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für die Kostenrechnung der Vordruck Hoch 1 oder
Hoch 2 zu verwenden. Die Gliederung der Titel nach
besonderen Kennzahlen wird vom Senator für Bau- und
Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Senator
für Finanzen bestimmt.
(3) Bei Bauvorhaben, deren Gesamtkosten 150 000 DM
nicht übersteigen, entfällt die Unterteilung nach Titeln.
(4) Der Kostenberechnung sind die Massenermittlun-
gen beizufügen.
(5) Der Kostenberechnung sind die Preise zur Zeit der
Aufstellung zugrunde zu legen. Der der Preisermittlung
zugrunde liegende Stichtag ist anzugeben. Nach Mög-
lichkeit sind Erfahrungswerte für vergleichbare Bau-
vorhaben (Vergleichsbauten) heranzuziehen; die Ver-
gleichsbauten sind zu benennen. Die besonderen Ver-
hältnisse (z. B. Baugrund, Grundwasser und oberirdi-
sches Wasser, zeitlicher Ablauf der Bauausführung)
sind zu berücksichtigen.
(6) Zu den Kosten des Bauvorhabens gehören auch die
Kosten für die Freimachung des Grundstücks, jedoch
ohne die im Enteignungsverfahren oder bei Käufen zur
Vermeidung der Enteignung zu zahlenden Entschädi-
gungen nach $ 96 des Bundesbaugesetzes.
Baunebenkosten
(1) Die Ausgaben der Baubehörden im Zusammenhang
mit der Vorbereitung. und Ausführung des Bauvorha-
bens (Bauverwaltungskosten) sowie die Ausgaben für
die Heranziehung freischaffender Architekten (Archi-
tektenhonorare), sind in der Kostenberechnung nur in
folgenden Fällen als Baunebenkosten unter Titel 4 zu
berücksichtigen:
bei Bauvorhaben der Gebührenanstalten, der ande-
ren Anstalten, bei denen sich die Einnahmen und
Ausgaben nach $ 61 LHO ausgleichen müssen, So-
wie der nichtrechtsfähigen Stiftungen (ohne Stif-
tungsheime);
bei Bauvorhaben, für die Berlin Zuweisungen ande-
rer, insbesondere des Bundes (außerhalb der Bun-
Jeshilfe), oder Zuwendungen erhält, mit denen die
Baukosten ganz oder zu einem bestimmten Hundert-
satz abgegolten werden sollen; ausgenommen sind
Zuwendungen der Deutschen Klassenlotterie Berlin;
bei Bauvorhaben, die mit Darlehen aus Mitteln des
ERP-Sondervermögens finanziert werden.
(2) Als Bauverwaltungskosten nach Absatz 1 werden
10 v.H. der übrigen Kosten des Bauvorhabens veran-
schlagt. Übersteigen die übrigen Kosten 2,5 Mio DM,
so vermindert sich der Hundertsatz für jede weitere
Million DM um 0,5 v.H., dabei dürfen 6 v.H. nicht
unterschritten werden. Die Bauverwaltungskosten sind
angemessen zu kürzen, wenn
1. es sich um einen Wiederholungsbau handelt,
2. dem Entwurf ein Wettbewerbsvorentwurf zugrunde
gelegt wird,
Mittel für freischaffende Architekten vorgesehen
werden.
{3) Bei Bauvorhaben, die von anderen vorbereitet und
ausgeführt werden, gehören zu den Kosten des Bau-
vorhabens die gegebenenfalls auf Grund besonderer
Vereinbarung außerhalb der Architektenhonorare zu
leistenden Verwaltungskostenzuschüsse, Generalunter-
nehmerzuschläge u. ä. .
9.
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LO.
Baubeschreibung
(1) Durch die Baubeschreibung ist der Entwurf in
technischer und funktioneller Hinsicht zu erläutern und
zu ergänzen.
