Fälligkeitstages der nach den dafür maßgebenden
Vorschriften errechnete Kostenbeitrag je Zahlungs-
periode einzutragen; darüber hinaus sind auf dem
Kostenblatt auch die der jeweiligen Berechnung zu-
grundeliegenden Beträge zu vermerken. Sofern dies in
bestimmten Einzelfällen gefordert wird, ist der errech-
nete Kostenbeitrag unverzüglich schriftlich dem Sach-
gebiet mitzuteilen.
(4) Jedes Kostenblatt ist vom Leiter des Heimes mit
Unterschrift und Datum zu bescheinigen; mit seiner
Unterschrift übernimmt er die Verantwortung nach
den 88 40 und 43 WO.
Änderungen
Ggf. erforderlich werdende Änderungen des. auf dem
Kostenblatt vermerkten Solls und des Buchungsmerk-
males sind unverzüglich vorzunehmen. Die Regelung
der Nummer 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
Eintragung der Zahlungen
In die Kostenblätter sind die von den Jugendlichen
gezahlten Kostenbeiträge nach den Angaben in den
Durchschriften der darüber erteilten Quittungen bzw.
bei bargeldlosen Zahlungen nach den Angaben in den
Einzahlungsbelegen einzutragen.
Abschluß von Kostenblättern
(1) Bei Verlegung eines Jugendlichen, für den ein
Kostenblatt nach Nummer 3 geführt wird, in ein Heim
im Bereich einer anderen Behörde Berlins oder bei
Beendigung des Aufenthaltes in einem Heim des Lan-
des Berlin ist das Kostenblatt abzuschließen. Über-
zahlte Beträge sind vor Abschluß des Kostenblattes
dem Sachgebiet mitzuteilen (vgl. Nummer 18).
(2) Abgeschlossene Kostenblätter sind gegen Quittung
an die Sachgebiete abzugeben. Ein im Falle einer Ver-
1) Vordruck Jug L 50
legung in ein Heim im Bereich einer anderen Behörde
Berlins etwa bestehender Rückstand an Kostenbei-
trägen ist von dem nunmehr zuständigen Heim einzu-
ziehen. Besteht im Fall der Beendigung des Aufenthalts
in einem Heim des Landes Berlin noch ein Rückstand
an Kostenbeiträgen, so sind die weiteren Einziehungs-
maßnahmen vom Sachgebiet zu veranlassen.
Einziehung sonstiger Einnahmen
Zuständigkeiten
Die Berechnung und Festsetzung der einzuziehenden
sonstigen Beträge (Forderungen) obliegt für jeden
Zahlfall (Kosteneinziehungsfall) dem jeweiligen
Sachgebiet. Die Durchführung der Kosteneinziehung
(Eintragung eingehender Beträge und etwaiger Ände-
rungen) ist nach Maßgabe der Nummern 15 und 11
Aufgabe der Kostenblattstelle. Die Überwachung des
Zahlungseingangs ist nach Maßgabe der Nummern 16
und 17 entweder vom jeweiligen Sachgebiet oder von
der Kostenblattstelle durchzuführen.
Einmalige und unregelmäßige Zahlungen
Für einmalige und unregelmäßige Zahlungen ist kein
Kostenblatt (vgl. Nummer 9) einzurichten. Vielmehr
ist jede von Zahlungspflichtigen zu erwartende ein-
malige Zahlung vom Sachgebiet aktenkundig festzu-
halten. Das gleiche gilt für
a) zu erwartende Ratenzahlungen, wenn nach Lage
der Akten zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung
noch nicht feststeht, ob der Zahlungspflichtige sei-
nen Verpflichtungen regelmäßig in voller Höhe
nachkommen wird,
laufenden Zahlungen vorangehende einmalige oder
unregelmäßige Zahlungen,
Zahlungen, die nach Abgabe eines Kosteneinzie-
hungsfalles an ein anderes Bezirksamt eingehen
(vgl. Nummer 13 Abs. 2).
IT.
7.
8.
9. Kostenblätter für regelmäßige Zahlungen
(1) In den Fällen, in denen mit Bestimmtheit zu
erwarten ist, daß eine Forderung durch regelmäßige
Zahlungen gedeckt werden wird, ist, soweit nicht bei
Amtsmündeln und -pfleglingen derartige Zahlungen
durch die Amtsvormundschaft überwacht werden, von
dem Sachgebiet sofort für jeden Zahlungspflichtigen
ein Kostenblatt nach Vordruck®) anzulegen. Das gleiche
gilt, wenn nach mehreren unregelmäßigen oder ein-
maligen Zahlungen laufende Zahlungen durch den
Zahlungspflichtigen zu erwarten sind.
(2) Auf jedem Kostenblatt sind mindestens neben den
Personalangaben des Zahlungspflichtigen, dem Namen
und dem Aktenzeichen des Empfängers der Jugend-
bzw. der Sozialhilfe das Buchungsmerkmal, unter dem
die Zahlungen zu vereinnahmen sind, ein Hinweis, ob
es sich um eine privatrechtliche oder eine öffentlich-
rechtliche Forderung handelt, sowie eine ggf. zu be-
achtende HErlöschensfrist des Kostenersatzanspruchs
anzugeben.
(3) Als Soll ist auf. dem Kostenblatt unter Angabe
des Fälligkeitstages der Betrag einzutragen, der von
dem Zahlungspflichtigen insgesamt bzw. bei In-
anspruchnahme laufender Leistungen je Zahlungs-
periode fortlaufend einzuziehen ist. Nur vorher als ein-
malige Zahlungen vereinnahmte Beträge desselben
Zahlungspflichtigen sind auf dem Kostenblatt unbe-
rücksichtigt zu lassen.
(4) Jedes Kostenblatt ist von der hiermit beauftragten
Dienstkraft mit Unterschrift und Datum zu beschei-
higen; mit der Unterschrift wird die Verantwortung
nach den $8$ 40 und 43 WO übernommen.
12) Vordruck Jug L 52/53