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Verwahrung und Verwaltung von Taschengeldern usw.
durch Dienstkräfte
(1). Für die Forderungsberechtigten, die wegen körper-
licher. Gebrechen oder anderer Umstände die ihnen zu-
stehenden Taschengelder usw. nicht selbst verwalten
können oder dürfen, sind diese Beträge an vom Heim-
leiter bestimmte Pflegekräfte, Erzieher oder andere
Dienstkräfte (bei Geschäftsunfähigkeit des Bewohners
oder des Heiminsassen usw. mit Einwilligung des ge-
setzlichen Vertreters) auszuzahlen.
(2) Für jeden Forderungsberechtigten nach Absatz 1
ist ein Heft oder Kontoblatt anzulegen, in das der mit
der Auszahlung Beauftragte das von ihm ausgezahlte
Taschengeld usw. als Einzahlung mit Angabe des Zahl-
tages einträgt. Die Eintragung ist von ihm zu beschei-
nigen. Über die ausgegebenen Hefte oder Kontoblätter
ist von der Heimleitung ein laufend numerierter Nach-
weis zu führen.
{3) In Heimen des Jugendwesens kann für jede Er-
ziehungsgruppe ein Heft mit herausnehmbaren Konto-
blättern für die einzelnen Forderüngsberechtigten ge-
führt werden.
(4) Quittieren die in Nummer 5 Abs. 1 genannten
Dienstkräfte auf der Durchschrift der listenmäßigen
Zusammenstellung für den Forderungsberechtigten, so
ist die Nummer des Heftes oder Kontoblattes nach
Absatz 2 anzugeben.
(5) Die in Nummer 5 Abs.1 genannten Dienstkräfte
weisen die verwendeten Beträge in den Heften oder
Kontoblättern unter Angabe des Verwendungszweckes
und des Zahlungstages als Auszahlung nach, wobei die
jeweiligen Auszahlungen vom Bestand abzusetzen sind
und nach jeder Eintragung der neue Bestand zu er-
rechnen ist.
(6) Sind Beschaffungen oder Leistungen zu bezahlen,
die im Einzelbetrag je Gegenstand 10 DM übersteigen,
so ist für jede Auszahlung entweder eine Quittung
oder in den Fällen des $ 28 Abs.3 Satz 1 KO eine Be-
scheinigung der auszahlenden Dienstkraft als Zahlungs-
beweis beizubringen. Daraus muß ersichtlich sein, wann
und für welchen Zweck der Betrag ausgezahlt worden
ist. Die Quittungen oder Bescheinigungen nach $ 28
Abs. 3 Satz 1 KO sind innerhalb eines Rechnungsjahres
laufend zu numerieren, als Anlagen zum Heft oder
Kontoblatt aufzubewahren und am Jahresschluß nach
durchgeführter Kontrolle (Nummer 6 Abs.1) zu den
Akten der Heimverwaltung zu nehmen.
Überwachung durch den Heimleiter oder seinen Ver-
treter
(1) Der Heimleiter oder sein Vertreter hat am Jahres-
schluß die Hefte oder Kontoblätter einzusehen, sich zu
überzeugen, daß die Eintragungen ordnungsgemäß vor-
genommen worden sind und die Übereinstimmung der
Istbestände mit den eingetragenen Beständen (Soll-
beständen) zu kontrollieren. Die Kontrolle ist durch
Vermerk und Unterschrift zu bescheinigen.
(2) Abgeschlossene Hefte oder Kontoblätter sind zu
den Akten der Heimverwaltung zu nehmen.
(3) Für die sichere Aufbewahrung der von den Pflege-
kräften, Erziehern usw. verwalteten Geldbeträge und
Hefte hat der Heimleiter zu sorgen. Die nach $ 61
Abs. 7 KO erlassenen ergänzenden Verwaltungsvor-
schriften sind entsprechend anzuwenden.
Verwahrung von anderen Geldern durch Dienstkräfte
(1) Die vom Heimleiter bestimmten Pflegekräfte, Er-
zieher oder anderen Dienstkräfte dürfen auch andere
Gelder der Bewohner der Altenheime und Obdachlosen-
heime sowie von Jugendlichen in Heimen des Jugend-
wesens und in ähnlichen Einrichtungen in Verwahrung
nehmen, wenn sie darum gebeten werden oder wenn
die in Nummer 5 Abs.1 aufgeführten Umstände es
erfordern.
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Nr. 33-34
(2) Solche Gelder dürfen jedoch nur in dem Umfang
in Verwahrung genommen werden, als die eigentlichen
Aufgaben der Dienstkräfte durch diese Geschäfte nicht
beeinträchtigt werden und die sichere Aufbewahrung
der verwalteten Geldbeträge gewährleistet ist.
Die Bewohner oder Jugendlichen sind daher anzuhalten,
nicht sofort benötigte Gelder auf ein.Konto bei einem
Geldinstitut einzuzahlen.
{3) Für die Behandlung der Verwahrbeträge sind die
Bestimmungen für die Verwahrung und Verwaltung
von Taschengeldern usw. durch Dienstkräfte (Num-
mern 5 und 6) sinngemäß anzuwenden.
3,
Auszahlung von Taschengeldern usw. an Forderungs-
berechtigte in fremden Heimen und Anstalten
Für die Auszahlung von Taschengeldern usw. an For-
derungsberechtigte in Heimen und Anstalten, die nicht
der Verwaltung Berlins unterstehen, kann auf den
Zahlungsbeweis durch Einzelquittungen verzichtet wer-
den, sofern es nicht möglich ist, mit diesen Heimen und
Anstalten Vereinbarungen zu treffen, daß sie bei der
Auszahlung nach der vorstehenden Regelung verfahren.
Es ist dann an Stelle der Einzelquittungen eine Be-
scheinigung des Heimes oder der Anstalt über die rich-
tige Auszahlung oder Verwendung der Gelder zu den
Rechnungsbelegen zu nehmen.
9.
Geltungsdauer
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom
1. März 1970 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 28. Fe-
bdruar 1975 außer Kraft.
Striek
- Inn II B 1 — 0508/110 a
_ I-34 Fernruf: 87 05 91 — (95) 4006
| 17.3.1970 |
BAR
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeorädnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
nachrichtlich
an die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
Rundschreiben
über die Bekanntgabe des Tarifvertrages
zur Änderung und Ergänzung
der Anlage 1 a zum BAT
(Angestellte im Kassen- und Rechnungswesen)
Vom 25. Juni 1969
Hiermit gebe ich den nachstehenden Tarifvertrag — ohne
Jie den Bereich der VKA betreffenden Vorschriften — be-
kannt.*)
Im Auftrage
Pirk
*) Der Tarifvertrag. ist bereits durch. Rundschreiben II Nr. 38/1969
vom 17. Juli 1969 bekanntgegeben worden.