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Volume 29. Dezember 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

1/1970 
ı Seite 391 | 
PR "un 
Nr. 112 
daß der Arbeitgeber die Zulage zu diesem Zeit- 
punkt anderweitig festsetzt; sie gilt bei der 
Bemessung des Sterbegeldes ($ 41), des Über- 
gangsgeldes ($& 63) und der Zuwendung nach 
dem Tarifvertrag über die Gewährung einer 
Zuwendung an Angestellte als Bestandteil der 
Grundvergütung.“ 
Die Sätze 1 und 2 der Protokollnotiz Nr. 7 er- 
halten die folgende Fassung: 
„Angestellten, die das 20. Lebensjahr vollendet 
haben und’ die sich durch herausragende Lei- 
stungen und besondere Zuverlässigkeit aus- 
zeichnen, kann eine widerrufliche Zulage bis 
zum Dreifachen des Unterschiedsbetrages zwi- 
schen den. Grundvergütungen der ersten und 
der zweiten Lebensaltersstufe der Vergütungs- 
Zruppe VIIL gewährt werden; die Endgrund- 
vergütung ($ 27 Abschn. A Abs.1) der Ver- 
zütungsgruppe VIII darf hierdurch nicht. über- 
schritten werden. Die Zulage vermindert sich 
jeweils um den Betrag, um den sich die Grund- 
vergütung durch Erreichen der nächsten Le- 
bensaltersstufe gemäß 827 Abschn. A. erhöht, 
und um den Aufrückungsgewinn bei Höher- 
gruppierung in die Vergütungsgruppe VII Fall- 
gruppen 1 bis 6 dieses Unterabschnitts und der 
Vergütungsgruppe VII des Unterabschnitts II, 
es sei denn, daß der Arbeitgeber die Zulage zu 
diesem Zeitpunkt anderweitig festsetzt; sie gilt 
bei der Bemessung des Sterbegeldes (8 41), des 
Übergangsgeldes ($ 63) und der Zuwendung 
nach dem Tarifvertrag über die Gewährung 
einer Zuwendung an Angestellte als Bestand- 
teil der Grundvergütung.“ 
In Teil IL Abschn. N Unterabschn. IT werden in der 
Fußnote 1 zur Vergütungsgruppe VII die Worte 
„der jeweiligen Aufrückungszulage I der Ver- 
zütungsgruppe VI b“ durch die Worte „von 9,5 v. A. 
ler Anfangsgrundvergütung (8 27 Abschn.A Abs.1) 
üer Vergütungsgruppe VII. Pfennigbeträge, die sich 
bei der Berechnung ergeben, werden auf volle 
Deutsche Mark aufgerundet‘“ ersetzt. 
In TeilIII Abschn.B Unterabschn.I werden in der 
Fußnote 1 zur Vergütungsgruppe Vc die Worte 
„der Aufrückungszulage der Vergütungsgruppe V b, 
ab 1.April 1966 in Höhe der jeweiligen Auf- 
rückungszulage I der Vergütungsgruppe V b‘“ durch 
die Worte „von 9 v. H. der Anfangsgrundvergütung 
(8 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe V c. 
Pfennigbeträge, die sich bei der Berechnung er- 
geben, werden auf volle Deutsche Mark aufgerun- 
det“ ersetzt. 
[) TeilIII Abschn. C wird wie folgt geändert: 
aa) In Unterabschn. II werden in der Fußnote 1 die 
Worte „der jeweiligen Aufrückungszulage II 
der Vergütungsgruppe IV a“ durch die Worte 
„von 5,5 v.H. der Anfangsgrundvergütung (8 27 
Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe IV a. 
Pfennigbeträge, die sich bei der Berechnung 
ergeben, werden auf volle Deutsche Mark auf- 
gerundet“ ersetzt. 
In Unterabschn. II werden in der Fußnote 2 die 
Worte „der jeweiligen Aufrückungszulage II der 
Vergütungsgruppe IV b“ durch die Worte „von 
5,5 v.H. der Anfangsgrundvergütung ($ 27 
Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe IV b. 
Pfennigbeträge, die sich bei der Berechnung 
ergeben, werden auf volle Deutsche Mark auf- 
gerundet“ ersetzt. 
In Unterabschn. III werden in der Fußnote 1 die 
Worte „der jeweiligen Aufrückungszulage I der 
Vergütungsgruppe IV b“ durch die Worte „von 
9,5 v.H. der Anfangsgrundvergütung (8 27 
Abschn. A Abs.1) der Vergütungsgruppe V a. 
