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benutzt wird oder weitere Räume .hinzugenommen '
werden.
(2) Die Anzeigen müssen die Lage der Räume in einer
jeden Zweifel ausschließenden Weise bezeichnen, wobei
eine Grundrißzeichnung hierbei etwa mögliche Zweifel
beseitigen kann.
(3) 8 14 GewO wird durch die besonderen Anzeige-
pflichten nicht berührt.
(4) Auf die Beachtung von Nummer 5 Abs.2 dieser
Ausführungsvorschriften wird besonders hingewiesen.
(5) Die Anzeige dient der behördlichen Überprüfung,
ob die Räume den Anforderungen des 8 7 Abs.2
PfandlV entsprechen. 8 7 Abs.3 PfandlV stellt hierzu
klar, daß der Pfandleiher die von ihm aus seinem
Pfänderbestand ersteigerten Sachen mit den sonstigen
Pfandgegenständen in ein und demselben Raum oder
Behältnis unterbringen und auch insoweit einen etwa-
igen Verkauf von. dort aus durchführen darf. Im
übrigen aber dürfen die der Aufbewahrung von Pfän-
dern dienenden Räume und Behältnisse nicht gleich-
zeitig für die Ausübung eines anderen Gewerbes be-
nutzt werden.
Zu 8 3 PfandlV (Buchführung)
(1) Die Buchführungspflicht bezieht sich auf „jedes
Pfandleihgeschäft‘“ (d.h. die einzelne Verpfändung und
Darlehenshingabe) und seine Abwicklung (z.B. Ein-
lösung des Pfandes, Verwertung, Abführung des Ver-
wertungsüberschusses oder dessen Auszahlung an den
Verpfänder). Ein bestimmtes Buchführungssystem ist
nicht vorgeschrieben; die Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung müssen jedoch eingehalten werden.
(2) Der Mindestinhalt dessen, was aus den Geschäfts-
unterlagen ersichtlich sein muß, ist durch 8 3 Abs.2
PfandlV festgelegt. Aus den Geschäftsunterlagen muß
sich ergeben, ob und mit welchem Ergebnis das Pfand
zur Verwertung gebracht wurde. Werden mehrere
Sachen, die zusammen verpfändet wurden (z.B. ein
Koffer mit Wäsche), einzeln verwertet, so muß der für
jede. Sache erzielte Erlös und der .Verbleib der nicht
verwerteten Sachen ersichtlich sein.
(3) Die Aufbewahrungspflicht (8 3 Abs.3 PfandlV)
bezieht sich an sich auf die Geschäftsunterlagen für
das einzelne Pfandleihgeschäft, soweit jedoch mehrere
Pfandleihgeschäfte in einem festen Buch oder dgl. ver-
merkt sind, ist der letzte abgeschlossene Vorgang maß-
gebend. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit . dem
Schluß des Kalenderjahres, in dem letztmalig Aufzeich-
aungen zu machen, Unterlagen oder Belege zu sam-
meln waren; dies ist in der Regel das Jahr, in dem das
Pfand eingelöst, der Vertrag erneuert oder der Ver-
wertungsüberschuß ausgezahlt bzw. abgeführt wurde.
Zu 8 4 PfandlV (Auskunft und Nachschau)
(1) Der Polizeipräsident in Berlin hat Verstöße gegen
die gewerberechtlichen Berufsausübungspflichten sowie
mit der Berufsausübung zusammenhängende Strafver-
fahren der zuständigen Behörde (vgl. Nummer 4 Abs. 2
Buchst. e und f dieser Ausführungsvorschriften) mitzu-
teilen, welche auf Grund der Mitteilungen die Frage
der Erlaubnisrücknahme zu prüfen hat. Die Berufs-
ausübungsvorschriften der PfandlV sind durch 8 360
Abs. 1 Nr. 12 StGB strafbewehrt.
(2) „Auskunft“ im Sinne des 8 4 Abs.1 PfandlV be-
deutet die Beantwortung von im HEinzelfall gestellten
Fragen, nicht aber eine allgemeine, fortlaufende Be-
nNachrichtigung über Geschäftsvorfälle. Die. Pflicht,
schriftliche Auskunft zu erteilen, umfaßt auch die Ver-
pflichtung, Abschriften, Auszüge und Zusammenstel-
lungen vorzulegen; sie wird dadurch begrenzt, daß die
Überwachungsbehörde ihre Befugnis nicht mißbräuch-
lich ausüben und nichts Unzumutbares verlangen darf.
(3) Im Rahmen der Befugnisse nach $ 4 PfandlV, die
nur der Überwachung der ordnungsmäßigen Gewerbe-
ausübung des Pfandleihers dienen, sollen Rückfragen
beim Verpfänder vermieden werden, soweit durch die
Ermittlungen beim Pfandleiher die erforderliche Sach-
aufklärung möglich ist.
13.
14.
