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für Bau- und Wohnungswesen einzureichen, so erhält ı
er drei Ausfertigungen und der Senator für Finanzen
eine Ausfertigung.
(3) Planungsunterlagen für größere Beschaffungen
und größere Entwicklungsvorhaben werden in zwei-
facher Ausfertigung beim Senator für Finanzen ein-
gereicht.
(4) Bei Hochbauvorhaben der Bezirksverwaltungen
sind außerdem die Änderungen des Raum- und Aus-
stattungsprogramms dem fachlich zuständigen Mitglied
des Senats zuzuleiten,, wenn bei der Aufstellung der
übrigen Teile der Bauplanungsunterlagen‘ von der
gebilligten Fassung. des Raum und Ausstattungs-
programms abgewichen worden ist (Ziffer 4 Abs. 4)
(5) Bei Vorhaben, die einen zusätzlichen Personal-
bedarf verursachen, ist eine Ausfertigung der Berech-
nung der Folgekosten, bei Bauvorhaben eine Ausferti-
gung der sonstigen Erläuterungen dem Senator für
Inneres zur Prüfung der Angaben über den Personal-
vedarf zuzuleiten. n
Prüfung der Planungsunterlagen
(1) Planungsunterlagen werden vom Senator für Fi-
nanzen abschließend geprüft und mit dem Vermerk
über die Anerkennung und Kostenfeststellung versehen.
Eine Ausfertigung wird der für die Einreichung der
Planungsunterlagen zuständigen Stelle zurückgereicht.
(2) Sind Bauplanungsunterlagen auch beim Senator
für Bau- und Wohnungswesen einzureichen, so werden
sie zunächst vom Senator für Finanzen geprüft und
mit einer Stellungnahme dem Senator für Bau- und
Wohnungswesen übersandt. Der Senator für Bau- umnd
Wohnungswesen prüft die Bauplanungsunterlagen,
versieht sie mit dem Prüfvermerk und den ‘sonst
notwendigen Bemerkungen und übersendet drei Aus-
fertigungen bis zum 15.Januar des vorhergehenden
Rechnungsjahrs dem Senator für Finanzen. Der ‘Se-
nator für Finanzen übersendet nach abschließender
Prüfung, Anerkennung und Kostenfeststellung auch
dem Senator für Bau- und Wohnungswesen eine Aus-
fertigung der Bauplanungsunterlagen.
(3) Die fachlich zuständigen Mitglieder des Senats
prüfen die ihnen nach Ziffer 10 Abs.4 zugeleiteten
Unterlagen und übersenden ihre Stellungnahmen dem
Senator für Finanzen und in den in Frage kommenden
Fällen (Ziffer 10 Abs.1 Satz 1) auch dem Senator für
Bau- und Wohnungswesen bis zum 1.Dezember des
zweiten vorhergehenden Rechnungsjahrs.
(4) Die Prüfung durch den Senator für Finanzen er-
streckt sich insbesondere auf die Vollständigkeit und
Schlüssigkeit. der Planungsunterlagen und darauf, ob
das Vorhaben im Hinblick auf die haushaltsmäßigen
Auswirkungen vertretbar ist. Die Prüfung durch den
Senator für Bau- und Wohnungswesen erstreckt sich
auf die Zweckmäßigkeit der Bauvorhaben in städte-
baulicher, technischer, funktioneller und wirtschaft-
licher Hinsicht und auf die Höhe der Kosten. Bei der
Prüfung werden die Planungsunterlagen nur dann
berichtigt oder geändert, wenn sich wesentliche Mängel
ergeben. Die Prüfung nach Absatz 3 durch das fachlich
zuständige Mitglied des Senats erstreckt sich darauf,
ob die Abweichungen von dem Raum- und Ausstat-
tungsprogramm vertretbar sind; als vertretbar sollen
dabei nur geringfügige, insbesondere entwurfsbedingte
Abweichungen anerkannt werden.
(5) Werden Bauplanungsunterlagen nicht vom Senator
für Bau- und Wohnungswesen geprüft, so sind die
Bezirksverwaltungen dafür verantwortlich, daß sie den
vom Senator für Bau- und Wohnungswesen im Rahmen
seiner Prüfung gestellten Anforderungen genügen.
