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Nr. 62 |
Senatsverwaltung für Arbeit .und Soziales oder Familie, I
Jugend und Sport. N
Taschengeldnachweis
Der von der Krankenanstalt zu führende Taschengeld-
nachweis muß mindestens ausweisen:
a) den Zeitraum der Taschengeldzahlung,
b) das Rechnungsjahr,
c) den Auszahlungsmonat,
d) den Auszahlungsbetrag in Ziffern,
e) Datum und Unterschrift des Zahlungsempfängers.
Behandlung der Mitteilungen in der Krankenanstalt
(1) Die Krankenanstalt prüft bei Eingang der Mit-
teilung über die Zahlung von Taschengeld die Zustän-
digkeit für die Zahlung. Sodann wird die Mitteilung
mit einer laufenden Nummer versehen und in dem
Taschengeldnachweis der Beginn der Zahlung einge-
tragen. Die Mitteilungen sind in eine Kontrolinach-
weisung einzutragen, die folgende Angaben enthalten
muß:
Lfd. Nr.,
Zu- und Vorname,
Aufnahme-Nr.,
Beginn der Taschengeldzahlung,
Ende der Taschengeldzahlung.
Die Kontrollnachweisung ist jeweils für ein Jahr zu
führen.
(2) Die Mitteilungen mit den Taschengeldnachweisen
sind in der Anstaltskasse bis zur Abrechnung (Num-
mer 5 Abs.3) zu verwahren.
(3) Bei Beendigung des Krankenhausaufenthalts
eines Sozialhilfepatienten oder Tuberkulosekranken hat
die Kosteneinziehungsstelle unverzüglich die Anstalts-
kasse davon schriftlich zu unterri@hten, um die
Taschengeldzahlung ‚einzustellen.
(4) Die Änderungsmitteilungen und die Beendigungs-
mitteilungen sind in der Anstaltskasse dem Taschen-
geldnachweis anzuheften.
Auszahlung des Taschengeldes
(1) „Der Kassierer der Anstaltskasse trägt jeweils
zum Zahlungstermin den für die monatliche Aus-
zahlung zu zahlenden Betrag in die betreffende Monats-
spalte des Taschengeldnachweises ein.
(2) Sodann werden die zur Auszahlung kommenden
Beträge mit einer Rechenmaschine unter Angabe der
laufenden Nummern der Taschengeldnachweise ge-
trennt für jede mit der Auszahlung vom Büroleiter
beantragten Dienstkraft der Anstalt zusammengestellt.
(3) Der Kassierer zahlt an den Auszahler den
ermittelten Gesamtbetrag, läßt diesen auf dem Rechen-
streifen den Empfang des Geldes und die Übernahme
der Taschengeldnachweise quittieren und weist den
Betrag im Kassenausgabetagebuch als durchlaufende
Gelder in einer besonderen Spalte nach.
(4) Der Auszahler zahlt das Taschengeld an den
Zahlungsempfänger aus und läßt ihn auf dem Taschen-
geldnachweis quittieren.
(5) Nach Abschluß der Auszahlung sind die Taschen-
geldnachweise an den Kassierer zurückzugeben. Der
Kassierer hat zu kontrollieren, daß die zurückgegebe-
nen Taschengeldnachweise und die Zahlungsbeweise
vollständig sind.
(6) Nicht ausgezahlte Beträge sind unverzüglich vom
Auszahler an die Anstaltskasse zurückzugeben. An-
hand der Taschengeldnachweise, auf denen der Zah-
lungsbeweis fehlt, hat sich der Kassierer von: der
Richtigkeit des zurückgegebenen Betrages zu über-
zeugen. Die nicht ausgezahlten Beträge sind vom
Kassierer im Kassenausgabetagebuch in Rot nachzu-
weisen.
A
6.
