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Volume 14. Oktober 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

1/1970 
Seite 284 
Nr. 84 
11; 
für Bau- und Wohnungswesen einzureichen, so erhält ı 
er drei Ausfertigungen und der Senator für Finanzen 
eine Ausfertigung. 
(3) Planungsunterlagen für größere Beschaffungen 
und größere Entwicklungsvorhaben werden in zwei- 
facher Ausfertigung beim Senator für Finanzen ein- 
gereicht. 
(4) Bei Hochbauvorhaben der Bezirksverwaltungen 
sind außerdem die Änderungen des Raum- und Aus- 
stattungsprogramms dem fachlich zuständigen Mitglied 
des Senats zuzuleiten,, wenn bei der Aufstellung der 
übrigen Teile der Bauplanungsunterlagen‘ von der 
gebilligten Fassung. des Raum und Ausstattungs- 
programms abgewichen worden ist (Ziffer 4 Abs. 4) 
(5) Bei Vorhaben, die einen zusätzlichen Personal- 
bedarf verursachen, ist eine Ausfertigung der Berech- 
nung der Folgekosten, bei Bauvorhaben eine Ausferti- 
gung der sonstigen Erläuterungen dem Senator für 
Inneres zur Prüfung der Angaben über den Personal- 
vedarf zuzuleiten. n 
Prüfung der Planungsunterlagen 
(1) Planungsunterlagen werden vom Senator für Fi- 
nanzen abschließend geprüft und mit dem Vermerk 
über die Anerkennung und Kostenfeststellung versehen. 
Eine Ausfertigung wird der für die Einreichung der 
Planungsunterlagen zuständigen Stelle zurückgereicht. 
(2) Sind Bauplanungsunterlagen auch beim Senator 
für Bau- und Wohnungswesen einzureichen, so werden 
sie zunächst vom Senator für Finanzen geprüft und 
mit einer Stellungnahme dem Senator für Bau- und 
Wohnungswesen übersandt. Der Senator für Bau- umnd 
Wohnungswesen prüft die Bauplanungsunterlagen, 
versieht sie mit dem Prüfvermerk und den ‘sonst 
notwendigen Bemerkungen und übersendet drei Aus- 
fertigungen bis zum 15.Januar des vorhergehenden 
Rechnungsjahrs dem Senator für Finanzen. Der ‘Se- 
nator für Finanzen übersendet nach abschließender 
Prüfung, Anerkennung und Kostenfeststellung auch 
dem Senator für Bau- und Wohnungswesen eine Aus- 
fertigung der Bauplanungsunterlagen. 
(3) Die fachlich zuständigen Mitglieder des Senats 
prüfen die ihnen nach Ziffer 10 Abs.4 zugeleiteten 
Unterlagen und übersenden ihre Stellungnahmen dem 
Senator für Finanzen und in den in Frage kommenden 
Fällen (Ziffer 10 Abs.1 Satz 1) auch dem Senator für 
Bau- und Wohnungswesen bis zum 1.Dezember des 
zweiten vorhergehenden Rechnungsjahrs. 
(4) Die Prüfung durch den Senator für Finanzen er- 
streckt sich insbesondere auf die Vollständigkeit und 
Schlüssigkeit. der Planungsunterlagen und darauf, ob 
das Vorhaben im Hinblick auf die haushaltsmäßigen 
Auswirkungen vertretbar ist. Die Prüfung durch den 
Senator für Bau- und Wohnungswesen erstreckt sich 
auf die Zweckmäßigkeit der Bauvorhaben in städte- 
baulicher, technischer, funktioneller und wirtschaft- 
licher Hinsicht und auf die Höhe der Kosten. Bei der 
Prüfung werden die Planungsunterlagen nur dann 
berichtigt oder geändert, wenn sich wesentliche Mängel 
ergeben. Die Prüfung nach Absatz 3 durch das fachlich 
zuständige Mitglied des Senats erstreckt sich darauf, 
ob die Abweichungen von dem Raum- und Ausstat- 
tungsprogramm vertretbar sind; als vertretbar sollen 
dabei nur geringfügige, insbesondere entwurfsbedingte 
Abweichungen anerkannt werden. 
(5) Werden Bauplanungsunterlagen nicht vom Senator 
für Bau- und Wohnungswesen geprüft, so sind die 
Bezirksverwaltungen dafür verantwortlich, daß sie den 
vom Senator für Bau- und Wohnungswesen im Rahmen 
seiner Prüfung gestellten Anforderungen genügen. 
