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Volume 29. Januar 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

H1971 
Seite 16 \ 
Nr. 11-12 
14. Sonstige laufende Zahlungen 
(1) Die Kosteneinziehungsstelle hat an Hand .der 
Kostenblätter darüber zu wachen, daß die von den 
Zahlungspflichtigen zu zahlenden Beträge fristgemäß 
und vollständig eingehen. Ist ein Betrag zwei Wochen 
2ach Fälligkeit nicht eingegangen, so ist der Zah- 
lungspflichtige mit einem Mahnschreiben nach Vor- 
druck”) aufzufordern, den geschuldeten Betrag inner- 
halb einer Woche zu zahlen ($ 25 Abs.3 KO). Die 
Mahnung darf nur .‚unterbleiben, wenn der Kostenein- 
ziehungsstelle eine entsprechende schriftliche, zeitlich 
begrenzte Mitteilung des Sachgebiets vorliegt. In der- 
artigen Fällen ist das Kostenblatt mit einem Hinweis 
zu versehen; die Mitteilungen des Sachgebietes sind 
von der Kosteneinziehungsstelle bis zur Entscheidung 
über die weiter zu treffenden. Maßnahmen laufend zu 
überwachen und bis dahin gesondert aufzubewahren. 
(2) Wird der Zahlungsrückstand trotz Mahnung inner- 
halb einer Woche nicht oder nicht in voller Höhe ge- 
deckt, so hat die Kosteneinziehungsstelle dem Sach- 
gebiet unter Hinweis auf die erfolglose Mahnung un- 
verzüglich eine Rückstandsanzeige nach Vordruck®) zu 
übermitteln. Das Sachgebiet hat auf die Mitteilung der 
Kosteneinziehungsstelle sofort die erforderlichen weite- 
ven Maßnahmen zu treffen. Es hat die Kostenein- 
ziehungsstelle über das Ergebnis seiner Ermittlungen 
(z.B. Stundung) schriftlich zu unterrichten. 
(3) Jede Mahnung und jede Rückstandsanzeige ist 
von. der Kosteneinziehungsstelle auf dem Kostenblatt 
in der Spalte „Bemerkungen“ mit dem Absendetag zu 
vermerken. 
15. 
Rückzahlung überzahlter Beträge 
{1) Die Entscheidung über die Rückzahlung über- 
zahlter Beträge trifft das jeweilige Sachgebiet; hierfür 
ist eine schriftliche, förmliche Ausgabe-Kassenanwei- 
sung erforderlich. Diese Beträge sind ohne Rücksicht 
auf das Rechnungsjahr als Rückbuchung bei der Ein- 
nahme zurückzuzahlen und nur vom Ist abzusetzen. 
Die jeweilige Kassenanweisung ist ohne Eintragung 
im Wirtschaftsbuch zu erteilen; an Stelle der Beschei- 
higung des Wirtschaftsbuchführers ist von der Kosten- 
sinziehungsstelle auf der Kassenanweisung zu ver- 
merken: „Überzahltes Ist, ohne Sollstellung“ 
(2) Die zurückgezahlten Beträge sind entsprechend 
der Vereinnahmung auf den Sammelkonten oder dem 
Kostenblatt und zugleich auch in der Einnahme-Kon- 
trolliste (Nummer 11 Abs. 6) abzusetzen. 
{3) Sofern eine Vielzahl von Rückzahlungen erwartet 
und damit eine besondere Kontrolle für notwendig ge- 
halten wird, kann die Kosteneinziehungsstelle eine 
Kontrolliste für Rückzahlungen einrichten. Die für jede 
Haushaltsstelle oder ggf. für jedes Unterkonto ge- 
trennt jeweils für ein Rechnungsjahr zu führenden 
Listen müssen mindestens folgende Spalten enthalten: 
a) laufende Nummer der Eintragung, 
b) Betrag der jeweiligen Kassenanweisung, 
c) Tag der Eintragung in die Liste. 
