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Volume 10. Mai 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

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Seite 134 
Nr. 50 
stand haben, für deren Regulierung die Selbstver- 
sicherung beim Senator für Finanzen nach Maß- 
gabe der jeweils für sie geltenden Richtlinien zu: 
ständig ist, 
alle sonstigen Angelegenheiten der Selbstversiche- 
rung beim Senator für Finanzen betreffen, 
Ansprüche gegen Angehörige des öffentlichen 
Dienstes aus Artikel 34 GG, 8 42 Abs.2 LBG oder 
jen: entsprechenden Normen des Dienstrechts für 
Angestellte und Arbeiter zum Gegenstand haben 
und in erster oder zweiter Instanz zur Zuständig- 
keit des Landgerichts gehören; 
die eine Bezirksverwaltung betreffen und 
a) von überbezirklicher Bedeutung sind, 
b) aus gesetzlicher Haftpflicht hergeleitete Ansprüche 
(vgl. Nr.1b) zum Gegenstand haben, für deren 
Regulierung die Selbstversicherung beim Senator 
für Finanzen nach Maßgabe der. jeweils für sie 
geltenden Richtlinien zuständig ist. 
zZ 
‚82 
(1) Der Senator für Inneres ist — vorbehaltlich der im 
Absatz 2 sowie in den 88 3 und 4 getroffenen Regelungen — 
zuständig für die Führung von Rechtsstreitigkeiten über 
Schadensersatzansprüche aus Unfällen von Arbeitnehmern 
der Hauptverwaltung, die — z. B. nach 88 38 BAT, 
36 BMT-G II, 40 VVA — auf Berlin übergegangen sind 
(vgl. Geschäftsverteilung des Senats vom 16. September 
1969 [ABIl. S.1157] Abschnitt VIII Nr. 36). 
(2) Dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten über Scha- 
densersatzansprüche aus Unfällen 
l. von Arbeitnehmern im Geschäftsbereich der Ober- 
finanzdirektion Berlin, zuständig ist hier der Senator 
für Finanzen, 
von Lehrern im Geschäftskreis der Hauptverwaltung; 
zuständig ist hier, auch soweit es sich um beamtete 
Lehrer handelt (vgl. 8 52 LBG), der Senator für 
Schulwesen, 
von Wissenschaftlern und Künstlern im Geschäfts- 
bereich des Senators für Wissenschaft und Kunst; 
hier ist dieser zuständig. 
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Der Senator für Justiz ist zuständig für die Führung 
aller Rechtsstreitigkeiten von und gegen Berlin, soweit sie 
seinen Geschäftsbereich betreffen, nach Maßgabe beson- 
derer von ihm zu erlassender Richtlinien. 
$ 4 
Sonderregelungen gelten. für 
Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten 
als Entschädigungsgerichten (Zuständigkeit beim Ent- 
schädigungsamt), 
Rechtsstreitigkeiten, die eine Wiedergutmachung für 
Angehörige des öffentlichen Dienstes zum Gegenstand 
haben, 
Rechtsstreitigkeiten der Eigenbetriebe. 
$5 
Jedes Senatsmitglied oder die ihm nachgeordneten Be- 
hörden (Sonderbehörden) führen die ihren Geschäftsbereich 
betreffenden Rechtsstreitigkeiten vor den Amtsgerichten, 
soweit diese 
1. keine grundsätzliche Bedeutung haben, 
2. keinen Anspruch aus gesetzlicher Haftpflicht betref- 
fen ($ 1 Nr. 1b), 
auch nicht von der Regelung der 88 2 bis 4 betroffen 
sind. 
S 6 
Die Bezirksämter führen die ihren Geschäftsbereich 
betreffenden Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen 
Gerichten in allen Instanzen, soweit nicht die Vorausset- 
zungen des 8 1 Nr.2a) und b) vorliegen. 
$7 
Ein Rechtsstreit ist insbesondere dann von grundsätz- 
licher oder überbezirklicher Bedeutung, wenn 
1. von ihm die Geschäftsbereiche mehrerer Senatsmit- 
glieder oder die Geschäftskreise mehrerer Bezirksver- 
waltungen oder der Geschäftsbereich mindestens eines 
Senatsmitglieds und gleichzeitig der Geschäftskreis 
mindestens einer Bezirksverwaltung betroffen werden 
oder 
der Rechtsstreit eine Angelegenheit von übergeordne- 
ter Bedeutung oder eine solche betrifft, die wegen 
ihrer Eigenart einer einheitlichen Durchführung be- 
darf. 
88 
Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten im 
Sinne dieser Grundsätze sind alle in der Zivilprozeßordnung 
geregelten gerichtlichen Verfahren, insbesondere auch 
1. Hauptintervention (8 64), Nebenintervention ($ 66) 
und Streitverkündung (8 72), 
2. Armenrechtsverfahren (88 114 bis 127), . 
3. Beweissicherungsverfahren ($$ 485 bis 494), 
4. Mahnverfahren (88 688 bis 703 a), 
5. Arreste und einstweilige Verfügungen (88 916 bis 945). 
$9 
Wird in einem Mahnverfahren gegen einen Zahlungs- 
befehl Widerspruch oder gegen einen Vollstreckungsbefehl 
Einspruch ‚erhoben und ist für das weitere Verfahren das 
Landgericht zuständig, so gilt die Regelung der 88 1 und 6. 
Entsprechendes gilt bei Arresten und einstweiligen Ver- 
fügungen, wenn der Hauptprozeß in erster Instanz zur 
Zuständigkeit des Landgerichts gehören würde. 
B. 
Rechtsstreitigkeiten 
vor. den Arbeitsgerichten 
$ 10 
Der Senator für Inneres ist zuständig für die Führung 
von Rechtsstreitigkeiten vor den Arbeitsgerichten von 
grundsätzlicher oder übergeordneter Bedeutung (dazu 
gehören die sich aus der Auslegung von Tarifbestimmun- 
gen und Dienstvereinbarungen ergebenden Rechtsstreitig- 
keiten, alle Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungs- 
fragen, die Entscheidung über die Einlegung der Revision 
sowie alle Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht, auch 
wenn das Land Berlin in erster Instanz von einem Bezirks- 
amt vertreten worden ist), jedoch mit Ausnahme der 
Rechtsstreitigkeiten, an denen ein Wissenschaftler oder 
Künstler im Geschäftsbereich des Senators für Wissen- 
schaft und Kunst, ein Arbeitnehmer im Geschäftsbereich 
des Senators für Justiz, ein Arbeitnehmer im Geschäfts- 
bereich der Oberfinanzdirektion Berlin oder ein Lehrer 
beteiligt ist. 
8 11 
Der Senator für Finanzen führt die Rechtsstreitigkeiten 
vor den Arbeitsgerichten, 
die Rückgriffsansprüche gegen Arbeiter und Ange- 
stellte aus dem Dienstverhältnis wegen eines Berlin 
entstandenen Schadens zum Gegenstand haben, den die 
Selbstversicherung beim Senator für Finanzen regu- 
liert hat, 
in denen gegen Berlin Schadensersatzansprüche erho- 
ben werden, für deren Regulierung die Selbstversiche- 
rung beim Senator für Finanzen zuständig ist. 
8 12 - 
(1) Soweit eine Zuständigkeit nach den 88 10 und 11 
nicht gegeben ist, ist für die Prozeßführung die von dem 
Rechtsstreit betroffene personalaktenführende Behörde zu- 
ständig. Dem Senator für Inneres kann in diesem Falle 
jedoch mit seinem Einverständnis die Prozeßführung über- 
tragen werden.
	        
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