Abschließen der Taschengeldnachweise und Abrechnen
der Taschengeldzahlungen
(1) Bei Entlassung der Sozialhilfepatienten oder
Tuberkulosekranken‘ aus der Krankenanstalt ist der
Taschengeldnachweis abzuschließen und die Summe
der Auszahlungen zu ermitteln. Abgeschlossene
Taschengeldnachweise sind bis zum Jahresabschluß
aufzubewahren.
(2) Die von der Anstaltskasse im Laufe des Jahres
ausgezahlten Taschengelder sind jeweils bis zum
15. Dezember abzurechnen.
(3) Hierzu sind nach der Zahlung des Taschengeldes
für den Monat Dezember die quittierten Taschengeld-
nachweise abzuschließen und gemeinsam mit den
bereits während des Rechnungsjahres abgeschlossenen
Taschengeidnachweisen getrennt nach Abschnitten in
der Reihenfolge der laufenden Nummern zusammen-
zustellen. Der Kassierer hat sodann die Richtigkeit
des ermittelten Gesamtbetrages der gefertigten Zusam-
menstellungen mit der im Kassenausgabetagebuch
nachgewiesenen Abschlußsumme der ausgezahlten
Taschengelder zu kontrollieren, die Zusammenstellun-
gen zu unterzeichnen (auf $ 47 Abs.2 WO wird
hingewiesen) und mit den dazugehörigen Taschengeld-
hachweisen dem zuständigen Bezirksamt, Abteilung
Sozialwesen, Jugend und Sport oder Gesundheitswesen,
bzw. den Senatsverwaltungen für Arbeit und Soziales
oder Familie, Jugend und Sport, zu übersenden. Eine
Durchschrift der Zusammenstellungen verbleibt in der
Anstaltskasse.
(4) Zuviel erhaltene Vorauszahlungen sind von der
Anstaltskasse unverzüglich an die Haushaltskasse mit
entsprechendem Hinweis zurückzuzahlen.
(5) Mehrbeträge gegenüber den von der Haushalts-
kasse erhaltenen Vorauszahlungen sind auf Grund der
Abrechnung von der Abteilung Sozialwesen, Jugend
und Sport oder Gesundheitswesen des Bezirks bzw.
der Senatsverwaltung für Arbeit und Soziales oder
Familie, Jugend und Sport unverzüglich durch die
Haushaltskasse an die Anstaltskasse zu zahlen.
(6) Die Abteilung Sozialwesen, Jugend und Sport
oder Gesundheitswesen des Bezirks bzw. die Senats-
verwaltung für Arbeit und Soziales oder Familie,
Jugend und Sport hat die Zusammenstellungen mit den
quittierten und abgeschlossenen Taschengeldnachwei-
sen der zuständigen Haushaltskasse als Anlagen zu
den betreffenden Jahresausgabe-Kassenanweisungen
zu übersenden.
Prüfung. der Taschengeldnachweise
Unabhängig von der Prüfung der Taschengeldzahlun-
gen durch den Buchprüfer nach $ 65 KO hat der
Kassenleiter oder eine von ihm beauftragte Dienst-
kraft mindestens jährlich zweimal anhand der Kon-
trollnachweisungen die Taschengeldnachweise auf
Vollzähligkeit und Richtigkeit zu prüfen.
7.
Annahme und Verwaltung von Taschengeldern
durch beauftragte Dienstkräfte
Sozialhilfepatienten und Tuberkulosekranke
(1) Für Patienten, die das ihnen zustehende Taschen-
geld nicht selbst verwalten können oder dürfen, sind
diese Beträge an vom Verwaltungsleiter beauftragte
Dienstkräfte auszuzahlen. Bei Geschäftsunfähigkeit
des Patienten ist die Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters erforderlich.
(2) Für jeden Patienten ist ein Heft oder ein Konto-
olatt von der beauftragten Dienstkraft nach Absatz 1
anzulegen. Über die ausgegebenen Hefte oder Konto-
B.
8.