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Volume 6. Mai 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

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Nr. 32 
benutzt wird oder weitere Räume .hinzugenommen ' 
werden. 
(2) Die Anzeigen müssen die Lage der Räume in einer 
jeden Zweifel ausschließenden Weise bezeichnen, wobei 
eine Grundrißzeichnung hierbei etwa mögliche Zweifel 
beseitigen kann. 
(3) 8 14 GewO wird durch die besonderen Anzeige- 
pflichten nicht berührt. 
(4) Auf die Beachtung von Nummer 5 Abs.2 dieser 
Ausführungsvorschriften wird besonders hingewiesen. 
(5) Die Anzeige dient der behördlichen Überprüfung, 
ob die Räume den Anforderungen des 8 7 Abs.2 
PfandlV entsprechen. 8 7 Abs.3 PfandlV stellt hierzu 
klar, daß der Pfandleiher die von ihm aus seinem 
Pfänderbestand ersteigerten Sachen mit den sonstigen 
Pfandgegenständen in ein und demselben Raum oder 
Behältnis unterbringen und auch insoweit einen etwa- 
igen Verkauf von. dort aus durchführen darf. Im 
übrigen aber dürfen die der Aufbewahrung von Pfän- 
dern dienenden Räume und Behältnisse nicht gleich- 
zeitig für die Ausübung eines anderen Gewerbes be- 
nutzt werden. 
Zu 8 3 PfandlV (Buchführung) 
(1) Die Buchführungspflicht bezieht sich auf „jedes 
Pfandleihgeschäft‘“ (d.h. die einzelne Verpfändung und 
Darlehenshingabe) und seine Abwicklung (z.B. Ein- 
lösung des Pfandes, Verwertung, Abführung des Ver- 
wertungsüberschusses oder dessen Auszahlung an den 
Verpfänder). Ein bestimmtes Buchführungssystem ist 
nicht vorgeschrieben; die Grundsätze ordnungsmäßiger 
Buchführung müssen jedoch eingehalten werden. 
(2) Der Mindestinhalt dessen, was aus den Geschäfts- 
unterlagen ersichtlich sein muß, ist durch 8 3 Abs.2 
PfandlV festgelegt. Aus den Geschäftsunterlagen muß 
sich ergeben, ob und mit welchem Ergebnis das Pfand 
zur Verwertung gebracht wurde. Werden mehrere 
Sachen, die zusammen verpfändet wurden (z.B. ein 
Koffer mit Wäsche), einzeln verwertet, so muß der für 
jede. Sache erzielte Erlös und der .Verbleib der nicht 
verwerteten Sachen ersichtlich sein. 
(3) Die Aufbewahrungspflicht (8 3 Abs.3 PfandlV) 
bezieht sich an sich auf die Geschäftsunterlagen für 
das einzelne Pfandleihgeschäft, soweit jedoch mehrere 
Pfandleihgeschäfte in einem festen Buch oder dgl. ver- 
merkt sind, ist der letzte abgeschlossene Vorgang maß- 
gebend. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit . dem 
Schluß des Kalenderjahres, in dem letztmalig Aufzeich- 
aungen zu machen, Unterlagen oder Belege zu sam- 
meln waren; dies ist in der Regel das Jahr, in dem das 
Pfand eingelöst, der Vertrag erneuert oder der Ver- 
wertungsüberschuß ausgezahlt bzw. abgeführt wurde. 
Zu 8 4 PfandlV (Auskunft und Nachschau) 
(1) Der Polizeipräsident in Berlin hat Verstöße gegen 
die gewerberechtlichen Berufsausübungspflichten sowie 
mit der Berufsausübung zusammenhängende Strafver- 
fahren der zuständigen Behörde (vgl. Nummer 4 Abs. 2 
Buchst. e und f dieser Ausführungsvorschriften) mitzu- 
teilen, welche auf Grund der Mitteilungen die Frage 
der Erlaubnisrücknahme zu prüfen hat. Die Berufs- 
ausübungsvorschriften der PfandlV sind durch 8 360 
Abs. 1 Nr. 12 StGB strafbewehrt. 
(2) „Auskunft“ im Sinne des 8 4 Abs.1 PfandlV be- 
deutet die Beantwortung von im HEinzelfall gestellten 
Fragen, nicht aber eine allgemeine, fortlaufende Be- 
nNachrichtigung über Geschäftsvorfälle. Die. Pflicht, 
schriftliche Auskunft zu erteilen, umfaßt auch die Ver- 
pflichtung, Abschriften, Auszüge und Zusammenstel- 
lungen vorzulegen; sie wird dadurch begrenzt, daß die 
Überwachungsbehörde ihre Befugnis nicht mißbräuch- 
lich ausüben und nichts Unzumutbares verlangen darf. 
(3) Im Rahmen der Befugnisse nach $ 4 PfandlV, die 
nur der Überwachung der ordnungsmäßigen Gewerbe- 
ausübung des Pfandleihers dienen, sollen Rückfragen 
beim Verpfänder vermieden werden, soweit durch die 
Ermittlungen beim Pfandleiher die erforderliche Sach- 
aufklärung möglich ist. 
13. 
