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Volume 2. Dezember 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes der 
Polizei, die sich in dem in 8 2 Nr.2 Buchst.d ge- 
nannten Amt befinden, ein Amt der Laufbahn des ge- 
hobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes der 
Polizei, 
des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes 
der Polizei, die sich in dem in 8 6 Nr. 2 Buchst. d ge- 
hannten Amt befinden, ein Amt des höheren allgemei- 
nen Verwaltungsdienstes 
verliehen werden oder sollen den Beamten die Aufgaben 
eines Amtes der neuen Laufbahn übertragen werden, so 
findet $ 18 der LfbO allg. nt. D. entsprechende Anwendung. 
8.11 
(1) Beförderungen dürfen nicht vorgenommen werden 
ı„. in Ämter des einfachen Verwaltungsdienstes der Be- 
soldungsgruppe 5 der Besoldungsordnung A auf einer 
Stelle für das in $ 2 Nr. 1 genannte Eingangsamt, 
in die in $ 2 Nr. 2 Buchst. d genannten Ämter auf einer 
Stelle für das in $ 6 Nr. 1 genannte Eingangsamt, 
in die in $ 6 Nr. 2 Buchst. d genannten Ämter auf einer 
Stelle für das Eingangsamt des höheren allgemeinen 
Verwaltungsdienstes. 
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Beamte in diesem Amt 
zur Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn zu- 
gelassen worden ist oder zugelassen werden soll. 
Abschnitt IV 
Schlußvorschriften 
Diese Bestimmungen treten am 1.November 1970 in 
Kraft. Gleichzeitig tritt die Rundverfügung vom 24. Januar 
1955 (ABl. S.162, Dbl. 1/1955 Nr. 15), soweit sie sich auf 
den mittleren und gehobenen nichttechnischen Verwaltungs- 
dienst der Polizei bezieht, außer Kraft. 
Neubauer 
_1-105_ 01H 
1-105 Fernruf: 24 0111-— (982) 235 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden ı 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
les öffentlichen Rechts 
nachrichtlich 
an die Eigenbetriebe 
| 6. 10. 1970 
Richtlinien 
für die Annahme von Schecks, Postschecks 
und Postüberweisungsaufträgen 
Auf Grund des $ 109 Abs.2 Satz 1 LHO wird bestimmt: 
Regelungsbereich 
Diese Richtlinien regeln nach $ 16 Abs.13 der Kassen- 
ordnung (KO) die Annahme von Schecks, Postschecks 
und Postüberweisungsaufträgen. 
Begriffsbestimmungen 
(1) Der Scheck ist eine schriftliche Anweisung des 
Ausstellers an den Bezogenen (Geldinstitut), aus. sei- 
nem Guthaben eine bestimmte Geldsumme an den 
Zahlungsempfänger zu zahlen. Er muß die in Artikel 1 
des Scheckgesetzes aufgeführten Angaben enthalten. 
L, 
Ze 
3. 
*. 
J. 
1/1970 
Seite 331 
= nl 
Nr. 104-105 
(2) Nach diesen Richtlinien ist zwischen Inhaber- und 
Orderschecks zu unterscheiden: 
a) Der Scheck ist Inhaberscheck, wenn er als Zah- 
iungsempfänger seinen Inhaber bezeichnet und zum 
Namen oder zur Firma des Zahlungsempfängers 
den Zusatz „oder Überbringer“ oder einen gleich 
bedeutenden Vermerk enthält oder keinen Zahlungs- 
empfänger angibt. Der Inhaberscheck kann formlos 
weitergegeben werden. Da jeder Inhaber eines sol- 
chen Schecks zum Empfang der Zahlung berechtigt 
ist, braucht der Bezogene die förmliche Berechti- 
gung nicht zu prüfen. Ein Indossament macht den 
Indossanten nach den Vorschriften über den Rück- 
griff haftbar (siehe dazu Nr. 4 Abs. 1 Buchst. a). 
Orderscheck ist der auf einen bestimmten Zahlungs- 
empfänger ausgestellte Scheck mit oder ohne den 
ausdrücklichen Vermerk „an Order“. Dieser Scheck 
kann durch Indossament übertragen werden. Der 
Bezogene eines Orderschecks ist verpflichtet, die 
ununterbrochene Reihe der Indossamente zu prüfen. 
Annahmepflicht und Annahmeermessen 
(1) Die Kasse hat alle auf Geldinstitute im Inland 
gezogenen Schecks, Postschecks und Postüberweisungs- 
aufträge (Zahlungsmittel im bargeldlosen Zahlungsver- 
kehr nach $ 14 (KO) als Einzahlung anzunehmen. Auf 
Geldinstitute des Auslands gezogene oder über Valuta 
lautende Schecks, die unabweisbar eingegangen sind 
Ddder deren Annahme zur Realisierung einer Forderung 
zweckmäßig ist, können unter Beachtung von 8 14 
Abs.4 Sätze 2 und 3 KO angenommen werden. Die 
Sätze 1 und 2 dieses Absatzes gelten nur, soweit nicht 
in Absatz 2 und Nummer 4 etwas anderes bestimmt 
ist. 
(2) Die Kasse darf die Annahme von Schecks, Post- 
schecks und Postüberweisungsaufträgen ablehnen, 
a) wenn zu vermuten ist, daß sie mangels Deckung 
nicht sofort eingelöst werden; 
die ihr von Zahlungspflichtigen übergeben oder 
übersandt werden, die wiederholt ungedeckte 
Schecks, Postschecks oder Postüberweisungsauf- 
träge eingereicht haben. 
Annahmeverbot 
(1) Die Kasse darf Schecks, die auf ein Geldinstitut 
gezogen sind, nicht annehmen, ‘ 
in denen sie oder die Wirtschaftsstelle vom Ausstel- 
ler nicht ‚als Zahlungsempfänger bezeichnet ist, es 
sei denn, daß der Zahlungspflichtige den Scheck an 
die Kasse oder die Wirtschaftsstelle indossiert oder 
mit seinem Blankoindossament versieht; bei Order- 
schecks muß sich der Zahlungspflichtige außerdem 
durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamen- 
ten (auch Blankoindossamenten) als rechtmäßiger 
Inhaber ausweisen; 
die mit dem Vermerk „nicht an Order“ (Rekta- 
scheck) oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk 
versehen sind; 
in denen die Worte „oder Überbringer‘“ gestrichen 
sind. 
(2) Die Kasse darf Postschecks nicht annehmen, 
a) in denen ein anderer als die Kasse oder die Wirt- 
schaftsstelle als Zahlungsempfänger bezeichnet ist; 
die mit einem Vermerk versehen sind, nach dem die 
Zahlung auch an einen anderen als an die Kasse 
oder die Wirtschaftsstelle geleistet werden darf; 
c) die mit einem Indossament versehen sind; 
(3) Postüberweisungsaufträge, in denen ein anderer als 
die Kasse oder die Wirtschaftsstelle als Zahlungsemp- 
fänger bezeichnet ist, darf die Kasse nicht annehmen. 
Betrag des Schecks, Postschecks oder des Postüber- 
weisungsauftrags 
Der Scheck, Postscheck oder Postüberweisungsauftrag 
soll auf den zu entrichtenden Betrag lauten. Ist der
	        
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