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Volume 9. Juni 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

Ausgegeben am 9, 6. 1971 
Dienstblatt des Sep 1s Von'Berlin 
| 
Teil I Inneres — Finanzen — Justiz 
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| 1/1971 
Seite 151 
Nr. 62 
Inhalt 
Nr. 62 
Richtlinien für die Besonderheiten des Verfahrens bei der Zahlung und Abrechnung von Taschen- 
geldern an Sozialhilfepatienten und Tuberkulosekranke sowie bei der Aufbewahrung und Ver- 
waltung von Taschengeldern und sonstigen Geldern der Patienten in den städtischen. Kranken- 
anstalten (— Taschengeldrichtlinien für städt. Krankenanstalten —) ..............0.0004004K LE 
Runäschreiben über die Kassenstunden für die Bezirkskassen und die Landeshauptkasse ........ 
Rundschreiben über die Gewährung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten .............. 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die Gewährung einer 
Stellenzulage an die im Bereich der Steuerverwaltung des Landes Berlin überwiegend im Außen- 
dienst der Steuerprüfung eingesetzten Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes (VV Stad) 
Rundschreiben über den Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT 
(Angestellte im Fremdsprachendienst der Länder) vom 12.Mai 1970 ........ u 
Ausführungsvorschriften zu dem Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum 
BAT (Angestellte im Fremdsprachendienst der Länder) vom 12. Mai 1970 .............0 02000. 
Gemeinsame Richtlinien über die Bearbeitung von Wohngeldanträgen der Empfänger von Sozial- 
hilfe und von Kriegsopferfürsorge sowie die Zahlbarmachung von Wohngeld für diesen Personen- 
kreis (Bearbeitungsrichtlinien für Wohngeldanträge von Sozialhilfe- und Kriegsopferfürsorge- 
empfängern — RWohnS -) ..... Sr webes x WE 
Rundschreiben über die Gewährung von Baustellenzulagen ...... va 
Rundschreiben über die Gewährung von Zulagen für besonders gefährliche oder gesundheitsschäd- 
liche Arbeiten 1.100 | >» 
Druckfehlerberichtigung betr. Dbl. 1/1971 Nr.59 ....... 
Seite 151 
Seite 154 
Seite 155 
Nr. 63 
Nr. 64 
Nr. 65 
Seite 157 
Seite 157 
Nr. 66 
Nr. 67 
Seite 162 
Nr. 68 
Seite 167 
Seite 173 
Nr. 69 
Nr. 70 
Seite 173 
Seite 174 
5 > Fin II D 31 
Fernruf: 24 01 11 — (982) 235 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
[ 26.4.1971 
DbI. IV/1971 
Nr. 41 
Vorauszahlungen, die in Teilbeträgen monatlich oder 
für längere Zeiträume zur Verfügung gestellt werden. 
Der Jahresbetrag sowie die Teilbeträge sind nach den 
Auszahlungen des Vorjahrs zu bemessen. Auf Wunsch 
der Anstaltskasse kann es dieser überlassen werden, 
die Teilbeträge je nach Bedarf von der Haushalts- 
kasse anzufordern. 
(2) Soweit die Anstaltskasse über ein Bank- oder 
Postscheckkonto verfügt, sind die Vorauszahlungen 
durch die Haushaltskasse bargeldlos zu leisten. 
(3) Die von der Haushaltskasse gezahlten Beträge 
sind in der Anstaltskasse als durchlaufende Gelder im 
Kasseneinnahmetagebuch in einer besonderen Spalte 
zu buchen. 
Richtlinien 
für die Besonderheiten des Verfahrens 
bei der Zahlung und Abrechnung 
von Taschengeldern 
an Sozialhilfepatienten und Tuberkulosekranke 
sowie bei der Aufbewahrung und Verwaltung 
von Taschengeldern und sonstigen Geldern 
der Patienten 
in den städtischen Krankenanstalten 
(- Taschengeldrichtlinien 
für städt. Krankenanstalten —) 
2, 
Mitteilungen der Bezirksämter — Abteilung Sozial- 
wesen, Jugend und Sport oder Gesundheitswesen — und 
der Senatsverwaltungen für Arbeit und Soziales oder 
Familie, Jugend und Sport 
(1) Von den einweisenden Bezirksämtern — Abteilung 
Sozialwesen, Jugend und Sport oder Gesundheitswesen 
- bzw. von der Senatsverwaltung für Arbeit und 
Soziales .oder Familie, Jugend und Sport erhält die 
Krankenanstalt für jeden Patienten, der während 
seines dortigen Aufenthalts Anspruch auf Taschen- 
geld hat, eine Mitteilung über die Höhe und den Beginn 
der Taschengeldzahlung (s. Anlage). Die Mitteilung 
muß unterschrieben sein (auf $ 47 Abs.2 WO wird 
hingewiesen) sowie die Aufnahmenummer tragen. 
Eintretende Änderungen sind gleichfalls schriftlich 
mitzuteilen. 
(2) Die Mitteilungen der Abteilung Sozialwesen, 
Jugend und Sport oder Gesundheitswesen des Bezirks 
bzw. der Senatsverwaltung für Arbeit und Soziales 
oder Familie, Jugend und Sport, die zugleich mit dem 
von der Krankenanstalt zu führenden Taschengeld- 
nachweis (Nummer 3) verbunden ist, gilt nur für das 
laufende Rechnungsjahr. Für die Weiterzahlung des 
Taschengeldes im. neuen Rechnungsjahr bedarf es 
einer neuen Mitteilung der Abteilung Sozialwesen, 
Jugend und Sport oder Gesundheitswesen bzw. der 
Auf Grund des 8 109 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung 
wird bestimmt: 
A. 
Auszahlung. und Abrechnung von Taschengeldern 
Mittelbereitstellung 
(1) Für Zahlungen von Taschengeld an Sozialhilfe- 
patienten und Tuberkulosekranke in städtischen Kran- 
kenanstalten erhält die Anstaltskasse von der zustän- 
digen - Haushaltskasse auf Grund einer Ausgabe- 
Kassenanweisung für wiederkehrende Zahlungen der 
Abteilung Sozialwesen, Jugend und Sport oder Ge- 
sundheitswesen des Bezirks, in dem die Kranken- 
anstalt liegt, sowie ggf. der Senatsverwaltung für 
Arbeit und Soziales oder Familie, Jugend und Sport
	        
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