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Volume 6. Mai 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

1/1970 
Seite 78 
Nr. 32-33 
„9 
20 
22. 
(2) Eine Verlängerung der mit dem Ablauf der Zwei- 
jahresfrist beginnenden Ablieferungsfrist von einem 
Monat aus wichtigem Grund kommt insbesondere in 
Betracht, wenn wegen des Erlöses ein Rechtsstreit an- 
hängig ist. 
(3) Bei der Überwachung der Abführung des Verwer- 
tungsüberschusses ist von den Aufzeichnungen auszu- 
gehen, die der Pfandleiher über die Höhe und den 
Verbleib des Erlöses gemäß 8 3 Abs.2 Nr.11 PfandlV 
zu machen hat. Soweit er das Pfand selbst ersteigert, 
muß in den einschlägigen Unterlagen der Betrag, zu 
dem ihm das Pfand zugeschlagen wurde, als Erlös er- 
scheinen. Die Beträge, wegen derer er sich aus dem 
Pfand befriedigen darf, sind hinsichtlich des Verbleibs 
als vom Pfandleiher erhalten zu verbuchen; die Be- 
träge, die er an den Verpfänder abgeführt hat, sind 
hinsichtlich des Verbleibs als an den Verpfänder abge- 
führt zu verbuchen. Der überschießende Betrag ist der 
abzuführende Betrag. 
Zu 8 12 PfandlV (Aushang) 
Falls in dem Aushang der Katalog der aufgehobenen 
Bestimmungen des 8 13 PfandlV nicht enthalten ist, 
soll dies nicht beanstandet werden. 
IV. Verfahren im Zusammenhang mit der 
Erteilung von Erlaubnissen und Maßnahmen 
bei verwaisten Betrieben E 
Bearbeitung von Anträgen 
(1) Anträge auf Erteilung von Erlaubnissen zur Aus- 
übung des Pfandleihgewerbes ($ 34 Abs.1 GewO) und 
zur Stellvertretung ($-47 GewO) können formlos ge- 
stellt werden. 
(2) Hinsichtlich der Bearbeitung von Anträgen auf 
Erteilung von HErlaubnissen nach $8$ 34 Abs.1 GewO 
wird auf Nummern 8 und 9 dieser Ausführungsvor- 
schriften besonders hingewiesen. 
(3) In bezug auf die Bearbeitung von Anträgen auf 
Erteilung von Stellvertretungserlaubnissen nach $ 47 
GewO gilt Nummer 8 dieser Ausführungsvorschriften 
entsprechend. 
Erteilung von Erlaubnissen im Sinne des $ 34 Abs.1 
und des $ 47 GewO 
(1) Bei der Erteilung von Erlaubnissen ist nach den 
von meiner Behörde herausgegebenen Mustern zu ver- 
fahren, und zwar ist bei Erteilung der Erlaubnis 
a) im Sinne des $ 34 Abs.1 GewO der Vordruck Wi 
Nr. 415 und 
b) im Sinne des $ 47 GewO der Vordruck Wi Nr. 416 
zu verwenden. 
(2) Die Höhe der für die Bearbeitung der Anträge bzw. 
für die Erteilung von HErlaubnissen festzusetzenden 
Gebühren richtet sich nach den Vorschriften der Ver- 
waltungsgebührenordnung in der Fassung vom 25. Mai 
1966 (GVBl. S. 975, ber. S. 1402). 
Unbekannter Aufenthalt oder Tod des Pfandleihers 
(1). Bei unbekanntem Aufenthalt oder dem Tode eines 
Pfandleihers hat das für den Betriebssitz zuständige 
Bezirksamt (Abteilung Wirtschaft) zum Schutze des 
Vermögens der Pfandgläubiger beim zuständigen Amts- 
gericht zu beantragen, daß im Falle des 8 1911 BGB 
ein Abwesenheitspfleger und im Falle des 8 1960 Abs. 1 
BGB ein Nachlaßpfleger bestellt wird. Wurde das Ge- 
werbe außerhalb des Bezirks der Erlaubnisbehörde aus- 
geübt, so ist auch diese zu unterrichten. 
(2) Der Polizeipräsident in Berlin hat unverzüglich 
dem für den Betriebssitz zuständigen Bezirksamt (Ab- 
teilung Wirtschaft) Kenntnis zu geben, wenn bekannt 
wird, daß ein Pfandleiher vermißt wird oder verstorben 
ist. 
