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Nr. 36
stellen des Umschlags jeweils halb auf den Ver-
schlußklappen und halb auf dem anderen Teil des
Umschlags befinden.
Wird für einen nach 8 34 Abs.3 WO Beauftragten die
Einlieferung regelmäßig notwendig, so soll dafür mög-
lichst eine verschließbare Geldkassette oder ein ver:
schließbarer Geldbeutel benutzt werden.
(2) Das Verwahrstück nach Absatz 1 ist außen mit
der Anschrift der einliefernden Stelle und, soweit es
sich nicht um Geldkassetten oder Geldbeutel handelt,
mit dem Verwahrbetrag. zu kennzeichnen; bei Geld-
kassetten oder Geldbeuteln ist der Verwahrbetrag auf
einem angehängten Schild anzugeben. Auf die Angabe
des Verwahrbetrages kann verzichtet werden, wenn
keine Gefahr besteht, daß die Sicherheitsgrenze der
annehmenden Kasse durch die Hereinnahme der Ver-
wahrstücke überschritten wird.
Ein- und Auslieferung
(1) Der Kassierer der annehmenden Kasse kontrolliert
den Inhalt des Verwahrstücks nicht; er überzeugt sich
nur, ob das Verwahrstück nach Nummer 6 verschlossen
ist und der Verschluß und gegebenenfalls die Ver-
packung unbeschädigt sind. Die Übernahme. bestätigt
die Kasse durch Ausgabe einer Kontrollmarke oder
Quittung. Diese ist sorgfältig von der unter Nummer 6
Abs. 1 Buchst. c genannten Dienstkraft zu verwahren.
(2) Die Namen der zur Abholung berechtigten Dienst-
kräfte sind der Kasse vom Büroleiter oder Kassenleiter
schriftlich bei erstmalige Einlieferung mitzuteilen.
(3) Bei der Abholung des Verwahrstücks muß die bei
der HEinlieferung ausgehändigte Kontrollmarke oder
Quittung zurückgegeben werden. Auf Verlangen des
Kassierers hat sich der Abholer zur Person auszu-
weisen.
(4) Zurückgegebene Quittungen sind in einem Ordner
zu sammeln und zwei Jahre aufzubewahren.
(5) Sofort nach Empfang des zurückgegebenen Ver-
wahrstücks hat der Empfänger zu prüfen, ob der
Verschluß und gegebenenfalls die Verpackung unbe-
schädigt sind.
(6) Die Einlieferung und die Abholung des Verwahr-
stücks muß der Kassierer mit Tagangabe in einem
Nachweis eintragen. Wird ein Verwahrstück regel.
mäßig bei Dienstschluß eingeliefert und bei Dienst:
beginn wieder abgeholt, so genügt die erstmalige Ein-
tragung der Einlieferung mit einem entsprechenden
Hinweis (z. B. tägliche Einlieferung). Die tägliche
Abholung braucht nicht eingetragen zu werden.
(7) Die Beachtung dieser Vorschriften haben der Büro-
leiter des mit der Auszahlung Beauftragten oder der
Kassenleiter der einliefernden Kasse sowie der Kassen-
leiter der übernehmenden Kasse zu überwachen.
Abschnitt III
Aufbewahrung von wichtigem Schriftgut
Aufbewahrstellen
Schriftgut, das wegen seiner Wichtigkeit sicher auf-
bewahrt werden muß (wie Verträge, Verpfändungs-
erklärungen, Schuldscheine usw.), kann als geschlosse-
nes Verwahrstück (Nummer 6 Abs. 1) bei der nächst-
gelegenen Kasse Berlins eingeliefert werden, wenn die
einliefernde Stelle keine dem jeweiligen Sicherheits-
bedürfnis entsprechende Verschlußmöglichkeit hat-
Ein- und Auslieferung
Das Verwahrstück nach Nummer 8 ist außen mit der
Anschrift der einliefernden Stelle zu kennzeichnen. Für
die Ein- und Auslieferung des Verwahrstücks sind die
Vorschriften unter Nummer 7 entsprechend anzuwen-
den. Die Verwahrung der von der Kasse ausgegebenen
Kontrollmarke oder Quittung obliegt dem Büroleiter.
