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Dienstblait des Senarts- von-Berlin
Teil I Inneres — Finanzen — Justiz
1/1970
Seite 71
Nr. 30
Inhalt
Nr. 30
Ausführungsvorschriften über die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben bei der Schlachttier-
und Fleischuntersuchung sowie der Trichinenschau bei Schlachtungen im Inland außerhalb öffent-
licher. Schlachthäuser ........ ER el
Rundschreiben über die höchste (Werk-)Dienstwohnungsvergütung .....
Ausführungsvorschriften zu 8 34 Abs.1 der Gewerbeordnung und zu der Verordnung über den Ge-
schäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher ...............-
Richtlinien über das Verfahren bei der Auszahlung von Taschengeldern, gelegentlichen Zuwendun-
gen aus besonderen Anlässen, Arbeitsbelohnungen usw. an Bewohner von Altenheimen und von Ob-
dachlosenheimen sowie an Jugendliche in Heimen des Jugendwesens und in ähnlichen Einrichtungen
und über die Behandlung von Verwahrbeträgen dieses Personenkreises ......... .
Rundschreiben über die Bekanntgabe des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der An-
lage 1a zum BAT (Angestellte im Kassen- und Rechnungswesen) ..........° re
Ausführungsvorschriften zum Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT
'Angestellte im Kassen- und Rechnungswesen) ...........0.00000001 04H HE
Richtlinien für die Aufbewahrung von Geld, Geldeswerten, wichtigem Schriftgut, Doppelschlüsseln
und Aufzeichnungen über Zahlengeheimnisse zu Geldbehältnissen ...........-. N Er rat a
Rundschreiben über die Bekanntgabe
des Ersten Änderungstarifvertrages vom 28. November 1969 zum Tarifvertrag über: die Regelung
der Rechtsverhältnisse der nichtvollbeschäftigten Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und
Trichinenschauer in öffentlichen Schlachthöfen ............-
des Ersten Änderungstarifvertrages vom 28. November 1969 zum Tarifvertrag über die Regelung
der Rechtsverhältnisse der Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichinenschauer außer-
halb öffentlicher Schlachthöfe ...........
Rundschreiben über die Bekanntgabe des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der An-
lage 1a zum BAT (Angestellte an speicherprogrammierten Informationsverarbeitungsanlagen) ...
Nr. 39 Rundschreiben über Beihilfevorschriften .....
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Nr. 33
Nr. 34
Nr. 35
Nr. 36
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An die Bezirksämter "
nachrichtlich
an den Senator für Finanzen
den Präsidehten des Rechnungshofes
Ausführungsvorschriften
über die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben
bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
sowie der Trichinenschau
bei Schlachtungen im Inland
außerhalb öffentlicher Schlachthäuser
Auf Grund des 8 4 Abs.1 bis 3 des Fleischbeschaugeset-
zes, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 1969
(GVBl. S. 1967) in Verbindung mit $ 6 Abs. 2 des Gesetzes
über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl.
S, 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober
L969 (GVBl. S. 2252), werden im Einvernehmen mit dem
Senator für Finanzen folgende Ausführungsvorschriften
erlassen:
Für die im 8 1 der Fleischbeschaugebührenordnung: vom
16. Dezember 1969 (GVBl. S. 2565) genannten Verrich-
tungen erheben die in der amtlichen Schlachttier- und
Fleischuntersuchung sowie Trichinenschau angestellten
Tierärzte und Trichinenschauer für Rechnung des Lan-
des Berlin gemäß ‚8 6 der Fleischbeschaugebühren-
ordnung möglichst vor dem Beginn der Untersuchung
von den Zahlungspflichtigen die nach $8 2 bis 5 der
o.a. Verordnung zu entrichtenden Gebühren. Die Ge-
bühren sind mit der Senatsverwaltung für Arbeit,
Gesundheit und Soziales — VII C —- (Abrechnungsstelle)
abzurechnen.
2.
Für die Zahlbarmachung der an die Tierärzte und Tri-
chinenschauer zu zahlenden Vergütungen ist die vor-
genannte Verwaltung - IB — (Vergütungsstelle) zu-
ständig.
Die Tierärzte und Trichinenschauer verwenden für die
Erhebung der Gebühren laufend numerierte Gebühren-
nachweise (Durchschreibeblock nach Vordruck Ges
159 — _ Gebührennachweis-Schlachttier-Fleischunter-
suchung).
Im Gebührennachweis ist jede einzelne Verrichtung ein-
zutragen. Die weiße Ausfertigung (Blatt 1) des Gebüh-
rennachweises erhält der Schlachttierbesitzer als Ein-
zahlungsquittung, die grüne Ausfertigung (Blatt 2)
verbleibt im Block, die beiden rosa Ausfertigungen
(Blatt 3 und 4) sind der Abrechnungsstelle (VII C) ein-
zureichen. Bis zum Neudruck der Gebührennachweise
ist wie bisher zu verfahren.
Haben die Vorgenannten sich bei der Ausfüllung eines
Gebührennachweises verschrieben, ist dieser ungültig
zu machen und. ein neuer Gebührennachweis auszu-
fertigen. Von dem ungültig gemachten Gebührennach-
weis ist außer den beiden rosa Ausfertigungen (Blatt 3
und 4) auch die weiße Ausfertigung (Blatt 1) bei der
Abrechnungsstelle einzureichen.
Sind im Einzelfall die Gebühren von den Zahlungs-
pflichtigen nicht im voraus zu erlangen, ist die als Ein-
zahlungsquittung vorgesehene weiße Ausfertigung des
Gebührennachweises (Blatt 1) nicht auszuhändigen,
sondern von dem Tierarzt oder Trichinenschauer mit
einem Anschreiben sogleich der Abrechnungsstelle zu
übersenden. Die Abrechnungsstelle veranlaßt die Über-
wachung des Zahlungseingangs durch die Landes-
hauptkasse.
Die Abrechnungsstelle führt einen Bestands- und Ver-
brauchsnachweis über die gegen Quittung an die Tier-
ärzte und Trichinenschauer auszugebenden Gebühren-
nachweise (Durchschreibeblock Vordruck Ges 159) So-
wie über die Abgabe verbrauchter Durchschreibeblocks.