V. Schlußvorschriften 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. April 1970 
in Kraft und mit Ablauf des 31. März 1975 außer Kraft. 
Im Auftrage 
Roesel 
Fin II D 31 
|__1-33__ | Fernruf: 2401 11 — (982) 235 | 13: 1970] 
BA DbIl. 1111/1970 
An.die Mitglieder des Senats Nr. 33 
die Bezirksämter DbLIV 197 
nachrichtlich Nr. N 9 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
Richtlinien 
über das Verfahren bei der Auszahlung 
von Taschengeldern, gelegentlichen Zuwendungen 
aus besonderen Anlässen, Arbeitsbelohnungen usw. 
an Bewohner von Altenheimen 
und von Obdachlosenheimen sowie an Jugendliche 
in Heimen des Jugendwesens 
und in ähnlichen Einrichtungen 
und über die Behandlung von Verwahrbeträgen 
dieses Personenkreises 7o 
Auf Grund des $ 109 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung 
ınd des $ 68 Abs. 2 der Kassenordnung wird bestimmt: 
Zahlungslisten 
(1) Für Zahlungen von Taschengeldern, gelegentlichen 
Zuwendungen aus besonderen Anlässen, Arbeitsbeloh- 
nungen usw. (im folgenden bezeichnet mit „Taschen- 
gelder usw.‘“) an einen vom Heimleiter Beauftragten, 
der nach $ 34 Abs. 3 WO empfangsberechtigt ist, erhält 
die Haushaltskasse listenmäßige Zusammenstellungen 
nach $ 32 Abs. 3 WO als Anlage zur Ausgabe-Kassen- 
anweisung. Der mit der Auszahlung Beauftragte erhält 
eine Durchschrift der listenmäßigen Zusammenstellung 
mit einer unterschriftlich vollzogenen Erklärung der 
Übereinstimmung mit der Anlage zur Kassenanweisung. 
(2) Die listenmäßigen Zusammenstellungen können 
getrennt nach Forderungsberechtigten, die selbst quit- 
tieren und solchen, für die von den Pflegekräften, Er- 
ziehern usw. nach Nummer 5 Abs. 4 Quittungsleistung 
erfolgt, aufgestellt oder mit getrennten Quittungsspal- 
ten für beide Gruppen eingerichtet sein. 
Auszahlung 
Der Beauftragte zahlt nach der Durchschrift der listen- 
mäßigen Zusammenstellung die Einzelbeträge an die 
Forderungsberechtigten oder an die in Nummer 5 Abs. 1 
genannten Dienstkräfte aus, die den Empfang. in der 
Zusammenstellung quittieren, soweit nicht nach 8 29 
Abs. 7 KO verfahren werden muß. In größeren Heimen 
können für die Auszahlung auch mehrere Beauftragte 
benannt werden. Mit der Auszahlung an die Forde- 
rungsberechtigten darf jedoch nur beauftragt werden, 
wer weder an der Aufstellung und Feststellung der 
Zusammenstellung noch an der Bearbeitung, Feststel- 
lung und Vollziehung der Kassenanweisung beteiligt ist. 
Behandlung nicht ausgezahlter Beträge 
(1) Einzelbeträge können, wenn Forderungsberechtigte 
länger als eine Woche abwesend sind, durch die Post 
nachgesandt werden. Die Postquittungen sind der listen- 
mäßigen Zusammenstellung anzuheften. Beträge, die 
nicht mehr ausgezahlt werden dürfen, müssen unver- 
züglich an die Haushaltskasse zurückgegeben werden, 
die die Zahlung an den Beauftragten geleistet hat. 
(2) Der Heimleiter hat für die sichere Aufbewahrung 
der Gelder, die jeweils bis zum Dienstschluß nicht aus- 
gezahlt werden können, zu sorgen. 
Abgabe erledigter Zahlungslisten 
Nach Abschluß der Zahlung gibt der Beauftragte die 
Durchschrift der listenmäßigen Zusammenstellung mit 
den Quittungen unverzüglich an die Haushaltskasse als 
endgültigen Zahlungsbeweis zu den Rechnungsbelegen 
($ 28 Abs. 2 KO). 
+.
	        
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