Abschnitt IV
Aufbewahrung von Doppelschlüsseln
und Aufzeichnungen über Zahlengeheimnisse
10. Aufbewahrstellen
(1) Für die Aufbewahrung der Doppelschlüssel und der
Aufzeichnungen. über Zahlengeheimnisse nach 8 61
Abs. 6 KO sind in der Regel zuständig
a) die Landeshauptkasse für den Bereich der Haupt-
verwaltung und für die Bezirkskassen und
die Bezirkskasse für den Bereich der Bezirksver-
waltung.
(2) Abweichend von der Regelung des Absatzes 1
Buchst.a sind für die. Aufbewahrung der Doppel-
schlüssel und Aufzeichnungen über Zahlengeheimnisse
zu Geldbehältnissen zuständig
1. im Bereich der Polizeiverwaltung 7
a) die Auftragskassen der Polizeihauptkasse für die
mit ihnen abrechnenden Kassenstellen (Geld-
annahme- und Geldausgabestellen),
die Polizeihauptkasse für die mit ihr abrechnen-
den Auftragskassen, ZT
im Bereich der Steuerverwaltung die Oberfinanz-
kasse für die Finanzkassen,
im Bereich der Justizverwaltung die Justizkasse
Berlin (West).
(3) Sind für ein Geldbehältnis mit einer Sicherheits-
grenze in Höhe-von mehr als 10 000 DM Doppelschlüssel
für zwei oder mehr Verschlüsse oder neben den Doppel-
schlüsseln noch eine Aufzeichnung über ein Zahlen-
geheimnis vorhanden, so müssen entweder die Doppel-
schlüssel für einen Verschluß an der Tresorraumtür
oder, falls kein Tresorraum vorhanden ist, die Doppel-
schlüssel für einen Verschluß an der Außentür des
Geldschrankes oder die Aufzeichnung über das Zahlen-
geheimnis bei einer anderen als der nach Absatz 1
und 2 zuständigen Aufbewahrstelle hinterlegt werden.
In diesen Fällen kann die Hinterlegung, falls die
örtliche Lage es notwendig erscheinen läßt, bei einer
Zweigstelle der Sparkasse der Stadt Berlin West. oder
einer Depositenkasse der Berliner Bank AG vorge-
nommen werden.
11.
Einlieferung
(1) Die aufzubewahrenden Doppelschlüssel und Auf-
zeichnungen sind bei der nach Nummer 10 Abs. 1 und 2
zuständigen Kasse in verschlossenen Umschlägen oder
Päckchen einzuliefern. Die Umschläge und die Um-
hüllungen der Päckchen müssen aus festem, undurch-
sichtigem Papier bestehen. An jedem der eingelieferten
Doppelschlüssel ist ein Schild, auf dem die Zugehörig-
keit des Schlüssels deutlich angegeben ist, zu befesti-
gen. Auf dem Umschlag oder Päckchen ist die ein-
liefernde Kasse zu bezeichnen. Der Umschlag oder die
Umhüllung des Päckchens muß an den Klappen ver-
klebt sein. Auf dem Umschlag oder der Umhüllung des
Päckchens sind mindestens zwei Abdrucke des Dienst-
siegels oder eines Dienststempels anzubringen, und
zwar so, daß die Klappen nicht ohne Beschädigung der
Abdrucke gelöst werden können. Dem Umschlag oder
Päckchen ist in zweifacher Ausfertigung eine Auf-
stellung mit nachstehenden Angaben beizufügen:
a) Einliefernde Kasse,
b) Tag der Einlieferung,
c) Art der Einlieferung (Umschlag oder Päckchen),
d) Inhalt .des Umschlags oder Päckchens (Doppel-
schlüssel, Aufzeichnungen).
Beide Ausfertigungen der Aufstellung sind vom Kas-
senleiter, bei Auftragskassen und Kassenstellen vom
Büroleiter zu unterzeichnen.
(2) Der Kassierer der für die Aufbewahrung zuständi-
gen Kasse hat sich davon zu überzeugen, daß auf dem