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Volume 14. Oktober 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

1/1970 
Seite 282 
Nr. 84 
DD, 
Vorhaben, die so weit vorbereitet werden sollen, 
daß sie bei einer Abschwächung der allgemeinen 
Wirtschaftstätigkeit kurzfristig begonnen werden 
können. 
Bauplanungsunterlagen nach Satz 2 dürfen jedoch nur 
hach vorheriger Zustimmung des Senators für Finan- 
zen aufgestellt werden. 
(2) Die Besonderheiten für die Aufstellung von Bau- 
planungsunterlagen werden in den Ziffern 4 bis 9 
geregelt. 
Inhalt und Fertigung der Bauplanungsunterlagen 
(1) Die Bauplanungsunterlagen bestehen aus dem Bau- 
entwurf (Ziffer 5), der Baukostenberechnung (Zif- 
fer 6), der Baubeschreibung (Ziffer 8) und den sonsti- 
gen Erläuterungen zu Bauvorhaben (Ziffer 9), bei 
Hochbauvorhaben auch aus dem Raum- und Ausstat- 
tungsprogramm nach den Richtlinien für die Auf- 
stellung des Raum- und Ausstattungsprogramms (DbIl. 
1/1968 Nr. 89). 
{2) Der Entwurf, die Kostenberechnung und die Bau- 
beschreibung sind von der Baubehörde, die übrigen 
Unterlagen von der sonst fachlich zuständigen Stelle 
zu fertigen, sofern nicht das Bauvorhaben im ganzen 
durch andere vorbereitet werden soll. 
(3) Die Bauplanungsunterlagen müssen das gesamte 
Bauvorhaben unter Berücksichtigung sämtlicher er- 
kennbarer Folgerungen auch dann umfassen, wenn es 
sich aus mehreren in sich abgeschlossenen Teilen zu- 
sammensetzt. Bei der Ausarbeitung der Bauplanungs- 
unterlagen sind-die erforderlichen Angaben so sorg- 
fältig und genau zu ermitteln, daß bei Ausführung des 
Bauvorhabens keine Abweichungen erforderlich wer- 
den. Unter verschiedenen Möglichkeiten ist, besonders 
im Hinblick auf die spätere Unterhaltung und Bewirt- 
schaftung, die wirtschaftlichste Ausführungsart zu 
wählen. 
(4) Bei Hochbauvorhaben ist den übrigen Teilen der 
Bauplanungsunterlagen die gebilligte Fassung des 
Raum- und Ausstattungsprogramms zugrunde zu legen. 
Von ihr darf bei der Aufstellung der übrigen Teile der 
Bauplanungsunterlagen nur aus zwingenden Gründen 
und nur geringfügig abgewichen werden. Solche Ab- 
weichungen sind in den Bauplanungsunterlagen im ein- 
zelnen darzulegen und zu begründen. 
(5) Ist das Raum- und Ausstattungsprogramm nicht 
bereits vor der Zulassung der Aufstellung von Bau- 
planungsunterlagen gebilligt worden, so bedarf es vor 
Aufstellung der übrigen Teile der Bauplanungsunter- 
lagen der Billigung durch den Senator für Finanzen im 
Einvernehmen mit dem Senator für Bau- und Woh- 
nungswesen, bei Hochbauvorhaben der Bezirksverwal- 
tungen auch im Einvernehmen mit dem fachlich zu- 
ständigen Mitglied des Senats. Dies gilt nicht für 
Bauvorhaben, die unter eine Gesamtbindung oder eine 
andere eigenverantwortliche Planung fallen. 