14. 
5, 
(4) Unberührt von $ 4 PfandlV bleiben die Befugnisse 
der Polizei zur Aufklärung und Verfolgung strafbarer 
Handlungen. 
Zu $ 5 PfandlV (Annahme des Pfandes) 
(1) Die Mindestlaufzeit des Darlehens nach $ 5 Abs. 1 
Satz 2 PfandlV steht der Vereinbarung einer längeren 
Frist sowie einer Einlösung vor Fälligkeit des. Dar- 
lehens nicht entgegen. 
(2) Einer Vollmacht bedarf nach 8 5 Abs.2 PfandlV 
hicht nur der Vertreter im Rechtsgeschäft, sondern 
auch der Bote, der nach Abschluß des Darlehensver- 
trags das Pfand überbringt; die nach 8 3 Abs.2 Nr. 3 
PfandlV bestehende Pflicht, sich. über die Personalien 
des Verpfänders Gewißheit zu verschaffen, bleibt un- 
berührt. 
Zu 8 8 PfandlV (Versicherung) 
(1) Zur Erfüllung der Versicherungspflicht genügt 
auch ein entsprechender Vertrag für den jeweiligen 
Pfänderbestand, ein besonderer Vertrag für jedes ein- 
zelne Pfand ist dann nicht notwendig. 
(2) Hinsichtlich der Versicherung gegen Beraubung 
(d.i. Raub und räuberische Erpressung im Sinne der 
$8 249 bis 251, 255 StGB) genügt eine nach branchen- 
üblichen Grundsätzen angemessene Versicherung; da 
anzunehmen ist, daß die Versicherer einer Unterver- 
sicherung entgegenwirken, kann sich die Überwachung 
mit dem Nachweis des Bestehens einer Beraubungsver- 
sicherung begnügen, ohne über deren Angemessenheit 
weitere Nachforschungen anzustellen, 
Zu $ 9 PfandlV (Verwertung) 
(1) $ 9 Abs.1 PfandlV soll den Verpfänder gegen eine 
zu frühe Verwertung schützen. Ohne eine — erst nach 
Eintritt der Fälligkeit mögliche — Zustimmung des Ver- 
pfänders darf sich der Pfandleiher frühestens einen 
Monat nach Fälligkeit des gesamten Darlehens, zu 
dessen Sicherung das Pfand dient, aus dem Pfand be- 
Eriedigen. 
(2) Notmaßnahmen vor Eintritt der Verwertungsbe- 
rechtigung nach $8 1218 bis 1221 BGB sind keine durch 
$ 9 Abs.1 PfandlV ausgeschlossene „Befriedigung“. 
Sie unterliegen den 88 9 und 11 PfandlV erst, wenn 
sich der Pfandgläubiger durch Aneignung des nach 
3 1219 Abs.2 BGB an die Stelle des Pfandes tretenden 
Erlöses befriedigt... Auch hierbei gilt für den an die 
Stelle des Pfandes tretenden -Erlös die reine Sach- 
haftung ($ 5 Abs.1 Nr. 1 PfandlV). 
(3) Die Pflicht, das Pfand spätestens sechs Monate 
nach Eintritt der Verwertungsberechtigung (d.i. die 
zivilrechtliche Befugnis zur Pfandverwertung) zu ver- 
werten ($ 9 Abs.2 Satz 1 PfandlV), soll den Ver- 
pfänder dagegen schützen, daß der Pfandleiher zu- 
wartet, bis Zinsen und Vergütungen den mutmaßlichen 
Verwertungserlös erreichen. 
(4) Gemäß 8 9 Abs.2 Satz 2 PfandlV kann die Frist 
aus wichtigem Grund behördlich verlängert werden. 
Unter Beachtung des Schutzzwecks des 8 9 Abs.2 
Satz 1 PfandlV wird regelmäßig ein wichtiger Grund 
vorliegen, wenn der Pfandleiher dartun kann, daß eine 
Hinausschiebung der Verwertung im wohlverstandenen 
Interesse des Verpfänders liegt, insbesondere wenn 
(z. B. aus saisonbedingten Gründen) bei einer späteren 
Verwertung trotz der weiter anfallenden Zinsen und 
Kosten ein dem Verpfänder günstigeres Ergebnis er- 
zielt werden kann. 
(5) Gemäß $ 9 Abs. 3 PfandlV findet 8 9 Abs. 2 Satz 1 
PfandlV keine Anwendung, wenn der Pfandleiher auf 
Verlangen des Verpfänders eine andere Verwertungs- 
frist mit diesem vereinbart. In diesem Fall bedarf es 
keiner - behördlichen Fristverlängerung. 8 9 Abs.3 
PfandlV setzt jedoch nicht nur voraus, daß die Verein- 
barung vom Verpfänder verlangt wurde, sondern auch, 
daß eine andere Verwertungsfrist vereinbart wurde, 
also die Parteivereinbarung hinreichend klargelegt, bis 
wann an Stelle der vorgeschriebenen ‚Frist die Verwer- 
tung vorzunehmen ist. Die Bitte des Verpfänders, die 
Pfandverwertung zurückzustellen, kann daher nur dann
	        
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