Pfennigbeträge, die sich bei der Berechnung 
ergeben, werden auf volle Deutsche Mark auf- 
gerundet‘. ersetzt. 
A) 
„U 
dd) In Unterabschn. IIII erhält die Fußnote 2 die 
die folgende Fassung: 
„Diese Angestellten erhalten für die Dauer 
ihres Einsatzes bei zentralen Stellen für die 
Annahme der durchgegebenen Flugpläne und 
die Eingabe der Daten in den Elektronenrech- 
her TR 4 eine monatliche Zulage in Höhe von 
9 v.H. der Anfangsgrundvergütung (827 Ab- 
schnitt A_Abs.1) der Vergütungsgruppe V c. 
Pfennigbeträge, die sich bei der Berechnung 
ergeben, werden auf volle Deutsche Mark auf- 
gerundet.“ 
In Unterabschn. III erhält die Fußnote 3 die 
folgende Fassung: f 
„Diese Angestellten erhalten für die Dauer 
ihres Einsatzes bei zentralen Stellen für die 
Annahme der durchgegebenen Flugpläne und 
die Eingabe der Daten in den Elektronen- 
rechner TR 4 eine monatliche Zulage in Höhe 
von 9,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung ($ 27 
Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VI b. 
Pfennigbeträge, die sich bei der Berechnung 
ergeben, werden auf volle Deutsche Mark auf- 
gerundet.‘ 
In Teil III Abschn. F Unterabschn. I werden in der 
Fußnote 3 die Worte „der Aufrückungszulage I der 
Vergütungsgruppe IV a“ durch die Worte „von 
9,5 v.H. der Anfangsgrundvergütung ($ 27 Ab- 
schnitt A Abs.1) der Vergütungsgruppe IV b“ er- 
setzt und hinter! dem Klammersatz der folgende 
Satz angefügt: 
„Pfennigbeträge, die sich bei der Berechnung er- 
geben, werden auf volle Deutsche Mark aufgerun- 
det.“ 
In TeilIII Abschn. G Unterabschn.I werden in der 
Fußnote 1 zur Vergütungsgruppe Vc die Worte 
„der jeweiligen Aufrückungszulage I der Ver- 
gütungsgruppe V-b“ durch die Worte „von 9 v.H. 
der Anfangsgrundvergütung (8 27 Abschn.A Abs.1) 
der Vergütungsgruppe V c. Pfennigbeträge, die sich 
bei der Berechnung ergeben, werden auf volle Deut- 
sche Mark aufgerundet“ ersetzt. 
Teil II_ Abschn. L_Unterabschn. VII wird wie folgt 
geändert: 
aa) In der Fußnote 1 zur Vergütungsgruppe VII 
werden die Worte „der jeweiligen Aufrückungs- 
zulage I der Vergütungsgruppe VI b“ durch die 
Worte „von 9,5 v.H. der Anfangsgrundver- 
gütung ($ 27 Abschn. A Abs.1) der Vergütungs- 
gruppe VII. Pfennigbeträge, die sich bei der 
Berechnung ergeben, werden auf volle Deut- 
sche Mark aufgerundet‘“ ersetzt. 
Fußnote 2 Satz 1 zur Vergütungsgruppe VII 
wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Erhalten für die Dauer der ihnen übertrage- 
nen Tätigkeit als Schichtführer eine monatliche 
Funktionszulage in Höhe von 8 v.H. der An- 
fangsgrundvergütung ($27 Abschn. A Abs.1) 
der Vergütungsgruppe VII, wenn neben ihnen 
mindestens ein weiterer Fernschreiber, Funk- 
fernschreiber oder WFernsprecher in dieser 
Schicht tätig ist und sie für den ordnungs- 
gemäßen Ablauf ihrer Schicht verantwortlich 
sind. Pfennigbeträge, die sich bei der Berech- 
nung ergeben, werden auf volle Deutsche Mark 
aufgerundet.‘“ 
x) 
n) 
i) 
3c) 
Fußnote 1 Satz 1 zur Vergütungsgruppe VIII 
wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 
„Erhalten für die Dauer der ihnen übertragenen 
Tätigkeit /als Schichtführer eine monatliche 
Funktionszulage in Höhe von 7,5 v. H. der An- 
fangsgrundvergütung ($ 27 Abschn. A Abs.1) 
der Vergütungsgruppe VIII, wenn neben ihnen 
mindestens ein weiterer Fernschreiber, Funk- 
fernschreiber‘ oder Fernsprecher in dieser
	        
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