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Volume 29. Januar 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

1/1971 
Seite 17 
Nr. 12 
Allgemeines 
Regelungsbereich 
Diese Richtlinien regeln nach 8 20 WO die Besonder- 
heiten des Verfahrens bei der Einziehung von Einnah- 
men auf dem Gebiet des Jugendwesens einschließlich 
der Sozialhilfe (Jugend) mit Ausnahme der Einnah- 
men für S 
a) die Betreuung von Kindern in städt. Kindertages- 
stätten, 
b) die Jugend- und Familienerholungshilfe und 
c) die Zeltlager. 
IT. 
Einziehung von Kostenbeiträgen von Jugendlichen 
für die Unterbringung in städt. Heimen 
Zuständigkeiten 
Die Berechnung und Festsetzung der einzuziehenden 
Beträge, die Durchführung der Kosteneinziehung (Ein- 
tragung eingehender Beträge und etwaiger Änderun- 
gen) sowie die Überwachung des Zahlungseingangs 
ist Aufgabe der jeweiligen. Heimleitung. 
Kostenblätter 
(1) Für jeden Jugendlichen, der aus seinem Einkom- 
men (aus einem Lehr- oder Arbeitsverhältnis) zur 
Deckung der Kosten einer Heimunterbringung beizu- 
tragen hat, ist .ein Kostenblatt nach Vordruck!) anzu- 
legen. 
(2) Auf jedem Kostenblatt ist neben den Personal- 
angaben des Zahlungspflichtigen das Buchungsmerk- 
mal anzugeben, unter dem die Zahlungen zu verein- 
nahmen sind. 
(3) Als Soll ist auf dem Kostenblatt unter Angabe 
des Fälligkeitstages der nach den dafür maßgebenden 
Vorschriften errechnete Kostenbeitrag je Zahlungs- 
periode einzutragen; darüber hinaus sind auf dem 
Kostenblatt auch die der jeweiligen Berechnung zu- 
grundeliegenden Beträge zu vermerken. Sofern dies in 
bestimmten Einzelfällen gefordert wird, ist der errech- 
nete Kostenbeitrag unverzüglich schriftlich dem Sach- 
gebiet mitzuteilen. 
(4) Jedes Kostenblatt ist vom Leiter des Heimes mit 
Unterschrift und Datum zu bescheinigen; mit seiner 
Unterschrift übernimmt er die Verantwortung nach 
den 88 40 und 43 WO. 
Änderungen 
Ggf. erforderlich werdende Änderungen des. auf dem 
Kostenblatt vermerkten Solls und des Buchungsmerk- 
males sind unverzüglich vorzunehmen. Die Regelung 
der Nummer 3 Abs. 4 gilt entsprechend. 
Eintragung der Zahlungen 
In die Kostenblätter sind die von den Jugendlichen 
gezahlten Kostenbeiträge nach den Angaben in den 
Durchschriften der darüber erteilten Quittungen bzw. 
bei bargeldlosen Zahlungen nach den Angaben in den 
Einzahlungsbelegen einzutragen. 
Abschluß von Kostenblättern 
(1) Bei Verlegung eines Jugendlichen, für den ein 
Kostenblatt nach Nummer 3 geführt wird, in ein Heim 
im Bereich einer anderen Behörde Berlins oder bei 
Beendigung des Aufenthaltes in einem Heim des Lan- 
des Berlin ist das Kostenblatt abzuschließen. Über- 
zahlte Beträge sind vor Abschluß des Kostenblattes 
dem Sachgebiet mitzuteilen (vgl. Nummer 18). 
(2) Abgeschlossene Kostenblätter sind gegen Quittung 
an die Sachgebiete abzugeben. Ein im Falle einer Ver- 
1) Vordruck Jug L 50 
legung in ein Heim im Bereich einer anderen Behörde 
Berlins etwa bestehender Rückstand an Kostenbei- 
trägen ist von dem nunmehr zuständigen Heim einzu- 
ziehen. Besteht im Fall der Beendigung des Aufenthalts 
in einem Heim des Landes Berlin noch ein Rückstand 
an Kostenbeiträgen, so sind die weiteren Einziehungs- 
maßnahmen vom Sachgebiet zu veranlassen. 
