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stand haben, für deren Regulierung die Selbstver-
sicherung beim Senator für Finanzen nach Maß-
gabe der jeweils für sie geltenden Richtlinien zu:
ständig ist,
alle sonstigen Angelegenheiten der Selbstversiche-
rung beim Senator für Finanzen betreffen,
Ansprüche gegen Angehörige des öffentlichen
Dienstes aus Artikel 34 GG, 8 42 Abs.2 LBG oder
jen: entsprechenden Normen des Dienstrechts für
Angestellte und Arbeiter zum Gegenstand haben
und in erster oder zweiter Instanz zur Zuständig-
keit des Landgerichts gehören;
die eine Bezirksverwaltung betreffen und
a) von überbezirklicher Bedeutung sind,
b) aus gesetzlicher Haftpflicht hergeleitete Ansprüche
(vgl. Nr.1b) zum Gegenstand haben, für deren
Regulierung die Selbstversicherung beim Senator
für Finanzen nach Maßgabe der. jeweils für sie
geltenden Richtlinien zuständig ist.
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(1) Der Senator für Inneres ist — vorbehaltlich der im
Absatz 2 sowie in den 88 3 und 4 getroffenen Regelungen —
zuständig für die Führung von Rechtsstreitigkeiten über
Schadensersatzansprüche aus Unfällen von Arbeitnehmern
der Hauptverwaltung, die — z. B. nach 88 38 BAT,
36 BMT-G II, 40 VVA — auf Berlin übergegangen sind
(vgl. Geschäftsverteilung des Senats vom 16. September
1969 [ABIl. S.1157] Abschnitt VIII Nr. 36).
(2) Dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten über Scha-
densersatzansprüche aus Unfällen
l. von Arbeitnehmern im Geschäftsbereich der Ober-
finanzdirektion Berlin, zuständig ist hier der Senator
für Finanzen,
von Lehrern im Geschäftskreis der Hauptverwaltung;
zuständig ist hier, auch soweit es sich um beamtete
Lehrer handelt (vgl. 8 52 LBG), der Senator für
Schulwesen,
von Wissenschaftlern und Künstlern im Geschäfts-
bereich des Senators für Wissenschaft und Kunst;
hier ist dieser zuständig.
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Der Senator für Justiz ist zuständig für die Führung
aller Rechtsstreitigkeiten von und gegen Berlin, soweit sie
seinen Geschäftsbereich betreffen, nach Maßgabe beson-
derer von ihm zu erlassender Richtlinien.
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Sonderregelungen gelten. für
Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten
als Entschädigungsgerichten (Zuständigkeit beim Ent-
schädigungsamt),
Rechtsstreitigkeiten, die eine Wiedergutmachung für
Angehörige des öffentlichen Dienstes zum Gegenstand
haben,
Rechtsstreitigkeiten der Eigenbetriebe.
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Jedes Senatsmitglied oder die ihm nachgeordneten Be-
hörden (Sonderbehörden) führen die ihren Geschäftsbereich
betreffenden Rechtsstreitigkeiten vor den Amtsgerichten,
soweit diese
1. keine grundsätzliche Bedeutung haben,
2. keinen Anspruch aus gesetzlicher Haftpflicht betref-
fen ($ 1 Nr. 1b),
auch nicht von der Regelung der 88 2 bis 4 betroffen
sind.
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Die Bezirksämter führen die ihren Geschäftsbereich
betreffenden Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen
Gerichten in allen Instanzen, soweit nicht die Vorausset-
zungen des 8 1 Nr.2a) und b) vorliegen.
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Ein Rechtsstreit ist insbesondere dann von grundsätz-
licher oder überbezirklicher Bedeutung, wenn
1. von ihm die Geschäftsbereiche mehrerer Senatsmit-
glieder oder die Geschäftskreise mehrerer Bezirksver-
waltungen oder der Geschäftsbereich mindestens eines
Senatsmitglieds und gleichzeitig der Geschäftskreis
mindestens einer Bezirksverwaltung betroffen werden
oder
der Rechtsstreit eine Angelegenheit von übergeordne-
ter Bedeutung oder eine solche betrifft, die wegen
ihrer Eigenart einer einheitlichen Durchführung be-
darf.
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Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten im
Sinne dieser Grundsätze sind alle in der Zivilprozeßordnung
geregelten gerichtlichen Verfahren, insbesondere auch
1. Hauptintervention (8 64), Nebenintervention ($ 66)
und Streitverkündung (8 72),
2. Armenrechtsverfahren (88 114 bis 127), .
3. Beweissicherungsverfahren ($$ 485 bis 494),
4. Mahnverfahren (88 688 bis 703 a),
5. Arreste und einstweilige Verfügungen (88 916 bis 945).
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Wird in einem Mahnverfahren gegen einen Zahlungs-
befehl Widerspruch oder gegen einen Vollstreckungsbefehl
Einspruch ‚erhoben und ist für das weitere Verfahren das
Landgericht zuständig, so gilt die Regelung der 88 1 und 6.
Entsprechendes gilt bei Arresten und einstweiligen Ver-
fügungen, wenn der Hauptprozeß in erster Instanz zur
Zuständigkeit des Landgerichts gehören würde.
B.
Rechtsstreitigkeiten
vor. den Arbeitsgerichten
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Der Senator für Inneres ist zuständig für die Führung
von Rechtsstreitigkeiten vor den Arbeitsgerichten von
grundsätzlicher oder übergeordneter Bedeutung (dazu
gehören die sich aus der Auslegung von Tarifbestimmun-
gen und Dienstvereinbarungen ergebenden Rechtsstreitig-
keiten, alle Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungs-
fragen, die Entscheidung über die Einlegung der Revision
sowie alle Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht, auch
wenn das Land Berlin in erster Instanz von einem Bezirks-
amt vertreten worden ist), jedoch mit Ausnahme der
Rechtsstreitigkeiten, an denen ein Wissenschaftler oder
Künstler im Geschäftsbereich des Senators für Wissen-
schaft und Kunst, ein Arbeitnehmer im Geschäftsbereich
des Senators für Justiz, ein Arbeitnehmer im Geschäfts-
bereich der Oberfinanzdirektion Berlin oder ein Lehrer
beteiligt ist.
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Der Senator für Finanzen führt die Rechtsstreitigkeiten
vor den Arbeitsgerichten,
die Rückgriffsansprüche gegen Arbeiter und Ange-
stellte aus dem Dienstverhältnis wegen eines Berlin
entstandenen Schadens zum Gegenstand haben, den die
Selbstversicherung beim Senator für Finanzen regu-
liert hat,
in denen gegen Berlin Schadensersatzansprüche erho-
ben werden, für deren Regulierung die Selbstversiche-
rung beim Senator für Finanzen zuständig ist.
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(1) Soweit eine Zuständigkeit nach den 88 10 und 11
nicht gegeben ist, ist für die Prozeßführung die von dem
Rechtsstreit betroffene personalaktenführende Behörde zu-
ständig. Dem Senator für Inneres kann in diesem Falle
jedoch mit seinem Einverständnis die Prozeßführung über-
tragen werden.