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Volume 9. Juni 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

1/1971 
Seite 152 
Nr. 62 | 
Senatsverwaltung für Arbeit .und Soziales oder Familie, I 
Jugend und Sport. N 
Taschengeldnachweis 
Der von der Krankenanstalt zu führende Taschengeld- 
nachweis muß mindestens ausweisen: 
a) den Zeitraum der Taschengeldzahlung, 
b) das Rechnungsjahr, 
c) den Auszahlungsmonat, 
d) den Auszahlungsbetrag in Ziffern, 
e) Datum und Unterschrift des Zahlungsempfängers. 
Behandlung der Mitteilungen in der Krankenanstalt 
(1) Die Krankenanstalt prüft bei Eingang der Mit- 
teilung über die Zahlung von Taschengeld die Zustän- 
digkeit für die Zahlung. Sodann wird die Mitteilung 
mit einer laufenden Nummer versehen und in dem 
Taschengeldnachweis der Beginn der Zahlung einge- 
tragen. Die Mitteilungen sind in eine Kontrolinach- 
weisung einzutragen, die folgende Angaben enthalten 
muß: 
Lfd. Nr., 
Zu- und Vorname, 
Aufnahme-Nr., 
Beginn der Taschengeldzahlung, 
Ende der Taschengeldzahlung. 
Die Kontrollnachweisung ist jeweils für ein Jahr zu 
führen. 
(2) Die Mitteilungen mit den Taschengeldnachweisen 
sind in der Anstaltskasse bis zur Abrechnung (Num- 
mer 5 Abs.3) zu verwahren. 
(3) Bei Beendigung des Krankenhausaufenthalts 
eines Sozialhilfepatienten oder Tuberkulosekranken hat 
die Kosteneinziehungsstelle unverzüglich die Anstalts- 
kasse davon schriftlich zu unterri@hten, um die 
Taschengeldzahlung ‚einzustellen. 
(4) Die Änderungsmitteilungen und die Beendigungs- 
mitteilungen sind in der Anstaltskasse dem Taschen- 
geldnachweis anzuheften. 
Auszahlung des Taschengeldes 
(1) „Der Kassierer der Anstaltskasse trägt jeweils 
zum Zahlungstermin den für die monatliche Aus- 
zahlung zu zahlenden Betrag in die betreffende Monats- 
spalte des Taschengeldnachweises ein. 
(2) Sodann werden die zur Auszahlung kommenden 
Beträge mit einer Rechenmaschine unter Angabe der 
laufenden Nummern der Taschengeldnachweise ge- 
trennt für jede mit der Auszahlung vom Büroleiter 
beantragten Dienstkraft der Anstalt zusammengestellt. 
(3) Der Kassierer zahlt an den Auszahler den 
ermittelten Gesamtbetrag, läßt diesen auf dem Rechen- 
streifen den Empfang des Geldes und die Übernahme 
der Taschengeldnachweise quittieren und weist den 
Betrag im Kassenausgabetagebuch als durchlaufende 
Gelder in einer besonderen Spalte nach. 
(4) Der Auszahler zahlt das Taschengeld an den 
Zahlungsempfänger aus und läßt ihn auf dem Taschen- 
geldnachweis quittieren. 
(5) Nach Abschluß der Auszahlung sind die Taschen- 
geldnachweise an den Kassierer zurückzugeben. Der 
Kassierer hat zu kontrollieren, daß die zurückgegebe- 
nen Taschengeldnachweise und die Zahlungsbeweise 
vollständig sind. 
(6) Nicht ausgezahlte Beträge sind unverzüglich vom 
Auszahler an die Anstaltskasse zurückzugeben. An- 
hand der Taschengeldnachweise, auf denen der Zah- 
lungsbeweis fehlt, hat sich der Kassierer von: der 
Richtigkeit des zurückgegebenen Betrages zu über- 
zeugen. Die nicht ausgezahlten Beträge sind vom 
Kassierer im Kassenausgabetagebuch in Rot nachzu- 
weisen. 
A 
6. 
