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Nr. 66
L
Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre)
Vorbemerkungen:
Vollbeschäftigte Angestellte, die mit mindestens einem
Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des $ 15
Abs. 1 Schreibmaschinen mit nichtlateinischen Schrift-
zeichen bedienen und hierbei vollwertige Leistungen
erbringen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit
eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 8 v.H.
der Anfangsgrundvergütung ihrer Vergütungsgruppe.
Pfennigbeträge, die sich bei der Berechnung ergeben,
werden auf volle Deutsche Mark aufgerundet. Die
Funktionszulage gilt bei der Bemessung des Sterbe-
geldes ($ 41), des. Übergangsgeldes ($ 63) und der Zu-
wendung nach dem Tarifvertrag über die Gewährung
einer Zuwendung an Angestellte als Bestandteil der
Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung
gezahlt. Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die
Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zu-
stehen; $ 36 Abs. 2 gilt entsprechend.
Unter diesen Unterabschnitt fallen auch die Angestell-
ten, die nicht überwiegend in einer fremden Sprache
oder in mehreren fremden Sprachen nach Diktat
schreiben oder einfache Übersetzungen anfertigen,
wenn sie den Nachweis erbringen, daß sie geläufig in
einer fremden Sprache oder in mehreren fremden
Sprachen nach Diktat schreiben können und wenn sie
handschriftliche Vorlagen in einer fremden: Sprache
oder in mehreren fremden Sprachen abschreiben.
‘7
Vergütungsgruppe IV b
1. Angestellte nach fünfjähriger Bewährung in Ver-
gütungsgruppe V b Fallgruppe 3.
Angestellte nach mehrjähriger Bewährung in Ver
gütungsgruppe V b Fallgruppe 4 oder 5.
Vergütungsgruppe Vb
1. Angestellte nach langjähriger Bewährung in Ver-
gütungsgruppe V c Fallgruppe 3.
Angestellte nach mehrjähriger Bewährung in Ver-
gütungsgruppe V c Fallgruppe 5 oder 7.
Angestellte nach einjähriger Bewährung in Ver-
gütungsgruppe V c Fallgruppe 6.
Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungs-
gruppe Vc Fallgruppe 6 herausheben, daß sie auch
Ausführungen bis zur Dauer von einer Minute inhalt-
lich richtig aus mehr als zwei fremden Sprachen ins
Deutsche und umgekehrt mündlich übertragen.
Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungs-
gruppe V c Fallgruppe 6 herausheben, daß sie in nicht
unerheblichem Umfange alleinverantwortlich in mehr
als zwei fremden Sprachen Druckkorrekturen Vvor-
nehmen.
Vergütungsgruppe Vc
1. Angestellte nach langjähriger Bewährung in Ver-
gütungsgruppe VI b Fallgruppe 1.
Angestellte nach mehrjähriger Bewährung in Ver-
gütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 oder 6.
Angestellte nach einer mindestens sechsmonatigen Ein-
arbeitungszeit in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 4.
Angestellte nach einer mindestens sechsmonatigen Ein-
arbeitungszeit in Vergütungsgruppe VI bb Fallgruppe 5.
Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungs-
gruppe VIb Fallgruppe 4 herausheben, daß sie auch
Ausführungen bis zur Dauer von einer Minute inhalt-
lich richtig aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche
und umgekehrt mündlich übertragen.
6.
Angestellte, die in mehr als zwei fremden Sprachen
geläufig nach Diktat schreiben oder einfache Über-
setzungen aus diesen oder in diese Sprachen anfertigen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1) .
Angestellte, die sich dadurch aus. der Vergütungs-
gruppe VI b Fallgruppe 4 herausheben, daß sie in nicht
unerheblichem Umfange. alleinverantwortlich in zwei
fremden Sprachen Druckkorrekturen vornehmen.
„
Ben
Vergütungsgruppe VIb
1. Angestellte nach einer mindestens sechsmonatigen Ein-
arbeitungszeit in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1.
Angestellte nach einer mindestens sechsmonatigen Ein-
arbeitungszeit in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2.
Angestellte, die sich‘ dadurch aus ‚der Vergütungs-
gruppe VII Fallgruppe1 herausheben, daß sie auch
Ausführungen bis zur Dauer von einer Minute inhalt-
lich richtig aus einer fremden Sprache ins Deutsche
und umgekehrt mündlich übertragen.
Angestellte, die in zwei fremden Sprachen geläufig
nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen
aus diesen oder in diese Sprachen anfertigen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
Angestellte, die mit Rücksicht auf die beabsichtigte
Beschäftigung als Fremdsprachenassistent (Fremd-
sprachensekretär) bei der Einstellung .den Nachweis
erbringen, daß sie geläufig in zwei fremden Sprachen
nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen
aus diesen oder in diese Sprachen anfertigen können.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungs-
gruppe VII Fallgruppe 1 herausheben, daß sie in nicht
unerheblichem Umfange alleinverantwortlich in einer
fremden Sprache Druckkorrekturen vornehmen.
Vergütungsgruppe VII
1. Angestellte, die in einer fremden Sprache geläufig
nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen
aus dieser oder in diese Sprache anfertigen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
Angestellte, die mit Rücksicht auf die beabsichtigte
Beschäftigung als Fremdsprachenassistent (Fremd-
sprachensekretär) bei der Einstellung den Nachweis
erbringen, daß sie geläufig in einer fremden Sprache
nach Diktat schreiben oder einfache. Übersetzungen
aus dieser oder in diese Sprache anfertigen können.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
Protokollnotizen:
Nr. 1:
Einfache Übersetzungen sind Übersetzungen von Texten,
deren Verständnis in der Ausgangssprache weder inhalt-
lich noch sprachlich Schwierigkeiten bietet, sowie von
Texten, deren adäquate Wiedergabe in der Zielsprache
keine besonderen Anforderungen an das Formulierungs-
vermögen stellt. Die Übertragung einfacher Texte schließt
auch die Erledigung der fremdsprachigen Routinekorres-
podenz ein.
Nr. 2:
Der Anspruch auf Eingruppierung nach den Vergütungs-
gruppen VII Fallgruppe 2, VIb Fallgruppen 2 und 5 sowie
Vc Fallgruppe 4 erlischt, wenn nicht spätestens nach
Ablauf von drei Jahren nach der Einstellung die end-
gültige Beschäftigung als Fremdsprachenassistent (Fremd-
sprachensekretär) erfolgt und während dieser Frist nicht
durch alljährlich von der beschäftigenden Behörde anzu-
ordnende Überprüfungen die erforderlichen fremdsprach-
lichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden.