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Volume 10. Mai 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

1/1971 | 
Seite 150 
Nr. 60-61 
7) 
Schluß eines jeden Kalendervierteljahres insgesamt 
an den Hilfskassierer auszuzahlende Betrag darf je- 
doch die‘ Kassenverlustentschädigung nach Gefahren- 
klasse III nicht überschreiten. 
Hilfskassierern, die vorwiegend Barauszahlungen lei- 
sten, sind für jeden vollen Tag der Erledigung des 
baren Zahlungsverkehrs 0,50 DM zu zahlen. Der nach 
Schluß eines jeden Kalendervierteljahres insgesamt 
an den Hilfskassierer auszuzahlende Betrag darf je- 
doch die Kassenverlustentschädigung nach Gefahren- 
klasse IV nicht überschreiten. 
VI.. Auszahlung der Kassenverlustentschädigung 
Die Kassenverlustentschädigung wird in Vierteljahres- 
beträgen nachträglich nach Schluß eines jeden Kalen- 
dervierteljahres gezahlt. 
Zur Zahlung der Kassenverlustentschädigung ist eine 
Nachweisung nach Vordruck Fin 198 aufzustellen. 
Die Nachweisung ist vom Kassenleiter zu prüfen, mit 
der vorgesehenen Bescheinigung zu versehen und der 
zuständigen Verwaltung zur Erteilung einer Aus- 
gabeanweisung zu übersenden. 
2. 
Die Zahlung der Kassenverlustentschädigung ist einzu- 
stellen, wenn die Voraussetzungen für ihren Bezug in 
der festgesetzten Gefahrenklasse nicht mehr gegeben 
sind. 
VII. Geltungsbereich 
Die Bestimmungen gelten für alle Kassen im Sinne von 
3 KO. 
| 1-61 | 
Inn II G 2 — 0426/0042 mr 
Fernruf: 87 05 91 — (95) 4179 | 8.4.1971 
Just 2103 I C. 10 BAR 
Fernruf: 71 05 01 — (95) 3378 BEE 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit 
nachrichtlich 
an die Eigenbetriebe 
die übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Dritte Gemeinsame Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Essenzuschußregelung 
Auf Grund des 
$ 196 Abs.2 des Landesbeamtengesetzes in der Fas- 
sung vom 1. August 1969 (GVBl. S.1913), zuletzt ge- 
ändert durch Gesetz vom. 9. Dezember 1970 (GVBl. 
S. 2005), 
$ 77 Abs.1 des Berliner Richtergesetzes in der Fas- 
sung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 642) und 
$ 6 Abs. 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vom 
2. Oktober 1958 (GVBl. S. 947), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 10. Juli 1969 (GVBl. S. 884), 
wird im Einvernehmen mit dem Senator für Arbeit, Ge- 
sundheit und Soziales folgendes bestimmt: 
1. 
Nummer 1 Abs.2 letzter Halbsatz der Gemeinsamen 
Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Essen- 
zuschüssen — Essenzuschußregelung (EZR) — in der Fas- 
sung. vom 20. Juli 1970 (DbIl. 1/1970 Nr. 74) erhält folgende 
Fassung‘: 
„deren Dienst-, Beschäftigungs- oder Ausbildungsver- 
hältnis eine regelmäßige Arbeitszeit von wöchentlich 
mindestens drei Vierteln der in 8 1 der Verordnung 
über die Arbeitszeit der Beamten in der jeweils gelten- 
den Fassung genannten Arbeitszeit vorsieht.‘ 
TI. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 
1. Januar 1971 in Kraft. 
Hoppe Neubauer 
Zn 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 11 - 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 4461/4059 - 
Reservelager: Senatsverwaltung für Inneres - IB11 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 0591 - (95) 4461 - 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43
	        
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