Einziehung sonstiger Einnahmen 
Zuständigkeiten 
Die Berechnung und Festsetzung der einzuziehenden 
sonstigen Beträge (Forderungen) obliegt für jeden 
Zahlfall (Kosteneinziehungsfall) dem jeweiligen 
Sachgebiet. Die Durchführung der Kosteneinziehung 
(Eintragung eingehender Beträge und etwaiger Ände- 
rungen) ist nach Maßgabe der Nummern 15 und 11 
Aufgabe der Kostenblattstelle. Die Überwachung des 
Zahlungseingangs ist nach Maßgabe der Nummern 16 
und 17 entweder vom jeweiligen Sachgebiet oder von 
der Kostenblattstelle durchzuführen. 
Einmalige und unregelmäßige Zahlungen 
Für einmalige und unregelmäßige Zahlungen ist kein 
Kostenblatt (vgl. Nummer 9) einzurichten. Vielmehr 
ist jede von Zahlungspflichtigen zu erwartende ein- 
malige Zahlung vom Sachgebiet aktenkundig festzu- 
halten. Das gleiche gilt für 
a) zu erwartende Ratenzahlungen, wenn nach Lage 
der Akten zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung 
noch nicht feststeht, ob der Zahlungspflichtige sei- 
nen Verpflichtungen regelmäßig in voller Höhe 
nachkommen wird, 
laufenden Zahlungen vorangehende einmalige oder 
unregelmäßige Zahlungen, 
Zahlungen, die nach Abgabe eines Kosteneinzie- 
hungsfalles an ein anderes Bezirksamt eingehen 
(vgl. Nummer 13 Abs. 2). 
IT. 
7. 
8. 
9. Kostenblätter für regelmäßige Zahlungen 
(1) In den Fällen, in denen mit Bestimmtheit zu 
erwarten ist, daß eine Forderung durch regelmäßige 
Zahlungen gedeckt werden wird, ist, soweit nicht bei 
Amtsmündeln und -pfleglingen derartige Zahlungen 
durch die Amtsvormundschaft überwacht werden, von 
dem Sachgebiet sofort für jeden Zahlungspflichtigen 
ein Kostenblatt nach Vordruck®) anzulegen. Das gleiche 
gilt, wenn nach mehreren unregelmäßigen oder ein- 
maligen Zahlungen laufende Zahlungen durch den 
Zahlungspflichtigen zu erwarten sind. 
(2) Auf jedem Kostenblatt sind mindestens neben den 
Personalangaben des Zahlungspflichtigen, dem Namen 
und dem Aktenzeichen des Empfängers der Jugend- 
bzw. der Sozialhilfe das Buchungsmerkmal, unter dem 
die Zahlungen zu vereinnahmen sind, ein Hinweis, ob 
es sich um eine privatrechtliche oder eine öffentlich- 
rechtliche Forderung handelt, sowie eine ggf. zu be- 
achtende HErlöschensfrist des Kostenersatzanspruchs 
anzugeben. 
(3) Als Soll ist auf. dem Kostenblatt unter Angabe 
des Fälligkeitstages der Betrag einzutragen, der von 
dem Zahlungspflichtigen insgesamt bzw. bei In- 
anspruchnahme laufender Leistungen je Zahlungs- 
periode fortlaufend einzuziehen ist. Nur vorher als ein- 
malige Zahlungen vereinnahmte Beträge desselben 
Zahlungspflichtigen sind auf dem Kostenblatt unbe- 
rücksichtigt zu lassen. 
(4) Jedes Kostenblatt ist von der hiermit beauftragten 
Dienstkraft mit Unterschrift und Datum zu beschei- 
higen; mit der Unterschrift wird die Verantwortung 
nach den $8$ 40 und 43 WO übernommen. 
12) Vordruck Jug L 52/53
	        
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