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Nr. 110
1003/2003 — Zusammenstellung der Vermögensteile zu Anlage 1
den Summen des Vermögens und der! („u Ziffer 19)
Schulden —,
fünffach hergestellt.
Die Landeshauptkasse erhält die Tabellen 1001 und
1003, die Bezirkskassen erhalten die Tabellen 2001 und
2003 mit der Bescheinigung des LED „Maschinell
richtig“.
(2) Die Abstimmung der Tabellen 1001/2001 und 1003/
2003 durch die Landeshauptkasse und durch die Be-
zirkskassen ist in der Anlage 1 geregelt. Für die Be-
richtigung etwaiger Fehler gilt Ziffer 19 Abs.2 ent-
sprechend.
(3) Auf den Ausfertigungen der Tabellen ist von zwei
vom Kassenleiter bestimmten Dienstkräften die Be-
scheinigung nach 8 4 Abs.3 RO abzugeben. Die Be-
stätigung schließt ein, daß die Bescheinigung „Maschi-
nell richtig“ vom LED abgegeben worden ist. Die erste
Ausfertigung ist zu den Rechnungsunterlagen zu neh-
men. Die zweite und dritte Ausfertigung erhält der
Senator für Finanzen — IID13 —. Die Bezirkskassen
geben die vierte Ausfertigung an die Landeshauptkasse
und die fünfte Ausfertigung an das Haushaltsamt.
Abstimmung
der mit einer Datenverarbeitungsanlage
erstellten Tabellen
Tabelle 100/300 — Zusammenstellung der Haushaltsstellen
I. Allgemeine Kontrolle: ;
1. Bezeichnung des ‘Bezirks —- nur Tabelle 300 —,
2. Bezeichnung des Rechnungsjahrs,
3. Kennzahl des Abschnitts.
II. Einzelvergleich je Haushaltsstelle:
Kennzahl der Haushaltsstellen einschließlich des et-
waigen Zusatzes „G‘“ = Ausgaben, die der allgemeinen
Gesamtbindung unterliegen. Der Vergleich ist zweck-
mäßig mit dem dazugehörigen Ansatz an Hand des
Haushaltsplans durchzuführen. Bei Haushaltsstellen
dhne Ansatz sind die Kontokarten als Vergleichsgrund-
lage heranzuziehen. Bei Abschnitten nach 861 LHO
ist darauf zu achten, daß die Bestandsvorträge (Plus-
reste) in der. Spalte „Reste aus Vorjahren“ durch „P“
gekennzeichnet sind.
Summarische Abstimmung (jeweils Einnahmen. und
Ausgaben):
Endsumme der Spalte
„Ansatz“
(„Gesamteinnahmen“, „Reineinnahmen‘“, ‚‚Gesamtaus-
gaben“ und „Reinausgaben‘“)
mit der endgültigen Fassung des Haushaltsplans
unter Berücksichtigung etwaiger Nachträge und
Umsetzungen.
„Reste aus Vorjahren“ (ohne Bestandsvorträge)
mit der Endsumme der Tabelle 100/300 des voran-
gegangenen Rechnungsjahrs — Spalte „Verbliebene
Reste“ —.
Die Beträge können nur dann nicht übereinstimmen,
wenn die im Vorjahr verbliebenen Reste im abzu-
schließenden Rechnungsjahr bei einem anderen Ab-
schnitt nachzuweisen waren.
„Zugang“ (nur bei Ausgaben)
mit der Endsumme der Tabelle 110/310
— Spalte „Nach der Rechnung — Zugang —“ —.
Zusammenstellungen nach 8 18 Abs. 4 RO
Nachdem die bescheinigten Tabellen 1001/2001 und
1003/2003 dem Senator für Finanzen — IID13 — vor-
liegen, fertigt das LED Zusammenfassungen der
Summen des Vermögens und der Schulden der Haupt-
verwaltung und der Bezirksverwaltungen nach Ver-
mögensteilen, Unterteilen (Finanzvermögen), Ver-
mögens- und Schuldenarten sowie Unterarten zu
Gesamtsummen des Vermögens und der Schulden
(Tabellen 3001 und 3003). Von den Tabellen 3001 und
3003 erhält die Zentralkasse je zwei Ausfertigungen;
eine Ausfertigung der Tabellen übergibt die Zentral-
kasse dem Senator für Finanzen — IID 13 —. Die Ab-
stimmung der Tabellen 3001 und 3003 ist in der An-
iage 1 geregelt. Für die Berichtigung etwaiger Fehler
gilt Ziffer 19 Abs.2 entsprechend. Die Bescheinigung
nach $4 Abs.3 RO gibt die Zentralkasse ab. Die Be-
stätigung schließt ein, daß die Bescheinigung „Maschi-
nell richtig‘ vom LED abgegeben worden :ist.
Beiträge zur Aufstellung der Vermögensrechnung
Von den Mitgliedern des Senats und den Bezirks-
ämtern sind, soweit in ihren Bereichen Verpflichtungen
aus der Übernahme von Landesbürgschaften sowie aus
Gewähr- und ähnlichen Verträgen bestehen, dem Sena-
tor für Finanzen — IID1 — Nachweisungen hierüber
bis spätestens zum 15. April 1971 zu übersenden.
39.
„Ist“
mit dem Endbetrag der Kontokarte für den Ab-
schnitt (Gruppenkarte).
Abschlußergebnis
„Nach dem Haushaltsplan“
mit der endgültigen Fassung des Haushaltsplans
unter Berücksichtigung etwaiger Nachträge und
Umsetzungen.
Abschnitt IX
Schluß vorschriften
33. Einnahmen und Ausgaben des Bundeshaushalts
(1) Für die Abschlüsse sind die HErlasse der Fach-
minister und des Bundesministers der Finanzen maß-
gebend. Falls erforderlich, ergehen dazu vom Senator
für Finanzen noch weitere Regelungen.
(2) Auf dem Gebiete der Besatzungslasten und für die
Einnahmen und Ausgaben des Ausgleichsfonds werden
die notwendigen Regelungen vom Senator für Finanzen
—- V und VI -— getroffen.
34. Abweichungen
In besonderen Fällen kann der Senator für Finanzen
abweichende Regelungen treffen. Für die Oberfinanz-
direktion und die Finanzämter werden abweichende
und ergänzende Regelungen getroffen.
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am Tage nach ‚ihrer Bekannt-
gabe im Dienstblatt in Kraft.
Tabelle 101/301 — Zusammenstellung der Abschnitte
und Einzelpläne
I. Allgemeine Kontrolle:
1. Bezeichnung des Rechnungsjahrs
2. Bezeichnung des Bezirks — nur Tabelle 301 —
II. Einzelvergleich: ;
Kennzahl der Abschnitte
(Vergleich mit Tabelle 100/300).
35.
IL.
Summarische Abstimmung (jeweils Einnahmen und
Ausgaben):
Endsumme der Spalte
Striek