Abschließen der Taschengeldnachweise und Abrechnen 
der Taschengeldzahlungen 
(1) Bei Entlassung der Sozialhilfepatienten oder 
Tuberkulosekranken‘ aus der Krankenanstalt ist der 
Taschengeldnachweis abzuschließen und die Summe 
der Auszahlungen zu ermitteln. Abgeschlossene 
Taschengeldnachweise sind bis zum Jahresabschluß 
aufzubewahren. 
(2) Die von der Anstaltskasse im Laufe des Jahres 
ausgezahlten Taschengelder sind jeweils bis zum 
15. Dezember abzurechnen. 
(3) Hierzu sind nach der Zahlung des Taschengeldes 
für den Monat Dezember die quittierten Taschengeld- 
nachweise abzuschließen und gemeinsam mit den 
bereits während des Rechnungsjahres abgeschlossenen 
Taschengeidnachweisen getrennt nach Abschnitten in 
der Reihenfolge der laufenden Nummern zusammen- 
zustellen. Der Kassierer hat sodann die Richtigkeit 
des ermittelten Gesamtbetrages der gefertigten Zusam- 
menstellungen mit der im Kassenausgabetagebuch 
nachgewiesenen Abschlußsumme der  ausgezahlten 
Taschengelder zu kontrollieren, die Zusammenstellun- 
gen zu unterzeichnen (auf $ 47 Abs.2 WO wird 
hingewiesen) und mit den dazugehörigen Taschengeld- 
hachweisen dem zuständigen Bezirksamt, Abteilung 
Sozialwesen, Jugend und Sport oder Gesundheitswesen, 
bzw. den Senatsverwaltungen für Arbeit und Soziales 
oder Familie, Jugend und Sport, zu übersenden. Eine 
Durchschrift der Zusammenstellungen verbleibt in der 
Anstaltskasse. 
(4) Zuviel erhaltene Vorauszahlungen sind von der 
Anstaltskasse unverzüglich an die Haushaltskasse mit 
entsprechendem Hinweis zurückzuzahlen. 
(5) Mehrbeträge gegenüber den von der Haushalts- 
kasse erhaltenen Vorauszahlungen sind auf Grund der 
Abrechnung von der Abteilung Sozialwesen, Jugend 
und Sport oder Gesundheitswesen des Bezirks bzw. 
der Senatsverwaltung für Arbeit und Soziales oder 
Familie, Jugend und Sport unverzüglich durch die 
Haushaltskasse an die Anstaltskasse zu zahlen. 
(6) Die Abteilung Sozialwesen, Jugend und Sport 
oder Gesundheitswesen des Bezirks bzw. die Senats- 
verwaltung für Arbeit und Soziales oder Familie, 
Jugend und Sport hat die Zusammenstellungen mit den 
quittierten und abgeschlossenen Taschengeldnachwei- 
sen der zuständigen Haushaltskasse als Anlagen zu 
den betreffenden Jahresausgabe-Kassenanweisungen 
zu übersenden. 
Prüfung. der Taschengeldnachweise 
Unabhängig von der Prüfung der Taschengeldzahlun- 
gen durch den Buchprüfer nach $ 65 KO hat der 
Kassenleiter oder eine von ihm beauftragte Dienst- 
kraft mindestens jährlich zweimal anhand der Kon- 
trollnachweisungen die Taschengeldnachweise auf 
Vollzähligkeit und Richtigkeit zu prüfen. 
7. 
Annahme und Verwaltung von Taschengeldern 
durch beauftragte Dienstkräfte 
Sozialhilfepatienten und Tuberkulosekranke 
(1) Für Patienten, die das ihnen zustehende Taschen- 
geld nicht selbst verwalten können oder dürfen, sind 
diese Beträge an vom Verwaltungsleiter beauftragte 
Dienstkräfte auszuzahlen. Bei Geschäftsunfähigkeit 
des Patienten ist die Einwilligung des gesetzlichen 
Vertreters erforderlich. 
(2) Für jeden Patienten ist ein Heft oder ein Konto- 
olatt von der beauftragten Dienstkraft nach Absatz 1 
anzulegen. Über die ausgegebenen Hefte oder Konto- 
B. 
8.
	        
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