1/1970
Seite 282
Nr. 84
DD,
Vorhaben, die so weit vorbereitet werden sollen,
daß sie bei einer Abschwächung der allgemeinen
Wirtschaftstätigkeit kurzfristig begonnen werden
können.
Bauplanungsunterlagen nach Satz 2 dürfen jedoch nur
hach vorheriger Zustimmung des Senators für Finan-
zen aufgestellt werden.
(2) Die Besonderheiten für die Aufstellung von Bau-
planungsunterlagen werden in den Ziffern 4 bis 9
geregelt.
Inhalt und Fertigung der Bauplanungsunterlagen
(1) Die Bauplanungsunterlagen bestehen aus dem Bau-
entwurf (Ziffer 5), der Baukostenberechnung (Zif-
fer 6), der Baubeschreibung (Ziffer 8) und den sonsti-
gen Erläuterungen zu Bauvorhaben (Ziffer 9), bei
Hochbauvorhaben auch aus dem Raum- und Ausstat-
tungsprogramm nach den Richtlinien für die Auf-
stellung des Raum- und Ausstattungsprogramms (DbIl.
1/1968 Nr. 89).
{2) Der Entwurf, die Kostenberechnung und die Bau-
beschreibung sind von der Baubehörde, die übrigen
Unterlagen von der sonst fachlich zuständigen Stelle
zu fertigen, sofern nicht das Bauvorhaben im ganzen
durch andere vorbereitet werden soll.
(3) Die Bauplanungsunterlagen müssen das gesamte
Bauvorhaben unter Berücksichtigung sämtlicher er-
kennbarer Folgerungen auch dann umfassen, wenn es
sich aus mehreren in sich abgeschlossenen Teilen zu-
sammensetzt. Bei der Ausarbeitung der Bauplanungs-
unterlagen sind-die erforderlichen Angaben so sorg-
fältig und genau zu ermitteln, daß bei Ausführung des
Bauvorhabens keine Abweichungen erforderlich wer-
den. Unter verschiedenen Möglichkeiten ist, besonders
im Hinblick auf die spätere Unterhaltung und Bewirt-
schaftung, die wirtschaftlichste Ausführungsart zu
wählen.
(4) Bei Hochbauvorhaben ist den übrigen Teilen der
Bauplanungsunterlagen die gebilligte Fassung des
Raum- und Ausstattungsprogramms zugrunde zu legen.
Von ihr darf bei der Aufstellung der übrigen Teile der
Bauplanungsunterlagen nur aus zwingenden Gründen
und nur geringfügig abgewichen werden. Solche Ab-
weichungen sind in den Bauplanungsunterlagen im ein-
zelnen darzulegen und zu begründen.
(5) Ist das Raum- und Ausstattungsprogramm nicht
bereits vor der Zulassung der Aufstellung von Bau-
planungsunterlagen gebilligt worden, so bedarf es vor
Aufstellung der übrigen Teile der Bauplanungsunter-
lagen der Billigung durch den Senator für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Senator für Bau- und Woh-
nungswesen, bei Hochbauvorhaben der Bezirksverwal-
tungen auch im Einvernehmen mit dem fachlich zu-
ständigen Mitglied des Senats. Dies gilt nicht für
Bauvorhaben, die unter eine Gesamtbindung oder eine
andere eigenverantwortliche Planung fallen.
Bauentwurf
In dem Entwurf ist das Bauvorhaben vollständig dar-
zustellen. Nach ihm müssen Massen ermittelt und die
Kostenberechnung aufgestellt werden können. Zum
Entwurf gehören folgende Pläne:
1. Bereich Hochbau
a) Hochbau
Lageplan mit den erforderlichen Höhenangaben
im Maßstab 1: 500 oder größer; in den Lage-
plan sind das Gebäude, die Außenanlagen und
die Nachbarbebauung einzutragen;
Grundrisse aller Geschosse sowie Längs- und
Querschnitte im Maßstab 1:100, in Sonder-
fällen kleiner; soweit erforderlich, sind einzelne
Teile in größerem Maßstab darzustellen; bei
Typen- und Wiederholungsbauten genügt ein
Maßstab 1: 200; Beseitigung ‚oder Umbau vor-
handener baulicher Anlagen sind zu kenn-
zeichnen.
b) Landschaftsgartenbau
Lageplan im Maßstab 1 : 4000 oder größer;
Entwurfsplan im Maßstab 1: 500 oder größer
mit den erforderlichen Höhenangaben;
Schnitte — soweit erforderlich — im Maßstab
1: 100 oder größer;
technische Sonderpläne (z. B. Bepflanzungsplan,
Einzelheiten).
Bereich Tiefbau
a) Straßenbau
Lageplan im’ Maßstab 1: 500 oder größer mit
Darstellung des vorhandenen und geplanten Zu-
stands;
Längsschnitt des vorhandenen und geplanten
Zustands im Maßstab des Lageplans; dabei sind
die Höhen in zehnfach vergrößertem Maßstab
darzustellen;
Regelquerschnitte und davon wesentlich ab-
weichende Querschnitte im Maßstab 1 : 100 oder
größer.
Schnellstraßenbau
Lageplan mit Angabe der Bauwerke und Neben-
anlagen im Maßstab 1 : 500;
Längsschnitt im Maßstab 1: 2000; dabei sind
die Höhen in zehnfach vergrößertem Maßstab
darzustellen;
Regelquerschnitte und davon wesentlich abwei-
chende Querschnitte in einem angemessenen
Maßstab;
Darstellung der Bauwerke durch Längs- und
Querschnitte in Form von Systemskizzen;
Übersichtsplan im Maßstab 1 : 1000 oder größer
mit Angabe der zu verändernden und der neu zu
verlegenden Leitungsanlagen.
Brückenbau und sonstiger konstruktiver Inge-
nieurbau
Lageplan im Maßstab 1 : 4000 oder größer;
Grundriß und Längsschnitt im Maßstab 1: 250
oder größer; bei Bauten mit größerer Ausdeh-
nung ist ein kleinerer Maßstab zulässig;
Querschnitte im Maßstab 1 : 100 oder größer.
Wasserbau
Lageplan im Maßstab 1: 4000 oder größer mit
Eintragung der Fließrichtung;
Längsschnitt im Maßstab 1: 1000 oder größer;
dabei sind die Höhen im Maßstab 1 : 100 darzu-
stellen;
Querschnitte im Maßstab 1 : 100;
Bauwerkzeichnungen im Maßstab 1.:100 oder
größer.
Verkehrssignalanlagen
Lageplan im Maßstab 1: 250 mit Darstellung
des vorhandenen und des geplanten Zustandes.
Baukostenberechnung
(1) Die Kostenberechnung ist nach folgenden Titeln zu
unterteilen:
Titel1 — Erschließungskosten —
Titel2 — Kosten der Gebäude, Bauwerke oder
Anlagen —
Titel3 —- Kosten der Außenanlagen —
Titel 4 . — Baunebenkosten —
Titel5 — Kosten der besonderen Betriebs-
einrichtungen —
Titel 6 Kosten des Geräts und der sonstigen
Wirtschaftsausstattungen —
(2) Die Titel werden bei Hochbauvorhaben nach den
Abschnitten der DIN 276, bei Vorhaben des Land-
schaftsgartenbaues und Tiefbauvorhaben nach besonde-
ren Kennzahlen gegliedert. Bei Hochbauvorhaben ist
6.