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Volume 14. Oktober 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

1/1970 | 
Seite 283 
Nr. 34 
für die Kostenrechnung der Vordruck Hoch 1 oder 
Hoch 2 zu verwenden. Die Gliederung der Titel nach 
besonderen Kennzahlen wird vom Senator für Bau- und 
Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Senator 
für Finanzen bestimmt. 
(3) Bei Bauvorhaben, deren Gesamtkosten 150 000 DM 
nicht übersteigen, entfällt die Unterteilung nach Titeln. 
(4) Der Kostenberechnung sind die Massenermittlun- 
gen beizufügen. 
(5) Der Kostenberechnung sind die Preise zur Zeit der 
Aufstellung zugrunde zu legen. Der der Preisermittlung 
zugrunde liegende Stichtag ist anzugeben. Nach Mög- 
lichkeit sind Erfahrungswerte für vergleichbare Bau- 
vorhaben (Vergleichsbauten) heranzuziehen; die Ver- 
gleichsbauten sind zu benennen. Die besonderen Ver- 
hältnisse (z. B. Baugrund, Grundwasser und oberirdi- 
sches Wasser, zeitlicher Ablauf der Bauausführung) 
sind zu berücksichtigen. 
(6) Zu den Kosten des Bauvorhabens gehören auch die 
Kosten für die Freimachung des Grundstücks, jedoch 
ohne die im Enteignungsverfahren oder bei Käufen zur 
Vermeidung der Enteignung zu zahlenden Entschädi- 
gungen nach $ 96 des Bundesbaugesetzes. 
Baunebenkosten 
(1) Die Ausgaben der Baubehörden im Zusammenhang 
mit der Vorbereitung. und Ausführung des Bauvorha- 
bens (Bauverwaltungskosten) sowie die Ausgaben für 
die Heranziehung freischaffender Architekten (Archi- 
tektenhonorare), sind in der Kostenberechnung nur in 
folgenden Fällen als Baunebenkosten unter Titel 4 zu 
berücksichtigen: 
bei Bauvorhaben der Gebührenanstalten, der ande- 
ren Anstalten, bei denen sich die Einnahmen und 
Ausgaben nach $ 61 LHO ausgleichen müssen, So- 
wie der nichtrechtsfähigen Stiftungen (ohne Stif- 
tungsheime); 
bei Bauvorhaben, für die Berlin Zuweisungen ande- 
rer, insbesondere des Bundes (außerhalb der Bun- 
Jeshilfe), oder Zuwendungen erhält, mit denen die 
Baukosten ganz oder zu einem bestimmten Hundert- 
satz abgegolten werden sollen; ausgenommen sind 
Zuwendungen der Deutschen Klassenlotterie Berlin; 
bei Bauvorhaben, die mit Darlehen aus Mitteln des 
ERP-Sondervermögens finanziert werden. 
(2) Als Bauverwaltungskosten nach Absatz 1 werden 
10 v.H. der übrigen Kosten des Bauvorhabens veran- 
schlagt. Übersteigen die übrigen Kosten 2,5 Mio DM, 
so vermindert sich der Hundertsatz für jede weitere 
Million DM um 0,5 v.H., dabei dürfen 6 v.H. nicht 
unterschritten werden. Die Bauverwaltungskosten sind 
angemessen zu kürzen, wenn 
1. es sich um einen Wiederholungsbau handelt, 
2. dem Entwurf ein Wettbewerbsvorentwurf zugrunde 
gelegt wird, 
Mittel für freischaffende Architekten vorgesehen 
werden. 
{3) Bei Bauvorhaben, die von anderen vorbereitet und 
ausgeführt werden, gehören zu den Kosten des Bau- 
vorhabens die gegebenenfalls auf Grund besonderer 
Vereinbarung außerhalb der Architektenhonorare zu 
leistenden Verwaltungskostenzuschüsse, Generalunter- 
nehmerzuschläge u. ä. . 
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LO. 
Baubeschreibung 
(1) Durch die Baubeschreibung ist der Entwurf in 
technischer und funktioneller Hinsicht zu erläutern und 
zu ergänzen. 
