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Nr. 34
Tarifvertrag
zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT
(Angestellte im Kassen- und Rechnungswesen)
Vom 25. Juni 1969
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des’ Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgerberverbände,
vertreten durch.den Vorstand, einerseits
ınd
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste,
Transport und Verkehr
- Hauptvorstand —,
ler Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
- Bundesvorstand —
wird folgendes vereinbart:
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Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT
für den Bereich des Bundes und für den Bereich der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder
In der Anlage 1a zum BAT, zuletzt geändert
a) für den Bereich des Bundes durch den Tarifvertrag
zur Ergänzung des Teils IIT Abschn. L_ der Anlage 1a
zum BAT vom 29. April 1969,
für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher
Länder durch den Tarifvertrag zur Änderung des
Teils IV Abschn.D der Anlage 1a zum BAT vom
20. Dezember 1968,
wird der TeilI wie folgt geändert und ergänzt:
In Vergütungsgruppe Vb erhalten die Fallgruppen
3, 4, 5 und 6 folgende Fassung:
„3. Angestellte in staatlichen Oberkassen oder Zen-
tralkassen, denen mindestens drei Angestellte mit
buchhalterischen Tätigkeiten der Vergütungs-
gruppe Vc Fallgruppe 19 oder VIb Fallgruppe 6
ständig unterstellt sind. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
Angestellte, die verantwortlich Personen- oder
Sachkonten führen oder verwalten, in staatlichen
Zentralkassen mit besonders schwierigen Arbei-
ten (z.B. Zahlungs- und Abrechnungsverkehr;
Nachweis der zentralen Kredite, Rücklagen, Geld-
anlagen; Gesamtrechnungslegung). *
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10 .und 11)
‚Angestellte in gemeindlichen Kassen, die verant-
wortlich Personen- oder Sachkonten führen oder
verwalten und für mindestens fünf Sachbuch-
haltereien die Kassenrechnung erstellen und die
Haushaltsrechnung vorbereiten. *
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10 und 11)
5. Angestellte in gemeindlichen Buchhaltereien,
denen mindestens drei Angestellte mit buchhalte-
rischen Tätigkeiten mindestens der Vergütungs-
gruppe VIb ständig unterstellt sind. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)“
>
In. Vergütungsgruppe Vc werden die folgenden Fall-
gruppen angefügt:
„17. Angestellte Vin, Kassen, die verantwortlich Per-
sonen- oder Sachkonten führen oder verwalten,
wenn ihnen überwiegend schwierige buchhalte-
rische Tätigkeiten übertragen sind. ;
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10, 11, 11a und 11 b),,
18. Angestellte in Kassen, denen mindestens drei An-
gestellte mit buchhalterischen Tätigkeiten min-
destens der Vergütungsgruppe VII ständig unter-
stellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn.10 und 11 a)
19. Angestellte, die verantwortlich Personen-“ oder
Sachkonten führen oder verwalten, in staatlichen
Kassen, in denen die Ergebnisse mehrerer Kas-
sen zusammengefaßt werden, wenn ihnen über-
wiegend schwierige buchhalterische Tätigkeiten
übertragen sind. .
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10, 11 und 11 b)
20. Angestellte in Finanzkassen mit vollautomatischem
Steuererhebungsverfahren, die an Hand der Bu-
chungsbelege Auskünfte erteilen.
21. Kassiere in Kassen an Arbeitsplätzen mit ständig
überdurchschnittlich hohen Postenzahlen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10 und 11 c)
22. Verwalter von Zahlstellen, in denen ständig nach
Art und Umfang besonders schwierige Zahlungs-
geschäfte anfallen, wenn ihnen mindestens drei
Angestellte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
23. Leiter von Kassen mit mindestens drei Kassen-
angestellten mindestens der WVergütungsgruppe
VII.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)“
3. Die Vergütungsgruppe VIb wird wie folgt geändert
und ergänzt:
a) Die Fallgruppen 4, 5, 6 und 8 erhalten die folgende
Fassung:
„4. Angestellte in Kassen, die verantwortlich Per-
sonen- oder Sachkonten führen oder verwalten,
wenn ihnen in nicht unerheblichem Umfang
schwierige buchhalterische Tätigkeiten über-
tragen sind.
(Der Umfang der schwierigen buchhalterischen
Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn
er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit
ausmacht.)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn.10, 11, 11a und
11b)
5. Angestellte in Kassen, denen mindestens drei
Angestellte mit buchhalterischen Tätigkeiten
mindestens der Vergütungsgruppe VIII oder
Maschinenbucher ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10 und 11 a)
6. Angestellte, die verantwortlich Personen- oder
Sachkonten führen oder verwalten, in staat-
lichen Kassen, in denen die Ergebnisse meh-
rerer Kassen zusammengefaßt werden.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10 und 11)
8. Kassiere in Kassen, soweit nicht anderweitig
eingruppiert.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10 und 11 c)“
b) Es wird die folgende Fallgruppe 4 a eingefügt:
„4 a. Angestellte in Finanzkassen, die verantwort-
lich Personen- oder Sachkonten führen oder
verwalten, nach achtjähriger Bewährung in
dieser Tätigkeit, wenn sie sich durch. besondere
Zuverlässigkeit aus der Vergütungsgruppe VII
Fallgruppe 3 herausheben.
(Besondere Zuverlässigkeit liegt, vor, wenn
die fachliche Aufsicht auf ein Mindestmaß be-
schränkt werden kann.)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 10, 11.und 11 d)“