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Volume 9. Juni 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

1/1971 
Seite 161 
Nr. 66 
L 
Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre) 
Vorbemerkungen: 
Vollbeschäftigte Angestellte, die mit mindestens einem 
Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des $ 15 
Abs. 1 Schreibmaschinen mit nichtlateinischen Schrift- 
zeichen bedienen und hierbei vollwertige Leistungen 
erbringen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit 
eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 8 v.H. 
der Anfangsgrundvergütung ihrer Vergütungsgruppe. 
Pfennigbeträge, die sich bei der Berechnung ergeben, 
werden auf volle Deutsche Mark aufgerundet. Die 
Funktionszulage gilt bei der Bemessung des Sterbe- 
geldes ($ 41), des. Übergangsgeldes ($ 63) und der Zu- 
wendung nach dem Tarifvertrag über die Gewährung 
einer Zuwendung an Angestellte als Bestandteil der 
Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung 
gezahlt. Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die 
Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zu- 
stehen; $ 36 Abs. 2 gilt entsprechend. 
Unter diesen Unterabschnitt fallen auch die Angestell- 
ten, die nicht überwiegend in einer fremden Sprache 
oder in mehreren fremden Sprachen nach Diktat 
schreiben oder einfache Übersetzungen anfertigen, 
wenn sie den Nachweis erbringen, daß sie geläufig in 
einer fremden Sprache oder in mehreren fremden 
Sprachen nach Diktat schreiben können und wenn sie 
handschriftliche Vorlagen in einer fremden: Sprache 
oder in mehreren fremden Sprachen abschreiben. 
‘7 
Vergütungsgruppe IV b 
1. Angestellte nach fünfjähriger Bewährung in Ver- 
gütungsgruppe V b Fallgruppe 3. 
Angestellte nach mehrjähriger Bewährung in Ver 
gütungsgruppe V b Fallgruppe 4 oder 5. 
Vergütungsgruppe Vb 
1. Angestellte nach langjähriger Bewährung in Ver- 
gütungsgruppe V c Fallgruppe 3. 
Angestellte nach mehrjähriger Bewährung in Ver- 
gütungsgruppe V c Fallgruppe 5 oder 7. 
Angestellte nach einjähriger Bewährung in Ver- 
gütungsgruppe V c Fallgruppe 6. 
Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungs- 
gruppe Vc Fallgruppe 6 herausheben, daß sie auch 
Ausführungen bis zur Dauer von einer Minute inhalt- 
lich richtig aus mehr als zwei fremden Sprachen ins 
Deutsche und umgekehrt mündlich übertragen. 
Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungs- 
gruppe V c Fallgruppe 6 herausheben, daß sie in nicht 
unerheblichem Umfange alleinverantwortlich in mehr 
als zwei fremden Sprachen Druckkorrekturen Vvor- 
nehmen. 
Vergütungsgruppe Vc 
1. Angestellte nach langjähriger Bewährung in Ver- 
gütungsgruppe VI b Fallgruppe 1. 
Angestellte nach mehrjähriger Bewährung in Ver- 
gütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 oder 6. 
Angestellte nach einer mindestens sechsmonatigen Ein- 
arbeitungszeit in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 4. 
Angestellte nach einer mindestens sechsmonatigen Ein- 
arbeitungszeit in Vergütungsgruppe VI bb Fallgruppe 5. 
Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungs- 
gruppe VIb Fallgruppe 4 herausheben, daß sie auch 
Ausführungen bis zur Dauer von einer Minute inhalt- 
lich richtig aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche 
und umgekehrt mündlich übertragen. 
6. 
Angestellte, die in mehr als zwei fremden Sprachen 
geläufig nach Diktat schreiben oder einfache Über- 
setzungen aus diesen oder in diese Sprachen anfertigen. 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1) . 
Angestellte, die sich dadurch aus. der Vergütungs- 
gruppe VI b Fallgruppe 4 herausheben, daß sie in nicht 
unerheblichem Umfange. alleinverantwortlich in zwei 
fremden Sprachen Druckkorrekturen vornehmen. 
„ 
Ben 
Vergütungsgruppe VIb 
1. Angestellte nach einer mindestens sechsmonatigen Ein- 
arbeitungszeit in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1. 
Angestellte nach einer mindestens sechsmonatigen Ein- 
arbeitungszeit in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2. 
Angestellte, die sich‘ dadurch aus ‚der Vergütungs- 
gruppe VII Fallgruppe1 herausheben, daß sie auch 
Ausführungen bis zur Dauer von einer Minute inhalt- 
lich richtig aus einer fremden Sprache ins Deutsche 
und umgekehrt mündlich übertragen. 
Angestellte, die in zwei fremden Sprachen geläufig 
nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen 
aus diesen oder in diese Sprachen anfertigen. 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1) 
Angestellte, die mit Rücksicht auf die beabsichtigte 
Beschäftigung als Fremdsprachenassistent (Fremd- 
sprachensekretär) bei der Einstellung .den Nachweis 
erbringen, daß sie geläufig in zwei fremden Sprachen 
nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen 
aus diesen oder in diese Sprachen anfertigen können. 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2) 
Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungs- 
gruppe VII Fallgruppe 1 herausheben, daß sie in nicht 
unerheblichem Umfange alleinverantwortlich in einer 
fremden Sprache Druckkorrekturen vornehmen. 
Vergütungsgruppe VII 
1. Angestellte, die in einer fremden Sprache geläufig 
nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen 
aus dieser oder in diese Sprache anfertigen. 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1) 
Angestellte, die mit Rücksicht auf die beabsichtigte 
Beschäftigung als Fremdsprachenassistent (Fremd- 
sprachensekretär) bei der Einstellung den Nachweis 
erbringen, daß sie geläufig in einer fremden Sprache 
nach Diktat schreiben oder einfache. Übersetzungen 
aus dieser oder in diese Sprache anfertigen können. 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2) 
Protokollnotizen: 
Nr. 1: 
Einfache Übersetzungen sind Übersetzungen von Texten, 
deren Verständnis in der Ausgangssprache weder inhalt- 
lich noch sprachlich Schwierigkeiten bietet, sowie von 
Texten, deren adäquate Wiedergabe in der Zielsprache 
keine besonderen Anforderungen an das Formulierungs- 
vermögen stellt. Die Übertragung einfacher Texte schließt 
auch die Erledigung der fremdsprachigen Routinekorres- 
podenz ein. 
Nr. 2: 
Der Anspruch auf Eingruppierung nach den Vergütungs- 
gruppen VII Fallgruppe 2, VIb Fallgruppen 2 und 5 sowie 
Vc Fallgruppe 4 erlischt, wenn nicht spätestens nach 
Ablauf von drei Jahren nach der Einstellung die end- 
gültige Beschäftigung als Fremdsprachenassistent (Fremd- 
sprachensekretär) erfolgt und während dieser Frist nicht 
durch alljährlich von der beschäftigenden Behörde anzu- 
ordnende Überprüfungen die erforderlichen fremdsprach- 
lichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden.
	        
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