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Nr. 44-45
die Planungsjahre 1975 und 1976 wird er vorläufig um
jeweils 5 v.H. gegenüber dem Vorjahr erhöht. Vor
Ermittlung der Investitionsgesamtbeträge sind jeweils
einmalige Zuschläge des Vorjahrs abzusetzen und ein-
malige Abschläge des Vorjahrs zuzusetzen.
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am Tage nach ihrer Bekannt-
gabe in Kraft.
Striek
Inn II B 1 — 0508/000 n
1-45 Fernruf: 87 05 91 — (95) 4006
| 24. 2. 1971
BAR
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
nachrichtlich
an die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
Rundschreiben
über die Bekanntgabe des Fünfundzwanzigsten
Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung
des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT)
vom 24. September 1970
Nachstehend gebe ich den Wortlaut dieses Tarifvertrages
bekannt.
[m Auftrage
Dr.Babel
Fünfundzwanzigster Tarifvertrag
zur Änderung und Ergänzung
des Bundes-Angestelltentarifvertrages
vom 24. September 1970
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport
und Verkehr — Hauptvorstand —,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
Bundesvorstand —
andererseits
wird folgendes vereinbart:
$ 1
Änderung und Ergänzung des BAT
Bei der Weiteranwendung des gekündigten Bundes-Ange-
stelltentarifvertrages (BAT) sind. die nachstehenden Vor-
schriften in der folgenden Fassung anzuwenden:
L.
In 8 28 in der für den Bereich des Bundes und für den
Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder an-
zuwendenden Fassung wird in der Überschrift die
Zahl „25‘“ durch. die Zahl „23“ ersetzt.
In Nummer 5 Abs. 5 Satz 1-SR 2eI werden nach dem
Wort „Feuerwehrpersonals‘“ die Worte „und des Wach-
personals‘ eingefügt.
Die SR 2 o wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Kernforschungseinrichtungen sind Reaktoren
sowie Hochenergiebeschleuniger- und Plasma-
forschungsanlagen und ihre hiermit räumlich
oder. funktionell verbundenen Institute und
Einrichtungen.‘
Der Protokollnotiz wird nachstehender Satz 2
angefügt:
„Plasmaforschungsanlagen im Sinne dieser Son-
derregelung sind solche Anlagen, deren Energie-
speicher mindestens 1 Million Joule aufnimmt
und mindestens 1.Million VA. als Impulsleistung
abgibt oder die für länger als 1 msec mit Ma-
gnetfeldern von mindestens 50 000 Gauss arbei-
ten und in denen eine kontrollierte Kernfusion
angestrebt wird.‘
b) In Nummer 3 Abs.2 werden der Punkt hinter dem
bisherigen einzigen Satz durch ein Semikolon ersetzt
und der folgende Halbsatz 2 angefügt:
„er hat sich hierzu — innerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit unter Fortzahlung der Bezüge, außer-
halb der regelmäßigen Arbeitszeit unter Zahlung
von Überstundenvergütung ($ 35) — einer seinen
Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Ausbil-
dung in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung
zu unterziehen.“
Nummer 5 Abs.1 letzter Satz erhält die folgende
Fassung:
„Im übrigen wird für je 12 Stunden Rufbereitschaft
die Vergütung einer Überstunde gewährt, soweit
bezirklich keine andere Regelung vereinbart wird.“
Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 5 a ein-
gefügt:
2,
3.
„Nummer 5a
Zu $ 27 — Grundvergütung —
Angestellten, die in Nummer 6 Abs.3 Satz 1 auf-
geführt sind, kann im Hinzelfalle zur jeweiligen
Grundvergütung eine jederzeit widerrufliche Zulage
bis zum Fünffachen des Unterschiedsbetrages zwi-
schen den Grundvergütungen der ersten und der
zweiten Lebensaltersstufe (Bund/TdL) bzw. bis zum
Vierfachen des Unterschiedsbetrages zwischen den
Grundvergütungen der 3. und 4. Stufe (VKA) ihrer
Vergütungsgruppe gewährt werden; die Endgrund-
vergütung ($ 27 Abschn. A Abs.1) ihrer Vergü-
tungsgruppe darf hierdurch nicht überschritten
werden. Die Zulage vermindert sich jeweils um den
Betrag, um den sich die Grundvergütung durch
Erreichen der nächsten Lebensaltersstufe (Bund/
TdL) bzw. der nächsten Stufe (VKA) gemäß 8 27
Abschn. A. erhöht, es sei denn, daß der Arbeitgeber
die Zulage zu diesem Zeitpunkt anderweitig fest-
setzt; sie gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes
($ 41), des Übergangsgeldes (8 63) und der Zuwen-
wendung nach dem Tarifvertrag über die Gewäh-
rung einer Zuwendung an Angestellte als Bestand-
teil der Grundvergütung. Der Widerruf wird mit
Ablauf des zweiten auf den Zugang folgenden Ka-
lendermonats wirksam, es sei denn, die Zulage wird
deswegen widerrufen, weil der Angestellte in eine
andere Vergütungsgruppe eingruppiert wird oder
eine Zulage nach $ 24 erhält.“
Nummer 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert und er-
gänzt:
aa) In Satz 1 Buchst.d werden die Worte „Ver-
gütungsgruppen VI bb bis VIII“ durch die Worte
„Vergütungsgruppen IV b bis VIII“ ersetzt.
1A)