Bauentwurf 
In dem Entwurf ist das Bauvorhaben vollständig dar- 
zustellen. Nach ihm müssen Massen ermittelt und die 
Kostenberechnung aufgestellt werden können. Zum 
Entwurf gehören folgende Pläne: 
1. Bereich Hochbau 
a) Hochbau 
Lageplan mit den erforderlichen Höhenangaben 
im Maßstab 1: 500 oder größer; in den Lage- 
plan sind das Gebäude, die Außenanlagen und 
die Nachbarbebauung einzutragen; 
Grundrisse aller Geschosse sowie Längs- und 
Querschnitte im Maßstab 1:100, in Sonder- 
fällen kleiner; soweit erforderlich, sind einzelne 
Teile in größerem Maßstab darzustellen; bei 
Typen- und Wiederholungsbauten genügt ein 
Maßstab 1: 200; Beseitigung ‚oder Umbau vor- 
handener baulicher Anlagen sind zu kenn- 
zeichnen. 
b) Landschaftsgartenbau 
Lageplan im Maßstab 1 : 4000 oder größer; 
Entwurfsplan im Maßstab 1: 500 oder größer 
mit den erforderlichen Höhenangaben; 
Schnitte — soweit erforderlich — im Maßstab 
1: 100 oder größer; 
technische Sonderpläne (z. B. Bepflanzungsplan, 
Einzelheiten). 
Bereich Tiefbau 
a) Straßenbau 
Lageplan im’ Maßstab 1: 500 oder größer mit 
Darstellung des vorhandenen und geplanten Zu- 
stands; 
Längsschnitt des vorhandenen und geplanten 
Zustands im Maßstab des Lageplans; dabei sind 
die Höhen in zehnfach vergrößertem Maßstab 
darzustellen; 
Regelquerschnitte und davon wesentlich ab- 
weichende Querschnitte im Maßstab 1 : 100 oder 
größer. 
Schnellstraßenbau 
Lageplan mit Angabe der Bauwerke und Neben- 
anlagen im Maßstab 1 : 500; 
Längsschnitt im Maßstab 1: 2000; dabei sind 
die Höhen in zehnfach vergrößertem Maßstab 
darzustellen; 
Regelquerschnitte und davon wesentlich abwei- 
chende Querschnitte in einem angemessenen 
Maßstab; 
Darstellung der Bauwerke durch Längs- und 
Querschnitte in Form von Systemskizzen; 
Übersichtsplan im Maßstab 1 : 1000 oder größer 
mit Angabe der zu verändernden und der neu zu 
verlegenden Leitungsanlagen. 
Brückenbau und sonstiger konstruktiver Inge- 
nieurbau 
Lageplan im Maßstab 1 : 4000 oder größer; 
Grundriß und Längsschnitt im Maßstab 1: 250 
oder größer; bei Bauten mit größerer Ausdeh- 
nung ist ein kleinerer Maßstab zulässig; 
Querschnitte im Maßstab 1 : 100 oder größer. 
Wasserbau 
Lageplan im Maßstab 1: 4000 oder größer mit 
Eintragung der Fließrichtung; 
Längsschnitt im Maßstab 1: 1000 oder größer; 
dabei sind die Höhen im Maßstab 1 : 100 darzu- 
stellen; 
Querschnitte im Maßstab 1 : 100; 
Bauwerkzeichnungen im Maßstab 1.:100 oder 
größer. 
Verkehrssignalanlagen 
Lageplan im Maßstab 1: 250 mit Darstellung 
des vorhandenen und des geplanten Zustandes. 
Baukostenberechnung 
(1) Die Kostenberechnung ist nach folgenden Titeln zu 
unterteilen: 
Titel1 — Erschließungskosten — 
Titel2 — Kosten der Gebäude, Bauwerke oder 
Anlagen — 
Titel3 —- Kosten der Außenanlagen — 
Titel 4 . — Baunebenkosten — 
Titel5 — Kosten der besonderen Betriebs- 
einrichtungen — 
Titel 6 Kosten des Geräts und der sonstigen 
Wirtschaftsausstattungen — 
(2) Die Titel werden bei Hochbauvorhaben nach den 
Abschnitten der DIN 276, bei Vorhaben des Land- 
schaftsgartenbaues und Tiefbauvorhaben nach besonde- 
ren Kennzahlen gegliedert. Bei Hochbauvorhaben ist 
6.
	        
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