1/1971
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Nr. 41
” Tal) Inn II B 3 — 0508/120 N
J-41 Fernruf: 87-05 91 — (95) 6934
{ 5.3.1971 ]
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
nachrichtlich
an die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Ausführungsvorschrift Nr. 1
zum Tarifvertrag
zur Änderung und Ergänzung der Anlage1a
zum BAT (Angestellte im Schreibdienst)
vom 10. Juli 1969
Auf Grund von 8 6 Abs. 3 AZG wird bestimmt:
I
Tz.12.2 Satz 1 der obengenannten Ausführungsvor-
schrift*) erhält folgende Fassung:
„Von der Möglichkeit, Zulagen gemäß den Protokoll-
notizen Nr. 4 und Nr. 7 zur Gewinnung und Erhaltung
leistungsfähiger Schreibkräfte zu gewähren, bitte ich
höchstens bei einem Drittel
oder,
sofern hierfür ein dringendes Bedürfnis besteht,
höchstens bei der Hälfte
der in einer Personalwirtschaftsstelle tätigen, jeweils
vergleichbaren Angestellten im Schreibdienst auf stän-
) Dbl. 1/1970 Nr. 29 unter Berücksichtigung von Tz. 3.2, 3.3 und 3.4
der Ausführungsvorschriften zu dem Tarifvertrag zur Änderung
und Ergänzung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (Vergü-
tungssystem Bund/TdL) vom 27. Juli 1970 — DbIL. 1/1970: Nr. 113.
digen Arbeitsplätzen, also bei Stenotypistinnen, Phono-
typistinnen und Maschinenschreiberinnen jeweils höch-
stens bei einem Drittel bzw. bei der Hälfte der An-
gestellten
gemäß Vgr. VIII — Fallgrn. 1 bis 3 —,
gemäß Vgr. VIII — Fallgr. 4 —,
gemäß Vgr. VII. -— Fallgrn. 1 bis 3 —,
gemäß Vgr. VII - Fallgr. 4, erste Alternative —
und
gemäß Vgr. VII -— Fallgr. 4, zweite Alternative —
Gebrauch zu machen.“
Hinter Tz. 12.2 aaO wird eingefügt:
„12.2.1. Wenn die Arbeitsmarktlage es erfordert, bitte
ich, die Protokollnotizen Nr. 4 und Nr. 7 auch
auf die Angestellten anzuwenden, die minde-
stens das 18., aber noch nicht das 20. Lebens-
jahr vollendet haben. Bei Anwendung von
Satz 2 der Protokollnotizen Nr. 4 und Nr. 7 ist
festzulegen, daß sich die Zulage grundsätzlich
auch um den Betrag vermindert, um den sich
die Grundvergütung wegen Vollendung des
19. bzw. des 20. Lebensjahres erhöht.“
2,
II
3
Die Regelungen gemäß Abschnitt I treten mit Wirkung
vom 1. Januar 1971 in Kraft.
Im Auftrage
Schröder
Amtliche Mitteilung
Entsch.Amt -I1A13-—
Fernruf: 710511 — (965) 215
Die Telefonnummer des Entschädigungsamtes Berlin
autet vom 9. März 1971 an wie folgt:
78 10 11
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 11 - 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 4461/4059 -
Reservelager: Senatsverwaltung für Inneres - IB11 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf; 870591 - (95) 4461 -
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43