H1971
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Nr. 11-12
14. Sonstige laufende Zahlungen
(1) Die Kosteneinziehungsstelle hat an Hand .der
Kostenblätter darüber zu wachen, daß die von den
Zahlungspflichtigen zu zahlenden Beträge fristgemäß
und vollständig eingehen. Ist ein Betrag zwei Wochen
2ach Fälligkeit nicht eingegangen, so ist der Zah-
lungspflichtige mit einem Mahnschreiben nach Vor-
druck”) aufzufordern, den geschuldeten Betrag inner-
halb einer Woche zu zahlen ($ 25 Abs.3 KO). Die
Mahnung darf nur .‚unterbleiben, wenn der Kostenein-
ziehungsstelle eine entsprechende schriftliche, zeitlich
begrenzte Mitteilung des Sachgebiets vorliegt. In der-
artigen Fällen ist das Kostenblatt mit einem Hinweis
zu versehen; die Mitteilungen des Sachgebietes sind
von der Kosteneinziehungsstelle bis zur Entscheidung
über die weiter zu treffenden. Maßnahmen laufend zu
überwachen und bis dahin gesondert aufzubewahren.
(2) Wird der Zahlungsrückstand trotz Mahnung inner-
halb einer Woche nicht oder nicht in voller Höhe ge-
deckt, so hat die Kosteneinziehungsstelle dem Sach-
gebiet unter Hinweis auf die erfolglose Mahnung un-
verzüglich eine Rückstandsanzeige nach Vordruck®) zu
übermitteln. Das Sachgebiet hat auf die Mitteilung der
Kosteneinziehungsstelle sofort die erforderlichen weite-
ven Maßnahmen zu treffen. Es hat die Kostenein-
ziehungsstelle über das Ergebnis seiner Ermittlungen
(z.B. Stundung) schriftlich zu unterrichten.
(3) Jede Mahnung und jede Rückstandsanzeige ist
von. der Kosteneinziehungsstelle auf dem Kostenblatt
in der Spalte „Bemerkungen“ mit dem Absendetag zu
vermerken.
15.
Rückzahlung überzahlter Beträge
{1) Die Entscheidung über die Rückzahlung über-
zahlter Beträge trifft das jeweilige Sachgebiet; hierfür
ist eine schriftliche, förmliche Ausgabe-Kassenanwei-
sung erforderlich. Diese Beträge sind ohne Rücksicht
auf das Rechnungsjahr als Rückbuchung bei der Ein-
nahme zurückzuzahlen und nur vom Ist abzusetzen.
Die jeweilige Kassenanweisung ist ohne Eintragung
im Wirtschaftsbuch zu erteilen; an Stelle der Beschei-
higung des Wirtschaftsbuchführers ist von der Kosten-
sinziehungsstelle auf der Kassenanweisung zu ver-
merken: „Überzahltes Ist, ohne Sollstellung“
(2) Die zurückgezahlten Beträge sind entsprechend
der Vereinnahmung auf den Sammelkonten oder dem
Kostenblatt und zugleich auch in der Einnahme-Kon-
trolliste (Nummer 11 Abs. 6) abzusetzen.
{3) Sofern eine Vielzahl von Rückzahlungen erwartet
und damit eine besondere Kontrolle für notwendig ge-
halten wird, kann die Kosteneinziehungsstelle eine
Kontrolliste für Rückzahlungen einrichten. Die für jede
Haushaltsstelle oder ggf. für jedes Unterkonto ge-
trennt jeweils für ein Rechnungsjahr zu führenden
Listen müssen mindestens folgende Spalten enthalten:
a) laufende Nummer der Eintragung,
b) Betrag der jeweiligen Kassenanweisung,
c) Tag der Eintragung in die Liste.
Die Eintragungen in der Liste sind am Ende eines
jeden Monats aufzurechnen und abweichend von der
Regelung des Absatzes 2 in einer Summe in der Ein-
nahme-Kontrolliste nach Nummer 11 Abs. 6 abzuset-
zen. In den jeweiligen Kassenanweisungen ist der Ver-
merk „Überzahltes Ist, ohne Sollstellung“ um die lau-
fende Nummer der Kontrolliste für Rückzahlungen zu
argänzen.
(4) Bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit ist
lie Rückzahlung überzahlter Beträge von dem Bezirks-
amt, Abt. Sozialwesen, zu leisten, das die Akten führt
7) Vordruck Soz III K 21
8) Vordruck Soz III K 19
VI.
Einnahme-Kassenanweisung und
Belegaufbewahrung
16. Erteilung der Einnahme-Kassenanweisung
(1) Die Einnahme-Kontrolliste nach Nummer 11 Abs.6
dient zusammen mit den Rechenstreifen als Unterlage
für die Abstimmung mit der Kasse und die Erteilung
der Einnahme-Kassenanweisung.
(2) Abstimmungen nach Absatz 1 sind monatlich vor-
zunehmen. Einnahme-Kassenanweisungen über ‘die
Endbeträge jeder Haushaltsstelle oder ggf. jedes
Unterkontos sind rechtzeitig vor dem Termin des An-
nahmeschlusses ($ 2 Abs.5 RO) zu erteilen.
Aufbewahrung und Vernichtung der Belege
(1) In der Kosteneinziehungsstelle sind die Sammel-
konten, Einnahme-Kontrollisten, Kontrollisten für
Rückzahlungen, Rechenstreifen und Einahmebelege bis
zu ihrer Vernichtung aufzubewahren, soweit letztere
hicht an das Sachgebiet abgegeben worden sind. Für
die Aufbewahrung von Belegen im Sachgebiet gilt
Satz 1 entsprechend. Für die Aufbewahrung, vorüber-
gehende Herausgabe und Vernichtung gelten sinn-
gemäß die Bestimmungen des 8 66 Abs. 3 WO.
(2) Einnahmebelege und Rechenstreifen sind in der
Kosteneinziehungsstelle für jede Haushaltsstelle bzw.
ggf. für jedes Unterkonto getrennt. nach dem
Buchungsdatum der Kasse aufzubewahren.
Gr
VII.
Schlußvorschriften
18. Vordrucke
Soweit in diesen Richtlinien die Verwendung von Vor-
drucken vorgesehen ist, sind die von der Senatsverwal-
tung für Arbeit, Gesundheit und Soziales heraus-
gegebenen Vordrucke zu verwenden.
Ausnahmen
In. besonderen Ausnahmefällen kann der Senator für
Finanzen abweichende Regelungen treffen.
Geltungsdauer
Diese Richtlinien treten am 1.Januar 1971 in Kraft.
Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1975 außer
Kraft. Die Vorschriften dieser Richtlinien gelten je-
doch ab 1. Dezember 1970 für zulässige Maßnahmen
der Haushaltswirtschaft des Rechnungsjahrs 1971.
20.
In Vertretung
Pätzold
1-12 Fin IID 21
8 = Fernruf: 24 01 11 — (982) 314
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Senator für Familie, Jugend und Sport
den Präsidenten des Rechnungshofes
[2 11.1970]
Dbl. IV/1971
Nr. 11
Richtlinien
über die Besonderheiten
bei der Einziehung von Einnahmen
auf dem Gebiet des Jugendwesens
einschl. der Sozialhilfe (Jugend)
Auf Grund des 8 109 Abs.2 Satz 1 LHO in Verbindung
‚mit 8 68 Abs. 2 WO wird hiermit bestimmt: