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(2) Eine Verlängerung der mit dem Ablauf der Zwei-
jahresfrist beginnenden Ablieferungsfrist von einem
Monat aus wichtigem Grund kommt insbesondere in
Betracht, wenn wegen des Erlöses ein Rechtsstreit an-
hängig ist.
(3) Bei der Überwachung der Abführung des Verwer-
tungsüberschusses ist von den Aufzeichnungen auszu-
gehen, die der Pfandleiher über die Höhe und den
Verbleib des Erlöses gemäß 8 3 Abs.2 Nr.11 PfandlV
zu machen hat. Soweit er das Pfand selbst ersteigert,
muß in den einschlägigen Unterlagen der Betrag, zu
dem ihm das Pfand zugeschlagen wurde, als Erlös er-
scheinen. Die Beträge, wegen derer er sich aus dem
Pfand befriedigen darf, sind hinsichtlich des Verbleibs
als vom Pfandleiher erhalten zu verbuchen; die Be-
träge, die er an den Verpfänder abgeführt hat, sind
hinsichtlich des Verbleibs als an den Verpfänder abge-
führt zu verbuchen. Der überschießende Betrag ist der
abzuführende Betrag.
Zu 8 12 PfandlV (Aushang)
Falls in dem Aushang der Katalog der aufgehobenen
Bestimmungen des 8 13 PfandlV nicht enthalten ist,
soll dies nicht beanstandet werden.
IV. Verfahren im Zusammenhang mit der
Erteilung von Erlaubnissen und Maßnahmen
bei verwaisten Betrieben E
Bearbeitung von Anträgen
(1) Anträge auf Erteilung von Erlaubnissen zur Aus-
übung des Pfandleihgewerbes ($ 34 Abs.1 GewO) und
zur Stellvertretung ($-47 GewO) können formlos ge-
stellt werden.
(2) Hinsichtlich der Bearbeitung von Anträgen auf
Erteilung von HErlaubnissen nach $8$ 34 Abs.1 GewO
wird auf Nummern 8 und 9 dieser Ausführungsvor-
schriften besonders hingewiesen.
(3) In bezug auf die Bearbeitung von Anträgen auf
Erteilung von Stellvertretungserlaubnissen nach $ 47
GewO gilt Nummer 8 dieser Ausführungsvorschriften
entsprechend.
Erteilung von Erlaubnissen im Sinne des $ 34 Abs.1
und des $ 47 GewO
(1) Bei der Erteilung von Erlaubnissen ist nach den
von meiner Behörde herausgegebenen Mustern zu ver-
fahren, und zwar ist bei Erteilung der Erlaubnis
a) im Sinne des $ 34 Abs.1 GewO der Vordruck Wi
Nr. 415 und
b) im Sinne des $ 47 GewO der Vordruck Wi Nr. 416
zu verwenden.
(2) Die Höhe der für die Bearbeitung der Anträge bzw.
für die Erteilung von HErlaubnissen festzusetzenden
Gebühren richtet sich nach den Vorschriften der Ver-
waltungsgebührenordnung in der Fassung vom 25. Mai
1966 (GVBl. S. 975, ber. S. 1402).
Unbekannter Aufenthalt oder Tod des Pfandleihers
(1). Bei unbekanntem Aufenthalt oder dem Tode eines
Pfandleihers hat das für den Betriebssitz zuständige
Bezirksamt (Abteilung Wirtschaft) zum Schutze des
Vermögens der Pfandgläubiger beim zuständigen Amts-
gericht zu beantragen, daß im Falle des 8 1911 BGB
ein Abwesenheitspfleger und im Falle des 8 1960 Abs. 1
BGB ein Nachlaßpfleger bestellt wird. Wurde das Ge-
werbe außerhalb des Bezirks der Erlaubnisbehörde aus-
geübt, so ist auch diese zu unterrichten.
(2) Der Polizeipräsident in Berlin hat unverzüglich
dem für den Betriebssitz zuständigen Bezirksamt (Ab-
teilung Wirtschaft) Kenntnis zu geben, wenn bekannt
wird, daß ein Pfandleiher vermißt wird oder verstorben
ist.