(2) Zur Baubeschreibung gehören insbesondere 
I. Angaben über das Baugrundstück (Lage, Größe, zu- 
lässige Nutzung, Bebauung, Abräumung, Baugrund, 
Grundwasser und oberirdisches Wasser); 
Angaben über das Bauvorhaben (insbesondere Um- 
fang und Gliederung des Bauwerks, Entwurfs- und 
Konstruktionsmerkmale, Gründungsart, Baustoffe, | 
Entwässerung, Schall- und Wärmedämmung, Ab- 
dichtung, Außenanlagen, Behelfsbauten, technische 
Anlagen, z. B. Heizung, Lüftung, Klimaanlagen, 
Maschinen, sanitäre und elektrische Einrichtungen, 
Gerät und sonstige Wirtschaftsausstattungen, künst- 
lerischer Schmuck, Hinweise auf Art, Bauweise und 
Ausgestaltung von Vergleichsbauten); 
Angaben über den Zeitplan (voraussichtlicher Be- 
ginn, Baufristen, voraussichtliche Fertigstellung); 
Angaben über die Heranziehung von freischaffen- 
den Architekten, Gartenarchitekten, Ingenieuren, 
Sonderfachleuten und bildenden Künstlern; 
sonstige Angaben (z.B. Beteiligung anderer Stellen). 
Sonstige Erläuterungen zu Bauvorhaben 
{1) In den sonstigen Erläuterungen (Vordruck Fin 318) 
sind der Finanzierungsplan, der Grundstücksbedarf, die 
Eigentums- und Besitzverhältnisse am Baugrundstück, 
die Möglichkeiten einer Mehrzweckbauweise und einer 
Mehrfachnutzung und die fortdauernden haushalts- 
mäßigen Auswirkungen des Bauvorhabens kurz, aber 
vollständig darzulegen. 
(2) Im Finanzierungsplan sind die Kosten der einzel- 
nen Titel. und die Gesamtkosten des Bauvorhabens 
anzugeben. Ferner ist darzustellen, auf welche Rech- 
nungsjahre die Gesamtkosten entsprechend der vor- 
gesehenen Bauausführung und dem Zeitplan verteilt 
werden sollen und welche besonderen Einnahmen zur 
Finanzierung des Bauvorhabens zu erwarten sind. Fer- 
ner sind anzugeben 
Ai. die Kosten für die Übertragung, die Überlassung 
oder den Erwerb von Grundstücken einschließlich 
der im Enteignungsverfahren oder bei Käufen zur 
Vermeidung der Enteignung zu zahlenden. Entschä- 
digungen nach $ 96 des Bundesbaugesetzes, 
in welchem Umfang das Bauvorhaben als Mehr- 
zweckbau ausgeführt werden soll, 
die Bauverwaltungskosten und Architektenhonorare, 
soweit sie nicht nach Ziffer 7 Abs.1 zu den Kosten 
des Bauvorhabens gehören, sowie 
bei Tiefbauvorhaben die Kosten für die Straßen- 
beleuchtung. 
Die Bauverwaltungskosten und Architektenhonorare 
sind nach Ziffer 7 Abs. 2 zu ermitteln. 
(3) Bei den Angaben über den Mehrzweckbau oder die 
Mehrfachnutzung sind nähere Einzelheiten insbesondere 
zu den jeweils vorgesehenen Zwecken und Nutzungs- 
arten darzulegen. Gegebenenfalls sind die Gründe an- 
zugeben, die bei einem für eine Mehrzweckbauweise 
in Frage kommenden Bauvorhaben einer solchen Aus- 
führung entgegenstehen. 
(4) Bei den fortdauernden haushaltsmäßigen Aus- 
wirkungen sind möglichst genaue Angaben über die 
zusätzlichen jährlichen Betriebskosten und über den 
zusätzlichen Personalbedarf, bezogen auf das Jahr 
nach voller Inbetriebnahme, zu machen. Zusätzliche 
Dienstkräfte sind nach Art (planmäßig, nichtplan- 
mäßig; Beamte, Angestellte, Arbeiter), Bezeichnungen 
und Gruppeh anzugeben; erforderliche Abweichungen 
(begenzte Beschäftigungsdauer oder andere als die 
übliche Wochenstundenzahl) sind ebenfalls anzugeben. 
Einreichung der Planungsunterlagen 
(1) Die Wirtschafter des Teilplans Hauptverwaltung 
und die Bezirksverwaltungen haben die Planungs- 
unterlagen bis zum 1. November des zweiten vorher- 
gehenden Rechnungsjahrs beim Senator für Finanzen 
und, sofern dies in der Investitionsplanung oder in der 
Zustimmung zur Aufstellung von Bauplanungsunter- 
lagen nach Ziffer 3 Abs.1 Satz 3 vorgesehen ist, auch 
beim Senator für Bau- und Wohnungswesen einzu- 
reichen. Für die Einreichung der Planungsunterlagen 
von Vorhaben der Bezirksverwaltungen gilt Ziffer 4 
Abs.2 AV $ 1 LHO entsprechend. 
(2) Sind Bauplanungsunterlagen nur beim Senator für 
Finanzen einzureichen, so erhält er zwei Ausfertigun- 
gen. Sind Bauplanungsunterlagen auch beim Senator
	        
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