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Volume 15. März 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

1/1971 
Seite 120 | 
Nr. 41 
 ” Tal) Inn II B 3 — 0508/120 N 
J-41 Fernruf: 87-05 91 — (95) 6934 
{ 5.3.1971 ] 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
nachrichtlich 
an die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Verwaltungsvorschrift 
zur Änderung der Ausführungsvorschrift Nr. 1 
zum Tarifvertrag 
zur Änderung und Ergänzung der Anlage1a 
zum BAT (Angestellte im Schreibdienst) 
vom 10. Juli 1969 
Auf Grund von 8 6 Abs. 3 AZG wird bestimmt: 
I 
Tz.12.2 Satz 1 der obengenannten Ausführungsvor- 
schrift*) erhält folgende Fassung: 
„Von der Möglichkeit, Zulagen gemäß den Protokoll- 
notizen Nr. 4 und Nr. 7 zur Gewinnung und Erhaltung 
leistungsfähiger Schreibkräfte zu gewähren, bitte ich 
höchstens bei einem Drittel 
oder, 
sofern hierfür ein dringendes Bedürfnis besteht, 
höchstens bei der Hälfte 
der in einer Personalwirtschaftsstelle tätigen, jeweils 
vergleichbaren Angestellten im Schreibdienst auf stän- 
) Dbl. 1/1970 Nr. 29 unter Berücksichtigung von Tz. 3.2, 3.3 und 3.4 
der Ausführungsvorschriften zu dem Tarifvertrag zur Änderung 
und Ergänzung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (Vergü- 
tungssystem Bund/TdL) vom 27. Juli 1970 — DbIL. 1/1970: Nr. 113. 
digen Arbeitsplätzen, also bei Stenotypistinnen, Phono- 
typistinnen und Maschinenschreiberinnen jeweils höch- 
stens bei einem Drittel bzw. bei der Hälfte der An- 
gestellten 
gemäß Vgr. VIII — Fallgrn. 1 bis 3 —, 
gemäß Vgr. VIII — Fallgr. 4 —, 
gemäß Vgr. VII. -— Fallgrn. 1 bis 3 —, 
gemäß Vgr. VII - Fallgr. 4, erste Alternative — 
und 
gemäß Vgr. VII -— Fallgr. 4, zweite Alternative — 
Gebrauch zu machen.“ 
Hinter Tz. 12.2 aaO wird eingefügt: 
„12.2.1. Wenn die Arbeitsmarktlage es erfordert, bitte 
ich, die Protokollnotizen Nr. 4 und Nr. 7 auch 
auf die Angestellten anzuwenden, die minde- 
stens das 18., aber noch nicht das 20. Lebens- 
jahr vollendet haben. Bei Anwendung von 
Satz 2 der Protokollnotizen Nr. 4 und Nr. 7 ist 
festzulegen, daß sich die Zulage grundsätzlich 
auch um den Betrag vermindert, um den sich 
die Grundvergütung wegen Vollendung des 
19. bzw. des 20. Lebensjahres erhöht.“ 
2, 
II 
3 
Die Regelungen gemäß Abschnitt I treten mit Wirkung 
vom 1. Januar 1971 in Kraft. 
Im Auftrage 
Schröder 
Amtliche Mitteilung 
Entsch.Amt -I1A13-— 
Fernruf: 710511 — (965) 215 
Die Telefonnummer des Entschädigungsamtes Berlin 
autet vom 9. März 1971 an wie folgt: 
78 10 11 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 11 - 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 4461/4059 - 
Reservelager: Senatsverwaltung für Inneres - IB11 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf; 870591 - (95) 4461 - 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43
	        
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