5,
(4) Unberührt von $ 4 PfandlV bleiben die Befugnisse
der Polizei zur Aufklärung und Verfolgung strafbarer
Handlungen.
Zu $ 5 PfandlV (Annahme des Pfandes)
(1) Die Mindestlaufzeit des Darlehens nach $ 5 Abs. 1
Satz 2 PfandlV steht der Vereinbarung einer längeren
Frist sowie einer Einlösung vor Fälligkeit des. Dar-
lehens nicht entgegen.
(2) Einer Vollmacht bedarf nach 8 5 Abs.2 PfandlV
hicht nur der Vertreter im Rechtsgeschäft, sondern
auch der Bote, der nach Abschluß des Darlehensver-
trags das Pfand überbringt; die nach 8 3 Abs.2 Nr. 3
PfandlV bestehende Pflicht, sich. über die Personalien
des Verpfänders Gewißheit zu verschaffen, bleibt un-
berührt.
Zu 8 8 PfandlV (Versicherung)
(1) Zur Erfüllung der Versicherungspflicht genügt
auch ein entsprechender Vertrag für den jeweiligen
Pfänderbestand, ein besonderer Vertrag für jedes ein-
zelne Pfand ist dann nicht notwendig.
(2) Hinsichtlich der Versicherung gegen Beraubung
(d.i. Raub und räuberische Erpressung im Sinne der
$8 249 bis 251, 255 StGB) genügt eine nach branchen-
üblichen Grundsätzen angemessene Versicherung; da
anzunehmen ist, daß die Versicherer einer Unterver-
sicherung entgegenwirken, kann sich die Überwachung
mit dem Nachweis des Bestehens einer Beraubungsver-
sicherung begnügen, ohne über deren Angemessenheit
weitere Nachforschungen anzustellen,
Zu $ 9 PfandlV (Verwertung)
(1) $ 9 Abs.1 PfandlV soll den Verpfänder gegen eine
zu frühe Verwertung schützen. Ohne eine — erst nach
Eintritt der Fälligkeit mögliche — Zustimmung des Ver-
pfänders darf sich der Pfandleiher frühestens einen
Monat nach Fälligkeit des gesamten Darlehens, zu
dessen Sicherung das Pfand dient, aus dem Pfand be-
Eriedigen.
(2) Notmaßnahmen vor Eintritt der Verwertungsbe-
rechtigung nach $8 1218 bis 1221 BGB sind keine durch
$ 9 Abs.1 PfandlV ausgeschlossene „Befriedigung“.
Sie unterliegen den 88 9 und 11 PfandlV erst, wenn
sich der Pfandgläubiger durch Aneignung des nach
3 1219 Abs.2 BGB an die Stelle des Pfandes tretenden
Erlöses befriedigt... Auch hierbei gilt für den an die
Stelle des Pfandes tretenden -Erlös die reine Sach-
haftung ($ 5 Abs.1 Nr. 1 PfandlV).
(3) Die Pflicht, das Pfand spätestens sechs Monate
nach Eintritt der Verwertungsberechtigung (d.i. die
zivilrechtliche Befugnis zur Pfandverwertung) zu ver-
werten ($ 9 Abs.2 Satz 1 PfandlV), soll den Ver-
pfänder dagegen schützen, daß der Pfandleiher zu-
wartet, bis Zinsen und Vergütungen den mutmaßlichen
Verwertungserlös erreichen.
(4) Gemäß 8 9 Abs.2 Satz 2 PfandlV kann die Frist
aus wichtigem Grund behördlich verlängert werden.
Unter Beachtung des Schutzzwecks des 8 9 Abs.2
Satz 1 PfandlV wird regelmäßig ein wichtiger Grund
vorliegen, wenn der Pfandleiher dartun kann, daß eine
Hinausschiebung der Verwertung im wohlverstandenen
Interesse des Verpfänders liegt, insbesondere wenn
(z. B. aus saisonbedingten Gründen) bei einer späteren
Verwertung trotz der weiter anfallenden Zinsen und
Kosten ein dem Verpfänder günstigeres Ergebnis er-
zielt werden kann.
(5) Gemäß $ 9 Abs. 3 PfandlV findet 8 9 Abs. 2 Satz 1
PfandlV keine Anwendung, wenn der Pfandleiher auf
Verlangen des Verpfänders eine andere Verwertungs-
frist mit diesem vereinbart. In diesem Fall bedarf es
keiner - behördlichen Fristverlängerung. 8 9 Abs.3
PfandlV setzt jedoch nicht nur voraus, daß die Verein-
barung vom Verpfänder verlangt wurde, sondern auch,
daß eine andere Verwertungsfrist vereinbart wurde,
also die Parteivereinbarung hinreichend klargelegt, bis
wann an Stelle der vorgeschriebenen ‚Frist die Verwer-
tung vorzunehmen ist. Die Bitte des Verpfänders, die
Pfandverwertung zurückzustellen, kann daher nur dann