Path:
Volume 29. März 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

1/1971 | 
Seite 126 
Nr. 44-45 
die Planungsjahre 1975 und 1976 wird er vorläufig um 
jeweils 5 v.H. gegenüber dem Vorjahr erhöht. Vor 
Ermittlung der Investitionsgesamtbeträge sind jeweils 
einmalige Zuschläge des Vorjahrs abzusetzen und ein- 
malige Abschläge des Vorjahrs zuzusetzen. 
Inkrafttreten 
Diese Richtlinien treten am Tage nach ihrer Bekannt- 
gabe in Kraft. 
Striek 
Inn II B 1 — 0508/000 n 
1-45 Fernruf: 87 05 91 — (95) 4006 
| 24. 2. 1971 
BAR 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
nachrichtlich 
an die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Rundschreiben 
über die Bekanntgabe des Fünfundzwanzigsten 
Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung 
des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) 
vom 24. September 1970 
Nachstehend gebe ich den Wortlaut dieses Tarifvertrages 
bekannt. 
[m Auftrage 
Dr.Babel 
Fünfundzwanzigster Tarifvertrag 
zur Änderung und Ergänzung 
des Bundes-Angestelltentarifvertrages 
vom 24. September 1970 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch den Bundesminister des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, 
einerseits 
und 
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport 
und Verkehr — Hauptvorstand —, 
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft 
Bundesvorstand — 
andererseits 
wird folgendes vereinbart: 
$ 1 
Änderung und Ergänzung des BAT 
Bei der Weiteranwendung des gekündigten Bundes-Ange- 
stelltentarifvertrages (BAT) sind. die nachstehenden Vor- 
schriften in der folgenden Fassung anzuwenden: 
L. 
In 8 28 in der für den Bereich des Bundes und für den 
Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder an- 
zuwendenden Fassung wird in der Überschrift die 
Zahl „25‘“ durch. die Zahl „23“ ersetzt. 
In Nummer 5 Abs. 5 Satz 1-SR 2eI werden nach dem 
Wort „Feuerwehrpersonals‘“ die Worte „und des Wach- 
personals‘ eingefügt. 
Die SR 2 o wird wie folgt geändert und ergänzt: 
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: 
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung: 
„Kernforschungseinrichtungen sind Reaktoren 
sowie Hochenergiebeschleuniger- und Plasma- 
forschungsanlagen und ihre hiermit räumlich 
oder. funktionell verbundenen Institute und 
Einrichtungen.‘ 
Der Protokollnotiz wird nachstehender Satz 2 
angefügt: 
„Plasmaforschungsanlagen im Sinne dieser Son- 
derregelung sind solche Anlagen, deren Energie- 
speicher mindestens 1 Million Joule aufnimmt 
und mindestens 1.Million VA. als Impulsleistung 
abgibt oder die für länger als 1 msec mit Ma- 
gnetfeldern von mindestens 50 000 Gauss arbei- 
ten und in denen eine kontrollierte Kernfusion 
angestrebt wird.‘ 
b) In Nummer 3 Abs.2 werden der Punkt hinter dem 
bisherigen einzigen Satz durch ein Semikolon ersetzt 
und der folgende Halbsatz 2 angefügt: 
„er hat sich hierzu — innerhalb der regelmäßigen 
Arbeitszeit unter Fortzahlung der Bezüge, außer- 
halb der regelmäßigen Arbeitszeit unter Zahlung 
von Überstundenvergütung ($ 35) — einer seinen 
Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Ausbil- 
dung in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung 
zu unterziehen.“ 
Nummer 5 Abs.1 letzter Satz erhält die folgende 
Fassung: 
„Im übrigen wird für je 12 Stunden Rufbereitschaft 
die Vergütung einer Überstunde gewährt, soweit 
bezirklich keine andere Regelung vereinbart wird.“ 
Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 5 a ein- 
gefügt: 
2, 
3. 
„Nummer 5a 
Zu $ 27 — Grundvergütung — 
Angestellten, die in Nummer 6 Abs.3 Satz 1 auf- 
geführt sind, kann im Hinzelfalle zur jeweiligen 
Grundvergütung eine jederzeit widerrufliche Zulage 
bis zum Fünffachen des Unterschiedsbetrages zwi- 
schen den Grundvergütungen der ersten und der 
zweiten Lebensaltersstufe (Bund/TdL) bzw. bis zum 
Vierfachen des Unterschiedsbetrages zwischen den 
Grundvergütungen der 3. und 4. Stufe (VKA) ihrer 
Vergütungsgruppe gewährt werden; die Endgrund- 
vergütung ($ 27 Abschn. A Abs.1) ihrer Vergü- 
tungsgruppe darf hierdurch nicht überschritten 
werden. Die Zulage vermindert sich jeweils um den 
Betrag, um den sich die Grundvergütung durch 
Erreichen der nächsten Lebensaltersstufe (Bund/ 
TdL) bzw. der nächsten Stufe (VKA) gemäß 8 27 
Abschn. A. erhöht, es sei denn, daß der Arbeitgeber 
die Zulage zu diesem Zeitpunkt anderweitig fest- 
setzt; sie gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes 
($ 41), des Übergangsgeldes (8 63) und der Zuwen- 
wendung nach dem Tarifvertrag über die Gewäh- 
rung einer Zuwendung an Angestellte als Bestand- 
teil der Grundvergütung. Der Widerruf wird mit 
Ablauf des zweiten auf den Zugang folgenden Ka- 
lendermonats wirksam, es sei denn, die Zulage wird 
deswegen widerrufen, weil der Angestellte in eine 
andere Vergütungsgruppe eingruppiert wird oder 
eine Zulage nach $ 24 erhält.“ 
Nummer 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert und er- 
gänzt: 
aa) In Satz 1 Buchst.d werden die Worte „Ver- 
gütungsgruppen VI bb bis VIII“ durch die Worte 
„Vergütungsgruppen IV b bis VIII“ ersetzt. 
1A)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.