(6) Der Senator für Finanzen kann in besonderen 
Fällen Planungsunterlagen dem Senator für Bau- und 
Wohnungswesen oder anderen fachlich zuständigen 
Mitgliedern des Senats zur Prüfung übersenden. 
8 20 
Fehlbeträge und Überschüsse der Haushaltsrechnung 
Fehlbeträge und Überschüsse sind spätestens im Haus- 
haltsplan für das zweitnächste Rechnungsjahr in einem 
besonderen Abschnitt des Einzelplans „Allgemeine Finanz- 
angelegenheiten‘“ des Teilplans Hauptverwaltung zu ver- 
anschlagen. Überschüsse sind in erster Linie zum ‚Aus- 
gleich des Haushaltsplans; zur Bildung von Rücklagen 
(893 Abs.2) und zur zusätzlichen Tilgung von Schulden 
zu verwenden. 
Zu $ 20 sind keine Ausführungsvorschriften erlassen 
worden. . 
S$ 21 
Erläuterungen 
(1) Die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans 
sollen erläutert werden, ; 
(2) Insbesondere sind anzugeben: 
1. bei Einnahmen und Ausgaben von erheblicher Bedeu- 
tung die bei der Veranschlagung angewandten Berech- 
nungs- oder Schätzungsgrundlagen, 
bei Einnahmen, die von denen des Vorjahrs erheblich 
abweichen, und bei sächlichen Verwaltungsausgaben, 
die erheblich niedriger oder die höher. als im Vorjahr 
veranschlagt sind, die Gründe für die Abweichungen, 
bei Ausgaben, die für eine sich auf mehrere Jahre 
erstreckende einheitliche Aufgabe in den Haushalts- 
plan eingestellt werden, die voraussichtlichen Gesamt- 
kosten, etwaige Beiträge anderer und die Beträge, die 
in den Vorjahren bereitgestellt worden sind, 
bei Ausgaben zur Erfüllung \von Verträgen, die zu 
Zahlungen auf längere Dauer verpflichten, Inhalt 
und Dauer des Vertrags, sofern es sich nicht um im 
Rahmen der laufenden Verwaltung abzuschließende, 
ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehrende Verträge 
handelt, 
bei Ausnahmen nach 8 19 Abs.2 und Abweichungen 
nach 8 25 Abs. 2 Satz 3 die Gründe dafür. 
Bei Ausgaben für die Sicherheit Berlins sind Ausnahmen 
zulässig. 
Zu 821 (Erläuterungen) 
1. Allgemeines 
(1) Die Erläuterungen müssen genau gefaßt sein und 
in kurzer Form über alle wesentlichen Einzelheiten 
Aufschluß geben. 
(2) Ständig wiederkehrende Erläuterungen sind in 
allen Abschnitten einheitlich zu gestalten (vgl. Ziffer 7 
Abs. 1 Satz3 AV 87 LHO). 
(3) Jede Erläuterung muß sich auf einen bestimmten 
Ansatz oder auf mehrere bestimmte Ansätze beziehen. 
Vorangestellte allgemeine Erläuterungen sind nicht zu- 
lässig; Ausführungen allgemeiner Art gehören in die 
Vorbemerkung. Übersichten werden jeweils bei der 
Erläuterung für den betreffenden Ansatz ausgewiesen; 
Ausnahmen sind nur zulässig, wenn es wegen des Um- 
fangs der Erläuterung aus drucktechnischen Gründen 
erforderlich ist. 
(4) In der Erläuterung zu einem Ansatz bei dem Ein- 
nahmen, Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen 
über den Bereich der Verwaltungsstellen hinaus zu- 
sammengefaßt sind, deren Einnahmen, Ausgaben und 
Verpflichtungsermächtigungen in dem Abschnitt ver- 
anschlagt werden (z.B. Ausgaben für Dienstreisen), 
wird angegeben, für welchen Bereich sie veranschlagt 
sind. 
(5) Beträge in den Erläuterungen werden regelmäßig 
auf volle 10 DM aufgerundet. . 
Erläuterungen von Abweichungen gegenüber dem 
Vorjahr 
Sofern es nicht aus besonderen Gründen notwendig ist, 
auch geringere Abweichungen gegenüber den HEin- 
nahmen oder sächlichen Verwaltungsausgaben des 
}.
	        
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