V. Schlußvorschriften
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. April 1970
in Kraft und mit Ablauf des 31. März 1975 außer Kraft.
Im Auftrage
Roesel
Fin II D 31
|__1-33__ | Fernruf: 2401 11 — (982) 235 | 13: 1970]
BA DbIl. 1111/1970
An.die Mitglieder des Senats Nr. 33
die Bezirksämter DbLIV 197
nachrichtlich Nr. N 9
an den Präsidenten des Rechnungshofes
Richtlinien
über das Verfahren bei der Auszahlung
von Taschengeldern, gelegentlichen Zuwendungen
aus besonderen Anlässen, Arbeitsbelohnungen usw.
an Bewohner von Altenheimen
und von Obdachlosenheimen sowie an Jugendliche
in Heimen des Jugendwesens
und in ähnlichen Einrichtungen
und über die Behandlung von Verwahrbeträgen
dieses Personenkreises 7o
Auf Grund des $ 109 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung
ınd des $ 68 Abs. 2 der Kassenordnung wird bestimmt:
Zahlungslisten
(1) Für Zahlungen von Taschengeldern, gelegentlichen
Zuwendungen aus besonderen Anlässen, Arbeitsbeloh-
nungen usw. (im folgenden bezeichnet mit „Taschen-
gelder usw.‘“) an einen vom Heimleiter Beauftragten,
der nach $ 34 Abs. 3 WO empfangsberechtigt ist, erhält
die Haushaltskasse listenmäßige Zusammenstellungen
nach $ 32 Abs. 3 WO als Anlage zur Ausgabe-Kassen-
anweisung. Der mit der Auszahlung Beauftragte erhält
eine Durchschrift der listenmäßigen Zusammenstellung
mit einer unterschriftlich vollzogenen Erklärung der
Übereinstimmung mit der Anlage zur Kassenanweisung.
(2) Die listenmäßigen Zusammenstellungen können
getrennt nach Forderungsberechtigten, die selbst quit-
tieren und solchen, für die von den Pflegekräften, Er-
ziehern usw. nach Nummer 5 Abs. 4 Quittungsleistung
erfolgt, aufgestellt oder mit getrennten Quittungsspal-
ten für beide Gruppen eingerichtet sein.
Auszahlung
Der Beauftragte zahlt nach der Durchschrift der listen-
mäßigen Zusammenstellung die Einzelbeträge an die
Forderungsberechtigten oder an die in Nummer 5 Abs. 1
genannten Dienstkräfte aus, die den Empfang. in der
Zusammenstellung quittieren, soweit nicht nach 8 29
Abs. 7 KO verfahren werden muß. In größeren Heimen
können für die Auszahlung auch mehrere Beauftragte
benannt werden. Mit der Auszahlung an die Forde-
rungsberechtigten darf jedoch nur beauftragt werden,
wer weder an der Aufstellung und Feststellung der
Zusammenstellung noch an der Bearbeitung, Feststel-
lung und Vollziehung der Kassenanweisung beteiligt ist.
Behandlung nicht ausgezahlter Beträge
(1) Einzelbeträge können, wenn Forderungsberechtigte
länger als eine Woche abwesend sind, durch die Post
nachgesandt werden. Die Postquittungen sind der listen-
mäßigen Zusammenstellung anzuheften. Beträge, die
nicht mehr ausgezahlt werden dürfen, müssen unver-
züglich an die Haushaltskasse zurückgegeben werden,
die die Zahlung an den Beauftragten geleistet hat.
(2) Der Heimleiter hat für die sichere Aufbewahrung
der Gelder, die jeweils bis zum Dienstschluß nicht aus-
gezahlt werden können, zu sorgen.
Abgabe erledigter Zahlungslisten
Nach Abschluß der Zahlung gibt der Beauftragte die
Durchschrift der listenmäßigen Zusammenstellung mit
den Quittungen unverzüglich an die Haushaltskasse als
endgültigen Zahlungsbeweis zu den Rechnungsbelegen
($ 28 Abs. 2 KO).
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