(2) Zur Baubeschreibung gehören insbesondere
I. Angaben über das Baugrundstück (Lage, Größe, zu-
lässige Nutzung, Bebauung, Abräumung, Baugrund,
Grundwasser und oberirdisches Wasser);
Angaben über das Bauvorhaben (insbesondere Um-
fang und Gliederung des Bauwerks, Entwurfs- und
Konstruktionsmerkmale, Gründungsart, Baustoffe, |
Entwässerung, Schall- und Wärmedämmung, Ab-
dichtung, Außenanlagen, Behelfsbauten, technische
Anlagen, z. B. Heizung, Lüftung, Klimaanlagen,
Maschinen, sanitäre und elektrische Einrichtungen,
Gerät und sonstige Wirtschaftsausstattungen, künst-
lerischer Schmuck, Hinweise auf Art, Bauweise und
Ausgestaltung von Vergleichsbauten);
Angaben über den Zeitplan (voraussichtlicher Be-
ginn, Baufristen, voraussichtliche Fertigstellung);
Angaben über die Heranziehung von freischaffen-
den Architekten, Gartenarchitekten, Ingenieuren,
Sonderfachleuten und bildenden Künstlern;
sonstige Angaben (z.B. Beteiligung anderer Stellen).
Sonstige Erläuterungen zu Bauvorhaben
{1) In den sonstigen Erläuterungen (Vordruck Fin 318)
sind der Finanzierungsplan, der Grundstücksbedarf, die
Eigentums- und Besitzverhältnisse am Baugrundstück,
die Möglichkeiten einer Mehrzweckbauweise und einer
Mehrfachnutzung und die fortdauernden haushalts-
mäßigen Auswirkungen des Bauvorhabens kurz, aber
vollständig darzulegen.
(2) Im Finanzierungsplan sind die Kosten der einzel-
nen Titel. und die Gesamtkosten des Bauvorhabens
anzugeben. Ferner ist darzustellen, auf welche Rech-
nungsjahre die Gesamtkosten entsprechend der vor-
gesehenen Bauausführung und dem Zeitplan verteilt
werden sollen und welche besonderen Einnahmen zur
Finanzierung des Bauvorhabens zu erwarten sind. Fer-
ner sind anzugeben
Ai. die Kosten für die Übertragung, die Überlassung
oder den Erwerb von Grundstücken einschließlich
der im Enteignungsverfahren oder bei Käufen zur
Vermeidung der Enteignung zu zahlenden. Entschä-
digungen nach $ 96 des Bundesbaugesetzes,
in welchem Umfang das Bauvorhaben als Mehr-
zweckbau ausgeführt werden soll,
die Bauverwaltungskosten und Architektenhonorare,
soweit sie nicht nach Ziffer 7 Abs.1 zu den Kosten
des Bauvorhabens gehören, sowie
bei Tiefbauvorhaben die Kosten für die Straßen-
beleuchtung.
Die Bauverwaltungskosten und Architektenhonorare
sind nach Ziffer 7 Abs. 2 zu ermitteln.
(3) Bei den Angaben über den Mehrzweckbau oder die
Mehrfachnutzung sind nähere Einzelheiten insbesondere
zu den jeweils vorgesehenen Zwecken und Nutzungs-
arten darzulegen. Gegebenenfalls sind die Gründe an-
zugeben, die bei einem für eine Mehrzweckbauweise
in Frage kommenden Bauvorhaben einer solchen Aus-
führung entgegenstehen.
(4) Bei den fortdauernden haushaltsmäßigen Aus-
wirkungen sind möglichst genaue Angaben über die
zusätzlichen jährlichen Betriebskosten und über den
zusätzlichen Personalbedarf, bezogen auf das Jahr
nach voller Inbetriebnahme, zu machen. Zusätzliche
Dienstkräfte sind nach Art (planmäßig, nichtplan-
mäßig; Beamte, Angestellte, Arbeiter), Bezeichnungen
und Gruppeh anzugeben; erforderliche Abweichungen
(begenzte Beschäftigungsdauer oder andere als die
übliche Wochenstundenzahl) sind ebenfalls anzugeben.
Einreichung der Planungsunterlagen
(1) Die Wirtschafter des Teilplans Hauptverwaltung
und die Bezirksverwaltungen haben die Planungs-
unterlagen bis zum 1. November des zweiten vorher-
gehenden Rechnungsjahrs beim Senator für Finanzen
und, sofern dies in der Investitionsplanung oder in der
Zustimmung zur Aufstellung von Bauplanungsunter-
lagen nach Ziffer 3 Abs.1 Satz 3 vorgesehen ist, auch
beim Senator für Bau- und Wohnungswesen einzu-
reichen. Für die Einreichung der Planungsunterlagen
von Vorhaben der Bezirksverwaltungen gilt Ziffer 4
Abs.2 AV $ 1 LHO entsprechend.
(2) Sind Bauplanungsunterlagen nur beim Senator für
Finanzen einzureichen, so erhält er zwei Ausfertigun-
gen. Sind Bauplanungsunterlagen auch beim Senator