Die Eintragungen in der Liste sind am Ende eines 
jeden Monats aufzurechnen und abweichend von der 
Regelung des Absatzes 2 in einer Summe in der Ein- 
nahme-Kontrolliste nach Nummer 11 Abs. 6 abzuset- 
zen. In den jeweiligen Kassenanweisungen ist der Ver- 
merk „Überzahltes Ist, ohne Sollstellung“ um die lau- 
fende Nummer der Kontrolliste für Rückzahlungen zu 
argänzen. 
(4) Bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit ist 
lie Rückzahlung überzahlter Beträge von dem Bezirks- 
amt, Abt. Sozialwesen, zu leisten, das die Akten führt 
7) Vordruck Soz III K 21 
8) Vordruck Soz III K 19 
VI. 
Einnahme-Kassenanweisung und 
Belegaufbewahrung 
16. Erteilung der Einnahme-Kassenanweisung 
(1) Die Einnahme-Kontrolliste nach Nummer 11 Abs.6 
dient zusammen mit den Rechenstreifen als Unterlage 
für die Abstimmung mit der Kasse und die Erteilung 
der Einnahme-Kassenanweisung. 
(2) Abstimmungen nach Absatz 1 sind monatlich vor- 
zunehmen. Einnahme-Kassenanweisungen über ‘die 
Endbeträge jeder Haushaltsstelle oder ggf. jedes 
Unterkontos sind rechtzeitig vor dem Termin des An- 
nahmeschlusses ($ 2 Abs.5 RO) zu erteilen. 
Aufbewahrung und Vernichtung der Belege 
(1) In der Kosteneinziehungsstelle sind die Sammel- 
konten, Einnahme-Kontrollisten, Kontrollisten für 
Rückzahlungen, Rechenstreifen und Einahmebelege bis 
zu ihrer Vernichtung aufzubewahren, soweit letztere 
hicht an das Sachgebiet abgegeben worden sind. Für 
die Aufbewahrung von Belegen im Sachgebiet gilt 
Satz 1 entsprechend. Für die Aufbewahrung, vorüber- 
gehende Herausgabe und Vernichtung gelten sinn- 
gemäß die Bestimmungen des 8 66 Abs. 3 WO. 
(2) Einnahmebelege und Rechenstreifen sind in der 
Kosteneinziehungsstelle für jede Haushaltsstelle bzw. 
ggf. für jedes Unterkonto getrennt. nach dem 
Buchungsdatum der Kasse aufzubewahren. 
Gr 
VII. 
Schlußvorschriften 
18. Vordrucke 
Soweit in diesen Richtlinien die Verwendung von Vor- 
drucken vorgesehen ist, sind die von der Senatsverwal- 
tung für Arbeit, Gesundheit und Soziales heraus- 
gegebenen Vordrucke zu verwenden. 
Ausnahmen 
In. besonderen Ausnahmefällen kann der Senator für 
Finanzen abweichende Regelungen treffen. 
Geltungsdauer 
Diese Richtlinien treten am 1.Januar 1971 in Kraft. 
Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1975 außer 
Kraft. Die Vorschriften dieser Richtlinien gelten je- 
doch ab 1. Dezember 1970 für zulässige Maßnahmen 
der Haushaltswirtschaft des Rechnungsjahrs 1971. 
20. 
In Vertretung 
Pätzold 
1-12 Fin IID 21 
8 = Fernruf: 24 01 11 — (982) 314 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Senator für Familie, Jugend und Sport 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
[2 11.1970] 
Dbl. IV/1971 
Nr. 11 
Richtlinien 
über die Besonderheiten 
bei der Einziehung von Einnahmen 
auf dem Gebiet des Jugendwesens 
einschl. der Sozialhilfe (Jugend) 
Auf Grund des 8 109 Abs.2 Satz 1 LHO in Verbindung 
‚mit 8 68 Abs. 2 WO wird hiermit bestimmt:
	        
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