des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes der
Polizei, die sich in dem in 8 2 Nr.2 Buchst.d ge-
nannten Amt befinden, ein Amt der Laufbahn des ge-
hobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes der
Polizei,
des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes
der Polizei, die sich in dem in 8 6 Nr. 2 Buchst. d ge-
hannten Amt befinden, ein Amt des höheren allgemei-
nen Verwaltungsdienstes
verliehen werden oder sollen den Beamten die Aufgaben
eines Amtes der neuen Laufbahn übertragen werden, so
findet $ 18 der LfbO allg. nt. D. entsprechende Anwendung.
8.11
(1) Beförderungen dürfen nicht vorgenommen werden
ı„. in Ämter des einfachen Verwaltungsdienstes der Be-
soldungsgruppe 5 der Besoldungsordnung A auf einer
Stelle für das in $ 2 Nr. 1 genannte Eingangsamt,
in die in $ 2 Nr. 2 Buchst. d genannten Ämter auf einer
Stelle für das in $ 6 Nr. 1 genannte Eingangsamt,
in die in $ 6 Nr. 2 Buchst. d genannten Ämter auf einer
Stelle für das Eingangsamt des höheren allgemeinen
Verwaltungsdienstes.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Beamte in diesem Amt
zur Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn zu-
gelassen worden ist oder zugelassen werden soll.
Abschnitt IV
Schlußvorschriften
Diese Bestimmungen treten am 1.November 1970 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Rundverfügung vom 24. Januar
1955 (ABl. S.162, Dbl. 1/1955 Nr. 15), soweit sie sich auf
den mittleren und gehobenen nichttechnischen Verwaltungs-
dienst der Polizei bezieht, außer Kraft.
Neubauer
_1-105_ 01H
1-105 Fernruf: 24 0111-— (982) 235
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
die Sonderbehörden ı
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
les öffentlichen Rechts
nachrichtlich
an die Eigenbetriebe
| 6. 10. 1970
Richtlinien
für die Annahme von Schecks, Postschecks
und Postüberweisungsaufträgen
Auf Grund des $ 109 Abs.2 Satz 1 LHO wird bestimmt:
Regelungsbereich
Diese Richtlinien regeln nach $ 16 Abs.13 der Kassen-
ordnung (KO) die Annahme von Schecks, Postschecks
und Postüberweisungsaufträgen.
Begriffsbestimmungen
(1) Der Scheck ist eine schriftliche Anweisung des
Ausstellers an den Bezogenen (Geldinstitut), aus. sei-
nem Guthaben eine bestimmte Geldsumme an den
Zahlungsempfänger zu zahlen. Er muß die in Artikel 1
des Scheckgesetzes aufgeführten Angaben enthalten.
L,
Ze
3.
*.
J.
1/1970
Seite 331
= nl
Nr. 104-105
(2) Nach diesen Richtlinien ist zwischen Inhaber- und
Orderschecks zu unterscheiden:
a) Der Scheck ist Inhaberscheck, wenn er als Zah-
iungsempfänger seinen Inhaber bezeichnet und zum
Namen oder zur Firma des Zahlungsempfängers
den Zusatz „oder Überbringer“ oder einen gleich
bedeutenden Vermerk enthält oder keinen Zahlungs-
empfänger angibt. Der Inhaberscheck kann formlos
weitergegeben werden. Da jeder Inhaber eines sol-
chen Schecks zum Empfang der Zahlung berechtigt
ist, braucht der Bezogene die förmliche Berechti-
gung nicht zu prüfen. Ein Indossament macht den
Indossanten nach den Vorschriften über den Rück-
griff haftbar (siehe dazu Nr. 4 Abs. 1 Buchst. a).
Orderscheck ist der auf einen bestimmten Zahlungs-
empfänger ausgestellte Scheck mit oder ohne den
ausdrücklichen Vermerk „an Order“. Dieser Scheck
kann durch Indossament übertragen werden. Der
Bezogene eines Orderschecks ist verpflichtet, die
ununterbrochene Reihe der Indossamente zu prüfen.
Annahmepflicht und Annahmeermessen
(1) Die Kasse hat alle auf Geldinstitute im Inland
gezogenen Schecks, Postschecks und Postüberweisungs-
aufträge (Zahlungsmittel im bargeldlosen Zahlungsver-
kehr nach $ 14 (KO) als Einzahlung anzunehmen. Auf
Geldinstitute des Auslands gezogene oder über Valuta
lautende Schecks, die unabweisbar eingegangen sind
Ddder deren Annahme zur Realisierung einer Forderung
zweckmäßig ist, können unter Beachtung von 8 14
Abs.4 Sätze 2 und 3 KO angenommen werden. Die
Sätze 1 und 2 dieses Absatzes gelten nur, soweit nicht
in Absatz 2 und Nummer 4 etwas anderes bestimmt
ist.
(2) Die Kasse darf die Annahme von Schecks, Post-
schecks und Postüberweisungsaufträgen ablehnen,
a) wenn zu vermuten ist, daß sie mangels Deckung
nicht sofort eingelöst werden;
die ihr von Zahlungspflichtigen übergeben oder
übersandt werden, die wiederholt ungedeckte
Schecks, Postschecks oder Postüberweisungsauf-
träge eingereicht haben.
Annahmeverbot
(1) Die Kasse darf Schecks, die auf ein Geldinstitut
gezogen sind, nicht annehmen, ‘
in denen sie oder die Wirtschaftsstelle vom Ausstel-
ler nicht ‚als Zahlungsempfänger bezeichnet ist, es
sei denn, daß der Zahlungspflichtige den Scheck an
die Kasse oder die Wirtschaftsstelle indossiert oder
mit seinem Blankoindossament versieht; bei Order-
schecks muß sich der Zahlungspflichtige außerdem
durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamen-
ten (auch Blankoindossamenten) als rechtmäßiger
Inhaber ausweisen;
die mit dem Vermerk „nicht an Order“ (Rekta-
scheck) oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk
versehen sind;
in denen die Worte „oder Überbringer‘“ gestrichen
sind.
(2) Die Kasse darf Postschecks nicht annehmen,
a) in denen ein anderer als die Kasse oder die Wirt-
schaftsstelle als Zahlungsempfänger bezeichnet ist;
die mit einem Vermerk versehen sind, nach dem die
Zahlung auch an einen anderen als an die Kasse
oder die Wirtschaftsstelle geleistet werden darf;
c) die mit einem Indossament versehen sind;
(3) Postüberweisungsaufträge, in denen ein anderer als
die Kasse oder die Wirtschaftsstelle als Zahlungsemp-
fänger bezeichnet ist, darf die Kasse nicht annehmen.
Betrag des Schecks, Postschecks oder des Postüber-
weisungsauftrags
Der Scheck, Postscheck oder Postüberweisungsauftrag
soll auf den zu entrichtenden Betrag lauten. Ist der