Path:
Volume 6. Mai 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

1/1970 
Seite 80 | 
Nr. 34 
Tarifvertrag 
zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT 
(Angestellte im Kassen- und Rechnungswesen) 
Vom 25. Juni 1969 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch den Bundesminister des’ Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgerberverbände, 
vertreten durch.den Vorstand, einerseits 
ınd 
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, 
Transport und Verkehr 
- Hauptvorstand —, 
ler Deutschen Angestellten-Gewerkschaft 
- Bundesvorstand — 
wird folgendes vereinbart: 
81 
Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT 
für den Bereich des Bundes und für den Bereich der 
Tarifgemeinschaft deutscher Länder 
In der Anlage 1a zum BAT, zuletzt geändert 
a) für den Bereich des Bundes durch den Tarifvertrag 
zur Ergänzung des Teils IIT Abschn. L_ der Anlage 1a 
zum BAT vom 29. April 1969, 
für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher 
Länder durch den Tarifvertrag zur Änderung des 
Teils IV Abschn.D der Anlage 1a zum BAT vom 
20. Dezember 1968, 
wird der TeilI wie folgt geändert und ergänzt: 
In Vergütungsgruppe Vb erhalten die Fallgruppen 
3, 4, 5 und 6 folgende Fassung: 
„3. Angestellte in staatlichen Oberkassen oder Zen- 
tralkassen, denen mindestens drei Angestellte mit 
buchhalterischen Tätigkeiten der Vergütungs- 
gruppe Vc Fallgruppe 19 oder VIb Fallgruppe 6 
ständig unterstellt sind. * 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10) 
Angestellte, die verantwortlich Personen- oder 
Sachkonten führen oder verwalten, in staatlichen 
Zentralkassen mit besonders schwierigen  Arbei- 
ten (z.B. Zahlungs- und Abrechnungsverkehr; 
Nachweis der zentralen Kredite, Rücklagen, Geld- 
anlagen; Gesamtrechnungslegung). * 
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10 .und 11) 
‚Angestellte in gemeindlichen Kassen, die verant- 
wortlich Personen- oder Sachkonten führen oder 
verwalten und für mindestens fünf Sachbuch- 
haltereien die Kassenrechnung erstellen und die 
Haushaltsrechnung vorbereiten. * 
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10 und 11) 
5. Angestellte in  gemeindlichen Buchhaltereien, 
denen mindestens drei Angestellte mit buchhalte- 
rischen Tätigkeiten mindestens der Vergütungs- 
gruppe VIb ständig unterstellt sind. * 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)“ 
> 
In. Vergütungsgruppe Vc werden die folgenden Fall- 
gruppen angefügt: 
„17. Angestellte Vin, Kassen, die verantwortlich Per- 
sonen- oder Sachkonten führen oder verwalten, 
wenn ihnen überwiegend schwierige buchhalte- 
rische Tätigkeiten übertragen sind. ; 
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10, 11, 11a und 11 b),, 
18. Angestellte in Kassen, denen mindestens drei An- 
gestellte mit buchhalterischen Tätigkeiten min- 
destens der Vergütungsgruppe VII ständig unter- 
stellt sind. 
(Hierzu Protokollnotizen Nrn.10 und 11 a) 
19. Angestellte, die verantwortlich Personen-“ oder 
Sachkonten führen oder verwalten, in staatlichen 
Kassen, in denen die Ergebnisse mehrerer Kas- 
sen zusammengefaßt werden, wenn ihnen über- 
wiegend schwierige buchhalterische Tätigkeiten 
übertragen sind. . 
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10, 11 und 11 b) 
20. Angestellte in Finanzkassen mit vollautomatischem 
Steuererhebungsverfahren, die an Hand der Bu- 
chungsbelege Auskünfte erteilen. 
21. Kassiere in Kassen an Arbeitsplätzen mit ständig 
überdurchschnittlich hohen Postenzahlen. 
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10 und 11 c) 
22. Verwalter von Zahlstellen, in denen ständig nach 
Art und Umfang besonders schwierige Zahlungs- 
geschäfte anfallen, wenn ihnen mindestens drei 
Angestellte ständig unterstellt sind. 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10) 
23. Leiter von Kassen mit mindestens drei Kassen- 
angestellten mindestens der WVergütungsgruppe 
VII. 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)“ 
3. Die Vergütungsgruppe VIb wird wie folgt geändert 
und ergänzt: 
a) Die Fallgruppen 4, 5, 6 und 8 erhalten die folgende 
Fassung: 
„4. Angestellte in Kassen, die verantwortlich Per- 
sonen- oder Sachkonten führen oder verwalten, 
wenn ihnen in nicht unerheblichem Umfang 
schwierige buchhalterische Tätigkeiten über- 
tragen sind. 
(Der Umfang der schwierigen buchhalterischen 
Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn 
er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit 
ausmacht.) 
(Hierzu Protokollnotizen Nrn.10, 11, 11a und 
11b) 
5. Angestellte in Kassen, denen mindestens drei 
Angestellte mit buchhalterischen Tätigkeiten 
mindestens der Vergütungsgruppe VIII oder 
Maschinenbucher ständig unterstellt sind. 
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10 und 11 a) 
6. Angestellte, die verantwortlich Personen- oder 
Sachkonten führen oder verwalten, in staat- 
lichen Kassen, in denen die Ergebnisse meh- 
rerer Kassen zusammengefaßt werden. 
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10 und 11) 
8. Kassiere in Kassen, soweit nicht anderweitig 
eingruppiert. 
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10 und 11 c)“ 
b) Es wird die folgende Fallgruppe 4 a eingefügt: 
„4 a. Angestellte in Finanzkassen, die verantwort- 
lich Personen- oder Sachkonten führen oder 
verwalten, nach achtjähriger Bewährung in 
dieser Tätigkeit, wenn sie sich durch. besondere 
Zuverlässigkeit aus der Vergütungsgruppe VII 
Fallgruppe 3 herausheben. 
(Besondere Zuverlässigkeit liegt, vor, wenn 
die fachliche Aufsicht auf ein Mindestmaß be- 
schränkt werden kann.) 
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10, 11.und 11 d)“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.