(6) Der Senator für Finanzen kann in besonderen
Fällen Planungsunterlagen dem Senator für Bau- und
Wohnungswesen oder anderen fachlich zuständigen
Mitgliedern des Senats zur Prüfung übersenden.
8 20
Fehlbeträge und Überschüsse der Haushaltsrechnung
Fehlbeträge und Überschüsse sind spätestens im Haus-
haltsplan für das zweitnächste Rechnungsjahr in einem
besonderen Abschnitt des Einzelplans „Allgemeine Finanz-
angelegenheiten‘“ des Teilplans Hauptverwaltung zu ver-
anschlagen. Überschüsse sind in erster Linie zum ‚Aus-
gleich des Haushaltsplans; zur Bildung von Rücklagen
(893 Abs.2) und zur zusätzlichen Tilgung von Schulden
zu verwenden.
Zu $ 20 sind keine Ausführungsvorschriften erlassen
worden. .
S$ 21
Erläuterungen
(1) Die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans
sollen erläutert werden, ;
(2) Insbesondere sind anzugeben:
1. bei Einnahmen und Ausgaben von erheblicher Bedeu-
tung die bei der Veranschlagung angewandten Berech-
nungs- oder Schätzungsgrundlagen,
bei Einnahmen, die von denen des Vorjahrs erheblich
abweichen, und bei sächlichen Verwaltungsausgaben,
die erheblich niedriger oder die höher. als im Vorjahr
veranschlagt sind, die Gründe für die Abweichungen,
bei Ausgaben, die für eine sich auf mehrere Jahre
erstreckende einheitliche Aufgabe in den Haushalts-
plan eingestellt werden, die voraussichtlichen Gesamt-
kosten, etwaige Beiträge anderer und die Beträge, die
in den Vorjahren bereitgestellt worden sind,
bei Ausgaben zur Erfüllung \von Verträgen, die zu
Zahlungen auf längere Dauer verpflichten, Inhalt
und Dauer des Vertrags, sofern es sich nicht um im
Rahmen der laufenden Verwaltung abzuschließende,
ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehrende Verträge
handelt,
bei Ausnahmen nach 8 19 Abs.2 und Abweichungen
nach 8 25 Abs. 2 Satz 3 die Gründe dafür.
Bei Ausgaben für die Sicherheit Berlins sind Ausnahmen
zulässig.
Zu 821 (Erläuterungen)
1. Allgemeines
(1) Die Erläuterungen müssen genau gefaßt sein und
in kurzer Form über alle wesentlichen Einzelheiten
Aufschluß geben.
(2) Ständig wiederkehrende Erläuterungen sind in
allen Abschnitten einheitlich zu gestalten (vgl. Ziffer 7
Abs. 1 Satz3 AV 87 LHO).
(3) Jede Erläuterung muß sich auf einen bestimmten
Ansatz oder auf mehrere bestimmte Ansätze beziehen.
Vorangestellte allgemeine Erläuterungen sind nicht zu-
lässig; Ausführungen allgemeiner Art gehören in die
Vorbemerkung. Übersichten werden jeweils bei der
Erläuterung für den betreffenden Ansatz ausgewiesen;
Ausnahmen sind nur zulässig, wenn es wegen des Um-
fangs der Erläuterung aus drucktechnischen Gründen
erforderlich ist.
(4) In der Erläuterung zu einem Ansatz bei dem Ein-
nahmen, Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen
über den Bereich der Verwaltungsstellen hinaus zu-
sammengefaßt sind, deren Einnahmen, Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen in dem Abschnitt ver-
anschlagt werden (z.B. Ausgaben für Dienstreisen),
wird angegeben, für welchen Bereich sie veranschlagt
sind.
(5) Beträge in den Erläuterungen werden regelmäßig
auf volle 10 DM aufgerundet. .
Erläuterungen von Abweichungen gegenüber dem
Vorjahr
Sofern es nicht aus besonderen Gründen notwendig ist,
auch geringere Abweichungen gegenüber den HEin-
nahmen oder sächlichen Verwaltungsausgaben des
}.