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Nr. 111
Stellenzulage von 168,50 DM. Die Stellenzulage
wird neben der Stellenzulage nach Fußnote 5
zu Besoldungsgruppe A 14 nur mit dem über-
steigenden Betrag gewährt.
Der Senator für Justiz kann im Einvernehmen
mit dem Senator für Inneres den Justizvoll-
streckungsbeamten der Besoldungsgruppen A 5
bis A 7 eine widerrufliche und nichtruhegehalt-
fähige Vergütung bewilligen.
Der Senator für Finanzen kann im Einverneh-
men mit dem Senator. für Inneres den im Voll-
streckungsdienst tätigen Steuerbeamten der
Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 eine widerruf-
liche und nichtruhegehaltfähige Vergütung be-
willigen.
Der Senator für Justiz kann im Einvernehmen
mit dem Senator für Inneres den Gerichtsvoll-
ziehern und Obergerichtsvollziehern einen An-
teil an den Gebühren, eine Zulage oder eine
Aufwandsentschädigung bewilligen und einen
Betrag für ruhegehaltfähig erklären.
Beamte des Krankenpflegedienstes der Besol-
dungsgruppen A 6 und A 7 sowie im Kranken-
pflegedienst tätige Oberwaehtmeister und
Hauptwachtmeister an Justizvollzugsanstalten
erhalten, wenn sie ständig
an Tuberkulose erkrankte Personen pflegen,
die wegen der Ansteckungsgefahr in beson-
deren Tuberkuloseabteilungen oder Tuber-
kulosestationen untergebracht sind,
oder
Kranke in geschlossenen psychiatrischen Ab-
teilungen oder Stationen pflegen
oder
in Abteilungen, Stationen oder Räumen Ar-
beit leisten, in denen ausschließlich Pa-
tienten untergebracht sind, die mit radio-
aktiven Stoffen behandelt werden,
für die Dauer dieser Tätigkeit eine widerruf-
liche und nichtruhegehaltfähige Stellenzulage
von. 15,— DM.“
28,
74
25.
6.
3. Die Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert:
a) In den Besoldungsgruppen 3 und 4 werden die Fuß-
noten und die Fußnotenzeichen gestrichen.
In Besoldungsgruppe 5 werden die Fußnoten 1, 2
und 4 bis 7 sowie die zugehörigen Fußnotenzeichen
gestrichen.
In Besoldungsgruppe 6 werden die Amtsbezeichnun-
gen „Lokomotivführer!)‘“, „Schleusenmeister!)“, die
Fußnoten 1, 2 und 5 bis 8 und die zugehörigen Fuß-
notenzeichen sowie bei der Amtsbezeichnung „Kran-
kenpfleger: an Justizvollzugsanstalten‘“ das Fuß-
notenzeichen „12)“ gestrichen.
In Besoldungsgruppe 7 werden die Fußnoten 1,.3, 4,
7 und 8 und die zugehörigen Fußnotenzeichen ge-
strichen.
In Besoldungsgruppe 8 werden die Fußnoten 3 bis 5
und die zugehörigen Fußnotenzeichen sowie in Fuß-
note 8 der zweite Satz gestrichen.
In Besoldungsgruppe 9 werden die Fußnoten 1, 2,
5 und 7 und die zugehörigen Fußnotenzeichen sowie
in der Fußnote 8 der zweite Satz gestrichen.
In Besoldungsgruppe 10 werden die Fußnoten 1
und 2 sowie die zugehörigen Fußnotenzeichen ge-
strichen.
In Besoldungsgruppe 11 werden die Fußnote 1 und
die zugehörigen Fußnotenzeichen gestrichen.
i) In Besoldungsgruppe 11a werden die Fußnoten 1
und 2 sowie die zugehörigen Fußnotenzeichen ge-
strichen.
k) In Besoldungsgruppe 12 werden die Fußnoten 1
und 2 und die zugehörigen Fußnotenzeichen ge-
strichen sowie in Fußnote 3 die Zahl „155,60“ durch
die Zahl „55,60“ ersetzt.
In Besoldungsgruppe 12a werden die Fußnote 3
und das zugehörige Fußnotenzeichen gestrichen.
m) In Besoldungsgruppe 13
aa) werden die Fußnoten 5 und 10 sowie die zuge-
hörigen Fußnotenzeichen gestrichen, .
bb) wird in den Fußnoten 3 und 6 die Zahl „90,80“
und in Fußnote 8 die Zahl „87,50“ jeweils durch
die Zahl „100“ ersetzt.
n) In Besoldungsgruppe 14
aa) wird in Fußnote 3 die Zahl „90,80“, in Fuß-
note 5 die Zahl „86,40“ und in Fußnote 8 die
Zahl „87,50“ jeweils durch die Zahl „100“ er-
setzt,
bb) werden in Fußnote 9 die Worte „als Fachsemi-
narleiter oder“ und der zweite Satz gestrichen,
cc) wird bei der Amtsbezeichnung „Oberstudien-
räte‘“ das Fußnotenzeichen „9)‘“ gestrichen,
dd) werden die Fußnote 10 und das zugehörige
Fußnotenzeichen gestrichen.
0) In Besoldungsgruppe 15 wird in Fußnote 2 die Zahl
„87,50“ und in Fußnote 6 die Zahl „90,80“ jeweils
durch die Zahl „100“ ersetzt.
In Besoldungsgruppe 16 werden die Fußnote 2 und
das zugehörige Fußnotenzeichen gestrichen.
4.
Die Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A.
und B in der Fassung der vorstehenden Nummer 2
werden wie folgt geändert:
a) In der Vorbemerkung 5 erhält Satz 3 folgende
Fassung:
„Handelt es sich jedoch um als künftig wegfallend
bezeichnete Amtsbezeichnungen des Krankenpflege-
dienstes oder ist die gleiche als künftig wegfallend
bezeichnete Amtsbezeichnung in verschiedenen Be-
soldungsgruppen enthalten, kann das zu einer
Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt
gehörige Amt dem Inhaber eines Amtes, das mit
einer ebenfalls als künftig wegfallend bezeichneten
Amtsbezeichnung verbunden ist, im Wege der Be-
förderung verliehen werden.“
In der Vorbemerkung 16 Buchst.a erhält Satz 2
folgende Fassung:
„Hiervon abweichend erhalten für die Dauer ihrer
Tätigkeit im Krankenpflegedienst an Justizvollzugs-
anstalten
Oberwachtmeister und Hauptwachtmeister eine
widerrufliche und nichtruhegehaltfähige Stellen-
zulage von 87,— DM,
Pflegevorsteher
als Leiter des Krankenpflegedienstes der
Untersuchungshaft- und Aufnahmeanstalt
als leitender Schulpfleger
eine widerrufliche und nichtruhegehaltfähige
Stellenzulage von 100,— DM.“
In den Vorbemerkungen 18 und 19 wird die Zahl
„75,60“ und in der Vorbemerkung 21 die Zahl
„77,80“ jeweils durch die Zahl „100“ ersetzt.
Ad) Die Vorbemerkung 26 erhält folgende Fassung:
„26. Beamte des Krankenpflegedienstes der Besol-
dungsgruppen A 7 und A 8 sowie im Kranken-
pflegedienst tätige Oberwachtmeister und
Hauptwachtmeister an Justizvollzugsanstalten
erhalten, wenn sie ständig
a) an Tuberkulose erkrankte Personen pflegen,
die wegen ihrer Ansteckungsgefahr in be-
sonderen Tuberkuloseabteilungen oder Tu-
berkulosestationen untergebracht sind.
ec)
Re