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Schluß eines jeden Kalendervierteljahres insgesamt
an den Hilfskassierer auszuzahlende Betrag darf je-
doch die‘ Kassenverlustentschädigung nach Gefahren-
klasse III nicht überschreiten.
Hilfskassierern, die vorwiegend Barauszahlungen lei-
sten, sind für jeden vollen Tag der Erledigung des
baren Zahlungsverkehrs 0,50 DM zu zahlen. Der nach
Schluß eines jeden Kalendervierteljahres insgesamt
an den Hilfskassierer auszuzahlende Betrag darf je-
doch die Kassenverlustentschädigung nach Gefahren-
klasse IV nicht überschreiten.
VI.. Auszahlung der Kassenverlustentschädigung
Die Kassenverlustentschädigung wird in Vierteljahres-
beträgen nachträglich nach Schluß eines jeden Kalen-
dervierteljahres gezahlt.
Zur Zahlung der Kassenverlustentschädigung ist eine
Nachweisung nach Vordruck Fin 198 aufzustellen.
Die Nachweisung ist vom Kassenleiter zu prüfen, mit
der vorgesehenen Bescheinigung zu versehen und der
zuständigen Verwaltung zur Erteilung einer Aus-
gabeanweisung zu übersenden.
2.
Die Zahlung der Kassenverlustentschädigung ist einzu-
stellen, wenn die Voraussetzungen für ihren Bezug in
der festgesetzten Gefahrenklasse nicht mehr gegeben
sind.
VII. Geltungsbereich
Die Bestimmungen gelten für alle Kassen im Sinne von
3 KO.
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Inn II G 2 — 0426/0042 mr
Fernruf: 87 05 91 — (95) 4179 | 8.4.1971
Just 2103 I C. 10 BAR
Fernruf: 71 05 01 — (95) 3378 BEE
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit
nachrichtlich
an die Eigenbetriebe
die übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
Dritte Gemeinsame Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Essenzuschußregelung
Auf Grund des
$ 196 Abs.2 des Landesbeamtengesetzes in der Fas-
sung vom 1. August 1969 (GVBl. S.1913), zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom. 9. Dezember 1970 (GVBl.
S. 2005),
$ 77 Abs.1 des Berliner Richtergesetzes in der Fas-
sung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 642) und
$ 6 Abs. 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vom
2. Oktober 1958 (GVBl. S. 947), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 10. Juli 1969 (GVBl. S. 884),
wird im Einvernehmen mit dem Senator für Arbeit, Ge-
sundheit und Soziales folgendes bestimmt:
1.
Nummer 1 Abs.2 letzter Halbsatz der Gemeinsamen
Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Essen-
zuschüssen — Essenzuschußregelung (EZR) — in der Fas-
sung. vom 20. Juli 1970 (DbIl. 1/1970 Nr. 74) erhält folgende
Fassung‘:
„deren Dienst-, Beschäftigungs- oder Ausbildungsver-
hältnis eine regelmäßige Arbeitszeit von wöchentlich
mindestens drei Vierteln der in 8 1 der Verordnung
über die Arbeitszeit der Beamten in der jeweils gelten-
den Fassung genannten Arbeitszeit vorsieht.‘
TI.
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom
1. Januar 1971 in Kraft.
Hoppe Neubauer
Zn
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 11 - 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 4461/4059 -
Reservelager: Senatsverwaltung für Inneres - IB11 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 0591 - (95) 4461 -
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