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Nr. 112
daß der Arbeitgeber die Zulage zu diesem Zeit-
punkt anderweitig festsetzt; sie gilt bei der
Bemessung des Sterbegeldes ($ 41), des Über-
gangsgeldes ($& 63) und der Zuwendung nach
dem Tarifvertrag über die Gewährung einer
Zuwendung an Angestellte als Bestandteil der
Grundvergütung.“
Die Sätze 1 und 2 der Protokollnotiz Nr. 7 er-
halten die folgende Fassung:
„Angestellten, die das 20. Lebensjahr vollendet
haben und’ die sich durch herausragende Lei-
stungen und besondere Zuverlässigkeit aus-
zeichnen, kann eine widerrufliche Zulage bis
zum Dreifachen des Unterschiedsbetrages zwi-
schen den. Grundvergütungen der ersten und
der zweiten Lebensaltersstufe der Vergütungs-
Zruppe VIIL gewährt werden; die Endgrund-
vergütung ($ 27 Abschn. A Abs.1) der Ver-
zütungsgruppe VIII darf hierdurch nicht. über-
schritten werden. Die Zulage vermindert sich
jeweils um den Betrag, um den sich die Grund-
vergütung durch Erreichen der nächsten Le-
bensaltersstufe gemäß 827 Abschn. A. erhöht,
und um den Aufrückungsgewinn bei Höher-
gruppierung in die Vergütungsgruppe VII Fall-
gruppen 1 bis 6 dieses Unterabschnitts und der
Vergütungsgruppe VII des Unterabschnitts II,
es sei denn, daß der Arbeitgeber die Zulage zu
diesem Zeitpunkt anderweitig festsetzt; sie gilt
bei der Bemessung des Sterbegeldes (8 41), des
Übergangsgeldes ($ 63) und der Zuwendung
nach dem Tarifvertrag über die Gewährung
einer Zuwendung an Angestellte als Bestand-
teil der Grundvergütung.“
In Teil IL Abschn. N Unterabschn. IT werden in der
Fußnote 1 zur Vergütungsgruppe VII die Worte
„der jeweiligen Aufrückungszulage I der Ver-
zütungsgruppe VI b“ durch die Worte „von 9,5 v. A.
ler Anfangsgrundvergütung (8 27 Abschn.A Abs.1)
üer Vergütungsgruppe VII. Pfennigbeträge, die sich
bei der Berechnung ergeben, werden auf volle
Deutsche Mark aufgerundet‘“ ersetzt.
In TeilIII Abschn.B Unterabschn.I werden in der
Fußnote 1 zur Vergütungsgruppe Vc die Worte
„der Aufrückungszulage der Vergütungsgruppe V b,
ab 1.April 1966 in Höhe der jeweiligen Auf-
rückungszulage I der Vergütungsgruppe V b‘“ durch
die Worte „von 9 v. H. der Anfangsgrundvergütung
(8 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe V c.
Pfennigbeträge, die sich bei der Berechnung er-
geben, werden auf volle Deutsche Mark aufgerun-
det“ ersetzt.
[) TeilIII Abschn. C wird wie folgt geändert:
aa) In Unterabschn. II werden in der Fußnote 1 die
Worte „der jeweiligen Aufrückungszulage II
der Vergütungsgruppe IV a“ durch die Worte
„von 5,5 v.H. der Anfangsgrundvergütung (8 27
Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe IV a.
Pfennigbeträge, die sich bei der Berechnung
ergeben, werden auf volle Deutsche Mark auf-
gerundet“ ersetzt.
In Unterabschn. II werden in der Fußnote 2 die
Worte „der jeweiligen Aufrückungszulage II der
Vergütungsgruppe IV b“ durch die Worte „von
5,5 v.H. der Anfangsgrundvergütung ($ 27
Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe IV b.
Pfennigbeträge, die sich bei der Berechnung
ergeben, werden auf volle Deutsche Mark auf-
gerundet“ ersetzt.
In Unterabschn. III werden in der Fußnote 1 die
Worte „der jeweiligen Aufrückungszulage I der
Vergütungsgruppe IV b“ durch die Worte „von
9,5 v.H. der Anfangsgrundvergütung (8 27
Abschn. A Abs.1) der Vergütungsgruppe V a.
Pfennigbeträge, die sich bei der Berechnung
ergeben, werden auf volle Deutsche Mark auf-
gerundet‘. ersetzt.
A)
„U
dd) In Unterabschn. IIII erhält die Fußnote 2 die
die folgende Fassung:
„Diese Angestellten erhalten für die Dauer
ihres Einsatzes bei zentralen Stellen für die
Annahme der durchgegebenen Flugpläne und
die Eingabe der Daten in den Elektronenrech-
her TR 4 eine monatliche Zulage in Höhe von
9 v.H. der Anfangsgrundvergütung (827 Ab-
schnitt A_Abs.1) der Vergütungsgruppe V c.
Pfennigbeträge, die sich bei der Berechnung
ergeben, werden auf volle Deutsche Mark auf-
gerundet.“
In Unterabschn. III erhält die Fußnote 3 die
folgende Fassung: f
„Diese Angestellten erhalten für die Dauer
ihres Einsatzes bei zentralen Stellen für die
Annahme der durchgegebenen Flugpläne und
die Eingabe der Daten in den Elektronen-
rechner TR 4 eine monatliche Zulage in Höhe
von 9,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung ($ 27
Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VI b.
Pfennigbeträge, die sich bei der Berechnung
ergeben, werden auf volle Deutsche Mark auf-
gerundet.‘
In Teil III Abschn. F Unterabschn. I werden in der
Fußnote 3 die Worte „der Aufrückungszulage I der
Vergütungsgruppe IV a“ durch die Worte „von
9,5 v.H. der Anfangsgrundvergütung ($ 27 Ab-
schnitt A Abs.1) der Vergütungsgruppe IV b“ er-
setzt und hinter! dem Klammersatz der folgende
Satz angefügt:
„Pfennigbeträge, die sich bei der Berechnung er-
geben, werden auf volle Deutsche Mark aufgerun-
det.“
In TeilIII Abschn. G Unterabschn.I werden in der
Fußnote 1 zur Vergütungsgruppe Vc die Worte
„der jeweiligen Aufrückungszulage I der Ver-
gütungsgruppe V-b“ durch die Worte „von 9 v.H.
der Anfangsgrundvergütung (8 27 Abschn.A Abs.1)
der Vergütungsgruppe V c. Pfennigbeträge, die sich
bei der Berechnung ergeben, werden auf volle Deut-
sche Mark aufgerundet“ ersetzt.
Teil II_ Abschn. L_Unterabschn. VII wird wie folgt
geändert:
aa) In der Fußnote 1 zur Vergütungsgruppe VII
werden die Worte „der jeweiligen Aufrückungs-
zulage I der Vergütungsgruppe VI b“ durch die
Worte „von 9,5 v.H. der Anfangsgrundver-
gütung ($ 27 Abschn. A Abs.1) der Vergütungs-
gruppe VII. Pfennigbeträge, die sich bei der
Berechnung ergeben, werden auf volle Deut-
sche Mark aufgerundet‘“ ersetzt.
Fußnote 2 Satz 1 zur Vergütungsgruppe VII
wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Erhalten für die Dauer der ihnen übertrage-
nen Tätigkeit als Schichtführer eine monatliche
Funktionszulage in Höhe von 8 v.H. der An-
fangsgrundvergütung ($27 Abschn. A Abs.1)
der Vergütungsgruppe VII, wenn neben ihnen
mindestens ein weiterer Fernschreiber, Funk-
fernschreiber oder WFernsprecher in dieser
Schicht tätig ist und sie für den ordnungs-
gemäßen Ablauf ihrer Schicht verantwortlich
sind. Pfennigbeträge, die sich bei der Berech-
nung ergeben, werden auf volle Deutsche Mark
aufgerundet.‘“
x)
n)
i)
3c)
Fußnote 1 Satz 1 zur Vergütungsgruppe VIII
wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Erhalten für die Dauer der ihnen übertragenen
Tätigkeit /als Schichtführer eine monatliche
Funktionszulage in Höhe von 7,5 v. H. der An-
fangsgrundvergütung ($ 27 Abschn. A Abs.1)
der Vergütungsgruppe VIII, wenn neben ihnen
mindestens ein weiterer Fernschreiber, Funk-
fernschreiber‘ oder Fernsprecher in dieser